OLG Zweibrücken · Urteil vom 27. März 2012 · Az. 5 U 7/08
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
27. März 2012
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Aktenzeichen:
5 U 7/08
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Typ:
Urteil
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Fundstelle:
openJur 2012, 68945
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Verfahrensgang:
4 O 646/03 vorher
Zur Haftung des Belegarztes und des Krankenhausträgers wegen fehlerhafter Organisation betreffend die Durchführung einer Notsectio.
Einsender: 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
Tenor
I. Die Berufungen des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 07.02.2008 werden insoweit zurückgewiesen, als die bezifferte Klage dem Grunde nach und der Feststellungsantrag für begründet erklärt worden sind.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 07.02.2008 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2) richtet.
III. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Endurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 2) vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am ... im früheren Kreiskrankenhaus in A... im Wege einer Notsectio geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1) als Gynäkologen, Belegarzt und Operateur, der Beklagten zu 2) als Beleghebamme und dem Beklagten zu 3) als Träger des früheren Kreiskrankenhauses A... die Erstattung von Fahrtkosten ihres Vaters im Zeitraum vom 9. Februar 2001 bis 2. August 2002 in Höhe von 1.004,40 € aus abgetretenem Recht, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 30.000,00 €, den Zuspruch einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 € ab dem 22.01.2001 und die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht aller Beklagter für ihre sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschäden.
Die Klägerin macht geltend, dass sie aufgrund von Behandlungsfehlern des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sowie von Organisationsmängeln des Beklagten zu 3) bei ihrer Geburt eine schwere perinatale Asphyxie erlitten habe, die zu Bewegungsstörungen, Behinderungen in der Sprachentwicklung und zu Hüftgelenksfehlstellungen geführt hätten.
Der Beklagte zu 1) war seit dem 01.04.1998 im Kreiskrankenhaus A... als Belegfrauenarzt tätig. Er hatte die Schwangerschaft der am ... geborenen Mutter der Klägerin ab dem 02.06.2000 ambulant betreut, wobei sich seine damaligen Praxisräume im früheren Kreiskrankenhaus A... befanden.
Am ... hatte die Mutter der Klägerin bereits einen Sohn im Krankenhaus der Beklagten zu 3) geboren, wobei der Beklagte zu 1) als betreuender Gynäkologe und Belegarzt damals eine Kaiserschnittentbindung wegen dreifacher Nabelschnurumschlingung um den Hals des Kindes durchgeführt hatte.
Den weiteren Belegfrauenarzt des damaligen Kreiskrankenhaus A... Dr. H... L..., der im Zeitraum vom 01.07.1987 bis 31.12.2001 dort tätig war, hatte der Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 15.06.1994 angewiesen, ab sofort Risikogeburten grundsätzlich nicht mehr in die Belegabteilung in A... aufzunehmen, da aufgrund der Größe und Ausstattung der Belegabteilung es nicht möglich sei, dass ständig ein gynäkologischer Facharzt präsent sei.
Ob auch der Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
um Zeitpunkt der Geburt der Klägerin bestand eine ärztliche Anästhesiebereitschaft gleichzeitig für beide Krankenhäuser des Beklagten zu 3) in B... B... und A....
Die Chefärztin der Anästhesieabteilung des Kreiskrankenhauses B... B..., Dr. H... S..., hatte mit Schreiben vom 27.12.1999 der C... T... T... und der Landrätin des Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass bei der Versorgung geburtshilflicher Notfälle am Standort A... mit einer Anfahrtszeit des Bereitschafts-Anästhesisten von 20 bis 40 Minuten gerechnet werden müsse, was schon seit Jahren nicht mehr den geltenden Mindestanforderungen für geburtshilfliche Abteilungen entspreche.
Einen gynäkologischen ärztlichen Bereitschaftsdienst gab es zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Kreiskrankenhaus A... nicht.
Der damals in L... niedergelassene Gynäkologe O... T... wurde gemäß jahrelanger Übung vom Beklagten zu 1) bzw. dem Kreiskrankenhaus A... in den Fällen als ärztlicher Assistent zu Geburten gerufen, in denen eine Schnittentbindung notwendig und ihm ein Einsatz zeitlich möglich war. Der Zeuge T... rechnete dabei sein Honorar direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, wobei kein schriftlicher Vertrag mit dem Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 3) vorlag.
Die Geburtshilfeabteilung des Kreiskrankenhauses A... wurde am 20.03.2001 vorläufig und zwischenzeitlich endgültig geschlossen.
Gegen die Verantwortlichen des Kreiskrankenhauses A... wurde unter dem Az.: 7028 Js 3643/01 bei der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung betreffend anderweitigen Geburtsvorgängen geführt, das mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Das unter dem Az.: 7117 Js 10941/04 bei der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2) und die Verantwortlichen des L... S... W... als Träger des Kreiskrankenhauses A... wegen fahrlässiger Körperverletzung der Klägerin wurde mit Verfügung vom 02.08.2007 ebenfalls endgültig gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Mutter der Klägerin wurde mit Wehen am ... gegen 20.45 Uhr durch Schwester M... stationär im Kreiskrankenhaus A... aufgenommen, die eine CTG-Überwachung anlegte.
Gegen 21.00 Uhr erfolgte eine geburtshilfliche Aufnahmeuntersuchung der Kindesmutter durch die telefonisch herbeigerufene Beklagte zu 2).
Nach telefonischer Benachrichtigung des Beklagten zu 1) vom Untersuchungsbefund durch die Beklagte zu 2) gegen 21.50 Uhr, gab der Beklagte zu 1) dieser die Anweisung zur stationären Aufnahme der Mutter der Klägerin sowie zur Verabreichung einer Ampulle Buscopan.
Nachdem die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich das Krankenhaus nochmals verlassen hatte, kam sie dort gegen 23.20 Uhr wieder an. Bei einer unmittelbar danach von dieser durchgeführten vaginalen Untersuchung der Mutter der Klägerin kam es zu einem spontanen Blasensprung, wobei die Beklagte zu 2) dabei einen Nabelschnurvorfall diagnostizierte.
Anschließend drückte die Beklagte zu 2) den Kopf der noch ungeborenen Klägerin ununterbrochen vaginal im Becken ihrer Mutter hoch.
Die Beklagte zu 2) veranlasste spätestens um 23.26 Uhr eine telefonische Benachrichtigung des Beklagten zu 1), der Anästhesistin Dr. S... in B... B..., der Kinderklinik V... Krankenhaus in L..., des Anästhesiepflegers B... B... und des nicht ärztlichen OP-Personals des Krankenhauses von dem festgestellten Nabelschnurvorfall und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Notsectio.
Darüber hinaus wurde der damals in L... niedergelassene, ambulant tätige Gynäkologe O... T... telefonisch über die Notwendigkeit einer Sectio informiert.
Als erster traf gegen 23.30 Uhr der Zeuge B... B... im Kreiskrankenhaus A... ein, danach der Beklagte zu 1) gegen 23.36 Uhr.
Der Zeuge B... legte der Mutter der Klägerin auf Bitten der Beklagten zu 2) noch im Kreissaal eine Braunüle und begab sich sodann in den daneben liegenden Operationsraum, aus dem noch der Operationstisch und ein Kinderbett entfernt werden mussten.
Gegen 23.40 Uhr zog der Anästhesiepfleger B... im Operationsraum die Anästhesiemittel zur Operationsvorbereitung auf.
Der Beklagte zu 1) veranlasste eine Umbettung der Mutter der Klägerin von der nicht fahrbaren Untersuchungsliege im Kreissaal auf ein Krankenbett und den Transport der Mutter der Klägerin in den Operationsaal, in dem die Kindesmutter gegen 23.45 Uhr eintraf.
Dort wurde die Mutter der Klägerin noch rasiert und der Operationsbereich desinfiziert.
Zwischenzeitlich löste der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) bei dem vaginalen Hochdrücken des Kopfes der noch ungeborenen Klägerin ab, damit sich diese noch in OP-Kleidung umkleiden konnte.
Die Anästhesiepräsenz wurde im Narkoseprotokoll auf 23.50 Uhr festgelegt.
Nachdem noch kurze Zeit auf das Eintreffen der Anästhesistin Dr. S... im Operationsaal gewartet worden war, begann der Anästhesiepfleger B... auf Anweisung des Beklagten zu 1) schließlich um 23.58 Uhr bzw. laut dem Narkoseprotokoll um 00.00 Uhr mit der Intubationsnarkose der Mutter der Klägerin.
Unter Anwesenheit des Anästhesiepflegers B..., der Beklagten zu 2) und zweier Krankenschwestern des Beklagten zu 3), entwickelte der Beklagte zu 1) die Klägerin im Wege einer Notsectio, wobei als Geburtszeitpunkt der ... um 00.03 Uhr festgehalten wurde.
Ob der Zeuge Dr. T... bereits vor oder erst kurz nach der Notsectio im Operationssaal eintraf, ist streitig.
Bis zum Eintreffen der Kinderärzte aus L... gegen 00.08 Uhr übernahm der Beklagte zu 1) die Erstversorgung der Klägerin. Die Anästhesistin Dr. S... traf gegen 00.10 Uhr ein.
Der Zeuge O... T... übernahm in der Zwischenzeit die ärztliche Versorgung der Mutter der Klägerin.
Nach dem Operationsende gegen 00.40 Uhr wurde die Klägerin in das V...- Krankenhaus in L... verlegt.
Das Erstgericht hat ein schriftliches geburtshilfliches Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. H... W..., Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom Universitätsklinikum M... vom 03.03.2005 und ein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 26.06.2005 eingeholt. Wegen des Beweisergebnisses wird auf Bl. 197 – 244 d.A. und auf Bl. 283 – 295 d.A. Bezug genommen.
Darüber hinaus hat das Landgericht Landau zur Frage der ärztlichen Erstversorgung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) ein schriftliches Sachverständigengutachten des Neonatologen Prof. Dr. R... R... vom Städtischen Klinikum in M... vom 14.12.2005 sowie zur Frage des Umfangs der Gesundheitsstörungen der Klägerin ein Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin S... vom 06.03.2007 und von Prof. Dr. K... vom 09.07.2007 vom Universitätsklinikum T... eingeholt. Wegen des Ergebnisses der jeweiligen Beweisaufnahmen wird auf Bl. 330 – 333, 368- 384 und 406 – 422 d.A. Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.
Das Erstgericht hat nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am 2. September 2004 und am 23. Dezember 2007 der gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner gerichteten Klage fast vollständig stattgegeben, jedoch die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.
Der Klägerin wurde ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 669,60 €, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,00 €, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 € € ab dem 22.01.2001 zugesprochen und die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) für jeglichen immateriellen und materiellen Zukunftsschaden der Klägerin festgestellt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagten zu 1) und 3) sowohl aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, als auch aus positiver Vertragsverletzung gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz haften.
Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Schmerzensgeldrente folge aus den §§ 847, 823 ff. BGB a.F., die vertragliche Haftung ergebe sich aus einem aufgespaltenen Behandlungsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin, der zwischen der Mutter der Klägerin und dem Belegarzt einerseits sowie dem Träger des Belegkrankenhauses andererseits abgeschlossen worden sei.
Der Beklagte zu 1) hafte, weil er als die Geburt der Klägerin leitender Arzt die Schnittentbindung nicht in angemessener Zeit durchgeführt habe und der Klägerin hierdurch erhebliche gesundheitliche Schäden entstanden seien. Maßgebend für den Beginn der Reaktionszeit seien seine telefonische Benachrichtigung und die von ihm erfolgte Anordnung der Notsectio um 23.26 Uhr.
Zwar sei der Beklagte zu 1) schon gegen 23.36 Uhr in der Klinik eingetroffen, jedoch sei kein im Fachgebiet tätiger Assistenzarzt im Krankenhaus im Bereitschaftsdienst präsent gewesen, der die erforderlichen Vorbereitungen für die Notsectio hätte treffen können. Die anfänglich fehlende Präsenz von ärztlichem Personal habe dann dazu geführt, dass der Anästhesiepfleger erst um 23.40 Uhr eine Braunüle bei der Mutter der Klägerin gelegt habe und es erst um 23.58 Uhr zu einem Narkosebeginn gekommen sei. Im Übrigen sei bei der Sectio nur der Anästhesiepfleger B... anwesend gewesen und kein Facharzt für Anästhesie.
Darüber hinaus sei dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, dass er trotz Kenntnis der vorhandenen organisatorischen Mängel in der geburtshilflichen Abteilung der Klinik der Beklagten zu 3) die ärztliche Betreuung von Geburten übernommen habe, bei denen von vornherein ein erhöhtes Risiko für eine Notfallsituation bestanden habe. Dem Beklagten zu 1) sei dabei aus der vorgeburtlichen Betreuung der Mutter der Klägerin bekannt gewesen, dass diese am 8. März 1999 schon einmal mit einem Notkaiserschnitt entbunden worden sei.
Der Beklagte zu 3) hafte aufgrund organisatorischer Unzulänglichkeiten in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses.
Der Kreisverwaltungsdirektor R... habe bereits in Schreiben vom 15. Juni bzw. 21. Juni 1994 den damaligen Belegfrauenarzt Dr. L... die Aufnahme von Risikogeburten in der geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses A... mit dem Hinweis untersagt, dass wegen der Größe und der Ausstattung der Abteilung eine ständige Präsenz eines gynäkologischen Facharztes nicht möglich sei und eine Haftung des Krankenhauses in Betracht komme, wenn die Verfügbarkeit eines Narkosearztes in deutlich unter 20 Minuten nicht gewährleistet sei.
Darüber hinaus habe die Chefärztin der Anästhesieabteilung des Kreiskrankenhauses S... W..., Standorte B... B... und A..., Dr. S... mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 die Landrätin des Beklagten zu 3) und dessen Verwaltungsdirektor darauf hingewiesen, dass eine ständige Präsenz eines Anästhesisten während des Bereitschaftsdienstes nicht gewährleistet und zur Versorgung geburtshilflicher Notfälle mit einer Anfahrtszeit je nach Wetter und Verkehrslage mit 20 bis 40 Minuten zu rechnen sei.
Die bei der Klägerin von der Sachverständigen Prof. Dr. K... festgestellten Beeinträchtigungen seien nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. W... Folge der Sauerstoffunterversorgung während ihrer Geburt und damit Folge der erheblichen Zeitverzögerung in der Notfallsituation des Geburtsvorgangs.
Die dauerhaften schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin würden ein Schmerzensgeld in Höhe von 40 000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 € rechtfertigen.
Die geltend gemachten Fahrtkosten zum St. V...–Krankenhaus in L... schätze die Kammer mit Hin– und Rückfahrt auf 40 km und lege eine Kilometerpauschale von 27 Cent zugrunde, was einen Betrag von 669,60 € ergebe.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei abzuweisen, da der Sachverständige Prof. Dr. W... ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2) nicht habe feststellen können.
Die Beklagte zu 2) habe sofort nach Feststellung des Nabelschnurvorfalles das Krankenhauspersonal auf der Station durch einen Notruf alarmiert, sowie die Anästhesie, die Kinderklinik und den Beklagten zu 1) verständigt. Darüber hinaus habe sie das Köpfchen der Klägerin kontinuierlich im Unterleib ihrer Mutter hochgehalten.
Nach Eintreffen des Beklagten zu 1) im Krankenhaus habe dieser die Leitung und Überwachung der Geburt übernommen, sodass nach den Grundsätzen der vertikalen Arbeitsteilung keine Haftung der Beklagten zu 2) in Betracht komme.
Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) aus einem Übernahmeverschulden scheide aus, da sie als Hebamme habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 1), der die Mutter der Klägerin schon während ihrer Schwangerschaft ärztlich betreut habe, die den ärztlichen Standards entsprechende Entscheidung betreffend die Wahl des Krankenhauses getroffen habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3), die eine Klageabweisung erstreben.
Der Beklagte zu 1) führt im Wesentlichen zur Begründung seiner Berufung aus, dass er die Anordnung der Kreisverwaltung aus dem Jahre 1994 nicht gekannt habe, wonach in der geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses A... keine Risikogeburten aufgenommen werden dürften.
Der Beginn der zulässigen Reaktionszeit beginne frühestens ab 23.36 Uhr bei seinem Eintreffen in der Klinik. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W... sei eine Anästhesiepräsenz im OP schon vor 23.36 Uhr gewährleistet gewesen.
Die Verzögerung der Notsectio habe allein an der räumlichen Fixierung der Hebamme an die Kindesmutter durch ständiges Hochdrücken des Kopfes durch die Vagina gelegen.
Im Übrigen sei kein anästhesiologisches Sachverständigengutachten dazu eingeholt worden, ob überhaupt die Anwesenheit eines Arztes für Anästhesiologie erforderlich gewesen sei.
Die Sachverständige Prof. Dr. K... habe nur wortwörtlich das Gutachten der nicht als Gutachterin bestellten Kinderärztin S... wiederholt.
Angesichts der eher geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sei das zuerkannte Schmerzensgeld überhöht.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz, 4 O 646/03, vom 7. Februar 2008 aufzuheben und die Klage gegen ihn abweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2008, Az.: 4 O 646/03, zurückverweisen.
Der Beklagte zu 3) trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen habe, inwieweit die zeitlichen Verzögerungen der Notsectio durch organisatorische Mängel in der geburtshilflichen Abteilung oder durch fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zustande gekommen seien.
Der Beginn der Reaktionszeit sei frühestens auf 23.45 Uhr, d.h. dem Eintreffen der Mutter der Klägerin im OP, festzusetzen.
Darüber hinaus habe das Erstgericht Unstimmigkeiten bei den Uhrzeiten nicht aufgeklärt, da nach den Notizen der Beklagten zu 2) die Zeitanzeige am Telefon 5 Minuten nachgegangen sei und die OP–Uhr 4 Minuten vorgegangen sei.
Der Anästhesiepfleger B... sei schon vor 23.50 Uhr im OP–Saal anwesend gewesen, was unter seinen Zeugenbeweis gestellt werde.
Die Zeitverzögerung sei nur aufgrund von Fehlern des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) eingetreten.
Die Beklagte zu 2) habe bei der Mutter der Klägerin nicht vor der Operation einen venösen Zugang gelegt und habe sich zudem vor der Operation überflüssigerweise umgekleidet.
Der Beklagte zu 1) habe telefonisch nicht einen sofortigen Transport der Mutter der Klägerin in den Operationssaal angeordnet.
Beide Beklagten zu 1) und 2) hätten zudem die Mutter der Klägerin wegen der Risikogeburt nicht in der geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses aufnehmen dürfen.
Darüber hinaus sei eine Sauerstoffunterversorgung des Säuglings bei jedem plötzlichen Blasensprung mit Abgang von Fruchtwasser und Nabelschnurvorfall möglich.
Der Beklagte zu 3) beantragt,
das am 7. Februar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz abzuändern, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin, soweit sie mit der Berufung eine Verurteilung des beklagten Landkreises als Gesamtschuldner weiter verfolge, zurückzuweisen,
hilfsweise die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) mit den Beklagten zu 1) und 3) für einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 1 004,40 € (statt der ausgeurteilten 669,60 €), für ein Schmerzensgeld von mindestens 30 000,00 €, für eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150,00 € sowie die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagter für sämtliche immaterielle und materielle Zukunftsschäden.
Darüber hinaus verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung (gemäß der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2009) auch die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) zu einem um 334,80 € höheren Fahrtkostenersatz aus abgetretenem Recht ihres Vaters.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, dass die Beklagte zu 2) ein Übernahmeverschulden treffe und sie für den Zeitraum von 20.48 Uhr bis 23.36 Uhr für die Geburtsüberwachung zuständig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2008, 4 O 646/03, wird die Beklagte zu 2) mit den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an sie 1.004,40 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2004 zu zahlen,
2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2008, 4 O 646/03, wird die Beklagte zu 2) in Gesamtschuldnerschaft mit den Beklagten zu 1) und 3) verurteilt, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2001,
3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2008, 4 O 646/03, wird die Beklagte zu 2) in Gesamtschuldnerschaft mit den Beklagten zu 1) und 3) verurteilt, an sie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von jeweils 150,00 € ab dem 22. Januar 2001 zu zahlen,
4. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2008, 4 O 646/03, wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) – neben den Beklagten zu 1) und 3) – als Gesamtschuldnerin verpflichtet sind, ihr sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihr anlässlich ihrer Geburt am ... entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Klägerin beantragt weiterhin,
die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen weiterhin,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Februar 2008, Az.: 4 O 646/03, zurückweisen und die Klage abweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beruft sich insbesondere darauf, dass der Beklagte zu 3) für die unzureichende Organisation der Anästhesie am Krankenhaus A... hafte. Die Entscheidung eine wohnortnahe Geburtshilfe anzubieten, ohne die erforderlichen Strukturen der Anästhesiologie zu finanzieren, habe die Landrätin und ihr Krankenhausdezernent zu verantworten.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2009 die Parteien und die Eltern der Klägerin angehört und den Zeugen Bruno B... zum zeitlichen Ablauf der Geburt der Klägerin vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.09.2009, Bl. 865 – 875 d.A., Bezug genommen.
Darüber hinaus hat der Senat gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.02.2010 (Bl. 970 – 975 d.A.) zwei ergänzende geburtshilfliche Sachverständigengutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. H... W... eingeholt, der seine Gutachten auf Antrag des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2012 mündlich erläutert hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 20.04.2010 (Bl. 981 – 1011 d.A.), vom 16.05.2011 (Bl. 1221 – 1250 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2012 (Bl. 1416 – 1423 d.A.) verwiesen.
Der Senat hat des Weiteren gemäß dem Beweisbeschluss vom 29.06.2010 (Bl. 1114 – 1118 d.A.) ein anästhesiologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. L..., ehemaliger Direktor der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie des Universitätsklinikums S... eingeholt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 17.10.2010 (Bl. 1156 – 1167 d.A.) Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2012 hat der Senat die Parteien und die Kindeseltern nochmals angehört und den Zeugen B... B... erneut zu dem Ablauf der Geburt der Klägerin in Anwesenheit des seine Gutachten sodann mündlich erläuternden Sachverständigen Univ. Prof. Dr. W... vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2012, Bl. 1416 – 1423 d.A., verwiesen.
Darüber hinaus hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2012 die schriftlichen Zeugenaussagen des Zeugen O... T... zur Organisation der ärztlichen Assistenz bei Geburten im früheren Kreiskrankenhaus A... im Januar 2001 und davor vom 01.11.2011 (Bl. 1347, 1349, 1350, 1356 d.A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 3) führen insoweit nicht zum Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil die bezifferte Klage gegen sie dem Grunde nach und der Feststellungsantrag für begründet erklärt worden sind.
Der Rechtsstreit über den Grund der bezifferten Klage und den Feststellungsantrag ist entscheidungsreif. Die Entscheidung über die Höhe der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner anlässlich ihrer Geburt am ... im früheren Kreiskrankenhaus A... ist gemäß § 304 ZPO dem Betragsverfahren vorzubehalten.
Ob die Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) wegen der Klageabweisung eines Fahrtkostenersatzes ihres Vaters in Höhe einer Differenz von 334,80 € Erfolg haben wird, ist ebenfalls dem Betragsverfahren vorzubehalten.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt insoweit nicht zum Erfolg, als sie sich gegen die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2) wendet.
1. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) und grobe Organisationsmängel des Beklagten zu 3) zurückzuführen.
Die Geburt der Klägerin im Wege eines Notfallkaiserschnitts (nachfolgend: Notsectio) ist wegen mangelhafter Organisation der Notsectio und Nichtvorhaltens eines anästhesieärztlichen Bereitschaftsdiensts in der damaligen geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses A... nach Feststellung eines Nabelschnurvorfalls am ... gegen 23:20 Uhr nicht innerhalb einer E-E-Zeit (Zeit zwischen Entschluss zur Notsectio und der Entwicklung des Kindes) von höchstens 20 Minuten durchgeführt worden, sondern dauerte vielmehr mindestens 37 Minuten.
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) haften trotz des Grundsatzes der Haftungstrennung im sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag gesamtschuldnerisch aus Vertrag und aus deliktischer Grundlage, da die gesundheitlichen Schäden der Klägerin aus Fehlleistungen resultieren, die sowohl aus dem Leistungsbereich des Beklagten zu 1) als Belegarzt, als auch dem Organisationsbereich des Beklagten zu 3) als ehemaligem Träger des Belegkrankenhauses stammen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Auflage, A. Rn 45 ff.).
Der Beklagte zu 1) als Belegarzt haftet wegen positiver Forderungsverletzung des ärztlichen Vertrages über belegärztliche Behandlungsleistungen und aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 847 BGB a.F. wegen mehrerer Behandlungsfehler bei der Organisation der Notsectio. Der Beklagte zu 3) haftet ebenfalls sowohl aus positiver Forderungsverletzung des Vertrages über allgemeine Krankenhausleistungen, als auch deliktisch gemäß §§ 823 Abs. 1, BGB, 831, 847 BGB a.F. wegen fehlerhafter Organisation des ärztlichen Anästhesiebereitschaftsdiensts.
a. Bei einem Belegarztvertrag muss der Krankenhausträger zur Erfüllung seiner Leistungspflicht die Grund- und Funktionspflege des Patienten sicherstellen, wozu auch die Vorhaltung von medizinisch-technischem Gerät sowie von ärztlichem und nichtärztlichem Hilfspersonal in einem Maß und einer Qualität gehört, das eine ausreichende medizinische Behandlung durch den Belegarzt gewährleistet (BGH NJW 1996, 2429; 1993, 779; 1984, 1400; 1962, 1763).
Dies war nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W... weder hinsichtlich eines fachübergreifenden Bereitschaftsassistenzarztes, noch bezüglich eines ärztlichen Bereitschaftsanästhesisten gewährleistet.
Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gab es in der geburtshilflichen Abteilung des Kreiskrankenhauses A... keinen ärztlichen Bereitschaftsdienst für den Bereich der Anästhesie. Dieser musste nach Eintritt eines Notfalls erst telefonisch im damaligen Kreiskrankenhaus B... B... angefordert werden, wobei naturgemäß mit entsprechenden Fahrtzeiten zu rechnen war.
In der Berufungsinstanz wurde zudem unstreitig, dass es damals im Kreiskrankenhaus A... keinen gynäkologischen ärztlichen Bereitschaftsdienst gab, sondern bei der Geburt der Klägerin gemäß einer jahrelangen Übung der in L... niedergelassene ambulant tätige Gynäkologe O... T... telefonisch über die Notwendigkeit einer Sectio und seiner ärztlichen Assistenz informiert wurde.
Der weitere Belegfrauenarzt des damaligen Kreiskrankenhaues A... Dr. H... L... wurde von dem Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 15.06.1994 angewiesen, ab sofort Risikogeburten grundsätzlich nicht mehr in die Belegabteilung in A... aufzunehmen, da es aufgrund der Größe und der Ausstattung der Belegabteilung nicht möglich sei, dass ständig ein gynäkologischer Facharzt präsent sei.
Den gesetzlichen Vertretern des Beklagten zu 3) war zudem spätestens nach Erhalt des Schreibens der Chefärztin der Anästhesieabteilung des Kreiskrankenhauses B... B... Dr. H... S... vom 27.12.1999 bekannt, dass bei der Versorgung geburtshilflicher Notfälle am Standort A... mit einer Anfahrtszeit des Bereitschaftsanästhesisten von 20 bis 40 Minuten gerechnet werden musste und dies damals seit Jahren nicht mehr den geltenden Mindestanforderungen für geburtshilfliche Abteilungen entsprach.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 1) die Dienstanweisung des Beklagten zu 3) vom 15.06.1994 an Dr. H... L... bekannt war oder nicht.
Der Beklagte zu 1) ist nämlich seit dem 01.04.1998 im Kreiskrankenhaus A... als Belegfrauenarzt tätig und ihm war deshalb aus seiner jahrelangen Tätigkeit bekannt, dass bei einer sich ergebenden Notwendigkeit einer Notsectio der oder die ärztliche Bereitschaftsanästhesist/in erst im Kreiskrankenhaus B... B... telefonisch angefordert werden musste und dass zudem keine ärztliche Bereitschaftsassistenz für die Gynäkologie zur Verfügung stand.
Die Dienstanweisung der Beklagten zu 3) vom 15.06.1994 an den damaligen Belegfrauenarzt Dr. L... war auch dann, wenn man eine positive Kenntnis des Beklagten zu 1) hiervon unterstellt, nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu 3) für die Geburtsschäden der Klägerin wegen grober Organisationsmängel auszuschließen.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. W... der Auffassung, dass das von dem Beklagten zu 3) im Jahre 1994 ausgesprochene Verbot einer Aufnahme von Risikogeburten in das Kreiskrankenhaus A... bei Fortführung einer „Nichtrisikogeburtshilfe“ realitätsfremd war, weil akute geburtshilfliche Risikosituationen jederzeit auch bei zunächst völlig komplikationslosen Spontangeburten auftreten können und auch in diesen Fällen die Mindestanforderungen der DGGG (Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) für alle geburtshilflichen Abteilungen einzuhalten sind.
Der Sachverständige hat mehrfach ausgeführt, dass die Mindestanforderungen der DGGG aus dem Jahre 1992 auch für Belegkrankenhäuser galten und auch für kleine Krankenhäuser mit geringer finanzieller und personeller Ausstattung.
Es ist daher nicht möglich, zur Vermeidung einer Haftung des Krankenhausträgers wegen eines Organisationsmangels im Bereich der allgemeinen Krankenhausleistung nur eine geburtshilfliche Abteilung für Normalgeburten vorzuhalten, da sich jede Normalgeburt jederzeit zu einer Risikogeburt entwickeln kann.
Der Beklagte zu 3) durfte insoweit die Situation von Patienten eines gynäkologischen Belegkrankenhauses nicht mit denen einer Hausgeburt gleichsetzen (vgl. die vom Sachverständigen Prof. Dr. W... zitierte Thesen des Beklagten zu 3) für die Geburtshilfe vom 12.03.2001), bei der den Eltern bekannt ist, dass jederzeit mögliche Komplikationen bei der Geburt nicht sofort wie in einer Klinik ärztlich behandelt werden können.
Ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten kann im Einzelfall einen groben Fehler darstellen, wenn hierdurch wie bei groben ärztlichen Fehlern das Spektrum der Schadensursachen derart verbreitert oder verschoben worden ist, dass dem Patienten billigerweise die Beweisführung der Kausalität des Organisationsmangels für den erlittenen Gesundheitsschaden nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 1996, 2429-2431).
Das von dem Beklagten zu 3) auf der gynäkologischen Belegstation praktizierte Verfahren zur Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdiensts im Bereich der Anästhesie und der gynäkologischen Assistenz stellte ein erhebliches Gefahrenpotential für die Patienten dar und war zudem durch die Mitteilungen des Belegarztes Dr. L... und der Anästhesistin Dr. S... erkennbar und unmittelbar zu beseitigen.
Die Narkose der Mutter der Klägerin hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L... durch einen Anästhesisten mit Facharztstandard unter Assistenz einer Anästhesiepflegekraft durchgeführt werden müssen.
Da der Beklagte zu 3) aufgrund eines groben Organisationsmangels bei der Notsectio keine rechtzeitige ärztliche Bereitschaftsanästhesie zur Verfügung stellten konnte, kam es nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten anästhesiologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L... bei Einleitung der Narkose zu einer Zeitverzögerung von mindestens zwei bis drei Minuten, da der Zeuge und Anästhesiepfleger B... B... die Narkose der Mutter der Klägerin allein vornehmen musste und damit Maßnahmen, die in Notfällen parallel vom Anästhesisten und der Anästhesiepflegekraft durchgeführt werden, zwangsläufig nacheinander erfolgten.
Hierzu gehört das Einführen der zweiten Venenkanüle, das Anlegen der Blutdruckmanschette, das Aufkleben der EKG-Elektroden, der Anschluss an den EKG-Monitor, der Anschluss des Pulsoxymeters, die Sauerstoffvoratmung für ca. drei Minuten, das Anreichen des Tubus und die Assistenz bei der endotrachealen Intubation, das Blocken der Tubusmanschette, die Überprüfung der korrekten Tubuslage durch Auskultation des Brustkorbes und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion des Narkosegerätes.
Der Zeuge B... musste bei der Geburt der Klägerin ohne eigenes Verschulden allein tätig werden, wobei ohne Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen des Anästhesiepflegers allein wegen des Nichtvorhandenseins von zwei parallel handelnden Personen bei der Einleitung der Narkose eine zeitliche Verzögerung von mindestens 2 – 3 Minuten eingetreten ist.
