OLG Köln, Urteil vom 18.03.1992 - 16 U 128/91
Fundstelle
openJur 2012, 73382
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgericht Köln - 3 O 60/91 - wird zurückgewiesen. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu 4 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. II. Berufungsstreitwert:7.236,-- DM bis zum 10. Februar 1992,7.036,-- DM bis zum 25. Februar 1992, sodann - zugleich Beschwer des Klägers -6.432,40 DM.

Gründe

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

 

 

 

Die zulässige Berufung hat - jedenfalls

nachdem die Beklagte im Verlaufe des Berufungsrechtszuges weitere

603,60 DM gezahlt hat - keine Aussichten auf Erfolg.

 

Zwar ist dem Kläger darin Recht zu

geben, daß nach seinem Vorbringen, soweit schlüssig, die von der

Beklagten geschuldete Reiseleistung an kleineren Mängeln (§ 651 c

BGB) litt, die eine Minderung (§ 651 d BGB) des Reisepreises bis zu

25 % rechtfertigen. Die hierüberhinaus von ihm verfolgte

Erstattung des gesamten Reisepreises ist in einem Umfang

übersetzt, der ein sachliches Augenmaß vermissen läßt.

Entsprechendes gilt auch für den vom Klä-ger geltend gemachten

Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB).

 

Im einzelnen:

 

Ein Reisemangel kann in Abgrenzung zur

bloßen Unannehmlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die vom

Reiseveranstalter erbrachte Leistung von der im Vertrag

vorgesehenen, durch den Reiseprospekt beschriebenen Beschaffenheit

in einem Maße abweicht, daß hierdurch der vertraglich festgesetzte

Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird

(Staudinger-Schwerdtner, BGB, 12. Aufl. 1991, § 651 a Rndr. 55).

Für die Bestimmung des gewöhnlichen Nutzens der Reise ist dabei auf

die Erwartungshaltung eines Durchschnittsreisenden abzustellen (OLG

Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; Löwe, das neue Pauschalreiserecht

1981, Seite 75; Tempel, NJW 1985, 97, 100). Der Vertragszweck

bestimmt sich maßgeblich nach dem investierten Reisepreis (Führich,

Reiserecht 1990, Rdnr. 146; Müko-Wolther, BGB, 2. Aufl. 1988, § 651

c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rndr. 40). Während bei

Komfortoder Luxusreisen höhere Erwartungen an den

Leistungsstandard gestellt werden können, schließen Billigreisen

hohe Ansprüche grundsätzlich aus (Führich, a.a.O. Rdnr. 290;

Müko-Wolther, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c

Rdnr. 40).

 

Bei der vom Kläger gebuchten Reise

handelte es sich um ein Billigangebot, denn der Tagespreis für die

Unterbringung, die Vollverpflegung und zahlreiche andere

Clubleistungen betrug für jeden Erwachsenen ca. 58,--DM und für

jedes Kind ca. 29,-- DM. Dies sind relativ geringfügige

Preisansätze. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß

der Preis für die Hochsaison über dem vom Kläger gezahlten Preis

gelegen hätte. Da sich ein höherer Preis vorliegend nur auf einen

einzigen Reisetermin bezog, kann er für die Charakterisierung der

Reise nicht maßgeblich sein. Auch der Umstand, daß die

Unterbringung des Klägers und seiner Familie in einer Clubanlage

erfolgte, läßt ohne Rücksicht auf den investierten Reisepreis nicht

den Schluß auf einen gehobenen Leistungsstandard zu. Zwar werden

sogenannte Cluburlaube häufig zu höheren Preisen als Luxusreisen

angeboten. Die Bezeichnung "Clubanlage" beinhaltet grundsätzlich

aber lediglich, daß neben der Unterbringung und der Verpflegung

weitere hoteleigene Sport- und Freizeitmöglichkeiten zur Verfügung

gestellt werden.

 

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes

führen aber nur der schlechte Zustand der dem Kläger zunächst zur

Verfügung gestellten Zimmer, die Führung des Speisesaales sowie die

eingeschränkten und teilweise nicht vorhandenen Möglichkeiten

sportlicher Aktivitäten zu einer spürbaren Beeinträchtigung der

Reiseleistung.

 

Allerdings scheidet die Annahme eines

Mangels wegen des dem Kläger zunächst zugewiesenen Bungalows schon

deshalb aus, weil dessen Bezug von ihm abgelehnt worden ist und

seine Familie und er sodann noch am Abend der Anreise in anderen

Zimmern untergebracht worden sind.

 

Soweit mit diesen, vom Kläger und

seiner Familie bis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmern in den

ersten drei Tagen eine räumliche Trennung des Klägers und seiner

Ehefrau im Interesse der Kinder einherging, handelt es sich

insoweit lediglich um eine kurzfristige Beeinträchtigung der

Reiseleistung, mit der eine spürbare Minderung der

Gesamtreiseleistung nicht verbunden ist (Isermann,

Reisevertragsrecht 1988, Seite 49; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c

Rdnr. 20).

 

Allerdings entsprachen die vom Kläger

bis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer nach seiner Darstellung

nicht den durchschnittlichen Mindestanforderungen.

 

Dies gilt auch bei einer Billigreise

der vorliegenden Art in ein touristisch weniger erschlossenes

Land, wozu auch Tunesien zählt und wo deshalb besondere

Anforderungen an die Möblierung der Unterkunft, soweit der Prospekt

des Reiseveranstalters hierzu keine besonderen Anpreisungen

enthält, nicht gestellt werden können (OLG Düsseldorf FVE ZivR Nr.

297, 1982; Müko-Wolther, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner,

§ 651 c Rndr. 41). Auch eine tägliche Zimmerreinigung kann nicht

verlangt werden. Soweit der Kläger, auch wegen der später bezogenen

Zimmer, geltend macht, dort seien vereinzelt Kakerlaken

aufgetreten, begründet dies keinen Mangel. Daß es in Tunesien

Kakerlaken gibt, ist eine Naturgegebenheit und kann jedenfalls im

Rahmen einer preisgünstigen Reise bei Unterbringung in einer im

Grünen gelegenen Anlage nicht als Mangel bewertet werden (LG Köln

FVE ZivR Nr. 469, 1983). Auch die vom Kläger mit den vorgelegten

Fotografien dokumentierte Ausstattung des Bades einfacher Art ist

als solche ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings befanden sich

die zu den vom Kläger und seiner Familie zunächst bewohnten Zimmern

gehörenden Bäder in einem nicht hinnehmbaren schmutzigen,

teilweise verschimmelten Zustand. Kennzeichnend für den Zustand der

Zimmer ist der unstreitige Umstand, daß diese nach dem Auszug des

Klägers und seiner Familie auf dessen Abhilfeverlangen hin einer

gründlichen Renovierung unterzogen wurden.

 

Ausgehend von einem Minderungssatz in

Höhe von ca. 30 % des Reisepreises für die gesamte Reisedauer,

erscheint insoweit für die Zeit bis zum Umzug ein Minderungsansatz

in Höhe von 9 % sachgerecht.

 

Soweit der Kläger hinsichtlich der seit

dem 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer pauschal behauptet, diese seien

in gleicher Weise verkommen gewesen, ist sein Vortrag mangels

hinreichender Substantiierung nicht beachtlich. An die

Substantiierung von Mängelrügen sind insbesondere im Rahmen des

Reisevertragsrechts hohe Anforderungen zu stellen. Die Mängel

müssen konkret und unter genauer Angabe der räumlichen und

zeitlichen Umstände beschrieben werden (Barth, Reiserecht, 2. Aufl.

1979, Rdnr. 391; Führich, a.a.0. Rndr. 503; Isermann a.a.O. Seite

191). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu den

nach dem 17. Juni bezogenen Zimmern nicht.

 

Als Mangel ist auch die vom Kläger

beschriebene Führung des Speisesaales in die Bewertung

einzubeziehen. Auch im Rahmen einer preisgünstigen Reise kann bei

der Führung des Speisesaals ein gewisser Mindesstandard erwartet

werden. Unsauberkeiten der Tische oder des Bestecks sowie

unordentliche Kleidung des Bedienungspersonals braucht der

Reisende grundsätzlich nicht hinzunehmen. Die damit verbundenen

Beeinträchtigungen werden auch nicht durch die vom Kläger

hervorgehobene Freundlichkeit des Bedienungspersonals ausgeglichen.

Für die diesem Mangel beizumessende Minderungsquote ist ebenso wie

im Vorangehenden entscheidend auf die Qualität der Reise sowie

darauf abzustellen, in welchem Umfang die mangelhafte Teilleistung

den Gesamtnutzen der Reise beeinträchtigt hat (Führich, a.a.O.

Rndr. 267 f). Konkrete Anhaltspunkte hierzu sind dem pauschalen

Vorbringen des Klägers nur in eingeschränktem Maße zu entnehmen. So

hat er zwar unter anderem vorgetragen, daß das Besteck und das

Geschirr unsauber gewesen seien. Daß er und seine Familie aber

trotz der ihnen zunächst obliegenden Rügen gezwungen waren,

derartiges Besteck und Geschirr zu benutzen ist nicht vorgetragen

worden. Demgemäß stand bei der mit der Führung des Speisesaals im

Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung der Reiseleistung vor allem

die mit dem Erfordernis ständiger Beschwerden über die

Unsauberkeiten von Besteck, Geschirr und Tischtüchern verbundenen

Unannehmlichkeiten im Vordergrund. Deshalb führt dieser Mangel auch

lediglich zu einer Aufstockung des vorerörterten Minderungssatzes

auf insgesamt 15 %.

