I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgericht Köln - 3 O 60/91 - wird zurückgewiesen. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 88 % und die Beklagte 12 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 96 % und der Beklagten zu 4 % zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. II. Berufungsstreitwert:7.236,-- DM bis zum 10. Februar 1992,7.036,-- DM bis zum 25. Februar 1992, sodann - zugleich Beschwer des Klägers -6.432,40 DM.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
Die zulässige Berufung hat - jedenfalls
nachdem die Beklagte im Verlaufe des Berufungsrechtszuges weitere
603,60 DM gezahlt hat - keine Aussichten auf Erfolg.
Zwar ist dem Kläger darin Recht zu
geben, daß nach seinem Vorbringen, soweit schlüssig, die von der
Beklagten geschuldete Reiseleistung an kleineren Mängeln (§ 651 c
BGB) litt, die eine Minderung (§ 651 d BGB) des Reisepreises bis zu
25 % rechtfertigen. Die hierüberhinaus von ihm verfolgte
Erstattung des gesamten Reisepreises ist in einem Umfang
übersetzt, der ein sachliches Augenmaß vermissen läßt.
Entsprechendes gilt auch für den vom Klä-ger geltend gemachten
Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB).
Im einzelnen:
Ein Reisemangel kann in Abgrenzung zur
bloßen Unannehmlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die vom
Reiseveranstalter erbrachte Leistung von der im Vertrag
vorgesehenen, durch den Reiseprospekt beschriebenen Beschaffenheit
in einem Maße abweicht, daß hierdurch der vertraglich festgesetzte
Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird
(Staudinger-Schwerdtner, BGB, 12. Aufl. 1991, § 651 a Rndr. 55).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Nutzens der Reise ist dabei auf
die Erwartungshaltung eines Durchschnittsreisenden abzustellen (OLG
Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; Löwe, das neue Pauschalreiserecht
1981, Seite 75; Tempel, NJW 1985, 97, 100). Der Vertragszweck
bestimmt sich maßgeblich nach dem investierten Reisepreis (Führich,
Reiserecht 1990, Rdnr. 146; Müko-Wolther, BGB, 2. Aufl. 1988, § 651
c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c Rndr. 40). Während bei
Komfortoder Luxusreisen höhere Erwartungen an den
Leistungsstandard gestellt werden können, schließen Billigreisen
hohe Ansprüche grundsätzlich aus (Führich, a.a.O. Rdnr. 290;
Müko-Wolther, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c
Rdnr. 40).
Bei der vom Kläger gebuchten Reise
handelte es sich um ein Billigangebot, denn der Tagespreis für die
Unterbringung, die Vollverpflegung und zahlreiche andere
Clubleistungen betrug für jeden Erwachsenen ca. 58,--DM und für
jedes Kind ca. 29,-- DM. Dies sind relativ geringfügige
Preisansätze. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß
der Preis für die Hochsaison über dem vom Kläger gezahlten Preis
gelegen hätte. Da sich ein höherer Preis vorliegend nur auf einen
einzigen Reisetermin bezog, kann er für die Charakterisierung der
Reise nicht maßgeblich sein. Auch der Umstand, daß die
Unterbringung des Klägers und seiner Familie in einer Clubanlage
erfolgte, läßt ohne Rücksicht auf den investierten Reisepreis nicht
den Schluß auf einen gehobenen Leistungsstandard zu. Zwar werden
sogenannte Cluburlaube häufig zu höheren Preisen als Luxusreisen
angeboten. Die Bezeichnung "Clubanlage" beinhaltet grundsätzlich
aber lediglich, daß neben der Unterbringung und der Verpflegung
weitere hoteleigene Sport- und Freizeitmöglichkeiten zur Verfügung
gestellt werden.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes
führen aber nur der schlechte Zustand der dem Kläger zunächst zur
Verfügung gestellten Zimmer, die Führung des Speisesaales sowie die
eingeschränkten und teilweise nicht vorhandenen Möglichkeiten
sportlicher Aktivitäten zu einer spürbaren Beeinträchtigung der
Reiseleistung.
Allerdings scheidet die Annahme eines
Mangels wegen des dem Kläger zunächst zugewiesenen Bungalows schon
deshalb aus, weil dessen Bezug von ihm abgelehnt worden ist und
seine Familie und er sodann noch am Abend der Anreise in anderen
Zimmern untergebracht worden sind.
Soweit mit diesen, vom Kläger und
seiner Familie bis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmern in den
ersten drei Tagen eine räumliche Trennung des Klägers und seiner
Ehefrau im Interesse der Kinder einherging, handelt es sich
insoweit lediglich um eine kurzfristige Beeinträchtigung der
Reiseleistung, mit der eine spürbare Minderung der
Gesamtreiseleistung nicht verbunden ist (Isermann,
Reisevertragsrecht 1988, Seite 49; Staudinger-Schwerdtner, § 651 c
Rdnr. 20).
Allerdings entsprachen die vom Kläger
bis zum 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer nach seiner Darstellung
nicht den durchschnittlichen Mindestanforderungen.
Dies gilt auch bei einer Billigreise
der vorliegenden Art in ein touristisch weniger erschlossenes
Land, wozu auch Tunesien zählt und wo deshalb besondere
Anforderungen an die Möblierung der Unterkunft, soweit der Prospekt
des Reiseveranstalters hierzu keine besonderen Anpreisungen
enthält, nicht gestellt werden können (OLG Düsseldorf FVE ZivR Nr.
297, 1982; Müko-Wolther, § 651 c Rndr. 13; Staudinger-Schwerdtner,
§ 651 c Rndr. 41). Auch eine tägliche Zimmerreinigung kann nicht
verlangt werden. Soweit der Kläger, auch wegen der später bezogenen
Zimmer, geltend macht, dort seien vereinzelt Kakerlaken
aufgetreten, begründet dies keinen Mangel. Daß es in Tunesien
Kakerlaken gibt, ist eine Naturgegebenheit und kann jedenfalls im
Rahmen einer preisgünstigen Reise bei Unterbringung in einer im
Grünen gelegenen Anlage nicht als Mangel bewertet werden (LG Köln
FVE ZivR Nr. 469, 1983). Auch die vom Kläger mit den vorgelegten
Fotografien dokumentierte Ausstattung des Bades einfacher Art ist
als solche ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings befanden sich
die zu den vom Kläger und seiner Familie zunächst bewohnten Zimmern
gehörenden Bäder in einem nicht hinnehmbaren schmutzigen,
teilweise verschimmelten Zustand. Kennzeichnend für den Zustand der
Zimmer ist der unstreitige Umstand, daß diese nach dem Auszug des
Klägers und seiner Familie auf dessen Abhilfeverlangen hin einer
gründlichen Renovierung unterzogen wurden.
Ausgehend von einem Minderungssatz in
Höhe von ca. 30 % des Reisepreises für die gesamte Reisedauer,
erscheint insoweit für die Zeit bis zum Umzug ein Minderungsansatz
in Höhe von 9 % sachgerecht.
Soweit der Kläger hinsichtlich der seit
dem 17. Juni 1990 bewohnten Zimmer pauschal behauptet, diese seien
in gleicher Weise verkommen gewesen, ist sein Vortrag mangels
hinreichender Substantiierung nicht beachtlich. An die
Substantiierung von Mängelrügen sind insbesondere im Rahmen des
Reisevertragsrechts hohe Anforderungen zu stellen. Die Mängel
müssen konkret und unter genauer Angabe der räumlichen und
zeitlichen Umstände beschrieben werden (Barth, Reiserecht, 2. Aufl.
1979, Rdnr. 391; Führich, a.a.0. Rndr. 503; Isermann a.a.O. Seite
191). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers zu den
nach dem 17. Juni bezogenen Zimmern nicht.
Als Mangel ist auch die vom Kläger
beschriebene Führung des Speisesaales in die Bewertung
einzubeziehen. Auch im Rahmen einer preisgünstigen Reise kann bei
der Führung des Speisesaals ein gewisser Mindesstandard erwartet
werden. Unsauberkeiten der Tische oder des Bestecks sowie
unordentliche Kleidung des Bedienungspersonals braucht der
Reisende grundsätzlich nicht hinzunehmen. Die damit verbundenen
Beeinträchtigungen werden auch nicht durch die vom Kläger
hervorgehobene Freundlichkeit des Bedienungspersonals ausgeglichen.
Für die diesem Mangel beizumessende Minderungsquote ist ebenso wie
im Vorangehenden entscheidend auf die Qualität der Reise sowie
darauf abzustellen, in welchem Umfang die mangelhafte Teilleistung
den Gesamtnutzen der Reise beeinträchtigt hat (Führich, a.a.O.
Rndr. 267 f). Konkrete Anhaltspunkte hierzu sind dem pauschalen
Vorbringen des Klägers nur in eingeschränktem Maße zu entnehmen. So
hat er zwar unter anderem vorgetragen, daß das Besteck und das
Geschirr unsauber gewesen seien. Daß er und seine Familie aber
trotz der ihnen zunächst obliegenden Rügen gezwungen waren,
derartiges Besteck und Geschirr zu benutzen ist nicht vorgetragen
worden. Demgemäß stand bei der mit der Führung des Speisesaals im
Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung der Reiseleistung vor allem
die mit dem Erfordernis ständiger Beschwerden über die
Unsauberkeiten von Besteck, Geschirr und Tischtüchern verbundenen
Unannehmlichkeiten im Vordergrund. Deshalb führt dieser Mangel auch
lediglich zu einer Aufstockung des vorerörterten Minderungssatzes
auf insgesamt 15 %.
