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LG Hamburg · Beschluss vom 17. Juli 2012 · Az. 314 T 40/12

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    LG Hamburg

  • Datum:

    17. Juli 2012

  • Aktenzeichen:

    314 T 40/12

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 72003

  • Verfahrensgang:

    903a M 377/12 vorher

Wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine nicht existierende Forderung gepfändet, so bemisst sich der Gebührenwert für den Antrag gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz RVG nach der niedrigsten Gebührenstufe (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 29.5.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg vom 10.5.2012 (Geschnr. 903 a M 388/12) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von EUR 236,69 zurückgewiesen.

Gründe

Die gem. §§ 788 Abs. 2 S.1, 104, 567 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht gem. § 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten insoweit zurückgewiesen hat, als Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von mehr als EUR 300,- zur Festsetzung beantragt wurden.

Berechnungsgrundlage für den Gegenstandswert ist § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Hiernach bestimmt sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung. Gem. Nr. 1 2. Halbsatz ist jedoch dann, wenn ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll, und dieser eine geringeren Wert hat, dieser geringere Wert maßgeblich.

Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der anderen Kostenkammern des Landgerichts (vgl. u.a. LG Hamburg JurBüro 2001 S. 110) im vorliegenden Fall einschlägig.

Mit dem Begriff "Gegenstand" meint das Gesetzt nicht nur die Vollstreckung in körperliche Gegenstände (also Sachen), sondern auch Rechte oder Forderungen (vgl.hierzu Hartmann, KostG 38. Aufl. § 25 RVG Rdnr. 5-6 sowie Palandt-Ellenberger 69.Aufl. Vor § 90 Rdnr. 2).

Bereits hieraus ergibt sich aber, dass, wenn - wie beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - in eine konkret benannte Forderung vollstreckt wird, der Wert dieser Forderung und gerade nicht der Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich ist. Hat diese Forderung - wie bei einer erfolglosen Zwangsvollstreckung - den Wert Null, so ist lediglich als Gegenstandswert die gesetzliche Mindestgebühr des § 13 RVG anzusetzen (vgl. Gierl in Mayer/Kroiß RVG 5. Aufl. 2012, § 25 Rdnr. 10 m.w.N.).

Dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut "bestimmter Gegenstand" ist insofern eindeutig und bestimmt die Anwendung des Halbsatzes auch auf die Vollstreckung in eine konkrete Geldforderung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, bei einem bekanntermaßen niedrigeren (oder mit Null zu beziffernden) Wert diesen maßgeblich sein zu lassen, gilt diese auch für die Vollstreckung in eine Geldforderung.

Die von dem Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe steht dem nicht entgegen, als es sich im dortigen Fall - anders als hier - um einen bestehenden Gegenstand handelte, dessen Wert sich nur nachträglich geringer darstellte als vorher angenommen. Hier jedoch geht es um die Pfändung einer tatsächlich nicht existierenden Forderung, für deren Wertfestsetzung eine Orientierung z.B. an den Vorstellungen des vollstreckenden Anwaltes im Zeitpunkt der Vollstreckung nicht ausreichend sein kann.

Auch den Hinweis des Amtsgerichts auf die insoweit ständige Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg konnte dieses mit einer FundsteIle aus dem Jahr 2011 belegen, selbst wenn die Entscheidung erst nach der hier streitgegenständlichen Vollstreckung ergangen ist. Sie diente nur als Beispiel für die Rechtsprechung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO, der Beschwerdewert bemisst sich anhand der Differenz der Gebühren, die sich aufgrund der verschiedenen Gegenstandswerte ergibt.

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