Zur Beweislast bei der Auskunftsklage eines nichtehelichen Kindes gegen die Kindesmutter auf Nennung des Namens seines Erzeugers, wenn die Kindesmutter behauptet, den Namen nicht (mehr) zu wissen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist 1957 nichtehelich geboren und kurz nach der Geburt von der Beklagten - der Kindesmutter - in ein Heim gegeben worden. Nach etwa 14 Jahren kam es auf Initiative des Klägers zu einem ersten Kontakt zwischen den Parteien, bei dem es dem Kläger u.a. darum ging, den Namen seines Vaters zu erfahren.
Die Beklagte hat behauptet, sie sei seinerzeit von dem Kindesvater - einem Koch in einem Hotelbetrieb, in dem auch sie damals als Serviererin beschäftigt gewesen sei - vergewaltigt worden. Seinen Namen wisse sie nicht. Ob sie seinen Nachnamen überhaupt je gekannt habe, könne sie nicht mehr sagen. Man habe sich im Hotel nur mit Vornamen angeredet. Diesen habe sie vergessen. Unmittelbar nach der Vergewaltigung habe sie fluchtartig das Hotel verlassen.
Das LG hat der Klage des Klägers auf Auskunft stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte entgegen ihrer Behauptung den Namen des Kindesvaters kenne.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage nach erneuter Beweisaufnahme abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. September 1992 - 13 0 403/91 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache
Erfolg.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, daß der
Kläger grundsätzlich ein Recht hat auf Auskunft über seine
Abstammung, welches allein Gegenstand des Berufungsverfah- rens
ist. Ein solches Recht ist Ausfluß des allgemeinen Persönlich-
keitsrechts und überlagert den Anspruch der Beklagten auf Schutz
ihrer Intimsphäre (vgl. LG Passau NJW 1988, 144 und BVerfG NJW
1988, 3010; NJW 1989, 891, 892). Dies stellt die Beklagte im
übrigen nicht mehr in Zweifel, so daß sich wei- tergehende
Vertiefungen zu diesen einschlägigen Rechtsfra- gen erübrigen.
Der Senat stimmt desweiteren dem Landgericht auch darin zu, daß
die Erklärung der Beklagten, sie wisse nicht, wer der Vater des
Klägers sei, noch nicht die Erfüllung der geschuldeten Auskunft
enthält. Dieser Einwand der Beklagten betrifft vielmehr die
subjektive Unmöglichkeit, das kläge- rische Begehren zu
erfüllen.
Der vom Kläger begehrten Verurteilung der Beklagten, ihm
Auskunft über die Person seines leiblichen Vaters - dessen Namen
und Adresse - zu erteilen, steht hier aber entgegen, daß nicht
erwiesen ist, daß die Beklagte in der Lage ist, die geforderten
Angaben zu machen. Die Beklagte bestreitet, auch nur den Namen des
Erzeugers des Klägers zu kennen. Die Beweisaufnahme erster und
zweiter Instanz hat nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen
Sicherheit ergeben, daß die Beklagte ihre Kenntnis wahrheitswidrig
in Abrede stellt.
Im einzelnen läßt sich der Senat von folgenden Erwägungen
leiten:
Der Senat folgt nicht der Beurteilung des Landgerichts, das
ausgehend von der Prämisse, daß eine Mutter in der Regel den Namen
des Vaters ihres Kindes kenne, dies im Falle der Beklagten durch
die Aussage der Zeugin St. (Schwester C. ) bestätigt sieht. Denn
der Senat hält diese Prämisse durch die Aussage der Zeugin St.
nicht für bestätigt.