 

Eine weitere Minderung in Höhe von 10 %

begründen die vom Kläger im einzelnen dargelegten Einschränkungen

oder das gänzliche Fehlen der im Prospekt ausgewiesenen

Sportangebote. So standen insbesondere entgegen der Prospektangabe

weder ein Segelboot noch Fahrräder zur Verfügung. Zwar ist das

Fehlen dieser sportlichen Betätigungsmöglichkeit nicht

überzubewerten. Der Kläger war nämlich kein passionierter Segler,

noch stand bei den von ihm erstrebten Sportmöglichkeiten das

Radfahren im Vordergrund. Ersteres folgt aus dem Vorbringen des

Klägers, daß er "beschloß...es einmal mit dem Segeln zu versuchen",

weil das Wasserskifahren entgegen der Prospektangabe nicht

kostenlos war. Im übrigen scheiterte nach der Darstellung des

Klägers lediglich eine einzelne Radtour, die er mit seiner Familie

unternehmen wollte. Auch hier ist für die Bemessung der Minderung

von Belang, daß es zur Rü-ge der Nichtbenutzbarkeit prospektmäßig

angebotener Sportmöglichkeiten auch gehört, daß der Reisende den

Willen zu deren Nutzung konkret darlegt (Barthel, a.a.O. Rdnr.

391). Ins Gewicht fällt deshalb, daß vor allem der Umstand, daß

die, wenn auch nach der Darstellung der Beklagten irrtümlich im

Prospekt angebotene Möglichkeit, kostenlos Wasserski zu fahren,

nicht bestand und lediglich gegen Entgelt möglich war. Dies

stellte für den Kläger als begeisterten Wasserskifahrer eine

spürbare Einbuße seines Urlaubs dar.

 

Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß

die Beklagte, wie geschehen, verpflichtet ist, den Kläger die für

das Wasserskifahren unstreitig aufgewandten 80,-- DM zu erstatten

683 BGB).

 

Demgegenüber fällt der vom Kläger

vorgetragene Zustand der Tennisplätze nicht ins Gewicht. Zum einen

ergibt sich aus seinem Vorbringen, daß das Bespielen der Plätze

möglich war und er dort auch wiederholt gespielt hat. Einen

besonderen Komfort hinsichtlich der Ausstattung der Tennisplätze

konnte er in Anbetracht des geringen Reisepreises nicht erwarten.

Auch der Umstand, daß der im Prospekt angekündigte Tennislehrer

selbst erst seit wenigen Monaten Tennis spielen konnte, begründet

keinen Mangel. Bei verständiger Würdigung konnte die Prospektangabe

"Tennis mit Unterricht" nur dahin verstanden werden, daß Anfängern

Grundkenntnisse vermittelt werden konnten, nicht aber ein Trainer

für Fortgeschrittene zur Verfügung gestellt werden sollte. Der

Kläger durfte schon in Ansehung des Reisepreises nicht davon

ausgehen, daß darin auch ein bekanntermaßen teurer Tennisunterricht

enthalten war. Auch das vorgefundene defekte Volleyballnetz

begründet keinen wesentlich ins Gewicht fallenden Mangel. Die

Ausübung dieser Sportart war dem Kläger nämlich gleichwohl

möglich.

 

Auch das Vorbringen des KLägers zu den

Verpflegungsleistungen begründet die Annahme eines Reisemangels

nicht.

 

Von einer Eintönigkeit des Mittag- und

Abendessens kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil

abwechselnd Huhn, Fleisch oder Fisch gereicht wurde. Dies folgt

auch aus den von der Beklagten vorgelegten Menükarten, deren

inhaltlicher Richtigkeit der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im

Zusammenhang mit dem Frühstück fällt ein Mangel ebenfalls aus. Bei

einer Reise in südliche Länder können grundsätzlich nicht

diejenigen Anforderungen gestellt werden, wie sie bei einem Urlaub

in der Bundesrepublik Deutschland üblich sein mögen. Vielmehr

müssen an der Landesüblichkeit orientierte Einschränkungen in

anderen Ländern hingenommen werden (OLG Düsseldorf, FVE ZivR 1982,

Nr. 336). Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, daß im Prospekt

der Beklagten keinerlei besondere Zusagen über den Standard des

Essens enthalten sind. Auch sofern den Kindern des Klägers das

Essen zu scharf gewürzt gewesen ist, stellt dies angesichts der

insoweit vorherrschenden Landesüblichkeit eine bloße

Unannehmlichkeit dar. Jeder Auslandsreisende muß sich auf eine

andersartige Küche und Zubereitung der Speisen einstellen. Dies

gilt auch für Kinder, wenn sie von ihren Eltern mit den

Ernährungsgewohnheiten anderer Kulturkreise konfrontiert werden. Im

übrigen hängt die Einschätzung der Qualität und der

Geschmacklichkeit des Essens weitgehend von subjektiven

Bewertungen ab, die nicht zum allgemein gültigen Maßstab erhoben

werden können (AG Frankfurt/Main FVE ZivR 1975, Nr. 954). Weil der

Kläger im übrigen auch nicht vorgetragen hat, daß seiner Frau oder

ihm das Essen zu scharf gewürzt gewesen sei, besteht auch kein

Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Würzung der Speisen insgesamt

unzumutbar scharf gewesen sei, etwa zur Óberdeckung eines nicht

mehr tolerablen Hautgout Auch die Ausgestaltung des Galadinner

begründet keinen Reisemangel. Nach dem eigenen Vorbringen des

Klägers wurde das Abendessen in festlicher Kleidung und bei

Kerzenlicht eingenommen. Besondere Folkloredarbietungen durfte der

Kläger nach der Prospektbeschreibung und in Ansehung des

Reisepreises nicht erwarten.

 

Die Ausführungen des Klägers zur

Nichtbenutzbarkeit des Swimmingpools vor 9.30 Uhr lassen bereits

nä-here zeitlich konkretisierte Darlegungen zu seinem eigenen

Nutzungswillen vermissen (Barthel, a.a.O. Rdnr. 391). Im übrigen

sind aber auch insbesondere morgendliche Einschränkungen im

Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, auf deren Durchführung der

Reisende ebenfalls Wert legt, hinzunehmen.

 

Der niedrige Wasserstand im

Kinderschwimmbecken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gerade dies

zeichnet ein Kinderschwimmbecken aus. Dies sowie das spielerische

Verhalten von Kindern führen zwangsläufig auch zu einer stärkeren

Verschmutzung des Wassers als dies bei tieferen ausschließlich von

Schwimmern benutzten Becken der Fall ist. Unbestritten hat die

Beklagte in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, daß das

Kinderschwimmbecken täglich gereinigt wurde.

 

Auch die Rüge des Klägers, die zwischen

dem Strand und dem Hotel liegende Straße sei entgegen den

Prospektangaben nicht wenig, sondern viel befahren gewesen, ist

nicht begründet. Die Charakterisierung einer Straße als viel oder

wenig befahren greift auf einen relativen und mithin nicht

hinreichend bestimmbaren Maßstab zurück. Zur Untermauerung seiner

Rüge hätte der Kläger den Grad des Verkehrsaufkommens konkret

beschreiben und darlegen müssen, inwieweit das Óberqueren der

Straße mit Gefahren verbunden war.

 

Eine Minderung des Reisepreises steht

dem Kläger schließlich auch nicht wegen der von ihm vorgetragenen

Verschmutzung des Strandes zu. Sein Hinweis, der Strand sei wegen

seiner Verschmutzung für Kleinkinder nicht benutzbar gewesen, geht

schon deshalb fehl, weil seine damals 6 Jahre alten Kinder, dem

Krabbelalter seit langem entwachsen, nicht mehr hierher zu zählen

sind. Darüberhinaus handelt es sich um einen öffentlichen Strand,

für dessen Qualität und Säuberung der Reiseveranstalter

grundsätzlich nicht einstehen kann (LG München I, Urteil vom

08.02.1980 - 10 O 453/80 -, abgedruckt in Eisner,

Reiserechtentscheidungen, 2. Aufl. 1987). Ein clubeigener

Privatstrand gehört nicht zu der von der Beklagten angebotenen

Reiseleistung. Mangels Angaben hierzu durfte der Kläger auch keine

sanitä-ren Anlagen am Strand erwarten.

 

Nach allem ist das über 25 % des

Preises hinausgehende Minderungsverlangen des Klägers

unbegründet.

 

Dies gilt insgesamt auch für die von

ihm verlangte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter

Urlaubszeit.

 

Ein solcher Anspruch setzt nach der

ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts eine erhebliche

Beeinträchtigung der Reise voraus, durch welche eine Minderung des

Reisepreises um regelmäßig zumindest 50 % gerechtfertigt wird (so

auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; LG Frankfurt NJW-RR 1988,

632 f.; LG Hannover NJW-RR 1986, 213 f.). Daß die vom Kläger

vorgetragenen Mängel, soweit schlüssig, für eine dahingehende

Annahme nicht ausreichen, ist vorstehend dargelegt worden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92

Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen

Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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