LG Wuppertal · Beschluss vom 28. Juni 2010 · Az. 5 O 149/10
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
28. Juni 2010
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Aktenzeichen:
5 O 149/10
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 88218
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Verfahrensgang:
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten war abzulehnen, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Trotz Hinweisen des Vorsitzenden vom 18.05.2010 und vom 31.05.2010 hat der Beklagte keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, die dem schlüssig dargelegten Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen würden.
Im Übrigen liegen auch die Versagungsgründe gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, da der Antragsteller sich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder vollständig erklärt hat, noch seine Angaben durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht hat, obwohl das Gericht ihn mit Verfügung vom 15.06.2010 dazu aufgefordert hatte.
Wuppertal, 28.06.2010
Landgericht, 5. Zivilkammer





