OLG Köln, Beschluss vom 23.01.1995 - 17 W 366/94
Fundstelle
openJur 2012, 74576
  • Rkr:
Tenor

Unter Zurückweisung der (Anschluß-) Beschwerde der Klägerin und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:Die von der Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 1993 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 6.595,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1993 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 14. September 1993 zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 2.204,-- DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47/100 und die Beklagte zu 53/100. Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 49/100 und die Beklagte 51/100.

Gründe

Die Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den

Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), ist

formell bedenkenfrei, in der Sache jedoch nur zu einem geringen

Teil begründet; dagegen hat das als Anschlußbeschwerde zulässige

Rechtsmittel der Klägerin auch nicht teilweise Erfolg. Entgegen der

Ansicht der Klägerin sind die ihr durch die Mitwirkung des

Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als Korrespondenzanwalt in erster

Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen Kosten nicht

über die von der Rechtspflegerin berücksichtigten 1.272,-- DM

hinaus erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die streitigen

Verkehrsanwaltskosten im Gegenteil mit einem um 100,-- DM zu hohen

Betrag in die Kostenfestsetzung eingestellt. Insoweit ist daher dem

Rechtsmittelbegehren der Beklagten zu entsprechen, so daß der auf

6.695,-- DM festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf

6.595,-- DM herabzusetzen ist.

Nach feststehender Rechtsprechung des Senats (z.B. JurBüro 1986,

1092) richtet sich die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten

ausländischer Parteien für inländische Prozesse nach denselben aus

§ 91 ZPO abgeleiteten Kriterien wie bei inländischen Beteiligten,

nämlich danach, ob die Zuziehung des weiteren Anwalts zur

Vermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem beim

Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese

Notwendigkeit ist nur gegeben, wenn im Einzelfall der direkte

Informationsverkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten nicht

möglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend gewesen wäre oder

wenn die Partei nach der im Zeitpunkt der Beauftragung des

Verkehrsanwalts gegebenen Sachlage davon ausgehen konnte, daß

dessen Vergütung den notwendigen Aufwand unmittelbarer

Informationserteilung nicht oder nur unwesentich übersteigen werde.

Diese Voraussetzungen, unter denen die Zuziehung eines

Verkehrsanwalts als notwendig angesehen werden kann, mögen zwar bei

einer ausländischen Prozeßpartei eher als bei einer inländischen

erfüllt sein. Das ändert indessen nichts daran, daß auch die

ausländische Partei unter Kostengesichtspunkten grundsätzlich

gehalten ist, ihren Prozeßbevollmächtigten selbst zu informieren.

Der ausländischen Prozeßpartei ist es deshalb aus

erstattungsrechtlicher Sicht wie in der Regel jeder im Inland

prozessierenden Partei verwehrt, sich für die Erteilung der

Informationen an den Prozeßbevollmächtigten eines bestimmten

Anwalts, der sie auch sonst berät und in den in der Bundesrepublik

Deutschland anzuwickelnden Rechtsangelegenheiten ständig vertritt,

zu Lasten des Prozeßgegners zu bedienen. Das gilt insbesondere für

eine ausländische Firma, die, wie die Klägerin, wirtschaftliche

Interessen in der Bundesrepublik verfolgt und Geschäftsbeziehungen

zu einem im Inland geschäftsansässigen Unternehmen unterhält. Von

einem Unternehmen, das seine Produkte im Inland vertreibt und von

einem inländischen Geschäftspartner vermarkten läßt, kann und muß

die Fähigkeit erwartet werden, in hieraus entstehenden und im

Inland zu führenden Rechtsstreitigkeiten den zu bestellenden

Prozeßbevollmächtigten unmittelbar über den Sach- und Streitstand

zu unterrichten.

