Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 1992 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 477/91 - wird, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit
der jetzt noch die Bewilligung der Eintragung einer
Grunddienstbarkeit bezüglich eines Fußweges bzw. hilfsweise die
Einräumung eines entsprechenden Notweges angestrebt wird, ist
unbegründet.
Es läßt sich nicht feststellen, daß das
Grundstück der Beklagten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900
zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstükkes 989/61 mit
einer Grunddienstbarkeit belastet ist, die gegebenenfalls gemäß
Artikel 187 EGBGB auch ohne eine Eintragung fortbestände.
Eine derartige Dienstbarkeit bleibt
nicht nur für die von dem Kläger angestrebte Breite eines Weges
zweifelhaft, sondern auch für die jetzt vorhandenen Ausmaße.
Selbst wenn, wie der Kläger behauptet
und meint beweisen zu können, der Weg schon seit langem über das
Grundstück der Beklagten verläuft, so folgt daraus noch nicht, daß
dem eine Dienstbarkeit zugrundeliegt. Ein Wegerecht, das nach dem
maßgeblichen Code Zivil eine nicht fortwährende Servitut ist
(Artikel 688 Abs. 3), bedarf zu seiner Begründung eines Titels
(Artikel 691 Abs. 1); die Inanspruchnahme des Grundstücks reicht
für sich allein nicht aus. Es sind ein Vertrag zwischen den
Eigentümern (Artikel 639) oder eine besondere Anerkennung von
seiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Artikel 695)
erforderlich; diese Anerkennung ist ein einseitiger
rechtsgeschäftlicher Akt des Eigentümers (vgl. Dehner, Nachbarrecht
im Bundesgebiet, 6. Aufl., Seite 704).
Zutreffend hat schon das Landgericht
darauf hingewiesen, daß bei dem jedenfalls überwiegend auf dem
gegenüberliegenden Grundstück angelegten Weg aus dessen Verlauf
nicht entnommen werden kann, welche bestimmten Eigentümer ihn
begründet haben. Daß der Streifen auf dem Grundstück der Beklagten
an dem einen Ende 0,30 m und an dem anderen Ende 1,20 m breit ist,
deutet, wenn dieser Zustand schon vor 1900 vorhanden gewesen sein
sollte, eher auf einen mehr zufallsbedingten Richtungsverlauf
hin.
Es kommt hinzu, daß keines der
Wegerechte, die zu Lasten der am Weg liegenden Grundstücke
bestehen, in Anerkennung einer altrechtlichen Dienstbarkeit
eingetragen worden ist. Das gilt schon für den Vergleich von 1913
und ebenso für die Wegerechte, die zugunsten des früheren
Grundstücks des Klägers und des Grundstücks der Beklagten an dem
Flurstück 3780 der Frau B. bestehe (Grundbuch Bl. 5081). Entgegen
der Ansicht des Klägers ist zugunsten seiner früheren Flurstücke
keine Dienstbarkeit an den Flurstücken 2157 bis 2159 der Eheleute
Bl. eingetragen (Grundbuch Bl. 2362). Vor allem ist auch die Stadt
B. bei Abschluß des Kaufvertrages mit den Beklagten am 8. Oktober
1975 gerade nicht davon ausgegangen, es bestehe zugunsten der
Flurstücke des Klägers eine altrechtliche Dienstbarkeit. Sie hat
vielmehr Vereinbarungen getroffen, die zum Inhalt haben, daß unter
bestimmten Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit neu begründet
werden soll.
Der Klageanspruch kann aber auch nicht
mit Erfolg auf die Klausel im Vertrag vom 8. Oktober 1975 gestützt
werden, wonach die Beklagten verpflichtet sind, den sonstigen
Anliegern des Privatweges auf Verlangen der Verkäuferin an dem Weg
über das Kaufgrundstück ein dingliches Wegerecht einzuräumen,
sofern das erforderlich und noch nicht geschehen ist.
Allerdings hat die Stadt B. am 24. Juli
1991 ein derartiges Verlangen an die Beklagten gerichtet und hat
sie die sich hieraus ergebenden Ansprüche am 6. August 1992 an den
Kläger abgetreten. Da der Kläger die Rechte nicht seinerseits an
die jetzige Eigentümerin, die Firma O. GmbH, abgetreten hat, kann
er sie weiter geltend machen, ohne daß dazu § 265 ZPO herangezogen
werden müßte.
Die Erforderlichkeit, die nach dem
Vertrag Anspruchsvoraussetzung ist, kann jedoch nicht bejaht
werden. Das alte Gebäude, das auf dem Grundstück gestanden hat, ist
abgebrochen worden, und es ist zwischen den Parteien nicht
streitig, welche Bebauung nunmehr vorgesehen ist. Diese ist
vollkommen auf die Straße I. ausgerichtet. Es mag eine gewisse
Annehmlichkeit für den Erwerber des Hauses Nr. 6 bedeuten, wenn er
den Weg zur Straße St. benutzen kann. Eine Notwendigkeit besteht
aber nicht. Den Erwerbern der vorgesehenen Häuser 1 bis 5 käme ein
Fußweg ohnehin nur zugute, wenn über sämtliche neuen Pazellen ein
Fußweg geführt würde. Eine derartige Planung ist nicht
ersichtlich.
Erst recht besteht kein Bedürfnis für
einen Notweg (§ 917 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 97 Abs. 1 und 91 a ZPO. Dem Kläger sind die Kosten auch
insoweit aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das entspricht dem Sach-
und Streitstand.
Der erste, auf den Vertrag vom 8.
Oktober 1975 gestützte Hilfsantrag des Klägers war bis August 1992
unbegründet, weil der Kläger nicht Inhaber eines etwaigen Anspruchs
war. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die Stadt B. es
sich selbst vorbehalten hatte, das "Verlangen" auszusprechen.
Zur Zeit der Abtretung war der Anspruch
unbegründet, weil eine Grunddienstbarkeit nicht erforderlich war.
Der Abbruch des alten Hauses und die neue Bebauung waren schon in
absehbarer Zeit zu erwarten; der Verkauf des Grundstücks ist am 13.
August 1992 beurkundet worden.
Eine andere Beurteilung ist auch dann
nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund eines früheren Verhaltens des
Beklagten ein Bedürfnis bestanden haben sollte, vorübergehend noch
die Benutzung des Weges sicherzustellen. Eine Grunddienstbarkeit
dient der langfristigen Absicherung. Die angestrebte Eintragung
sollte nach dem Stande vom August 1992 der Firma O. zugute
kommen.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer des Klägers: 8.000,00 DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens bis
zum 12. Mai 1993: 20.000,00 DM.
Gebührenstreitwert des obigen Urteils:
zwischen 14.000,00 DM und 15.000,00 DM.