AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Beschluss vom 31.05.2012 - 32 M 16921/11
Fundstelle
openJur 2012, 69669
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 32 M 16921/11
  • nachfolgend: Az. 10 T 186/12
Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin ... vom 22.12.2011 gegen den Beschluss vom 08.12.2011 wird nicht abgeholfen.

2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Stuttgart vorgelegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Mängel, welche zur Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führten wurden nicht behoben.

I.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt -Vollstreckungsgericht- schließt sich vollumfänglich der Rechtsansicht des Landgericht Dortmund, 9. Zivilkammer, Beschluss vom 28.05.2010 zum Aktenzeichen 9 T 278/10 an.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt -Vollstreckungsgericht- macht sich sämtliche dortigen Ausführungen zu Eigen.

Es darf und muss davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung dem Gläubigervertreter bekannt ist; der Sachverhalt kann deutschlandweit nur auf diesen Gläubigerverter zutreffen.

Die ständige Argumentation des Gläubigervertreters mit Hinweis auf eine Entscheidung des Landgericht Bad Kreuznach (Beschluss vom 23.04.2010 zu 1 T 78/10) geht fehl.

Auch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt -Vollstreckungsgericht- ist der überzeugten Ansicht, dass die Anträge des Gläubigervertreters diese Kanzlei ungeprüft verlassen.

Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt wird dort regelmäßig nicht erfolgen; Indiz hierfür sind eine Vielzahl von mangelhaften Anträgen in Parallelverfahren.

Auch gerichtliche Zwischenverfügungen werden stets nur teilweise oder fehlerhaft von der dortigen Kanzlei bearbeitet (vgl. hier unter II. - also auch in diesem Verfahren).

Von einer ernsthaften AntragsteIlung bzw. Stellung eines qualifiziert geprüften Antrages kann deshalb nicht allein deswegen ausgegangen werden, dass die Gerichtskosten für die Antrag bezahlt bzw. auf dem Antrag aufgestempelt sind.

Auch sogenannte Masseverfahren rechtfertigen es gegenüber den Schuldnern, der Justiz und der Rechtspflege insgesamt nicht, dass ungeprüfte Anträge bei den Gerichten gestellt werden.

Würde man diese Gedanken weiter schweifen lassen, dann würde man irgendwann auch zur Frage kommen, ob überhaupt vor Gerichten vertreten werden darf (§ 79 ZPO) oder ob überhaupt Gebühren nach dem RVG (§ 1 RVG) angesetzt werden dürfen - nämlich dann, wenn auf Gläubigervertreterseite nicht qualifizierte Personen (Rechtsanwälte oder qual. Personen nach dem RDG) die Anträge stellen und prüfen.

Diese Fragen sollen und können hier aber nicht abschließend geklärt werden.

II.

Weiterhin kann nicht abgeholfen werden, da die Gläubigeridentität nicht nachgewiesen wurde bzw. nicht zweifelsfrei feststeht.

Vollstreckt werden soll hier aus einem Titel lautend auf eine GmbH mit Sitz in 67376 Harthausen. Im Antrag soll jedoch für eine GmbH mit Sitz in 67346 Speyer vollstreckt werden.

Beide Gesellschaften haben zwar selbige Firma, jedoch bedeutet dies nicht sogleich, dass es sich um dieselbe Gesellschaft handelt, da mehrere gleichlautende Gesellschaften an verschiedenen Orten (politischen Gemeinden) möglich und denkbar sind; vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, Rn. 12 zu § 750.

Auf diesen Mangel wurde die Gläubigerseite durch gerichtliche Verfügung vom 11.10.2011 hingewiesen und vom Vollstreckungsgericht ein ergänzender Titelvermerk oder ggf. eine Rechtsnachfolgeklausel verlangt; vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2011, I ZB 93/10.

Dem ist die Gläubigerseite nicht nachgekommen.

Vielmehr kommt im Antwortschreiben der Gläubigerseite zum Ausdruck, dass man sich dort nicht wirklich mit der gerichtlichen Monierung beschäftigt hat (siehe oben unter I.).

Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen - auch in Begründung darin, dass die weiteren Mängel aus der gerichtlichen Aufklärungs-/Zwischenverfügung nicht behoben wurden.

Die Gläubigerseite legte sofortige Beschwerde ein.

Im Rahmen des Abhilferechts durch das Vollstreckungsgericht wurde die Gläubigerseite aufgefordert die Vollstreckungsunterlagen erneut vorzulegen sowie die weiteren Mängel des Antrages, unter Verweis auf die gerichtliche Verfügung vom 11.10.2011, zu beheben.

Dem ist die Gläubigerseite nicht nachgekommen, sondern hat lediglich die Vollstreckungsunterlagen erneut vorgelegt (weiteres Indiz zu I.).

Eine Abhilfe kann wegen dieser beiden Mängel (I. & II.) nicht erfolgen; das Landgericht Stuttgart ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen.