LG München I · End-Urteil vom 10. August 2012 · Az. 17 S 7837/11
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
10. August 2012
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Aktenzeichen:
17 S 7837/11
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Typ:
End-Urteil
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Fundstelle:
openJur 2012, 70668
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Verfahrensgang:
334 C 19322/10 vorher
Das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Kunden- und Firmenparkplätzen führt nicht zwangsläufig zu einer 50:50 Schadensteilung; vielmehr ist auch hier jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die dann zu einer Alleinhaftung führen kann, wenn jemand vorwärts aus einer markierten Parklücke auf den Fahrweg (Parkplatzstraße) des Parkplatzgeländes ausfährt und dabei mit einem auf dem Fahrweg in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug kollidiert.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klagepartei hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 19.01.2011 (Az. 334 C 19322/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.013,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten samtverbindlich.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzsansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.06.2010 auf dem ALDI-Parkplatz in der H...straße 9, ... München.
Unfallbedingt entstand dem Kläger ein Gesamtschaden in Höhe von 2.018,73 €. Mit Schriftsatz vom 8.07.2010 wurde die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zum.26.07.2010 zur Zahlung des Schadens aufgefordert. Die Klage vom 29.07.2010, mit der der Kläger seinen Gesamtschaden in Höhe von 2.018,73 € geltend gemacht hat, tst am 29.07.2010 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten zu 1) am 8.09.2010 zugestellt. Am 28.08.2010 wurde durch die Beklagte zu 1) ein Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 € bezahlt.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Endurteil vom 19.01.2011, der Klagepartei zugestellt am 14.03.2011 und der Beklagtenpartei zugestellt am 17.03.2011, unter Zugrundelegung einer Haftungsverteilung von 50:50 in Höhe von 9,37 € stattgegeben und die Verfahrenskosten hälftig zwischen den Parteien geteilt. Auf die Gehörsrüge der Beklagtenpartei vom 22.03.2011 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.04.2011 das Urteil vom 19.01.2011 "aufgehoben" und das Verfahren fortgeführt. Am 22.02.2012 wurde sodann durch das AG erneut ein Endurteil erlassen, in dem das Amtsgericht dem Kläger wiederum 9,37 € zugesprochen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt hat.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.04.2011, bei Gericht eingegangen am 13.04.2011, Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht vom 19.01.2011 eingelegt und beantragt die Beklagten zur Zahlung von 1.013,82 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird im übrigen nach §§ 540 Abs. 2,313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist voll umfänglich begründet.
1. Die fristgemäße Berufung ist zulässig. Die Klagepartei hat fristgerecht gegen das richtige Endurteil, nämlich das Endurteil vom 19.01.2011, Berufung eingelegt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagtenpartei, welche offensichtlich auf der unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts beruht, wurde das Endurteil vom 19.01.2011 zu keinem Zeitpunkt "aufgehoben", da dies gesetzlich nicht möglich ist. Auf eine zulässige und begründete Gehörsrüge hin ist das Verfahren gem. § 321a V 1 ZPO nur insoweit fortzuführen, "soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist". Da durch die Beklagtenpartei mit der Gehörsrüge lediglich die Kostenentscheidung angegriffen wurde, konnte das Amtsgericht das Verfahren gem. § 321 a ZPO lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung fortsetzen. Im übrigen war dem Amtsgericht eine Aufhebung des eigenen Urteils nicht möglich. Zudem hätte das Amtsgericht im neuerlichen Urteil vom 22.02.2012 - entsprechend einem Versäumnisurteil - richtigerweise gem. §321a Abs. 5 S. 3 ZPO iV.m. § 343 ZPO tenorieren müssen, dass das erste Urteil vom 19.01.2011 abgesehen von der Kostenentscheidung aufrechterhalten bleibt. Ein neuerliches Zusprechen des Betrages in Höhe von 9,37 € war rechtsfehlerhaft, bleibt im Endeffekt aber ohne Auswirkung.
2. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.013,82 € zuzüglich Nebenforderungen gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115, 116 VVG.
a) Die Beklagten haften vollumfänglich für die unfallbedingten Schäden des Klägers, da der Verkehrsunfall allein durch den Beklagten zu 2) verursacht wurde.
Zwar gilt auf Parkplätzen, wie durch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt wurde, prinzipiell das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies hat aber nicht zwangsläufig immer eine hälftige Schadensteilung zur Folge. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet den auf den "Parkplatzstraßen" fahrenden Verkehrsteilnehmer insbesondere dazu mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls 1 0 km/h zu fahren (KG NZV 2010, 461). Hält der auf der Parkplatzstraße fahrende Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeit ein und kommt es trotzdem zu einem Verkehrsunfall mit einem unachtsam aus einer Parklücke herausfahrenden Fahrzeug, kann dies durchaus zu einer Alleinhaftung des ausparkenden Verkehrsteilnehmers führen.
Aufgrund der nunmehr durch die Klagepartei vorgelegten Lichtbilder steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen hat, während auf Seiten des Beklagten ein solcher Verstoß vorliegt. Die vorgelegten Lichtbilder sind auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da sie gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Die Vorlage der Lichtbilder wurde durch die Klagepartei im ersten Rechtszug bereits in der Klage als Beweismittel angeboten. Da das Amtsgericht den Sachvortrag der Klagepartei nicht als vollständig erwiesen angesehen hat, hätte es die Klagepartei gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass die angebotenen Lichtbilder als weitere Beweismittel vorzulegen sind.
Betrachtet man die Lichtbilder, so kann man erkennen, dass die Parteifahrzeuge noch in der Kollisionsstellung zueinander zum Stehen gekommen sind. Von einer überhöhten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs kann somit keinesfalls ausgegangen werden. Auf der anderen Seite ist der Beklagte zu 2) aus der Parklücke aus dem Stand losgefahren, obwohl - wie auf den Lichtbildern gut ersichtlich - nach links entgegen der Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs bis zur Parkplatzeinfahrt gute Sichtverhältnisse bestanden und der Beklagte zu 2) das herannahende klägerische Fahrzeug unschwer hätte erkennen können. Unter Abwägung der gegenseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ergibt sich somit eine Alleinhaftung der Beklagtenpartei.
b) Aufgrund der Alleinhaftung der Beklagten hat der Kläger einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.013,82 €. Nachdem die Klage in Höhe von 1.000,00 € zurückgenommen wurde, beläuft sich der mit der Klage weiter verfolgte und unstreitige Betrag auf 1.018,73 €. Da mit der Berufung nur noch ein Betrag in Höhe von 1.013,38 € geltend gemacht wurde, war das Gericht gem. § 308 Abs. 1 ZPO gehindert einen höheren Betrag als 1.013,38 € zuzusprechen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wurden auf Basis einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einem, der durch die Beklagten vorgerichtlich gerechtfertigt geltend gemachten Forderung entsprechenden Gegenstandswert in Höhe von 2.018,73 € entnommen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Fälligkeit der klägerischen Forderungen ist gem. § 271 BGB im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung eingetreten (BGH NJW 2009, 910). In dem Schreiben des Klägervertreters vom 8.07.2010 liegt eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Es enthält die eindeutige Aufforderung der Beklagten die geschuldete Leistung bis spätestens zum 26.07.2010 zu erbringen.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit der Kläger obsiegt hat, haben die Beklagten die Verfahrenskosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gleiches gilt gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, soweit die Beklagten nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit der Klage einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € bezahlt haben und der Kläger daraufhin die Klage in Höhe von 1.000,00 € zurückgenommen hat. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes haben die Beklagten nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen, da die Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug waren (s.o.).
Soweit die Klagepartei vor Erhebung der Klage die nach ständiger Rechtsprechung übliche Regulierungsfrist von 3-6 Wochen (je nach Gericht) möglicherweise nicht eingehalten hat, ist dies nicht kausal für die Entstehung der Verfahrenskosten hinsichtlich der vorgerichtlich bezahlten 1.000,00 €, da diese auch bei einem Abwarten der Regulierungsfrist durch die Klagepartei entstanden wänre. Die Beklagten haben erst gut sieben Wochen nach dem Aufforderungsschreiben vom 8.07.2010, und somit deutlich verspätet reguliert. Selbst wenn der Kläger erst nach 6 Wochen - und somit unzweifelhaft nach Ablauf der Regulierungsfrist - Klage erhoben hätte, hätte die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlung erbracht gehabt. Der Kläger hätte auch in diesem Fall in voller Höhe Klage erheben müssen. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, dass sich die Sachlage aufgrund der zwischenzeitlich erhobenen Klage verändert hat und sie aufgrund der veränderten Sachlage zunächst keine Zahlung geleistet haben, da sie bis zur tatsächlichen Zahlung am 28.08.2010 mangels Zustellung der Klage gerade noch keine Kenntnis von der Klage und der veränderten Sachlage hatten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.