Eine weitere Minderung in Höhe von 10 %
begründen die vom Kläger im einzelnen dargelegten Einschränkungen
oder das gänzliche Fehlen der im Prospekt ausgewiesenen
Sportangebote. So standen insbesondere entgegen der Prospektangabe
weder ein Segelboot noch Fahrräder zur Verfügung. Zwar ist das
Fehlen dieser sportlichen Betätigungsmöglichkeit nicht
überzubewerten. Der Kläger war nämlich kein passionierter Segler,
noch stand bei den von ihm erstrebten Sportmöglichkeiten das
Radfahren im Vordergrund. Ersteres folgt aus dem Vorbringen des
Klägers, daß er "beschloß...es einmal mit dem Segeln zu versuchen",
weil das Wasserskifahren entgegen der Prospektangabe nicht
kostenlos war. Im übrigen scheiterte nach der Darstellung des
Klägers lediglich eine einzelne Radtour, die er mit seiner Familie
unternehmen wollte. Auch hier ist für die Bemessung der Minderung
von Belang, daß es zur Rü-ge der Nichtbenutzbarkeit prospektmäßig
angebotener Sportmöglichkeiten auch gehört, daß der Reisende den
Willen zu deren Nutzung konkret darlegt (Barthel, a.a.O. Rdnr.
391). Ins Gewicht fällt deshalb, daß vor allem der Umstand, daß
die, wenn auch nach der Darstellung der Beklagten irrtümlich im
Prospekt angebotene Möglichkeit, kostenlos Wasserski zu fahren,
nicht bestand und lediglich gegen Entgelt möglich war. Dies
stellte für den Kläger als begeisterten Wasserskifahrer eine
spürbare Einbuße seines Urlaubs dar.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß
die Beklagte, wie geschehen, verpflichtet ist, den Kläger die für
das Wasserskifahren unstreitig aufgewandten 80,-- DM zu erstatten
(§ 683 BGB).
Demgegenüber fällt der vom Kläger
vorgetragene Zustand der Tennisplätze nicht ins Gewicht. Zum einen
ergibt sich aus seinem Vorbringen, daß das Bespielen der Plätze
möglich war und er dort auch wiederholt gespielt hat. Einen
besonderen Komfort hinsichtlich der Ausstattung der Tennisplätze
konnte er in Anbetracht des geringen Reisepreises nicht erwarten.
Auch der Umstand, daß der im Prospekt angekündigte Tennislehrer
selbst erst seit wenigen Monaten Tennis spielen konnte, begründet
keinen Mangel. Bei verständiger Würdigung konnte die Prospektangabe
"Tennis mit Unterricht" nur dahin verstanden werden, daß Anfängern
Grundkenntnisse vermittelt werden konnten, nicht aber ein Trainer
für Fortgeschrittene zur Verfügung gestellt werden sollte. Der
Kläger durfte schon in Ansehung des Reisepreises nicht davon
ausgehen, daß darin auch ein bekanntermaßen teurer Tennisunterricht
enthalten war. Auch das vorgefundene defekte Volleyballnetz
begründet keinen wesentlich ins Gewicht fallenden Mangel. Die
Ausübung dieser Sportart war dem Kläger nämlich gleichwohl
möglich.
Auch das Vorbringen des KLägers zu den
Verpflegungsleistungen begründet die Annahme eines Reisemangels
nicht.
Von einer Eintönigkeit des Mittag- und
Abendessens kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil
abwechselnd Huhn, Fleisch oder Fisch gereicht wurde. Dies folgt
auch aus den von der Beklagten vorgelegten Menükarten, deren
inhaltlicher Richtigkeit der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im
Zusammenhang mit dem Frühstück fällt ein Mangel ebenfalls aus. Bei
einer Reise in südliche Länder können grundsätzlich nicht
diejenigen Anforderungen gestellt werden, wie sie bei einem Urlaub
in der Bundesrepublik Deutschland üblich sein mögen. Vielmehr
müssen an der Landesüblichkeit orientierte Einschränkungen in
anderen Ländern hingenommen werden (OLG Düsseldorf, FVE ZivR 1982,
Nr. 336). Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, daß im Prospekt
der Beklagten keinerlei besondere Zusagen über den Standard des
Essens enthalten sind. Auch sofern den Kindern des Klägers das
Essen zu scharf gewürzt gewesen ist, stellt dies angesichts der
insoweit vorherrschenden Landesüblichkeit eine bloße
Unannehmlichkeit dar. Jeder Auslandsreisende muß sich auf eine
andersartige Küche und Zubereitung der Speisen einstellen. Dies
gilt auch für Kinder, wenn sie von ihren Eltern mit den
Ernährungsgewohnheiten anderer Kulturkreise konfrontiert werden. Im
übrigen hängt die Einschätzung der Qualität und der
Geschmacklichkeit des Essens weitgehend von subjektiven
Bewertungen ab, die nicht zum allgemein gültigen Maßstab erhoben
werden können (AG Frankfurt/Main FVE ZivR 1975, Nr. 954). Weil der
Kläger im übrigen auch nicht vorgetragen hat, daß seiner Frau oder
ihm das Essen zu scharf gewürzt gewesen sei, besteht auch kein
Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Würzung der Speisen insgesamt
unzumutbar scharf gewesen sei, etwa zur Óberdeckung eines nicht
mehr tolerablen Hautgout Auch die Ausgestaltung des Galadinner
begründet keinen Reisemangel. Nach dem eigenen Vorbringen des
Klägers wurde das Abendessen in festlicher Kleidung und bei
Kerzenlicht eingenommen. Besondere Folkloredarbietungen durfte der
Kläger nach der Prospektbeschreibung und in Ansehung des
Reisepreises nicht erwarten.
Die Ausführungen des Klägers zur
Nichtbenutzbarkeit des Swimmingpools vor 9.30 Uhr lassen bereits
nä-here zeitlich konkretisierte Darlegungen zu seinem eigenen
Nutzungswillen vermissen (Barthel, a.a.O. Rdnr. 391). Im übrigen
sind aber auch insbesondere morgendliche Einschränkungen im
Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, auf deren Durchführung der
Reisende ebenfalls Wert legt, hinzunehmen.
Der niedrige Wasserstand im
Kinderschwimmbecken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gerade dies
zeichnet ein Kinderschwimmbecken aus. Dies sowie das spielerische
Verhalten von Kindern führen zwangsläufig auch zu einer stärkeren
Verschmutzung des Wassers als dies bei tieferen ausschließlich von
Schwimmern benutzten Becken der Fall ist. Unbestritten hat die
Beklagte in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, daß das
Kinderschwimmbecken täglich gereinigt wurde.
Auch die Rüge des Klägers, die zwischen
dem Strand und dem Hotel liegende Straße sei entgegen den
Prospektangaben nicht wenig, sondern viel befahren gewesen, ist
nicht begründet. Die Charakterisierung einer Straße als viel oder
wenig befahren greift auf einen relativen und mithin nicht
hinreichend bestimmbaren Maßstab zurück. Zur Untermauerung seiner
Rüge hätte der Kläger den Grad des Verkehrsaufkommens konkret
beschreiben und darlegen müssen, inwieweit das Óberqueren der
Straße mit Gefahren verbunden war.
Eine Minderung des Reisepreises steht
dem Kläger schließlich auch nicht wegen der von ihm vorgetragenen
Verschmutzung des Strandes zu. Sein Hinweis, der Strand sei wegen
seiner Verschmutzung für Kleinkinder nicht benutzbar gewesen, geht
schon deshalb fehl, weil seine damals 6 Jahre alten Kinder, dem
Krabbelalter seit langem entwachsen, nicht mehr hierher zu zählen
sind. Darüberhinaus handelt es sich um einen öffentlichen Strand,
für dessen Qualität und Säuberung der Reiseveranstalter
grundsätzlich nicht einstehen kann (LG München I, Urteil vom
08.02.1980 - 10 O 453/80 -, abgedruckt in Eisner,
Reiserechtentscheidungen, 2. Aufl. 1987). Ein clubeigener
Privatstrand gehört nicht zu der von der Beklagten angebotenen
Reiseleistung. Mangels Angaben hierzu durfte der Kläger auch keine
sanitä-ren Anlagen am Strand erwarten.
Nach allem ist das über 25 % des
Preises hinausgehende Minderungsverlangen des Klägers
unbegründet.
Dies gilt insgesamt auch für die von
ihm verlangte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit.
Ein solcher Anspruch setzt nach der
ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts eine erhebliche
Beeinträchtigung der Reise voraus, durch welche eine Minderung des
Reisepreises um regelmäßig zumindest 50 % gerechtfertigt wird (so
auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 280; LG Frankfurt NJW-RR 1988,
632 f.; LG Hannover NJW-RR 1986, 213 f.). Daß die vom Kläger
vorgetragenen Mängel, soweit schlüssig, für eine dahingehende
Annahme nicht ausreichen, ist vorstehend dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92
Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen