OLG Hamm, Urteil vom 24.05.1991 - 20 U 250/89
Fundstelle
openJur 2012, 73164
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 15.06.1989 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, 179.421,84 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % und höchstens 6 % jährlich von 157.564,22 DM seit dem 09.08.1982 und von weiteren 21.857,62 DM seit dem 23.08.1982 abzüglich am 12.02.1991 auf die Hauptforderung gezahlter 16.816,25 DM und auf die Zinsen gezahlter 5.717,52 DM zu zahlen, und zwar

a) 30.000,00 DM an Herrn ...

b) 183.183,75 DM an die Firma ... und

c) einen etwaigen Restbetrag an die Firma ...

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 28 % die Klägerin und zu 72 % die Beklagte. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,00 DM, die auch durch Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann waren zu je 1/2 Eigentümer des Hausgrundstückes ..., das am 01.05.1982 weitgehend abbrannte und mit größerem Bauvolumen wieder aufgebaut wurde. Inzwischen ist das Grundstück zwangsversteigert worden (Zuschlagsbeschluß vom 20.02.1989 Bl. 965 f. der BA 22 K 109/84 AG Recklinghausen). Das Wohngebäude war bei der Beklagten auf der Grundlage der VGB mit einer Versicherungssumme von 500.000,00 DM versichert; Versicherungsnehmer waren die Klägerin und ihr Ehemann.

Die Beklagte lehnte zunächst jegliche Zahlung aus der Wohngebäudeversicherung und auch aus der daneben bestehenden Hausratversicherung ab. Darauf erhoben die Klägerin die vorliegende Klage und ihr Ehemann die Klage 1 O 562/82 LG Bochum (im folgenden: Parallelprozeß). Während der Ehemann allein Ansprüche aus der Hausratversicherung erhob, machten die Klägerin und ihr Ehemann aus der Wohngebäudeversicherung jeweils die Hälfte des mit 500.000,00 DM bezifferten Gebäudeschadens geltend. Der vorliegende Rechtsstreit wurde nach Klageerhebung im Hinblick auf den Parallelprozeß zunächst lange Zeit nicht betrieben. In der Verhandlung vom 01.12.1983 erklärte deshalb der Beklagten-Anwalt zu Protokoll: "Für den Fall, daß dieser Rechtsstreit zunächst zurückgestellt werden soll, wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 1 O 582/82 ..." In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 13.09.1984 - der Parallelprozeß schwebte inzwischen nach einem klageabweisenden Urteil 1. Instanz vor dem Senat - erklärten die Anwälte beider Parteien nach Erörterung übereinstimmend: "Wir sind weiterhin damit einverstanden, daß dieser Rechtsstreit zurückgestellt wird bis zur Entscheidung des Rechtsstreits 1 O 582/82 in Sachen ... durch das Oberlandesgericht Hamm."

Der Parallelprozeß nahm folgende Entwicklung: Durch Urteil vom 20.02.1985 (20 U 140/84) erklärte der Senat den klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies das Verfahren zur Höhe an das Landgericht zurück. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Beklagten wurde durch Beschluß des BGH vom 19.11.1985 nicht zur Entscheidung angenommen. Das LG hat dann durch Teilurteil vom 12.01.1988 über den Gebäudeschaden entschieden und auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen ..., das den Gesamtschaden mit 360.971,00 DM beziffert, die Beklagte zur Zahlung von 180.485,50 DM nebst Zinsen an den Kläger zu Händen verschiedener Grundpfand- und Abtretungsgläubiger verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beiden Parteien Berufung eingelegt. Durch Urteil vom 06.12.1989 (20 U 63/88) hat der Senat das angefochtene Urteil dahingehend geändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 166.087,60 DM nebst Zinsen an verschiedene Abtretungsgläbuger (nur ein Teil der Zinsen an den Kläger) verurteilt wurde.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Beklagten wurde durch Beschluß des BGH vom 19.12.1990 nicht zur Entscheidung angenommen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter dem 03.07. und 04.12.1985 unter Hinweis auf das OLG-Urteil vom 20.02.1985 und den BGH-Beschluß vom 19.11.1985 jeweils ergebnislos Terminsantrag gestellt. Tatsächlich wurde das Verfahren dann ab März 1988 nach Erlaß des erstinstanzlichen Teilurteils in der Parallelsache fortgeführt.

Im Hinblick auf das rechtskräftige Grundurteil im Parallelprozeß streiten die Parteien jetzt nur noch um die Aktivlegitimation der Klägerin, die Frage der Verjährung und die Höhe des etwaigen Anspruchs der Klägerin; alle anderen Einwendungen zum Haftungsgrund hat die Beklagte fallen lassen.

Zur Höhe des geltend gemachten Schadens hat die Klägerin sich vornehmlich auf ein Gutachten ihres Architekten ... berufen. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des ... vom 03.05.1982 sei demgegenüber unrichtig. Zur Aktivlegitimation hat die Klägerin sich auf die Ermächtigung ihres Ehemannes (Bl. 266) gestützt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 250.000,00 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 09.08.1982 zu Händen mehrerer im einzelnen bezeichneter Gläubiger zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat ferner die Verjährungseinrede erhoben. Insoweit wird wegen der von ihr vorgetragenen Rechtsauffassung auf Bl. 178 ff. verwiesen.

Zur Schadenshöhe hat sie sich auf das Gutachten des ... gestützt und das im Parallelprozeß eingeholte Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ... angegriffen. Der Gesamtschaden betrage nur 314.132,50 DM.

Außerdem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß die Klägerin sich Zahlungen, die von der Beklagten an die ... AG geflossen seien, hälftig auf ihren Anspruch anrechnen lassen müsse. Bei der ... AG handelte es sich - unstreitig - um die zweitrangige Grundpfandgläubigerin, die das abgebrannte Objekt mitfinanziert hatte. Diese Zahlungen hat die Beklagte mit 219.500,00 DM beziffert. Schließlich sei die Forderung der Klägerin aufgrund einer gemeinsamen Abtretung der Eheleute ... an den Architekten ... in Höhe von 30.000,00 DM, der diesen Betrag rechtshängig gemacht habe, um 15.000,00 DM zu reduzieren.

