1.Es erscheint fraglich, ob es mit der Fürsorge des Dienstherrn vereinbar ist, wenn ein Richter trotz Einstellung eines gegen ihn gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO die Kosten eines von ihm zugezogenen Strafverteidigers deshalb tragen soll, weil sie die in Verwaltungsvorschriften festgelegte, an seinen Bezügen orientierte Obergrenze nicht überschreiten.
2. Fehlerhaft ist die behördliche Entscheidung, keinen Rechtsschutz in Form der Übernahme der Strafverteidigerkosten zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn der Umstand der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung nicht in besonderer Weise gewürdigt wird.
Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 08.04.2010 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 09.12.2009 auf Gewährung von Rechtsschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Strafverteidigerkosten.
Der Kläger ist Vorsitzender Richter einer Strafkammer am Landgericht B-Stadt und steht damit in Diensten des Beklagten.
Mit Schreiben vom 15.05.2009 erhob Rechtsanwalt Dr. G. bei dem Beklagten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger; gleichzeitig wurde - ohne dass ausdrücklich Strafanzeige erstattet worden wäre -angeregt, das Handeln des Klägers im Verfahren mit dem Aktenzeichen Z. des Landgerichts B-Stadt auf strafrechtlich relevantes Fehlverhalten überprüfen zu lassen. Nach Auffassung des Rechtsanwalts Dr. G. habe sich der Kläger wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht, als er für den Zeugen H. in dem genannten Verfahren zu Unrecht die zwangsweise Vorführung anordnete.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde mit Verfügung vom 07.08.2009zurückgewiesen. Das auf die Eingabe eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 27.10.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPOmit der Begründung eingestellt, es lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger habe über eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung hinaus in Kenntnis des Rechtsfehlers bewusst zum Nachteil des Zeugen dessen Vorführung angeordnet.
Zur Wahrung seiner Rechte hatte der Kläger nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft einen Bevollmächtigten beauftragt. Dadurch entstanden dem Kläger ausweislich der Rechnung des Rechtsanwaltes D. vom 10.11.2009Kosten in Höhe von 595,06 EUR. Der Kläger bat mit Schreiben vom 09.12.2009 und weiterer schriftlicher Begründung vom 12.02.2010 um Übernahme der Kosten durch den Beklagten, was der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 03.03.2010ablehnte. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung der Behörde komme eine Erstattung der in Rede stehenden Kosten gemäß Nr. 1 des maßgeblichen Runderlasses unter anderem dann in Betracht, wenn die Verauslagung der Kosten der Rechtsverteidigung dem Bediensteten nicht zugemutet werden könne. Eine Unzumutbarkeit sei demzufolge erst dann gegeben,wenn die Kosten eines entsprechend A 15 besoldeten Bediensteten den Betrag von 1.280 EUR überstiegen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Da auch nichts dafür ersichtlich sei, dass hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sei und auch mit Blick auf die Schwere des in Rede stehenden Delikts das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht bejaht werden könne, komme eine Erstattung der Kosten des Strafverteidigers hier nicht in Betracht.
Der Kläger hat daraufhin durch seinen Bevollmächtigten am 27.04.2010 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe eine Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung zu. Dies ergebe sich aus dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete, denn die Verauslagung der Kosten könne ihm nicht zugemutet werden. Im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer möglichen Verurteilung wegen Rechtsbeugung – nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr und der damit verbundenen Entlassung aus dem Richterdienst – sei die Beauftragung eines Bevollmächtigten bereits im Ermittlungsverfahren notwendig und geboten gewesen.Wegen der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Beklagten müsse deshalb die Übernahme der Kosten unabhängig von ihrer Höhe erfolgen. Dies habe auch der VGH Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall 1991 entschieden.
Aus diesem Fürsorgeverhältnis bestehe außerdem ein allgemeiner Übernahmeanspruch hinsichtlich der Kosten der Rechtsverteidigung.Die in der Verwaltungsvorschrift vorgenommene Differenzierung nur nach der Höhe der Kosten der Rechtsverfolgung, nicht auch nach der Schwere des Vorwurfs, sei ungeeignet, die besondere Härte für ihn,den Kläger, auszugleichen. Der Beklagte habe mit der Versagung des Rechtsschutzes in Form der Übernahme der Strafverteidigerkosten die Fürsorgepflicht eines Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt.Dies ergebe sich zudem daraus, dass die Staatsanwaltschaft zu voreilig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit den Kläger veranlasst habe, zu einem relativ frühen Zeitpunkt die Unterstützung eines Bevollmächtigten in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2010 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 09.12.2009 auf Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn finde ihre Konkretisierung in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete, durch die das Ermessen des Dienstherrn zentral gesteuert sei. Schon bei einer Besoldungsgruppe ab A10 sei danach die Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von 770 EUR regelmäßig zumutbar. Hier sei noch nicht einmal diese unterste Kostengrenze erreicht worden. Eine Differenzierung nach der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs im Ermittlungsverfahren sei in der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen. Die Übernahme der Strafverteidigerkosten durch den Beklagten komme somit nicht in Frage.
Ein Rückgriff auf den allgemeinen Fürsorgegrundsatz über die Verwaltungsvorschrift hinaus komme nur dann in Betracht, wenn der Wesenskern der Fürsorgepflicht durch die Ablehnung der Kostenübernahme betroffen sei, wovon vorliegend aber nicht ausgegangen werden könne, zumal der Kläger nicht dargelegt habe,weshalb ihm die Kostentragung wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Behördenakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass über die Klage verhandelt und entschieden werden konnte, obwohl das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn die rechtzeitig bewirkte Ladung enthielt den entsprechenden Hinweis gemäß § 102Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (zu dessen Zuständigkeit vgl. Erlass vom 01.10.2008 – JMBl. S. 387) vom 03.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 08.04.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Sache nicht spruchreif ist, ist das beklagte Land zu verpflichten,den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des klägerischen Begehrens ist die in § 45 BeamtStG normierte, zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des bestehenden Dienst- und Treuverhältnisses für das Wohl des Beamten bzw. des Richters (§ 2 HRiG in Verbindung mit § 1 Abs.1 HBG) und seiner Familie zu sorgen, er schützt die Beamten bzw.Richter bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Eine weitergehende Konkretisierung dieser Fürsorge- und Schutzpflicht erfolgt regelmäßig in Gestalt entsprechender Rechtsvorschriften. Fehlen derartige Rechtsvorschriften, hat der Dienstherr über Voraussetzungen, Inhalt und Umfang einer Leistungsgewährung unter Fürsorgeaspekten im Ermessenswege zu befinden, wobei das Ermessen sachgerecht und dem Wesen der Ermächtigung entsprechend auszuüben ist.
Vorliegend verhält es sich so, dass der Dienstherr hinsichtlich der Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete Verwaltungsvorschriften erlassen hat, durch die eine gleichförmige Handhabung des Ermessens in gleichgelagerten Fällen sichergestellt werden soll. Über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GGbewirken derartige Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung; ohne sachlichen Grund darf von den Vorgaben der ermessensbindenden Richtlinien nicht abgewichen werden, der betroffene Landesbedienstete hat bei identischer Sachlage einen einklagbaren Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 – 2 C 41/10–, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch OVGNordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 – 1 A 1890/07–, jeweils abgedruckt bei juris).
Abzustellen ist demnach auf die die gängige Verwaltungspraxis bestimmenden „Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien“ vom 26.11.2007“(StAnz.2007, S. 2539), die gemäß deren Ziffer 9 auch für die Richter im Landesdienst gelten.
Dort wird – soweit es um die Kosten der Rechtsverteidigung in Strafsachen geht – unter Nummer 1 die Gewährung von Rechtsschutz davon abhängig gemacht, dass
a) ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht,
b) die Verteidigungsmaßnahme wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten
erscheint,
c) die Verauslagung der Kosten den Landesbediensteten nicht zugemutet werden kann
und
d) von anderer Seite Rechtsschutz nicht zu erlangen ist; davon ausgenommen sind private
Rechtsschutzversicherungen der Landesbediensteten.
In Bezug auf die unter c) beschriebene Voraussetzung ist sodann ausgeführt, soweit in diesem Zusammenhang die Einkommensverhältnisse des Bediensteten zu berücksichtigen seien,seien die jeweiligen Bezüge zugrunde zu legen. In der Regel seien einem Beamten ab der Besoldungsgruppe A 10 bis 770 EUR, ab der Besoldungsgruppe A 15 bis 1280 EUR und ab der Besoldungsgruppe B 3bis 1790 EUR der Gesamtkosten des Verfahrens zuzumuten, die Kosten selbst zu tragen.
Dies bedeutet, dass nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften in der Regel bei der Prüfung der Zumutbarkeit alleine auf wirtschaftliche Überlegungen abgestellt wird; auch der Fall des Klägers zeigt, dass ausschließlich seine persönlichen Einkommensverhältnisse bei der Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung eine Rolle gespielt haben.
Auch in Ansehung der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts erscheint eine derartige Handhabung der Fürsorge des Dienstherrn jedenfalls dann bedenklich, wenn es um die Frage geht, wer letztendlich die Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen hat. Zwar hält das Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 13.08.2009 – 1 K888/08.KS –, abgedruckt bei juris) eine derartige wirtschaftliche Betrachtungsweise für sachgerecht, weil sie zum einen dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Geltung verschaffe und zum anderen das Interesse des Beamten an niedrigen Kosten stärke. Ob diese Erwägungen dann tatsächlich sachgerecht sind, wenn ein Landesbediensteter ohne jegliches eigenes Verschulden im Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren überzogen wird und sich zu seiner Rechtsverteidigung eines nach den gesetzlichen Gebühren abrechnenden Rechtsanwaltes bedient, erscheint zweifelhaft; weshalb der Bedienstete in einem solchen Fall gehalten sein sollte, aus seinem eigenen Einkommen etwas dazu beizutragen, dass der Haushalt des Dienstherrn nicht über Gebühr belastet wird, erscheint zumindest diskussionswürdig. Zutreffend weist daher der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 09.07.1991 (4 S 1370/90,
abgedruckt bei juris) darauf hin, dass nicht angenommen werden könne, in den laufenden Bezügen eines Bediensteten sei ein Anteil für Aufwendungen der hier in Rede stehenden Art enthalten, vielmehr handele es sich um Sonderbelastungen, die ausschließlich durch dienstliche Verhältnisse verursacht worden seien.
Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung,denn fehlerhaft ist die behördliche Entscheidung jedenfalls deshalb, weil das beklagte Land ersichtlich von einem unzutreffenden Verständnis der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete ausgegangen ist und infolge dessen eine unzulängliche Ermessensbetätigung vorliegt.
In Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften ist – soweit hier von Belang – bestimmt, unter welchen Voraussetzungen einem Landesbediensteten, gegen den ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, zur Bestreitung der Kosten der Rechtsverteidigung ein Vorschuss gewährt werden kann. In der Regel wird in diesem Zusammenhang auf die Einkommensverhältnisse des Bediensteten abgestellt (vgl. Nummer 1Satz 14); ein Vorschuss wird zunächst nur bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder über den Erlass eines Strafbefehls gewährt. Das weitere procedere ist sodann in Nummer 2der Verwaltungsvorschriften geregelt. Dort ist bestimmt, dass bei einem Freispruch ein Vorschuss auf Antrag endgültig vom Land als Haushaltsausgabe übernommen wird; dies gilt entsprechend, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Nummer 2 Satz 1,Satz 4 a)). Übersteigen die tatsächlichen zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten den Vorschussbetrag, sind sie vom Land zu erstatten, soweit es unbillig wäre, den Bediensteten hiermit zu belasten (Nummer 2 Satz 2). Nummer 2 Satz 3 bestimmt sodann, dass entsprechendes für die in der Regel selbst zu tragenden Beträge nach Nr. 1 Satz 14 und 15 gilt.
Zu unterscheiden ist demzufolge das Verfahren bezüglich der Gewährung eines Vorschusses nach Einleitung (und vor Abschluss)eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens einerseits und die behördliche Entscheidung über die endgültige finanzielle Unterstützung des Bediensteten nach Abschluss des Verfahrens andererseits; bei letztgenannter ist – wie auch ein Blick auf Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zeigt – das Ergebnis des anhängig gewesenen Verfahrens in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Konkret bedeutet dies, dass jedenfalls bei der Frage der Vorschussgewährung in der Tat ein enger Zusammenhang zwischen der Höhe der Kosten der Rechtsverteidigung und der Höhe der Bezüge des Bediensteten besteht. Hiergegen dürfte, da es lediglich um die Gewährung eines Vorschusses geht, nichts zu erinnern sei, denn weitere Kriterien der Zumutbarkeit sind in diesem Stadium des Verfahrens regelmäßig noch nicht bekannt. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn endgültig über die Kostenbelastung des Bediensteten zu befinden ist, denn zu diesem Zeitpunkt ist hinsichtlich der Berechtigung der erhobenen, strafrechtlich relevanten Vorwürfe seitens des zuständigen Organs abschließend entschieden worden. Indem in Bezug auf die zu treffende Billigkeitsentscheidung ausdrücklich die in Nr. 1 Satz 14 genannten Beträge einbezogen werden, ist deutlich gemacht, dass es hier – anders als bei der Vorschussgewährung – nicht mehr maßgeblich auf die Höhe der Bezüge des Bediensteten und die entstandenen Gesamtkosten ankommen soll, sondern der Umstand der Verfahrenseinstellung in besonderer Weise zu würdigen ist. Diese differenzierte Betrachtungsweise erscheint auch sachgerecht, denn zum Zeitpunkt der jetzt zu treffenden abschließenden Entscheidung ist der Behörde nicht nur die Höhe der Kosten bekannt, sondern auch das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen. Erst jetzt kann daher sachgerecht über die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung entschieden werden, denn fraglos ist es im Rahmen der Fürsorge geboten, sich nicht nur von der Höhe der Kosten leiten zu lassen, sondern darüber hinaus und regelmäßig vorrangig der Frage nachzugehen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dem Bediensteten Vorhaltungen zu machen sind, die es rechtfertigen können, ihn mit Kosten der Rechtsverteidigung zu belasten, obwohl es um ein Verhalten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit geht.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hat –möglicherweise in Kenntnis der in Nr. 1 Satz 14 der Verwaltungsvorschrift genannten Beträge – auf die Gewährung eines Vorschusses zur Begleichung der Aufwendungen seiner Rechtsverteidigung verzichtet, sondern ist zunächst selbst in Vorlage getreten. Nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens hat er sodann einen Antrag auf Übernahme der entsprechenden Kosten gestellt, was gemäß Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zulässig ist. Folglich war die Behörde gehalten, nunmehr in Anwendung der Nummer 2 der Verwaltungsvorschriften Billigkeitserwägungen anzustellen. Dass in diesem Zusammenhang auch die Höhe der dem Kläger entstandenen Aufwendungen angesprochen wird, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; vorrangig ist jedoch der Umstand der Verfahrenseinstellung unter Würdigung der die staatsanwaltschaftliche Entschließung tragenden Erwägungen zu bewerten, denn nur unter Berücksichtigung aller Umstände kann die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung des Klägers sachgerecht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechend beantwortet werden; das alleinige Abstellen auf die in Nr. 1 Satz 14 der Verwaltungsvorschriften genannten Geldbeträge greift zu kurz.
Derartige Billigkeitserwägungen sind seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht angestellt worden. In dem Bescheid vom 03.03.2010 wird die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung des Klägers ausschließlich mit Blick auf die in Nr. 1 Satz 14 der Verwaltungsvorschriften bezeichneten Geldbeträge erörtert, für eine weitergehende differenzierte Betrachtungsweise wird kein Raum gesehen. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch in Bezug auf den vom 08.04.2010datierenden Widerspruchsbescheid, denn ergänzend wird dort lediglich ausgeführt, auch die Bejahung eines Ausnahmefalles sei ausschließlich an wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft.Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht könne der Kläger ebenfalls keinen Anspruch herleiten, da die für ihn als Strafrechtler abschätzbare Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht außer Betracht bleiben könne.
Mit derartigen Erwägungen wird die Behörde den sich aus Nr. 2der Verwaltungsvorschriften ergebenden Anforderungen an die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Kosten der Rechtsverteidigung als Haushaltsausgabe übernommen werden können,nicht gerecht. So fehlt insbesondere jegliche wertende Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung nach § 170 Abs. 2 StPOeingestellt wurde. Hierzu hätte deshalb besondere Veranlassung bestanden, weil nach der Begründung der Einstellungsentscheidung die Annahme nicht fernliegt, bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Rechtsbeugung sei möglicherweise zu Lasten des Klägers ein sehr großzügiger Maßstab in Bezug auf das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Klägers zugrunde gelegt worden.
Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides leidet daher an einer unzureichenden Ausübung des in Anwendung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Ermessens, was zu dessen Rechtswidrigkeit führt und den Kläger in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Der Beklagte, der sich bislang mit derartigen Billigkeitserwägungen nicht befasst hat, war daher wegen fehlender Spruchreife zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 595,06 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.