Hinzu kam, dass nach der überzeugenden Aussage des zweimal vom Senat vernommenen Zeugen B... B... vor Beginn der Operation noch ca. zwei bis vier Minuten zugewartet wurde, ob die aus B... B... herbeigerufene Anästhesistin Dr. S... doch noch im Operationssaal erscheint.
Das behandlungsfehlerhafte Zuwarten auf das Eintreffen von Dr. S... wurde auch dadurch verursacht, dass dem für die Organisation der Notsectio zuständigen Beklagten zu 1) von dem Beklagten zu 3) als Träger des damaligen Belegkrankenhauses A... wegen des langen Anfahrtswegs aus B... B... nicht rechtzeitig ein Anästhesist zur Verfügung gestellt werden konnte.
Die durch den Organisationsfehler des Beklagten zu 3) in Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Anästhesie zumindest mitverursachte Überschreitung der EE-Zeit der Notsectio hätte sich in der Belegabteilung eines Kreiskrankenhauses auch im Jahr 2001 schlechterdings nicht ereignen dürfen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob die ärztliche Assistenz durch den erst telefonisch herbeigerufenen niedergelassenen Gynäkologen O... T... gemäß einer jahrelangen Übung im Kreiskrankenhaus A... noch zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung bei der Durchführung der Notsectio geführt hat.
Gleiches gilt für die Frage, ob O... T... kurz vor oder nach der Entwicklung der Klägerin im Operationssaal eingetroffen ist und wer für die Hinzuziehung der gynäkologischen ärztlichen Assistenz haftungsrechtlich verantwortlich war.
b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen zudem mehrere Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) bei der Organisation der durch den eingetretenen Nabelschnurvorfall notwendigen Notsectio vor, die in ihrer Gesamtheit als grob zu qualifizieren sind, da sie einem gynäkologischen Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen.
Der Beklagte zu 1) hat zunächst behandlungsfehlerhaft in Kenntnis der mangelhaften Organisationsstrukturen der gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses A... in Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst eine stationäre Aufnahme der Mutter der Klägerin telefonisch gegenüber der Beklagten zu 2) angeordnet, obwohl bei Eintritt eines (bei jeder Geburt möglichen spontan eintretenden) Notfalls die Mindestanforderungen der DGGG nicht eingehalten werden konnten.
Der Sachverständige Prof. Dr. W... hat es darüber hinaus als fehlerhaft gesehen, dass der Beklagte zu 1) nicht durch entsprechende Anweisungen sichergestellt hat, dass die Umbettung der Mutter der Klägerin von der nicht fahrbaren Aufnahmeliege in ein Krankenbett und der Transport vom Kreissaal in den direkt daneben liegenden Operationssaal nicht neun Minuten dauert.
Des Weiteren hat der Beklagte zu 1) hat behandlungsfehlerhaft die Beklagte zu 2) beim vaginalen Hochdrücken des Köpfchens der Klägerin vor der Operation abgelöst, damit sich die Beklagte zu 2) in sterile Operationskleidung umziehen konnte, was eine weitere unnötige Verzögerung von vier Minuten verursacht hat.
Auch die Entscheidung des Beklagten zu 1), dass die Mutter der Klägerin vor Beginn der Notsectio rasiert und zudem der Operationsbereich noch desinfiziert wurde, hat zu einer weiteren nicht notwendigen Verzögerung der spätestens innerhalb von 20 Minuten durchzuführenden Notsectio geführt.
Hinzu kam, dass nach der glaubhaften Aussage des zweimal vom Senat vernommenen Zeugen B... B... vor Beginn der Operation noch ca. zwei bis vier Minuten zugewartet wurde, ob die aus B... B... herbeigerufene Anästhesistin Dr. S... doch noch im Operationssaal erscheint, was einen weiteren Organisationsfehler des Beklagten zu 1) darstellt.
Der Senat legt dabei als Beginn der E-E-Zeit die telefonische Benachrichtigung des Beklagten zu 1) von der Notwendigkeit einer Notsectio spätestens um 23.26 Uhr durch die Beklagte zu 2) zugrunde.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W... hat mehrfach ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) nach telefonischer Mitteilung des Nabelschnurvorfalls die Indikation zur Notsectio gestellt hat und damit auch die E-E-Zeit begann.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. W... musste nach dem zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin geltenden ärztlichen Standard spätestens innerhalb einer Zeitspanne von 20 Minuten die Notsectio abgeschlossen sein, wobei die vorliegend benötigte Zeit von insgesamt mindestens 37 Minuten einen groben Organisationsmangel des Beklagten zu 1) bei Durchführung der Sectio belege.
Da die notwendige E-E-Zeit von 20 Minuten um insgesamt 16 Minuten überschritten wurde, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits auch dahinstehen, ob die Uhr im Operationssaal, wie von den Beklagten behauptet, um vier Minuten vor gegangen ist, da selbst bei Unterstellung des Sachvortrags die E-E-Zeit um 12 Minuten überschritten wurde.
2. Die Beklagte zu 2) als Beleghebamme haftet hingegen weder aus Vertrag, noch aus deliktischer Grundlage der Klägerin für den von ihr erlittenen Geburtsschaden, da die verbindliche Entscheidung über eine stationäre Aufnahme der Mutter der Klägerin im Kreiskrankenhaus A... durch den Beklagten zu 1) als behandelndem Gynäkologen getroffen wurde.
a. Die Mutter der Klägerin hatte ausweislich des Ergebnisses ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.09.2009 bereits bei der ärztlichen Betreuung ihrer Schwangerschaft mit dem Beklagten zu 1) eine Geburt im Kreiskrankenhaus A... abgesprochen, da sie mit der früheren Kaiserschnittgeburt ihres Sohnes, die ebenfalls von dem Beklagten zu 1) durchgeführt wurde, zufrieden gewesen war.
Selbst wenn man unterstellt, dass sowohl der Beklagte zu 1), als auch die Beklagte zu 2) vor dem ... verpflichtet gewesen wären, die Mutter der Klägerin bereits während der Schwangerschaft vor Eintritt der Wehen darüber aufzuklären, dass bei einer Geburt im Kreiskrankenhaus A... die Mindestanforderungen der DGGG von 1992 nicht erfüllt werden können, haftet die Beklagte zu 2) nicht für die vom Beklagten zu 1) getroffene verbindliche ärztliche Entscheidung der stationären Aufnahme der Mutter der Klägerin, die ihren Pflichtenkreis als Hebamme überlagert.
Aus der verbindlichen Dienstanweisung des früheren Belegarztes Dr. L... vom 15.09.1994 an die im Kreiskrankenhaus tätigen Hebammen ergibt sich nämlich, dass die Hebamme nach ihrer Verständigung durch das Krankenhauspersonal die weitere Betreuung der Schwangeren übernimmt und sodann in Absprache mit dem ärztlichen Dienst die weiteren Veranlassungen trifft.
Daraus folgt, dass die vom Beklagten zu 1) getroffene ärztliche Entscheidung über die stationäre Aufnahme der Kindesmutter in das Kreiskrankenhaus A... nach Eintritt der Wehen eine Leistung aus dem ärztlichen Bereich darstellt, für die die Hebamme nicht haftet.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihre Mutter wegen eines Zustandes nach Sectio und damit einer anamnestischen Risikoschwangerschaft von vornherein nicht im Kreiskrankenhaus A... hätte aufgenommen werden dürfen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zu dem eingetretenen Schaden, da der später bei der Klägerin eingetretenen Nabelschnurvorfall in keiner kausalen Beziehung zu dem Risikomerkmal „Zustand nach früherer Sectio“ stand.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W... beinhaltete die Tatsache einer dreifachen Nabelschnurumschlingung um den Hals des Kindes bei der ersten Entbindung der Mutter der Klägerin im Jahr 1999 auch kein erhebliches zusätzliches Risikopotential für einen Nabelschnurvorfall bei der Entbindung von der Klägerin. Ein Nabelschnurvorfall als höchstdringliche Notfallsituation kann vielmehr bei jeder Geburt mit einer Wahrscheinlichkeit von 1,2 Promille bis 4 Promille auftreten.
b. Nach dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten ist der Beklagten zu 2) bei der Betreuung der Mutter der Klägerin bei der Geburt auch kein Behandlungsfehler unterlaufen.
Die Beklagte zu 2) hat nach Feststellung eines Nabelschnurvorfalles bei einer vaginalen Untersuchung der Mutter der Klägerin mit spontanem Blasensprung vielmehr sofort das ungeborene Köpfchen der Klägerin kontinuierlich hochgedrückt und die notfallmäßige Benachrichtigung des Operationsteams, der Anästhesieärztin Dr. S... in B... B..., der Kinderklinik in L... und des Beklagten zu 1) veranlasst.
Soweit der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W... einen Fehler des Beklagten zu 1) bei der Organisation der Notsectio der Klägerin insoweit festgestellt hat, dass kein Anlass für ein Ablösen der Beklagten zu 2) beim vaginalen Hochdrücken des Köpfchens zum Umkleiden in OP-Bekleidung bestanden habe, beruhte dies auf einer fehlerhaften ärztlichen Entscheidung, für die die Beklagte zu 2) nicht haftet, da es nicht ihren Pflichtenkreis betrifft.
3. Grundsätzlich trifft die Klägerin nicht nur die Beweislast für die von ihr behaupteten Behandlungs- bzw. Organisationsfehler, sondern auch für den Kausalzusammenhang zwischen den Behandlungsfehlern und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden.
Vorliegend kam es schicksalshaft wegen Auftretens eines Nabelschnurvorfalls zur Notwendigkeit einer Notsectio, wobei zur Vorbereitung eines Kaiserschnitts naturgemäß auch bei Fehlen von Organisationsmängeln des Gynäkologen und des Krankenhauses eine gewisse Vorbereitungszeit erforderlich ist.
Da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch grobe Organisationsfehler des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) vorliegen, kommt der Klägerin bei der noch durchzuführenden Beweisaufnahme über das Ausmaß ihres erlittenen gesundheitlichen Schadens eine Beweiserleichterung dahingehend zugute, dass der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) nachweisen müssen, dass die heute feststellbaren gesundheitlichen Schädigungen der Klägerin nicht auf der verzögerten Durchführung der Notsectio beruhen, sondern Folge eines schicksalshaft eingetretenen Nabelschnurvorfalls sind.
Der Rechtsstreit ist in Bezug auf die Höhe des Schadens der Klägerin noch nicht entscheidungsreif.
Zum einen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit das mit dem zunächst vorgelegten Gutachten von Frau S... fast identische Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 09.07.2007 auf deren eigener Urteilsbildung beruht, zum anderen kann die Bewertung der bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschäden und deren prognostische Auswirkung in der Zukunft heute genauer als erstinstanzlich getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Bezug auf die Kosten der Beklagten zu 2) findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).