Das Landgericht hat mit Einverständnis der Parteien das Gutachten des Sachverständigen ... aus dem Parallelprozeß verwertet und die Beklagte zur Zahlung von 180.485,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.08.1982 zu Händen der von der Klägerin bezeichneten Gläubiger verurteilt. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei berechtigt, den Brandschaden geltend zu machen und die Auszahlung der hälftigen Versicherungssumme an sich bzw. ihre Gläubiger ... zu verlangen. Das Gutachten des Sachverständigen ... sei zur Höhe des Gebäudeschadens überzeugend, so daß aich der Urteilsbetrag ergebe. Die Zahlungen an die ... AG seien ebensowenig abzusetzen wie eine evtl. vom Architekten Unger rechtshängig gemachte Abtretungsforderung. Die Verjährungseinrede sei unbegründet. Der Zinsanspruch sei nur in Höhe von 4 % gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagte bestreitet die nicht urkundlich belegten Abtretungen mit Nichtwissen.

Das vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen ... hält sie, soweit in diesem ein höherer Schaden als in dem Gutachten des ... ausgewiesen wird, für nicht überzeugend. Der Gesamtschaden belaufe sich auf lediglich 314.132,50 DM; die auf die Klägerin entfallende Hälfte betrage also nur 157.066,25 DM.

Hiervon seien aufgrund der Abtretung an den Architekten ... noch 15.000,00 DM abzuziehen. Es müsse berücksichtigt werden, daß über die Klage der Architekten ... 2 O 589/83 LG Bochum noch nicht entschieden sei. Desweiteren hält die Beklagte das Bestreiten des Zinsanspruches und die Verjährungseinrede aufrecht.

Schließlich wiederholt ... die Beklagte ihre Auffassung, daß ihre Zahlungen an die ... AG, die sie nunmehr unter Hinweis auf das Schreiben Bl. 276 mit 250.500,00 DM beziffert, zur Hälfte von der Klage forderung in Abzug zu bringen seien. Nach Meinung der Beklagten hat die Klägerin sie angewiesen, an die ... Bausparkasse zu zahlen, zumindest im Zwangsversteigerungsverfahren ihr Einverständnis mit dieser Zahlung erklärt, und im übrigen gemeinsam mit ihrem Ehemann bereits durch Schuldurkunden vom 19.09.1978 und 20.05.1980 sicherungshalber alle Ersatzansprüche an die ... AG abgetreten, die ihnen in Ansehung des Pfandobjektes zustehen oder künftig erwachsen, worunter auch Versicherungsleistungen fielen. Hierfür sei §1127 II BGB nicht einschlägig.

Wegen weiterer Einzelheiten, auch zu den verschiedenen Abtretungserklärungen, wird auf die Schriftsätze vom 14.12.1989 (Bl. 359 ff.), 05.02.1990 (Bl. 392 ff.) und 15.08.1990 (Bl. 431 ff.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 142.066,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die im Rubrum des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gläubiger bzw. an die noch zu bestimmenden Gläubiger abzüglich auf den Schaden der Klägerin gezahlter 125.250,- DM verurteilt worden ist.

2. hilfsweise ihr zu gestatten, die nach §711 ZPO zu leistende Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder einer Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie beantragt ferner, nachdem sie zunächst den Klageantrag erster Instanz wiederholt und dann zum Teil andere Zahlungsempfänger benannt hatte, abändernd die Beklagte unter Einbeziehung der vom Landgericht ausgeurteilten Beträge zur Zahlung von 250.000,00 DM mit 14 % Zinsen seit dem 09.08.1982 abzüglich am 12.02.1991 auf die Hauptforderung gezahlter 16.816,25 DM und auf die Zinsen gezahlter 5.717,52 DM zu verurteilen und zwar wie folgt:

a)

28.912,40 DM an die Firma ... und zwar nebst Zinsen,

b)

30.000,00 DM an Reinhard Trittschack, die Zinsen aus diesem Betrag an die vorrangigen und nachrangigen Gläubiger,

c)

191.087,60 DM ah die Firma ... nebst Zinsen,

d)

hilfsweise an die in den Abtretungen vom 18.08.1983 (Bl. 428 ff.) bezeichneten Gläubiger, soweit diese Abtretungen nicht durch den Prozeß gegen den Ehemann der Klägerin erledigt sind,

e)

weiter hilfsweise an die Kinder ... und ... zu gleichen Teilen und äußerst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen,

die geschuldeten Beträge zugunsten der zu a) bis c) und e) benannten Gläubiger sowie zugunsten der Klägerin gerichtlich gemäß §372 Satz 2 BGB zu hinterlegen, wobei der Beklagten die Benennung weiterer Forderungsprätendenten im Hinterlegungsverfahren freigestellt wird.

Die Klägerin beziffert den Gesamtschaden unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen ... auf 544.545,82 DM.

Hinsichtlich ihrer Auffassung zu den jetzt noch zum Zuge kommenden Abtretungsgläubigern wird auf den Schriftsatz vom 03.08.1990 (Bl. 418 ff.) verwiesen.

Es ist zur Schadenshöhe Beweis erhoben worden durch Ortsbesichtigung und uneidliche Vernehmung der Sachverständigen ... (zugleich als Sachverständiger Zeuge), ... und ... und des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der vom Berichterstatter als Einzelrichter durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.01.1991 verwiesen.

Gründe

Die Berufungen der Parteien sind zulässig und jeweils teilweise begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für den am 01.05.1982 erlittenen Gebäudeschaden Versicherungsschutz in Höhe von 179.421,84 DM zu gewähren. Ein Anspruch auf eine darüber hinaus gehende Entschädigung besteht nicht.

1.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann Versicherungsnehmerin ist und daher hinsichtlich des Entschädigungsanspruches in Forderungsgemeinschaft mit diesem steht, Zahlung der hälftigen Entschädigung an sich begehrt. Ihr Ehemann hat sie wirksam dazu ermächtigt, den Prozeß im eigenen Namen zu führen und Anträge auf Zahlung an sich und Dritte zu stellen.

Ebenfalls unbedenklich ist es, daß die Klägerin, die die Entschädigungsforderung vor Rechtshängigkeit an verschiedene Gläubiger abgetreten hat, nunmehr im Rahmen gewillkürter Prozeßstandschaft Zahlung an diese verlangt. Sie hat an der Zahlung an der Abtretungsgläubiger ein eigenes rechtliches Interesse.

2.

Die hälftige Entschädigungsforderung beläuft sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf 179.421,84 DM.

Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten, welches auch der Sachverständige ... zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, einen zu entschädigenden Gesamtschaden von 302.067,91 DM festgestellt.

Hinsichtlich der von der Klägerin auf der Grundlage der Schadensermittlung des Sachverständigen ... verlangten Mehrbeträge hat die Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen geführt:

Zu Position 8:

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Fundamenterder als Schadensposition anzusetzen ist.

Der Zeuge ... hat insoweit lediglich bekundet, der Elektriker habe den alten Fundamenterder nicht finden können und einen neuen eingebaut. Eine brandbedingte Entschädigung ist damit nicht bewiesen.

Der Zeuge ... konnte hierzu keine Angaben machen. Der Sachverständige ... hat hierzu ausgeführt, der Fundamenterder könne jedenfalls nicht durch direkte Feuereinwirkung zerstört worden sein. Es sei ganz unwahrscheinlich, daß dieser beschädigt worden sei. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ... der keinen Anlaß gesehen hat, von einer Beschädigung des Fundamenterders auszugehen.

Der Schadensnachweis ist nicht geführt.

Zu Position 9:

Der für 4 Lichtschächte mit Abdeckrosten verlangte Mehrbetrag ist nachgewiesen.

Der Zeuge ... hat insoweit bekundet, die Feuerwehr habe diese bei der Brandbekämpfung aufgebrochen. Die Querverbindungen zwischen den Lichtschächten seien weggesprengt worden, um notfalls jemanden auf diesem Wege aus dem Hause herausholen zu können.

Der Sachverständige ... hat diese Schilderung für plausibel und bei Richtigkeit den verlangten Mehrbetrag für berechtigt erklärt.

Die Aussage des Zeugen ... erscheint glaubhaft. Daß der Sachverständige ... diesen Schaden übersehen hat, erscheint nicht ausgeschlossen.

Eine konkrete Erinnerung hatte dieser insoweit nicht.

Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... spricht die anschauliche unten nachvollziehbare Schilderung der zur Zerstörung der Lichtschächte führenden Umstände.

Der anzuerkennende Mehrbetrag beläuft sich auf 2.000,00 DM.

Zu Position 12:

Auch hinsichtlich dieser Position (beschädigte Kellerfenster) ist ein Mehrbetrag nachgewiesen.

Der Zeuge ... hat bekundet, 4 Fenster seien von der Feuerwehr aufgebrochen worden. Die weiteren Fenster seien durch unmittelbare Brandeinwirkung beschädigt worden.

Hinsichtlich der Bekundung des Zeugen zu den von der Feuerwehr aufgebrochenen Fenstern wird auf das zu Position 9 ausgeführte verwiesen.

Die durch Brandeinwirkung beschädigten Fenster, die sich noch in unrepariertem Zustand befinden, sind nach den Feststellungen aller Sachverständigen nicht vollständig zerstört. Es reicht aus, die Verglasung zu ersetzen, die Fenster gängig zu machen und Schönheitsreparaturen an ihnen vorzunehmen.

Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ... ist für sämtliche Fenster ein Reparaturschaden von insgesamt 2.100,00 DM ... anzunehmen, den der Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten nicht berücksichtigt hat.

Zu Position 13:

Zu diesem Punkt (Innenausbau des Kellers) hat der Sachverständige ... seinem schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten, der Innenausbau könne weitgehend durch Trocknungsmaßnahmen gerettet werden.

Von der Unrichtigkeit dieser Prognose ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen.

Der Zeuge ... hat bekundet, die Trocknungsmaßnahmen hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht.

Dies steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ... der zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes die Erneuerung der Wand- und Deckenverkleidungen sowie der angeführten Holztüren im Keller für notwendig gehalten hat. Damit in Einklang stehen die Ausführungen des Sachverständigen ... der schon in seinem schriftlichen Gutachten dem Erfolg von Trocknungsmaßnahmen angezweifelt und daher einen pauschalen Mehrbetrag von 15.000,00 DM berücksichtigt hat. An diesem Mehrbetrag hat er auch bei seiner mündlichen Anhörung festgehalten.

Hinzuzurechnen ist daher ein Betrag von 15.000,00 DM.

Der Sachverständige hat diesen Betrag zwar pauschal als Mehrbetrag für das Kellergeschoß angesetzt, dabei aber auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... gerechnet. Der Mehrbetrag betrifft daher nicht die Positionen 9 und 12, die der Sachverständige ... überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die herfür angesetzten Mehrbeträge behalten also selbständige Bedeutung.

Zu Position 14 a:

Die Notwendigkeit einer Erneuerung des Estrichs haben alle Sachverständigen verneint. Insweit ist daher kein Mehrbetrag anzusetzen.

Zu Positionen 14 b, 15 a und 16:

Der Sachverständige ... hat Reinigungskosten in einer Gesamthöhe von 5.800,- DM angesetzt. Der Sachverständige ... hat demgegenüber in seinem schriftlichen Gutachten nur 4.968,00 DM (Position 32 seines Gutachtens) berücksichtigt.

Anzuerkennen ist ein Mehrbetrag von 532,00 DM.

Die zu Position 14 a geltend gemachten Reinigungskosten haben alle Sachverständigen dem Grunde nach anerkannt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... ist jedoch nur ein Betrag von 300,00 DM (statt verlangter 600,00 DM angemessen).

Die Position 15 wird auch der Höhe nach (200,00 DM) von allen Sachverständigen gebilligt.

Zu Position 16 (Kellerdecke) ist der Sachverständige ... von einer Fläche von 210 qm ausgegangen. Bei einer derartigen Fläche ist auch nach den Ausführungen der Sachverständigen ... und ... der angesetzte Betrag von 5.000,00 DM gerechtfertigt.

Tatsächlich ergibt sich aber nur - wie vom Sachverständigen ... selbst eingeräumt - unter Einbeziehung der Wandflächen, deren Reinigung der Sachverständige nicht gesondert angesetzt hat, eine Fläche von 210 qm.

Soweit die Beklagte die Berücksichtigung der Wandflächen als Nachschieben einer Schadensposition wertet und insoweit die Einrede der Verjährung erhebt, ist dem nicht zu folgen.