Zwar ist die Aussage der Zeugin als durchaus glaubhaft, sie
selbst als glaubwürdig zu erachten. Gleichwohl ist damit nicht
bewiesen, daß die Beklagte den Namen des Erzeugers ihres Kindes -
des Klägers - tatsächlich noch kennt. Die Zeugin St. hat zwar
durchgängig, sowohl in ihren schriftli- chen Angaben als auch vor
dem Landericht, erklärt, daß sie - anläßlich des ersten
Zusammentreffens der Parteien Anfang der siebziger Jahre - von der
Kenntnis der Beklagten fest überzeugt gewesen sei. Sie hat diese
Óberzeugung indessen nicht aus einer entsprechenden Erklärung der
Beklagten, daß diese den Namen des Kindesvaters kenne, gewonnen,
sondern nur aus eigenen Rückschlüssen aus dem Verhalten der Beklag-
ten. Die Zeugin spricht selbst von einer (bloßen) Vermutung
ihrerseits. Ihr Rückschluß mag zutreffend sein, ist es jedoch nicht
zwingend in der Weise, daß damit die Kenntnis zur Gewißheit des
Senats feststände. Denn außer der per- sönlichen Óberzeugung der
Zeugin St. fehlt es an weiteren tragfähigen Indizien.
Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang als Indiz gewertet
hat, daß die Beklagte dem Kläger nach Aussage der Zeugin St.
gedroht habe, sie gehe gegen ihn gerichtlich vor, wenn er weiter
nach seinem Vater forsche, vermag der Senat sich dem nicht
anzuschließen. Das Landgericht schließt aus dieser Drohung, daß sie
ausgebracht worden ist, um den Kläger von weiteren Nachforschungen
nach seinem Vater abzuhalten. Dem stimmt der Senat zu. Nicht zu
folgen ist aber der weiteren Folgerung des Landgerichts, zu der
Drohung hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Beklagten die
Person des Vaters unbekannt gewesen wäre. Dieser Rückschluß ist vor
dem Hintergrund des damaligen Geschehens nicht zwingend. Der
Beklagten ging es bei ihrer Drohung ganz offensichtlich darum , daß
ihr Ehemann, dem zum damaligen Zeitpunkt die Existenz des Klägers
noch nicht bekannt war, nichts von diesem ihrem zweiten
nichtehelichen Kind erfuhr. Nachforschungen des Klägers brachten
die Gefahr der Aufdeckung. Dabei ist nicht erkennbar, inwiefern es
eine Rolle gespielt haben sollte, ob sie selbst den Na- men des
Erzeugers kannte oder nicht.
Die weitergehenden Behauptungen des Klägers zu bestimmten
Erklärungen der Beklagten, aus denen er folgert, daß diese den
Namen (und die Anschrift) seines Erzeugers doch kenne, sind durch
die Zeugenvernehmung nicht bestätigt worden. Die einzelnen
Beweisfragen folgen aus dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom
14.10.1991 und des Senats vom 03.11.1993. Die Zeugen P., H. W. und
G. haben diese entwe- der verneint oder sinngemäß in einen anderen
Zusammenhang gestellt. Die Bekundung des Zeugen K. ist zu
unbestimmt ge- halten, so daß sich alleine hieraus kein tragfähiger
Schluß auf die Richtigkeit der Darlegung des Klägers herleiten
läßt. Insbesondere läßt sich auch nichts daraus gewinnen, daß die
Beklagte gegenüber der Zeugin St. geäußert habe, wenn der Kläger
glaube, er könne ein großes Erbe machen, dann müsse sie (die
Beklagte) ihn enttäuschen, der Vater sei sehr arm gewesen ... und
habe sie heimlich verlassen (Bl. 8, 168, 349 GA). Diese im übrigen
von der Beklagten bestrittenen Äußerungen können ebenso wie die
behaupteten Drohungen, den Kläger von weiteren Nachforschungen bei
Meidung gerichtli- cher Schritte abzuhalten, als Ausdruck der
Abwehr von Ver- letzungen ihrer Intimspähre verstanden werden.
Selbst wenn derartige Äußerungen gefallen sein sollten, läßt sich
hieraus kein zwingender Schluß auf den behaupte- ten Kenntnisstand
der Beklagten ziehen.
Auch aus weiteren Indizien läßt sich nicht mit einer zur
Verurteilung erforderlichen Sicherheit herleiten, daß die Beklagte
den Namen des Kindesvaters kennt.
Soweit Gegenteiliges aus der Formulierung der eidesstattli- chen
Versicherung der Beklagten vom 28.03.1990 (Bl. 11 d. A.), "niemand,
außer mir, weiß, wer der Vater des Kindes ist" , zu entnehmen sein
könnte, hat die Beklagte diese Erklärung von Beginn des Verfahrens
an wie folgt interpre- tiert: Sie wisse zwar, wer der Kindesvater
sei, habe seinen Namen jedoch nicht mehr in Erinnerung. In diesem
Sinne kann die Urkunde, ohne daß ihr Gewalt angetan würde,
verstanden werden: Die Beklagte kennt die Person des Erzeugers; sie
weiß , daß es der damalige Koch an ihrem Arbeitsplatz war, sie
kennt seine Identität. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, daß die Erklärung von der Prozeßbevoll- mächtigten
der Beklagten aufgesetzt wurde und so eine miß- verständliche
Formulierung entstanden ist. Die Beklate hat diese Erklärung selbst
vorgelegt, was nahe legt, daß sie in dem von ihr schon vor dem
Amtsgericht Rheinbach dargelegten Sinne aufzufassen ist, nämlich
dahin- gehend, daß sie davon ausgehe, den Vornamen des Mannes ge-
kannt zu haben, sie diesen heute jedoch nicht mehr wisse.
Schließlich muß nach Auffassung des Senats auch dem Umstand
Rechnung getragen werden, daß das Verhalten der Beklagten sich
durchaus nicht zwingend als vollständige Blockade gegenüber den
Bemühungen des Klägers, seine blutmäßige Ab- stammung aufzuklären,
darstellt. Sie hat durch Vorlage der Versicherungskarte betr. ihr
da- maliges Beschäftigungsverhältnis in dem Hotel-Restaurant T. in
W. dem Kläger Möglichkeiten zu weitergehenden Nachfor- schungen
eröffent. Sie hat im übrigen im Termin am 24.03.1993 vor dem Senat
- wenn auch erst nach deutlicher Vorhaltung - erklärt, sie wolle
dem Kläger durchaus Hilfe im Bereich des ihr Möglichen geben und
diese Absicht gemäß dem Schreiben vom 02.04.1993 an die Zeugin T.
auch umgesetzt. All dies paßt nicht unbedingt zu der Annahme, sie
ver- schweige dem Kläger der Wahrheit zuwider den Namen seines
Erzeugers.
Soweit sich ein Indiz für die Kenntnis der Beklagten vom Namen
des Kindesvaters daraus ergeben könnte, daß sie im Verlaufe des
Verfahrens die Vorgänge um die Zeugung des Klägers unrichtig
dargestellt hätte - weil dies möglicher- weise den Rückschluß
zuließe, auch ihr Bestreiten der Na- menskenntnis sei
wahrheitswidrig -, so haben sich auch da- für keine Anhaltspunkte
ergeben. Die vom Senat durchgeführ- te Beweisaufnahme zu den
Örtlichkeiten im Hotel T. durch Vernehmung der Zeugin P. K.-T., der
damaligen Mitinhaberin des Hotels, in dem die Beklagte und der
Kindesvater zur fraglichen Zeit gearbeitet haben, hat nichts
ergeben, was die Richtigkeit der Angaben der Beklagten in Frage
stellt.
Es gibt insbesondere - entgegen der Behauptung des Klägers - ein
Zimmer in dem Hotel entsprechend den Angaben der Beklagten zu ihrer
damaligen Unterbringung, nämlich eine Notunterkunft neben der
Wäschekammer. Nach der Bekundung der Zeugin K.-T. hat das Personal
zwar damals nicht im Ho- tel gewohnt und sei es mangels sanitärer
Anlagen unmöglich gewesen, daß dort ein Hotelangestellter über 4
Wochen ge- schlafen habe. Andererseits hat die Zeugin eingeräumt,
daß der Raum in Sonderfällen durchaus als Schlafraum benutzt worden
sei - sogar für Hotelgäste -, so daß es jedenfalls nicht
ausgeschlossen erscheint, daß auch die Beklagte dort - kurzzeitig -
untergebracht war und daß sich die heute 78 Jahre alte Zeugin daran
nach über 35 Jahre nur nicht mehr erinnern kann.
Was die Schilderung der Beklagten anlangt, wie der Kindes- vater
in ihrem Schlafraum gekommen sei, nämlich durch das Oberlicht, so
hat die Zeugin K.-T. das Vorhandensein eines solches Oberlichtes
bestätigt, es allerdings von den Maßen her für nicht möglich
gehalten, daß ein erwachsener Mann hindurchgelangen konnte.
Entgegen der Auffassung der Zeugin erscheint dem Senat nach den
Maßangaben der Zeugin ein Durchstieg indessen als durchaus möglich
, nämlich dann, wenn das Oberlichtfenster ausgehängt worden ist. Im
übrigen kommt es darauf letztlich nicht an, da die Angaben der
Beklagten zum Einstieg des Kindesvaters in ihr Zimmer nur
Schlußfolgerungen sind - sie hat ihn erstmals gesehen, als er
bereits im Zimmer stand . Es ist also auch möglich, daß er durch
die Tür gekommen ist, wenn sie diese - ihr mögli- cherweise nicht
bewußt - nicht verschlossen hatte.
Auch die Vernehmung der Stiefschwester des Klägers , der Zeugin
I.Sch. , hat nichts ergeben, was als Indiz für die Kenntnis der
Beklagten vom Namen des Kindesvaters spräche. Unstreitig kennt die
Beklagte den Erzeuger I. namentlich; unstreitig ist der Zeugin der
Name ihres Vaters nicht be- kannt. Soweit der Kläger behauptet hat,
die Zeugin habe die Beklagte danach gefragt, ohne eine positive
Antwort erhal- ten zu haben, so hat die Zeugin dies nicht
bestätigt. Sie hat vielmehr bekundet, zwar nach ihrem Vater gefragt
und darauf auch Auskunft bekommen zu habe; sie habe aber nicht
dessen Namen wissen wollen.
Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zwei- feln,
sieht der Senat nicht, wenngleich es nach der allge- meinen
Lebenserfahrung eher ungewöhnlich anmutet, daß ein Kind nicht
Genaueres über seine Herkunft erfahren und nicht die Person seines
Vaters kennenlernen möchte. Indessen sind dies derart persönliche
Dinge, die von Mensch zu Mensch in jedem Fall unterschiedlich
gehandhabt werden, so daß daraus keine allgemeingültigen
Rückschlüsse abzuleiten sind, was die Glaubhaftigkeit einer Aussage
und die Glaubwürdigkeit der Zeugin anlangt. Im vorliegenden Fall
kommt hinzu, daß die Zeugin I.Sch. gegenüber der streng bis
zuweilen sogar herrisch wirkenden Beklagten möglicherweise bisher
nicht den Mut zu näheren Fragen dieser Art aufgebracht hat aus dem
Gefühl heraus, der Beklagten seien derartige Fragen nicht
recht.
Mangels näherer Substantiierung des Klägers, wann die Zeu- gin
Schreck ihm gemäß seiner Behauptung Gegenteiliges ge- sagt habe,
daß sie nämlich nach dem Namen ihres Vaters ge- fragt habe, bestand
für den Senat auch keine Veranlassung, weiter in die Zeugin zu
dringen, zumal auch die Parteien weitere Fragen nicht an die Zeugin
gestellt haben.
Schließlich haben sich auch aus der Bekundung der vom Senat
nochmals vernommenen Zeugin H. W., der älteren Schwester der
Beklagten, keine Anhaltspunkte ergeben, aus denen der Senat die zu
einer Verurteilung notwendige Óberzeugung gewinnen vermochte, die
Beklagte behaupte wahrheitswidrig, den Namen des Vaters des Klägers
nicht zu kennen. Für den Senat neu ergibt sich zwar aus dieser
Aussage, daß die Weg- gabe des Klägers in ein Heim und seine
Freigabe zur Adop- tion nicht auf einem eigenen Entschluß der
Beklagten beruh- te, sondern durch die Zeugin W. veranlaßt worden
war, weil diese das Aufziehen zweier nichtehelicher Kinder
angesichts der häuslichen und beruflichen Umstände, in denen die
Schwestern lebten, für zu belastend hielt. Die Zeugin hat dazu
weiterhin bekundet, die Beklagte sei nicht begeistert gewesen und
habe das Kind eher behalten wollen. Die daraus ersichtliche
positive Einstellung der Beklagten zum Kläger harmoniert -
jedenfalls auf den ersten Blick - nicht mit ihren Angaben bei der
vorangegangenen persönlichen Befra- gung durch den Senat , bei der
sie den "Vorgang" - gemeint ist die Schwangerschaft mit dem Kläger
- als schwere Schan- de bezeichnet hatte, an die sie nicht mehr
erinnert werden möchte. Indessen läßt sich der Widerspruch,
einerseits das Kind behalten zu wollen, andererseits es als Makel
zu empfinden, durch den Ablauf des Geschehens erklären. Die
Beklagte mag das von ihr ausgetragene Kind - unter welchen
Umständen es auch immer gezeugt worden ist - zunächst als ihr Kind
akzeptiert und deshalb den Wunsch gehabt haben, es behalten zu
wollen. Durch den Einfluß ihrer älteren Schwester, mit der sie
zusammenwohnte, ist sie sodann entgegen ihren eigenen Vorstellungen
veranlaßt worden, sich von dem Kind zu trennen. Die Rechtfertigung
vor sich selbst dafür, das eigene Kind wegzugeben, kann durch die
Betonung der Schande, die dieses Kind als (zweites) nichteheliches
bedeutete, erfolgt sein, so daß diese Einstellung fortan im
Vordergrund gestanden haben mag.
Dem Senat ist bewußt, daß dieser Erklärungsversuch keines- wegs
zwingend ist; gleichwohl führt er dazu, daß der oben aufgezeigte
Widerspruch jedenfalls nicht mit Sicherheit darauf schließen läßt,
die Beklagte habe unrichtige Angaben zum Verlauf des früheren
Geschehens gemacht mit der weite- ren - weitergehenden - Folgerung,
auch ihre Angaben, den Namen des Erzeugers nicht zu kenenn, seien
unwahr.
Auch ist aus der Tatsache als solcher, daß es eine Zeit gab, in
der die Beklagte dem Kläger nicht ablehnend gegenüberstand, nicht
sicher zu schließen, daß sie dann auch den Namen des Kindesvaters
in Erinnerung haben müßte - dies etwa deshalb, weil sie die
Schwangerschaft insofern jedenfalls partiell nicht als negativ
erlebt hat und daher auch keine Veranlassung gehabt hätte, den
damit verbundenen Namen des Kindesvates zu verdrängen. Eine solche
Deduktion als zwingend anzunehmen, steht zum einen schon das oben
Ausgeführte entgegen: Durch Einflußnahme der Schwester hat sich die
positive Einstellung der Beklagten zum Kläger möglicherweise
gewandelt. Zum anderen ist der Zeitablauf als solcher zu
berücksichtigen: Die Beklagte ist vom Kläger erstmalig mit der
Namensfrage konfrontiert worden, als dieser 14 Jahre alt war. Es
erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, daß sie den Namen in der
Zwischenzeit durch intensive, langjährig praktizierte
Verdrängungsmechanissmen vergessen hat. Soweit das Landgericht
angenommen hat, daß eine Mutter in der Regel den Namen des Vaters
ihres Kindes kennt bzw. behält, wenn sie ihn einmal gekannt hat,
ist solch ein Regelfall nicht unumstößlich, zumal es sich um innere
und daher nicht überprüfbare Vorgänge handelt. Neben dem bereits
genannten Fall des Verdrängens bei negativen Erlebnissen ist auch
die Möglichkeit des bloßen Vergessens zu berücksichtigen: Das
Verlöschen der Erinnerung an einen Vorgang, der als erledigt
betrachtet wird. Mit der Weggabe des Klägers in ein Heim und der
Freigabe zur Adoption - warum diese nicht erfolgt ist, ist offen,
was der Beklagten aber erst bekanntgeworden ist, als sich der
Kläger vier- zehnjährig an sie gewandt hat - konnte sich der
Vorgang der zweiten Schwangerschaft als für sie und ihr weiteres
Leben abgeschlossen darstellen.