Im hier zu entscheidenden Fall kann nicht als hinreichend

glaubhaft gemacht angesehen werden, daß die in den USA

geschäftsansässige Klägerin des Beistands eines F.er Rechtsanwalts

bedurfte, um ihre K.er Prozeßbevollmächtigten sach- und

interessengerecht über den maßgeblichen Sachverhalt ins Bild zu

setzen. Wenn auch der Streitstoff als solcher aus dem Rahmen fiel,

so vermag er doch die Annahme, daß die Klägerin mit der

unmittelbaren Unterrichtung eines beim Landgericht Köln

postulationsfähigen Anwalts überfordert gewesen wäre und den Prozeß

nur mit Hilfe ihres F,er Vertrauensanwalts sachgerecht zu führen in

der Lage war, nicht zu rechtfertigen. Ebenso, wie die Klägerin

ihren F.er Rechtsanwalt über den Tatsachenstoff informiert hat,

hätte sie auch einen K.er Anwalt unterrichten können, der die

englische Sprache beherrscht. Solche Anwälte sind und waren beim

Landgericht Köln zugelassen.

Die Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als

Verkehrsanwalt kann auch nicht etwa deshalb als notwendig angesehen

werden, weil dieser bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit

befaßt war und für die Klägerin die vorgerichtliche Korrespondenz

mit der Beklagten geführt hat. Für die Erstattungsfähigkeit der

Korrespondenzgebühr nach § 52 BRAGO ist es unerheblich, ob dem als

Verkehrsanwalt eingeschalteten Anwalt wegen seiner in derselben

Angelegenheit vorprozessul entfalteten Tätigkeit eine gemäß § 118

Abs.2 BRAGO auf die im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene

Korrespondenzgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr erwachsen ist.

Denn Gegenstand der Kostenfestsetzung können nur solche Kosten

sein, die durch die Führung des Prozesses verursacht worden sind.

Die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO knüpft

demgegenüber an eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an;

sie kann daher nur in besonders gelagerten, hier nicht in Betracht

kommenden Ausnahmefällen den Prozeßkosten zugerechnet werden. Die

davon unabhängige Frage, ob eine Korrespondenzgebühr zu den

notwendigen Kosten der Prozeßführung gehört und damit der

Kostenerstattung durch den kostenpflichtigen Gegner unterliegt,

beurteilt sich ausschließlich nach der bei Beauftragung des

Verkehrsanwalts gegebenen Sachlage, nämlich danach, ob die

Inanspruchnahme des vorprozessual tätig gewesenen Anwalts zur

Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem auswärtigen

Prozeßanwalt aus der konkret prozeßbezogenen Sicht der betreffenden

Prozeßpartei bei Anlegung objektiver Maßstäbe erforderlich war, um

das im Streit befindliche Recht gerichtlich durchzusetzen oder zu

verteidigen (vgl. Senat, JurBüro 1981, 1025). Das aber ist

vorliegend zu verneinen. Der Klägerin wird es sicherlich zweckmäßig

erschienen sein, ihren aufgrund seiner vorgerichtlichen Tätigkeit

schon weitgehend in den Streitstoff eingearbeiteten F.er

Rechtsanwalt auch mit der Óbermittlung der Informationen an die

K.er Prozeßbevollmächtigten zu betrauen. Notwendig im Sinne des §

91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht. Keine Partei darf allein

deswegen die Hilfe eines zweiten Anwalts bei der

Informationserteilung in Anspruch nehmen, weil dieser mit der

Materie des zu führenden Prozesses bereits vertraut ist und darüber

hinaus das persönliche Vertrauen der Partei genießt. Óberwindbare

Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des

Prozeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Prozeßpartei im

Interesse einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung zugemutet

werden. Soweit es zur sachgerechten Prozeßführung etwa weiterer

Informationen aus der zuvor von Rechtsanwalt Dr. K. für die

Klägerin entfalteten Tätigkeit bedurfte, rechtfertigt dies unter

Kostengesichtspunkten ebensowenig dessen Einschaltung als

Verkehrsanwalt. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung des

Mandatsverhältnisses obliegenden Pflichten gehört auch, seinem

Auftraggeber noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon der

laufenden Information umfaßten Tatsachen zu erteilen und solche aus

der Ausführung des Auftrags gewonnenen Kenntnisse zu vermitteln,

die der Mandant im Rahmen einer späteren Prozeßführung durch einen

anderen Anwalt benötigt.

Die Klägerin hatte für den alternativen Fall unmittelbarer

Beauftragung und Information ihrer erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten auch nicht mit anderweitigen Kosten in der

Größenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung zu rechnen. Zu erwarten

waren lediglich die Kosten für einen vorprozessualen Anwaltsrat

darüber, ob und wie man gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen

solle. Zu diesem Zweck durfte sich die nicht im Bezirk des

Prozeßgerichts geschäftsansässige Klägerin auch eines Anwalts ihres

Vertrauens an einem dritten Ort bedienen, ohne deswegen

erstattungsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Denn die

auswärtige Partei verhält sich insoweit - was die Ratgebühr angeht

- kosteneutral, wenn sie sich von einem andernorts praktizierenden

Anwalt über die Aussichten der Rechtsverfolgung und die

einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens beraten läßt

(vgl. Senat in OLGR Köln, 1992, 94 = JurBüro 1992, 336). Daß es

"nach dem Recht des Staates New York...keine Erstattung von

Anwaltsgebühren...gibt", steht einer Einbeziehung der Kosten einer

prozeßbezogenen Beratung der Klägerin in die vergleichende

Kostenbetrachtung nicht entgegen. Die Beklagte verkennt, daß sich

die Frage, inwieweit die einer im Ausland (geschäfts-) ansässigen

Partei durch die Führung eines Rechtsstreits vor einem deutschen

Gericht erwachsenen Kosten als notwendige Kosten der

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, nach

deutschem Verfahrensrecht beurteilt. Zu den danach zu erstattenden

Kosten aber gehören - von hier nicht in Betracht kommenden

Ausnahmefällen wie Routineprozessen abgesehen - auch die Kosten

einer umfassenden prozeßbezogenen Beratung vor Beschreiten des

Rechtsweges, mögen sie nun durch die Konsultation eines

ausländischen oder eines deutschen Rechtsanwalts zur Entstehung

gelangt sein. Die Rechtspflegerin hat für eine anwaltliche Beratung

der Klägerin eine 5/10-Gebühr (nach einem Gegenstandswert von mehr

als 170.000,-- DM) veranschlagt. Das erscheint sachgerecht. Umfang

und Schwierigkeit einer sachgemäßen prozeßbezogenen anwaltlichen

Beratung in dieser Angelegenheit sind zwar im Vergleich zur Masse

landgerichtlicher Streitigkeiten als überdurchschnittlich

einzustufen, gehen aber nicht erkennbar über die anwaltliche

Mühewaltung hinaus, die insoweit in allein vergleichbaren

Streitigkeiten mit ähnlich hohen Gegenstandswerten erbracht werden

muß und erbracht wird. Eine auf die Erfolgsaussichten der

Rechtsverfolgung bezogene Beratung der Klägerin durch einen nicht

schon vorprozessual mit der Angelegenheit befaßten Anwalt würde

deshalb unter Berücksichtigung aller sonstigen nach § 12 BRAGO für

die Bemessung einer Rahmengebühr maßgeblichen Umstände lediglich

den Ansatz einer im mittleren Bereich des Gebührenrahmens des § 20

BRAGO liegenden Gebühr gerechtfertigt haben. Für diesen Bereich hat

sich in der Praxis die 5/10-Gebühr als Regelgebühr durchgesetzt. Es

begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß die

Rechtspflegerin die auf seiten der Klägerin zu berücksichtigenden

Beratungskosten auf der Grundlage einer 5/10-Ratgebühr ermittelt

und insoweit 1.172,-- DM in die Vergeichsrechnung eingestellt

hat.

Informationsreisekosten waren dagegen nicht zu erwarten. Die

Klägerin trägt selbst vor, daß ihr damaliger Verkaufsleiter mit

Rechtsanwalt Dr. K. Mitte 1993 und demnach erst zu einem Zeitpunkt

zusammengetroffen ist, als das erstinstanzliche Verfahren kurz vor

dem Abschluß stand. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen

werden, daß die Klägerin es jedenfalls zunächst als ausreichend

angesehen hat, ihren F.er Verkehrsanwalt auf dem Postwege über den

Sach- und Streitstand zu unterrichten. Eine Partei, die sich auf

schriftliche und/oder fernmündliche Fühlungnahmen mit ihrem

Verkehrsanwalt beschränkt, aber muß sich auch im Verhältnis zu

ihrem Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Das gilt

auch dann, wenn die Partei ihrem Verkehrsanwalt am dritten Ort

besonderes Vertrauen entgegenbringt. Die Inanspruchnahme des

Vertrauensanwalts als Verkehrsanwalt kann nicht als hinreichendes

Indiz dafür gewertet werden, daß die Partei ohne die Mitwirkung

dieses Anwalts zum Zwecke einer persönlichen Besprechung der

Angelegenheit mit dem Prozeßbevollmächtigten eigens eine (oder gar

mehrere) Informationsreise(n) unternommen hätte. Ein im allgemeinen

auch unter Erstattunsgesichtspunkten anzuerkennendes Bedürfnis der

Partei, wenigstens einmal mit ihrem Prozeßbevollmächtigten

persönlich zusammenzutreffen, um so die Grundlage für eine

gedeihliche Zusammenarbeit im Mandatsverhältnis zu schaffen,

besteht dann nicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines

Korrespondenzanwalts zu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf eine

persönliche Fühlungnahme mit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und

sie auch den Verkehrsanwalt nicht anders denn schriftlich und

fernmündlich unterrichtet hat. Die Auffassung, daß das

Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt und dessen

Vertrautheit mit dem Geschäftsbetrieb der Partei eine sonst

erforderliche Informationsreise ersetze, vermag der Senat in dieser

Allgemeinheit nicht zu teilen (vgl. OLGR Köln, 1993, 267 = JurBüro

1993, 682). Es müssen schon konrete prozeßbezogene Tatsachen

dargetan und glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen,

daß die Partei, obwohl sie in der Angelegenheit ein persönliches

Informationsgespräch mit ihrem Verkehrsanwalt nicht für

erforderlich gehalten hat, für den alternativen Fall einer

unmittelbaren Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten gleichwohl

eine Informationsreise unternommen hätte. Dafür bietet hier weder

der Prozeßstoff einen Anhalt noch macht die Klägerin solche

Umstände glaubhaft. Der bloße Umstand, daß die Klägerin ihren F.er

Rechtsanwalt seit vielen Jahren kennt, rechtfertigt nicht die

Annahme, daß sie bei ausschließlich unmittelbarem

Informationsverkehr einen ihrer Mitarbeiter zur Unterrichtung der

erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Köln entsandt

hätte.

Aus alledem folgt, daß die streitigen Verkehrsanwaltskosten nur

insoweit zu erstatten sind, als die Klägerin durch die Einschaltung

ihres F.er Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt im ersten Rechtszug

andere notwendige Kosten tatsächlich erspart hat. Zu den durch die

Korrespondenztätigkeit des Rechtsanwalts Dr. K. ersparten Kosten

gehören jedoch lediglich die Kosten einer anwaltlichen Beratung der

Klägerin, die im angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.172,-- DM

angesetzt sind. Dagegen sieht der Senat nicht als glaubhaft gemacht

an, daß die Mitwirkung des F.er Vertrauensanwalts der Klägerin als

Korrespondenzanwalt zu einer Einsparung sonst notwendiger

Informationskosten geführt hat. Als durch die

Korrespondenztätigkeit eines andernorts praktizierenden

Rechtsanwalts erspart kann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in

Ansatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der

durch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts tatsächlich

entstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die

der Partei erwachsen wären, wenn sie von der Einschaltung eines

Anwalts am dritten Ort abgesehen und ihren Prozeßanwalt unmittelbar

beauftragt und über den Sach- und Streitstand unterrichtet hätte.

Der mit einer unmittelbaren Unterrichtung der Kölner

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verbundene Aufwand aber wäre

nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von der in den

USA geschäftsansässigen Klägerin zur entsprechenden Information

ihres F.er Rechtsanwalts tatsächlich aufgewandt worden sind.

Die Verkehrsanwaltskosten der Klägerin können folglich nur in

Höhe von 1.172,-- DM als erstattbar anerkannt werden. Zusammen mit

den Gebühren und Auslagen der Kölner Prozeßanwälte der Klägerin,

die sich auf 4.568,-- DM belaufen, und den von der Klägerin

vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 855,-- DM ergeben sich

mithin 6.595,-- DM die als zu erstattende erstinstanzliche

Prozeßkosten der Klägerin gegen die Beklagte festzusetzen sind.

Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung

des Rechtsmittels der Klägerin und der weitergehenden

Erinnerungsbeschwerde der Beklagten zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 2.304,--

DM.

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