LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012 - 10 T 186/12
Fundstelle
openJur 2012, 69670
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 32 M 16921/11
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 08.12.2011 (Az.: 32 M 16921/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 336,53 €

Gründe

1) Die Beschwerdeführerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.09.2011 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Antrag war mit einer eingescannten Unterschrift und darunter dem Wort "Rechtsanwalt" versehen. Desweiteren wurde der Antrag für eine ... GmbH mit Sitz in Speyer gestellt, während aus dem zugrundeliegenden Titel eine gleichnamige GmbH mit Sitz in Harthausen hervorging. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 11.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin daher darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht unterschrieben war und sie aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen. Weiterhin teilte das Amtsgericht mit, dass die Hereingabe einer Rechtsnachfolgeklausel nebst Zustellungsnachweis bzw. ein ergänzender Titelvermerk bzgl. der Anschriftenänderung der Gläubigerin durch das Erlassgericht erforderlich sei. Desweiteren wies es unter anderem noch darauf hin, dass die Gerichtskosten vom 09.12.2003 nicht nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.10.2011 mit, dass die Gläubigerbezeichnung mit der im Vollstreckungsbescheid übereinstimme. Der Schriftsatz war wiederum mit eingescannter Unterschrift und dem Wort "Rechtsanwalt" versehen. Mit Beschluss vom 08.12.2011 wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin daraufhin zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei zu unterzeichnen, da anderenfalls nicht auszuschließen sei, dass kein Rechtsbindungswille vorhanden sei. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin seien aufgrund einer Vielzahl von mangelhaften und unvollständigen Anträgen beim Vollstreckungsgericht in der Verfügung vom 11.10.2011 darauf hingewiesen worden, hätten die Unterschrift aber nicht nachgeholt. Zudem habe, die Beschwerdeführerin die weiteren in der Verfügung beanstandeten Mängel nicht behoben.

Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2011 sofortige Beschwerde ein. Diese war nun handschriftlich unterschrieben, darunter findet sich das Wort "Rechtsanwälte". Zudem übersandte die Beschwerdeführerin den Kostenbeleg. Das Amtsgericht forderte mit Verfügung vom 24.01.2012 die Beschwerdeführerin mit vierwöchiger Frist zur Einreichung der vollständigen Vollstreckungsunterlagen entsprechend der Verfügung vom 11.10.2011 auf. Die Beschwerdeführerin übersandte daraufhin mit Schriftsatz vom 31.01.2012 Unterlagen.

Mit Beschluss vom 31.05.2012 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten vor. Zur Begründung führte es aus, dass dem Unterschriftserfordernis nach wie vor nicht hinreichend Genüge getan sei. Zudem stehe die Gläubigeridentität weiterhin nicht zweifelsfrei fest. Trotz Aufforderung in der Verfügung vom 11.10.2011 sei die Beschwerdeführerin der Vorlage eines ergänzenden Titelvermerks oder gegebenenfalls einer Rechtsnachfolgeklausel bis heute nicht nachgekommen.

2) Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht schließt sich wie schon das Amtsgericht hinsichtlich der Frage des Unterschriftserfordernisses vollumfänglich den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts, Dortmund (Beschl. v. 28.05.2010, Az.: 9 T 278/10) an. Anhand der eingescannten Unterschrift lässt sich gerade bei einem wie hier im Masseverfahren standardisierten Betrieb nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf die Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsantrags schließen. Die eingescannte Unterschrift ist gänzlich unleserlich. Zudem fehlt unter ihr ein Namenszusatz. Auch die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerdeschrift vermag diesen Mangel nicht zu heilen, da sie ebenfalls gänzlich unleserlich ist, offenkundig nicht mit der eingescannten Unterschrift übereinstimmt damit von einer anderen Person als dem Urheber der eingescannten Unterschrift stammt. Dies kann schon deshalb nicht die Ernsthaftigkeit des Antrags untermauern, da im Briefkopf für das betreffende Büro der Kanzlei lediglich ein Anwalt genannt ist, zumal unter der Unterschrift der Beschwerdeschrift ohne Namenszusatz "Rechtsanwälte" vermerkt ist. Es ist mithin umso weniger ersichtlich, welcher Rechtsanwalt diesen Antrag nun für die Gläubigerin gestellt hat.

Bei einer fehlenden Unterschrift ist vom Vollstreckungsgericht festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt ist. Das Amtsgericht hat hieran zurecht Zweifel geäußert, welche zu lasten der Beschwerdeführerin gehen. Der mit der Beschwerdeschrift vorgelegt Kostenbeleg ist für den Beleg der Ernsthaftigkeit des Antrags nicht ausreichend. Zum einen stammt er aus dem Jahr 2003, sodass hieraus nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Gläubigerin die Vollstreckung auch nach derart langer Zeit immer noch ernsthaft betreiben möchte. Zum anderen haben ihn die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgelegt, also weder mit dem Vollstreckungsauftrag noch - trotz gegenteiliger Behauptung im Anschreiben - als Anlage zum auf die Verfügung vom 11.10.2011 hin erstellten Schreiben vom 17.10.2011. Der Umgang mit dieser Anforderung sowie mit den weiteren Hinweisen in der Verfügung vom 11.10.2011 bestärkt die vom Amtsgericht dargelegte Auffassung, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin offenbar nicht hinreichend mit dieser Verfügung beschäftigt haben. Auf die Anforderung einer Rechtsnachfolgeklausel oder eines ergänzenden Titelvermerks haben sie lediglich lapidar mitgeteilt, dass die Gläubigerbezeichnung mit der im Vollstreckungsbescheid übereinstimme, Was offensichtlich nicht der Fall ist. Die gesamte Art und Weise, wie die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Verfahren umgegangen sind, spricht gerade nicht für die Ernsthaftigkeit des Antrags.

Zudem steht, wie das Amtsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die Gläubigeridentität nicht zweifelsfrei fest. Der lapidare Hinweis auf übereinstimmende Gläubigerbezeichnungen ist im vorliegenden Fall wegen der unterschiedlichen Adressangaben gerade nicht ausreichend. Die Anforderung des Amtsgerichts in der Verfügurig vom 11.10.2011 war mithin berechtigt, nachgekommen ist ihr die Beschwerdeführerin, obwohl es ihr aller Wahrscheinlichkeit nach ein Leichtes gewesen wäre, bis heute nicht.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor. Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Beschwerdeführerin, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der betreffenden Höhe zu erhalten.