Die Nichtaufklärung der Frage , ob die Beklagte den Namen des
Kindesvaters kennt oder nicht, geht zu Lasten des Klä- gers; ihn
trifft die Beweislast.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon daraus
ergibt, daß bei einer Klage auf Auskunft über Namen und Adresse
einer Person die Kenntnis der gewünschten Angaben bzw. deren
zumutbare Kenntniserlangung bereits ein klage- begründender Umstand
ist. Denn zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch dann nicht,
wenn die Frage der Kenntnis bzw. Unkenntis als ein Umstand
einzuordnen ist, der die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der zu
erbringenden Leistung betrifft, wovon das Landgericht
offensichtlich ausgegangen ist. Zwar trifft grundsätzlich den, der
für sich gegenüber dem Erfüllungsanspruch Rechte aus der
Unmöglichkeit herlei- ten will, die Beweislast. Das wäre hier die
Beklagte, die sich darauf beruft, zur Auskunft nicht in der Lage zu
sein. Indessen ist hier zu berücksichtigen, daß die Beklagte dann -
wegen des non liquet des Beweisergebnisses - zur Abgabe einer
Erklärung gezwungen würde, von der nicht feststeht, daß sie
tatsächlich in ihrem Kenntnisbereich steht. Die Si- tuation ist in
gewisser Weise der beim Widerruf unrichtiger Behauptungen
vergleichbar: Entsprechend dem dazu vom Bun- desgerichtshof (BGHZ
37, 187, 190) entwickelten Grundsatz, daß niemand durch
Richterspruch verpflichtet werden kann, etwas als unrichtig zu
bezeichnen, was möglicherweise wahr ist, gilt für den vorliegenden
Fall , daß die Beklagte nicht zur Abgabe einer Erklärung gezwungen
werden darf, die sie möglicherweise nicht abgeben kann. Wie im Fall
des Wi- derrufs müßte das Gericht auch im vorliegenden Fall bei der
Vollstreckung, da es sich um unvertretbare Handlungen im Sinne von
§ 888 ZPO handelt, durch Geldstrafe oder Haft zur Abgabe der
Erklärung anhalten. Ein solcher Rechtszwang aber wäre bei
Verurteilung zur Auskunft ohne Kenntnis dessen, worüber Auskunft zu
erteilen ist, ebenso wenig wie in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall zum Widerruf mit Art. 1 und 2 GG vereinbar, auf
die der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung abgestellt
hat.
Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, weil es bei der Frage der
Kenntnis von Namen und Adresse des Erzeugers des Klägers um eine
innere Tatsache geht, auf die mangels typischen Ge- schehensablaufs
die Regeln des Anscheinsbeweises grundsätz- lich nicht anwendbar
sind (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO 20.Aufl., § 286 Rz. 117;
Zöller-Greger, ZPO, 18.Aufl., Rz. 31 vor § 284). Die Frage der
Kenntnis des Erzeugers steht hier im Zusammenhang mit einmaligen,
vom individuellen Be- reich geprägten Vorgängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (281 III ZPO), die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der
Beschwer für den Kläger: 4.000,-- DM