Es handelt sich um eine klarstellende Berichtigung einer bloßen Falschbezeichnung. Die vom Sachverständigen ... angesetzten 5.000,00 DM sind daher voll zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher anzuerkennende Reinigungskosten von insgesamt 5.500,00 DM (Position 14 a: 300,00 DM 15 a: 200,00 DM und 16: 5.000,00 DM), gegenüber dem vom Sachverständigen ... angesetzten Betrag von 4.968,00 DM daher eine berechtigte Mehrforderung von 532,00 DM.

Zu Position 15 b:

Diese im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... nicht berücksichtigte Position haben alle Sachverständigen anerkannt. Es ergibt sich daher ein Mehrbetrag von 700,00 DM.

Zu Position 17:

Hinsichtlich dieser Position (Außenmauerwerk) ist ein Mehraufwand nicht nachgewiesen.

Der Sachverständige ... ist bei seinem Kostenansatz davon ausgegangen, daß die vorhandene Wärmedämmung aus Styropor überall beschädigt wurde. Zwingend ist dies nach den Ausführungen der Sachverständigen ... und ... nicht. Ob tatsächlich eine Beschädigung vorlag, hätte mit Infrarotgeräten gemessen werden können. Eine Schadensfeststellung ist jetzt nicht mehr möglich, da zwischenzeitlich vor dem Außenmauerwerk, welches beim Wideraufbau stehengeblieben ist, eine neue Fassade aus Wärmedämmungsplatten angebracht wurde.

Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

Zu Positionen 18 bis 20:

Hinsichtlich dieser Positionen (Innenmauerwerk) hat der Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten gegenüber dem Sachverständigen ... einen Mehrbetrag von 25.000,00 DM deshalb angenommen, weil er davon ausgegangen ist, daß das Innenmauerwerk insgesamt erneuerungsbedürftig war.

Mündlich hat er hierzu ausgeführt, bei Ausbauschäden des festzustellenden Ausmaßes sei es nicht sinnvoll, Putzreste abzuschlagen und vorzubehandeln, um so die Wände zu erhalten. Dies koste annähernd so viel wie ein Abriß und eine Neuherstellung.

Eben im Hinblick auf diese geringe Kostendifferenz ist allerdings der von ihm angenommene Mehrbetrag von 25.000,00 DM nicht überzeugend dargelegt. Dies ergibt sich auch beim Vergleich der Aufstellung des Sachverständigen ... mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ...

Die Ansätze des Sachverständigen ... zu den Positionen 18 bis 20 ergibt einen Gesamtbetrag von 11.496,60 DM. Der Sachverständige ... hat insoweit 9.478,00 DM (Positionen 3 und 4 seines Gutachtens) berücksichtigt. Der Mehrbetrag beträgt daher lediglich 2.018,60 DM.

Dieser Mehrbetrag ist allerdings im vollem Umfang anzuerkennen. Auch der Sachverständige ... hat - insoweit in Einklang mit dem Sachverständigen ... - ausgeführt, daß aus seiner Sicht das gesamte Innenmauerwerk erneuerungsbedürftig war. Der Sachverständige ... hatte keine konkrete Erinnerung mehr daran, warum er insoweit nur einen Teilschaden angenommen hat.

Zu Position 21:

Der unter dieser Position vom Sachverständigen ... angenommene Kostenaufwand von 10.000,00 DM für den Abriß und die Neuherstellung eines offenen Kamins ist nicht nachgewiesen.

Die tatsächlichen Feststellungen der Sachverständigen ... und ... hierzu sind widersprüchlich. Während der Sachverständige Unger die Erneuerungsbedürftigkeit bekundet hat, hat der Sachverständige ... aufgeführt, er habe am Kamin kein Schaden festgestellt und er sehe auch keine Verbindung vom eigentlichen Brandbereich zum Innenhof, in dem sich der Kamin befand.

Sichere Feststellungen insoweit waren dem Sachverständigen ... nicht möglich.

Die Unaufklärbarkeit geht auch insoweit zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

Zu Positionen 22 bis 32:

Insoweit (Totalschaden des Daches) ist von den Ansätzen des Sachverständigen ... auszugehen, die über diejenigen des Sachverständigen ... hinausgehen, von der Beklagten jedoch selbst als zutreffend gewertet werden.

Zu Positionen 33:

Insoweit ist von den Ansätzen der Sachverständigen ... und ... auszugehen. Soweit diese zu einem geringfügig niedrigeren Ansatz als der Sachverständige ... kommen, handelt es sich um eine hinzunehmende Bewertungsdifferenz.

Zu Position 34:

Auch insoweit sind die Bewertungsunterschiede gering. Der Sachverständige ... hat hierzu ausgeführt, die Differenz resultiere wohl daraus, daß er etwas niedrigere Einheitspreise als der Sachverständige ... angenommen habe. Die vom Sachverständigen ... angesetzten Einheitspreise sind nach den Ausführungen des Sachverständigen ... zutreffend. Der vom Sachverständigen ... angesetzte Mehrbetrag von 367,00 DM (8.820,00 DM abzüglich 8.453,00 DM) ist daher anzuerkennen.

Zu Position 35:

Hinsichtlich der beschädigten Fenster ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ... von einem Gesamtschaden von 32.835,00 DM auszugehen. Grundlage dieser Feststellung ist ein 1990 eingeholtes Angebot eines Fachbetriebes unter Berücksichtigung der Preisentwicklung sei 1982.

Diese Schadensermittlung erscheint zutreffen. Der Sachverständige ... hat demgegenüber nicht konkret dargelegt, warum er einen deutlich niedrigeren Quadratmeterpreis als der Sachverständige ... annimmt.

Es ergibt sich mithin ein zu berücksichtigender Mehrbetrag von 8.191,00 DM ... (32.835,00 DM abzüglich 24.644,00 DM).

Zu Positionen 36 und 37:

Die Rolläden, die der Sachverständige ... mit dem zu Position 35 bereits genannten Wertansatz von 24.644,00 DM bereits berücksichtigt hat, sind in dem 1990 eingeholten Angebot nicht enthalten und daher entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ... hinzuzurechnen. Es ergibt sich mithin ein Mehrbetrag von 1.120,00 DM.

Zu Positionen 38 und 39:

Insoweit ergibt sich kein Mehransatz gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen ... Hinsichtlich des Estrichs hält sich dessen Bewertung nach den Ausführungen des Sachverständigen ... in vertretbarem Rahmen. Gleiches gilt hinsichtlich des erneuerungsbedürftigen Teppichbodens, für den der Sachverständige ... einen Quadratmeterpreis von ca. 60,00 DM, der Sachverständige ... dagegen einen solchen von 95,00 DM angesetzt hat.

Der Sachverständige ... hat zutreffend darauf hingewiesen, daß für 60,00 DM pro Quadratmeter bereits ein Teppichboden von guter Qualität erworben werden kann und ein Quadratmeteransatz von 95,00 DM recht hoch erscheint.

Zu Positionen 40, 42 und 43:

Hier sind die Bewertungsdifferenzen minimal. Die Ansätze des Sachverständigen ... sind teilweise auch höher als die des Sachverständigen ... Ein Mehransatz erscheint nicht gerechtfertigt.

Zu Position 41:

Diese Schadensposition wird von allen Sachverständigen dem Grunde nach anerkannt.

Der Sachverständige ... selbst hat ausgeführt, der vom Sachverständigen ... angesetzte Einheitspreis sei angemessen. Sein etwas niedrigerer Wertansatz beruhe wohl auf einer Aufmaßdifferenz.

Der Sachverständige ... hat, wie sich aus seiner Aufstellung ergibt, das Ausmaß exakt ermittelt. Von der Richtigkeit seines Mehransatzes in Höhe von 311,00 DM (17.625,00 DM abzüglich 17.314,00 DM) ist auszugehen.

Zu Position 44:

Insoweit hat der Sachverständige ... sein schriftliches Gutachten dahin erläutert, daß er diesen auch von ihm für berechtigt gehaltenen Ansatz in seiner Sammelposition 27 berücksichtigt habe. Ein Mehrbetrag ergibt sich daher nicht.

Zu Positionen 45 bis 48:

Nach den Ausführungen aller Sachverständigen ist davon auszugehen, daß die unter den genannten Positionen angesetzten Elektro- und Sanitärinstallationen im Erdgeschoß einen Wert von 30.000,00 DM und im Kellergeschoß einen Wert von 20.000,00 DM hatten.

Ebenso bestand zwischen ihnen Einigkeit, daß hinsichtlich der Installationen im Erdgeschoß von einem Totalschaden auszugehen ist.

Die für das Kellergeschoß angesetzten 20.000,00 DM sind dagegen um verbliebene Restwerte zu kürzen.

Die Position 47 (18.300,00 DM) ist nach den Ausführungen aller Sachverständigen um 7.300,00 DM für unbeschädigte Sanitärkörper zu reduzieren.

Für Radiatoren im Keller sind nach den Ausführungen des Sachverständigen ... Restwerte von 500,00 DM in Abzug zu bringen.

Nach seinen Ausführungen ist weiter die Position 48 (2.750,00 DM für Entwässerungsleitungen) um 50 %, also um 1.375,00 DM Restwert zu kürzen.

Hinsichtlich der Elektroinstallation im Kellergeschoß hat der Sachverständige ... einen Restwert von 2.500,00 DM unter der Voraussetzung angenommen, daß der Verteilerkasten zerstört war.

Von dieser Voraussetzung ist auszugehen. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, daß der Verteilerkasten verschmort ist.

Nach Abzug aller vorgenannten Restwerte verbleibt hinsichtlich des Kellergeschosses ein Schaden von 8.325,00 DM. Unter Hinzurechnung des Totalschadens im Erdgeschoß ergibt sich daher ein Gesamtschaden von 38.335,00 DM.

Hinsichtlich des Erdgeschosses hat der Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten einen Schaden von lediglich 27.677,00 DM angenommen.

Hinsichtlich der Installationen im Keller hat er lediglich unter der Sammelposition 27 seines Gutachtens Installationen mit berücksichtigt. Den hierauf entfallenden Anteil konnte er allerdings nicht mehr exakt bestimmen.

Anhaltspunkte für die Bestimmung dieses Ansatzes bieten jedoch die Positionen 20 und 21 seines schriftlichen Gutachtens, die sich auf die Installationen im Keller beziehen. Der Sachverständige hat insoweit einen Wert von 17.946,00 DM, jedoch keinen Schaden angenommen.

Da er selbst den Gesamtwert der Installationen im Keller mit 20.000,00 DM beziffert, verbleibt ein offener Betrag von 2.054,00 DM, der in der Sammelposition 27 enthalten sein muß.

Auszugehen ist mithin davon, daß der Sachverständige ... in seinem schriftlichen Gutachten insgesamt Installationsschäden von 29.731,00 DM (27.667,00 DM im Erdgeschoß und 2.054,00 DM im Kellergeschoß) berücksichtigt hat.

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesamtschadens von 38.325,00 DM ergibt sich daher ein zu berücksichtigender Mehrbetrag von 8.594,00 DM.

Zu Position 49:

Diese Position ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ... denen auch die weiteren Sachverständigen nicht widersprochen haben, nicht zu berücksichtigen.

Zu Position 50:

Die von dem Sachverständigen ... angesetzten 18 % des Sachschadens als Aufwand für Baunebenkosten (Architekten - Ingenieur und Statikleistungen, Baugenehmigungsgebühren und Auslagen) sind nicht in voller Höhe zu berücksichtigen.

Zwar hat der Sachverständige ... hierzu ausgeführt, dieser Ansatz sei zutreffend und so auch in seinem eigenem und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... berücksichtigt.

Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten die genannten 18 % nur bei der Ermittlung des Gesamtwertes des Hauses berücksichtigt. Bei der Schadensermittlung hat er lediglich die wesentlich geringeren Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung berücksichtigt. Nicht anders ist der Sachverständige ... selbst in seinem schriftlichen Gutachten vorgegangen.

Die Berechnung der Baunebenkosten in den schriftlichen Gutachten der Sachverständigen ... und ... ist vom Ansatz her auch zutreffend. Da nicht ein Neubau zu errichten, sondern lediglich die vorhandenen Schäden zu beseitigen waren, können auch nicht die bei einem Neubau üblicherweise anfallenden Nebenkosten in vollem Umfang berücksichtigt werden. Bei der Schadensbeseitigung kann auf die vorhandene Planung zurückgegriffen werden.

Ebenso bedarf es keiner neuen statischen Berechnung. Auch ist für die bloße Schadensbeseitigung keine Baugenehmigung einzuholen.

Es ist lediglich ein Architekt zu beauftragen, der die Auftragsvergabe durch Ermittlung der Massen und Aufstellen des Leistungsverzeichnisses vorbereitet, bei der Vergabe selbst mitwirkt, die Bauaufsicht durchführt und das Objekt betreut.

Nur die hierfür anfallenden Kosten sind daher als Schadensbeseitigungsaufwand zu ersetzen.

Die vom Ansatz her danach richtige Berechnung des Sachverständigen ... ist allerdings deshalb zu berichtigen, weil der Wertansatz für den Schadensbeseitigungsaufwand als Grundlage des Architektenhonorars nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zutrifft.

Der Sachverständige ... geht von einem Nettoschaden von 243.655,43 DM aus. Tatsächlich sind aber sämtlilche anzuerkennenden Mehrkosten zu den Positionen 9 bis 48 der Aufstellung ... hinzuzurechnen. Es ergibt sich dann ein Gesamtbetrag von 284.589,03 DM.

Nach HOAI, Honorarzone III, Mittelsatz ergibt sich nach §16 HOAI ein Betrag von ca. 30.460,00 DM.

Die vom Sachverständigen ... zutreffend mit 63,5 % hiervon angenommenen Teilleistungen gem. §15 Ziff. 6 bis 9 und §27 HOAI ergeben einen Gesamtbetrag von 19.342,10 DM. Da der Sachverständige ... lediglich 16.770,99 DM ansetzt, ergibt sich ein Mehrbetrag von 2.571,11 DM.

Die mit pauschal 5 % anzusetzenden Nebenkosten des Architekten gemäß §7 HOAI betragen 967,11 DM. Gegenüber dem vom Sachverständigen ... angesetzten 838,55 DM ergibt sich daher ein weiterer Mehrbetrag von 128,56 DM.

Zu Position 51:

Der für das Abdecken des Hauses mit Folie zum Schutz vor Regen angesetzte Betrag von 2.000,00 DM erscheint angemessen.

Der Sachverständige ... hat insoweit lediglich 1.441,00 DM (Position 31 seines Gutachtens) berücksichtigt, wobei er von 24 Arbeitsstunden ausgegangen ist.

Der Zeuge ... hatte glaubhaft bekundet, mit diesem Zeitaufwand sei man nicht ausgekommen. Es sei wiederholt erforderlich geworden, die Folien nachzuziehen. Mit Sicherheit sei jedenfalls der vom Sachverständigen ... angesetzte Betrag von 2.000,00 DM ausgegeben worden.

Dieser vom Sachverständigen ... für plausibel erachteten Bekundung ist auch der Sachverständige ... im Ergebnis nicht entgegengetreten.

Zu berücksichtigen ist daher ein Mehrbetrag von 559,00 DM.

Die sich aus Positionen 9 bis 51 ergebenden Mehrkosten belaufen sich auf insgesamt 44.192,27 DM. Da es sich um Nettobeträge handelt, ist die Mehrwertsteuer mit dem 1982 geltenden Satz von 13 % hinzuzurechnen. Es ergibt sich dann ein Mehrbetrag von 49.937,27 DM.

Dem vom Sachverständigen ... berücksichtigten Gesamtschaden von 302.067,91 DM ist neben diesem Betrag noch eine Nutzungsausfallentschädigung von 6.838,50 DM hinzuzurechnen. Die Nutzungsentschädigung ist im Senatstermin vom 21.09.1990 mit 13.677,00 DM unstreitig gestellt worden. Der Sachverständige ... hat nur die Hälfte dieses Betrages berücksichtigt.

Die insgesamt anzuerkennenden Mehbeträge belaufen sich daher auf 56.775,77 DM, so daß sich ein Gesamtschaden von 358.843,68 DM ergibt.

Der auf die Klägerin entfallende 1/2 Anteil beläuft sich mithin auf 179.421,84 DM.

3.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

a)

Der Anspruch der Klägerin ist allerdings gemäß §12 Abs. 1 VVG verjährt. Unter Berücksichtigung der für die Neuwertentschädigung gemäß §7 Nr. 3 a VGB erforderlichen Wiedererrichtung des Wohnhauses im Jahr 1983 endete die Verjährungsfrist - Unterbrechungshandlungen außer acht gelassen - spätestens mit Ablauf des Jahres 1985. Zwar war der Verlauf dieser zweijährigen Verjährungsfrist zuvor durch die rechtzeitige Klageerhebung gemäß §209 Abs. 1 BGB unterbrochen. Indessen endete die Unterbrechung jedenfalls gemäß §211 Abs. 2 Satz 1 BGB am 13.09.1984, als der Prozeß durch Parteiübereinkunft zum Ruhen kam. Die Verjährungsfrist begann damit neu zu laufen. Ob in den Terminsanträgen der Klägerin vom 03.07. und 04.12.1985 bereits ein weiteres Betreiben des Prozesses im Sinne von §11 Abs. 2 Satz 2 BGB zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Prozeß zwischen dem 04.12.1985 und dem 02.03.1988 nicht weiterbetrieben worden. Spätestens innerhalb dieses Zeitraumes ist die volle Verjährungsfrist abgelaufen.

b)

Auf den Verjährungseintritt kann sich die Beklagte jedoch deshalb nicht berufen, weil dem aufgrund der Protokollerklärung vom 01.12.1983 der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht. Es ist insoweit anerkannt, daß auf die noch nicht entstandene Einrede der Verjährung nicht im Voraus verzichtet werden kann und daß ein Verzicht die Verjährungsfrist nicht verlängert, daß eine solche Erklärung aber dem Gegener seinerseits die Einrede unzulässiger Rechtsausübung eröffnen kann.

Der Schuldner verstößt mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben, wenn er nicht zuvor erklärt, daß er sich nicht mehr an die Verzichtserklärung gebunden hält (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. VersR 82, 365, 366; 84, 689; 86, 1080, 1081; NJW 86, 1861). Erklärt er sein Abrücken vom zuvor erklärten Verzicht, so kann er sich dann wieder auf die Verjährungseinrede berufen, wenn nicht der Gegner binnen kurzer Zeit eine Verjährungsunterbrechende Maßnahme trifft. Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu folgendem:

Die Beklagte hat zu keiner Zeit vor Wiederaufnahme des Prozesses durch die Klägerin erklärt, daß ihre Protokollerklärung vom 01.12.1983 nicht mehr gelten solle. In dieser Erklärung ist von der "rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 1 O 582/82" die Rede. Dies läßt sich vom Wortlaut her nur so verstehen, daß damit der rechtskräftige Abschluß des gesamten Verfahrens, also das Vorliegen eines rechtskräftigen Endurteiles gemeint war. Anders konnte dies die Klägerin als Erklärungsempfängerin jedenfalls nicht verstehen.

Zwar erscheint naheliegend, daß die Beklagte bei ihrer Erklärung die Möglichkeit eines Teil- oder Grundurteiles nicht bedacht hat. Dies gilt aber ebenso für die Klägerin. Eben deshalb war es der Beklagten zuzumuten, die Klägerin nach Rechtskraft des Grundurteiles darauf hinzuweisen, daß der Verjährungsverzicht keinen Fortbestand haben sollte. Objektiv war es durchaus sinnvoll, dieses Verfahren auch nach Klärung des Haftungsgrundes nicht parallel zum Rechtsstreit des Ehemannes zu betreiben, weil auch zur Schadenshöhe in beiden Prozessen im wesentlichen die selben Fragen zu klären waren.

An diesem Ergebnis ändert auch die weitere Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.1984 nichts. Darin ist zwar von einer "Entscheidung des Rechtsstreits 1 O 582/82 ... durch das Oberlandesgericht Hamm" die Rede, die angesichts des Streitwertes ersichtlich nicht sofort rechtskräftig sein konnte. Jedoch hatte diese übereinstimmende Erklärung beider Parteien den am 04.12.1983 erklärten Verjährungsverzicht nicht zum Gegenstand. Es ging bei der Erklärung vom 13.09.1984 ausdrücklich und eindeutig nur darum, daß das Verfahren "zurückgestellt", also zum Ruhen gebracht werden sollte. Eine Abänderung der materiellrechtlichen Erklärung der Beklagten vom 01.12.1983 kann darin nicht gesehen werden.

Nach alledem ist der Beklagten die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt.

4.

Die Forderung der Klägerin ist durch die von der Beklagten an die ... als zweitrangige Realgläubigerin geleisteten Zahlungen nicht teilweise erloschen.

Zum Zeitpunkt der am 20.02.1984, 19.06.1986 und 30.07.1987 erfolgten Zahlungen war das Haus bereits wieder hergestellt, so daß sich das Grundpfandrecht der Bausparkasse bereits nicht mehr auf die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte erstreckte (§1127 Abs. 2 BGB).

Soweit im Parallelprozeß der Ehemann der Klägerin in Verkennung der Rechtslage Zahlung an die Grundpfandgläubiger begehrt hat, liegt darin weder eine auch für die Klägerin erklärte wirksame Ermächtigung der Bausparkasse zur Entgegennahme von Zahlungen mit Erfüllungswirkung noch die Genehmigung derartiger Zahlungen. Die Berechtigung zu einer derartigen Ermächtigung bzw. Genehmigung fehlte der Klägerin und ihrem Ehemann schon deshalb, weil diese in Folge der vorliegenden und auch der Beklagten bekannten Abtretungen nicht mehr Forderungsinhaber waren.

Die mit Urkunden vom 19.09.1978 und 20.05.1980, also lange vor dem Brand und damit auch vor allen anderen im Rechtsstreit eingeführten Abtretungen erfolgte schuldrechtliche Sicherungsabtretung aller Ersatzansprüche, die den Eheleuten Idziak "in Ansehung des Pfandobjektes zustehen oder künftig erwachsen" sollten, führt ebenfalls nicht zur Erfüllungswirkung der von der Beklagten erbrachten Zahlungen. Ob die Klausel so auszulegen ist, daß darunter auch die im Brandfalle entstehende Versicherungsforderung fällt, kann dabei dahingestellt bleiben.

Gegebenenfalls ist die Abtretung gemäß §98 VVG gegenüber dem in dieser Vorschrift benannten Personenkreis unwirksam. Da die Klägerin Zahlung lediglich an Abtretungsgläubiger begehrt, die unter den privilegierten Personenkreis fallen, haben diesen Vorrang.

5.

Die Beklagte schuldet auf die Hauptforderung lediglich Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Insoweit ergibt sich ein Anspruch aus §17 VGB. Gemäß §17 Abs. 1 VGB ist die Entschädigung für den Zeitwertschaden nach Ablauf eines Monats ab der Schadensanzeige mit 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, aber nicht mit mehr als 6 % und nicht mit weniger als 4 % für das Jahr zu verzinsen. Gleiches gilt gemäß §17 Abs. 1 Satz 4 VGB für die Verzinsung des Neuwertschadens.

Der Gebäudezeitwertschaden beläuft sich auf 315.128,44 DM (358.843,68 DM Gesamtschaden abzüglich 13.677,00 DM Nutzungsentschädigung abzüglich 6.318,90 DM Aufräumungs- und Abbruchkosten = 338.847,78 DM abzüglich 7 % Differenz Neuwert-/Zeitwert). 1/2 davon, als 157.564,22 DM entfallen auf die Klägerin. Sie kann insoweit auch Verzinsung ab dem 09.08.1982 verlangen, da zu diesem Zeitpunkt die Zeitwertentschädigung bereits fällig war.

Die erste Abtretung zur Sicherung von Lieferanten erfolgte durch den Ehemann der Klägerin am 23.08.1982 in einer Höhe von 30.000,00 DM, so daß insoweit ab diesem Zeitpunkt auch die Verwendung der Entschädigungsleistung für den Wiederaufbau gesichert war. Ab diesem Tage ist daher der Restbetrag von 21.857,62 DM zu verzinsen.

Einen Anspruch auf Verzugszinsen, der über den vertraglichen Zinsanspruch hinausgeht, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Ob sie für grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen oder Bankschulden höhere Zinsen zahlen mußte, kann dahingestellt bleiben. Mit den Sicherungsabtretungen an ihre Lieferanten hat die Klägerin sich selbst die Möglichkeit genommen, das Geld bei rechtzeitiger Zahlung zur Ablösung von Grundpfandrechten oder Bankschulden zu verwenden.

Auch den Zinsschaden der Abtretungsgläubiger kann die Klägerin von der Beklagten nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Mittelbar würde der Zinsschaden der Abtretungsgläubiger die Klägerin allerdings dann treffen, wenn sie selbst von diesem in Verzug gesetzt worden wäre. Dies ist von ihr jedoch nicht vorgetragen.

Aus abgetretenem Recht können daher auch die Abtretungsgläubiger keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben.

Aus eigenem Recht hätten sie nur dann einen Anspruch, wenn sie selbst die Zahlung des abgetretenen Betrages bei der Beklagten angemahnt hätten. Auch dies hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

6.

Die zu a)-c) des Tenors aufgeführten Gläubiger, an welche die urkundlich belegten Abtretungen im Zeitraum von September 1982 bis Januar 1983 erfolgten, kommen in jedem Falle zum Zuge. Zeitlich davor liegende Abtretungen betrafen, soweit sie sich überhaupt auf die Ansprüche aus der Gebäudeversicherung und nicht lediglich auf solche aus der Hausratsversicherung bezogen, allein dem Forderungsanteil des Ehemannes der Klägerin und sind auch nur von diesem erklärt worden.

Die Abtretungen an die Kinder der Klägerin sind unstreitig jedenfalls nicht vor dem September 1983 erfolgt und daher nachrangig.

Soweit die Klägerin Zahlung an die Abtretungsgläubiger in Höhe der sich aus den Abtretungserklärungen ergebenden Beträge zuzüglich jeweils darauf entfallender Zinsen begehrt, ist dies nicht begründet. Die Abtretungserklärungen sind sämtlich nicht dahin auszulegen, daß die darin benannten Beträge zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen abgetreten werden sollten.

Abgetreten wurde jeweils ein summenmäßig festgelegter Anspruch zur Sicherung schon entstandener oder noch entstehender Forderungen. Soweit in der Abtretung vom 13.01.1983 an die Firma ... auf "eventuell auflaufende Zinsen" hingewiesen wird, ist dies Teil der Sicherungsabrede und so zu verstehen, daß der abgetretene Betrag auch zur Sicherung eines eventuellen Zinsanspruches der Firma ... gegen die Klägerin dienen sollte. Mit den in den Abtretungserklärungen genannten Beträgen ist mithin jeweils der Höchstbetrag festgelegt, bis zu dem die Zessionare aus abgetretenem Recht vorgehen können. Bis zu diesem Höchstbetrag können die Abtretungsgläubiger allerdings auch auf die Zinsforderung der Klägerin gegen die Beklagte zugreifen. Abgetreten wurde zwar jeweils nur die "Forderung" ohne Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderung. Beide Forderungen sind damit jedoch erfaßt, da die Abtretung sich in Zweifel auch auf noch nicht fällige Zinsen erstreckt.

Wegen der sich aus §367 BGB ergebenden Tilgungsreihenfolge ist mihin auch der an die Gläubigerin zu a) zu zahlende Betrag in vollem Umfang auf die geschuldeten Zinsen zu verrechnen. Die am 12.02.1991 erfolgte Zahlung von 5.717,52 DM auf Zinsen ist daher auch von dem verlangten Betrag von 28.912,40 DM in Abzug zu bringen.

Da auch der an den Gläubiger zu b) zu zahlende Betrag in vollem Umfang aus den Zinsen zu befriedigen ist, und erst auf die Gläubigerin zu c) ein Betrag der Hauptforderung entfällt, ist die bereits auf die Hauptforderung erbrachte Zahlung von 16.816,25 DM von dem Abtretungsbetrag von 200.000,00 DM in Abzug zu bringen.

Wegen des in der Zukunft wirkenden Zinsausspruches kann erst im Zeitpunkt der Zahlung festgestellt werden, ob die zu a)-c) zugesprochenen bzw. bereits gezahlten Beträgen von insgesamt 258.912,40 DM die sich aus Haupt- und Zinsanspruch zusammensetzende Gesamtforderung erschöpfen. Unter Berücksichtigung der bereits aufgelaufenen Zinsen erscheint nicht ausgeschlossen, daß auch die nachrangige Gläubigerin zum Zahlungszeitpunkt jedenfalls teilweise noch zum Zuge kommt, so daß dieser ein eventueller Restbetrag zuzusprechen ist.

Zeitlich den zu a)-c) maßgeblichen Abtretungen nachfolgend ist die Generalabtretung vom 18.08.1983, die gegenüber den darin erwähnten Gläubigern auch von der Klägerin erklärt wurde. Nach dem Inhalt dieser Urkunde soll die Reihenfolge, in der die Gläubiger darin aufgeführt sind, zugleich bestimmend für deren Rangfolge sein.

Die an erster Stelle erwähnte Abtretung von 60.000,00 DM an die Firma ... ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 30.000,00 DM bereits im Parallelprozeß berücksichtigt worden und daher erledigt.

Der Restbetrag von 30.000,00 DM kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die ursprünglich unter dem 23.08.1982 allein von ihrem Ehemann erklärte Abtretung sich lediglich auf die Ansprüche aus der Hausratsversicherung bezog. In der Urkunde vom 18.08.1983 hat die Klägerin selbst die in diesem Verfahren gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche abgetreten. Die Generalabtretung vom 18.08.1903 ist daher bei der Bestimmung der Gläubiger zu berücksichtigen; rangmäßig allerdings auch erst mit diesem Datum.

Nicht zu berücksichtigen ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Abtretung an den Architekten Unger. Diese ist unter dem 10.09.1982 zunächst allein vom Ehemann der Klägerin erklärt worden. In der Generalabtretung vom 18.08.1983 ist dem Gläubiger von der Klägerin selbst nur eine nachrangige Position eingeräumt worden. Diese Abtretung geht, soweit sie sich auf die hier streitigen Ansprüche bezieht, ins Leere.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 70.578,16 DM und die Beklagte mit 153.942,23 DM.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte