OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.1984 - 6 UF 613/83
Fundstelle
openJur 2012, 72568
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das am 13. September 1983 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Parteien, der Antragsteller ist 37, die Antragsgegnerin 26 Jahre alt, haben am 23. März 1981 geheiratet. Für den Antragsteller war es die zweite Ehe. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

Bereits am 20. Januar 1982 kam es zur Trennung der Parteien; die Antragsgegnerin zog an diesem Tage wieder zu ihren Eltern.

Inzwischen nahm die Antragsgegnerin Beziehungen zu einem anderen Manne auf. Seit dem 1. Januar 1983 ist sie arbeitslos.

Mit am 25. und 28. Februar 1983 zugestellten Anträgen haben beide Parteien die Scheidung der Ehe beantragt.

Die Antragsgegnerin hat daneben den Antrag gestellt, den Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 685,-- DM zu verurteilen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Der Antragsteller hat Zurückweisung dieses Antrages beantragt, da die Antragsgegnerin durchaus arbeiten könne, wenn sie wolle, und wegen der Kürze der Ehe eine Unterhaltszahlung durch ihn grob unbillig sei.

Gleichzeitig hat er beantragt,

festzustellen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Er hat dazu die Auffassung vertreten, wegen der kurzen Ehedauer sei auch ein Versorgungsausgleich grob unbillig; denn eine Versorgungsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und ihm sei praktisch noch nicht zustande gekommen.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung dieses Antrages begehrt.

Nach den vom Familiengericht eingeholten Rentenauskünften haben der Antragsteller während der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften von 58,60 DM, die Antragsgegnerin solche von 20,90 DM erworben.

Durch das Verbundurteil vom 13. September 1983 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wegen der Kürze der Ehe aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen, den Versorgungsausgleich jedoch durchgeführt und dabei monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,85 DM auf das Rentenkonto der Antraggegnerin übertragen.

Zur Begründung letzterer Entscheidung ist ausgeführt, eine kurze Ehedauer allein könne die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht rechtfertigen. Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls bei einer extrem kurzen Ehedauer, beispielsweise einer solchen von lediglich einen Monat, in Betracht, die hier nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt zur Begründung vor, es müsse auf die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens und nicht auf die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abgestellt werden. Sei die Dauer des Zusammenlebens zu kurz, um eine Versorgungsgemeinschaft richtig gebildet zu haben, müsse der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, zehn Monate tatsächlichen Zusammenlebens reichten für eine echte Versorgungsgemeinschaft nicht aus. Zumindest müsse eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs insoweit erfolgen, als Versorgungsanwartschaften während des Trennungsjahres erworben worden seien, da durch diese Einrichtung die Ehezeit nur künstlich verlängert werde.

Die Antragsgegnerin hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht anwaltlich vertreten lassen.

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist kein Grund ersichtlich, der einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen könnte.

Insbesondere kommt die Kürze der Ehezeit regelmäßig nicht als ein solcher Grund in Betracht. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1981 (FamRZ 944 (945)) bereits unmißverständlich klargestellt. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, dem Beschluß des Bundesgerichtshofs könne nicht entnommen werden, daß im hiesigen Falle die Ausschlußwirkung des § 1587 c BGB nicht eingreife. Der Bundesgerichtshof, der in einer anderen Entscheidung (FamRZ 1982, 32 (34)) die Heranziehung, der Rechtsgedanken des § 1579 BGB zur Auslegung des § 1587c Nr. 1 BGB ausdrücklich abgelehnt hat, geht im Urteil vom 24. Juni 1981 gerade davon aus, daß auch bei einer kurzen Ehe grundsätzlich ein Versorgungsausgleich stattfindet. Hierbei handelt es sich um zumindest eine der Hauptaussagen der Entscheidung, und nicht nur um ein "obiter dictum". Der Bundesgerichtshof hat dann lediglich zur Besonderheit des damals zu entscheidenden konkreten Falles weiter ausgeführt, das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler einen Ausnahmefall angenommen, in welchem angesichts der ungewöhnlich kurzen Ehedauer von sechs Wochen die Durchführung des Versorgungsausgleichs - jedenfalls aus Billigkeitsgründen - nicht gerechtfertigt erscheine, da eine Versorgungsgemeinschaft der damaligen Parteien in dieser Zeit nicht entstanden sei.

Daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof anders zu verstehen sei, ergibt sich entgegen den Ausführungen des Antragstellers auch nicht aus der Darstellung von Lohmann, (Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 3. Auflage, 1983, Seite 178 ff). Dort ist im Gegenteil lediglich unter Bezugnahme auf die als unveröffentlicht bezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1981 ausgeführt, eine extrem kurze Ehedauer könne den Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kommt es vorliegend darauf, ob man das Entstehen einer Versorgungsgemeinschaft zwischen den Parteien nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Praxis (vgl. u.a. FamRZ 1980, 552 und a.a.O.) angenommenen Ehedauer bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder lediglich nach der Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens beurteilt. Auch wenn die Parteien nur zehn Monate zusammen gelebt haben, ist davon auszugehen, daß eine ursprünglich auf Lebenszeit angelegt gewesene eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zwischen ihnen entstanden ist. Selbst diese Zeit war dazu nicht zu kurz. Der Bildung einer Lebens- und Versorgungsgemeinschaft steht auch nicht entgegen, daß die Parteien während des Zusammenlebens beide berufstätig geblieben sind. Sie haben in dieser Zeit ebenfalls zusammen gewirtschaftet, wie es bei Eheleuten üblich ist, und auf eine gemeinsame Alterssicherung hingearbeitet.

Als Aequivalent für die zweifelsohne nicht lange Dauer der Ehezeit werden - anders als im Unterhaltsrecht - auch nur entsprechend geringe Anwartschaften zwischen den Parteien ausgeglichen. Insoweit kann gleichfalls nicht von einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs angesichts der Ehedauer gesprochen werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erscheint es auch nicht grob unbillig, die während des Trennungsjahres erworbenen Rentenanwartschaften in den Ausgleich einzubeziehen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, gehört die Zeit, in der die Parteien gemäß § 1565 Abs. 2 BGB bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages getrennt gelebt haben, zur Dauer der Ehe im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB. Darin liegt auch dann keine unzumutbare Härte, wenn sie länger ist als die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens der Eheleute. Sie ist als regelmäßige Scheidungsvoraussetzung kein schicksalhaftes Geschehen, sondern von jedem eine Scheidung erstrebenden Ehegatten von vornherein einzukalkulieren. Wenn einmal eine eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zustande gekommen ist, kann die Zeit des Trennungsjahres als notwendiger Bestandteil der Ehe nicht aus dieser Gemeinschaft ausgeklammert werden.

Ebenso wenig konnte ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, daß beide Ehegatten bei kinderloser Ehe voll berufstätig gewesen seien, gemeinsam den Haushalt versorgt hätten, nicht unterschiedlich verdient hätten und keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten hätten (vgl. AG München NJW 1978, 1011 und AG Düsseldorf NJW 1978, 2039). Es kann auf sich beruhen, ob bei einem solchen Tatbestand eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs anzunehmen ist (dagegen Palandt-Diederichsen, BGB, 43. Auflage, § 1587 c Anm. 2 (3. Absatz)). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung eines nicht unterschiedlichen Verdienstes beider Ehegatten; die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit und auch während des Zusammenlebens einen geringeren Arbeitsverdienst erzielt als der Antragsteller.

Kein Ausschlußgrund ist auch darin zu sehen, daß die Antragsgegnerin sich nach der Trennung einem anderen Manne zugewandt hat, da der Versorgungsausgleich lediglich eine Teilung der Versorgungsanwartschaften aus der Vergangenheit bezweckt (vgl. BGH FamRZ 83, 32 ff).

Der Versorgungsausgleich ist auch nicht deswegen als grob unbillig anzusehen, weil die Übertragung von Anwartschaften auf die Antragsgegnerin dieser keinen Nutzen, dem Antragsteller allein Nachteile brächte. Nach den eingeholten Anwartschaftsauskünften ist der Ausgleich für die Antragsgegnerin durchaus von Vorteil, da ihr Rentenkonto bereits über 60 Beitragsmonate mit eigener Erwerbstätigkeit aufweist. Außerdem ist sie trotz ihrer gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit altersmäßig durchaus in der Lage, auch noch die Voraussetzungen der sogenannten "großen Wartezeit" zu erfüllen.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 621e Abs. 2 in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich der Senat bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sieht.

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