VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96
Fundstelle
openJur 2013, 10102
  • Rkr:

1. Aus den Vorschriften über die Umlegung (§§ 45ff BauGB), insbesondere aus dem in § 63 Abs 1 S 1 BauGB verankerten Surrogationsprinzip, läßt sich nichts zur Beantwortung der Frage entnehmen, ob für ein im Umlegungsverfahren neu gebildetes Zuteilungsgrundstück ein Beitrag nach § 10 KAG aF (KAG BW) festgesetzt werden darf, obwohl für das alte Einwurfsgrundstück ein Beitrag bereits festgesetzt und entrichtet wurde. Diese Frage ist ausschließlich nach den zur Einmaligkeit der Beitragserhebung entwickelten Grundsätzen zu beantworten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom 9.3.1995 angeordnet, soweit ein Beitrag von mehr als 14.755,30 DM festgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 9.3.1995, durch den für das im Umlegungsverfahren neu gebildete Grundstück der Antragstellerin Flst.Nr. 380/3 ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 23.715,21 DM festgesetzt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des Abs. 4 Satz 3 dieser Vorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegen solche Zweifel nur dann vor, wenn ein Erfolg des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage wahrscheinlicher ist als dessen Mißerfolg. Diese Feststellung kann hier nicht getroffen werden.

Der angefochtene Wasserversorgungsbeitragsbescheid findet in der Wasserversorgungssatzung - WVS - der Antragsgegnerin vom 27.6.1994 eine gültige Rechtsgrundlage. Bedenken gegen die formelle oder materielle Gültigkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht bei summarischer Prüfung der Sachlage und Rechtslage derzeit mehr gegen die Annahme, daß der angefochtene Wasserversorgungsbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstößt. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid verstoße "teilweise" gegen diesen Grundsatz. Es begründet seine Auffassung ausschließlich damit, daß das alte Grundstück Flst.Nr. 380, das die Antragstellerin in die Umlegung eingebracht hat, bereits durch Bescheid vom 10.11.1975 "hälftig" zu einem Wasserversorgungsbeitrag veranlagt worden ist. Daraus zieht das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das in § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Surrogationsprinzip den Schluß, daß das neue Grundstück Flst.Nr. 380/3, das der Antragstellerin in dem bestandskräftig abgeschlossenen Umlegungsverfahren zugeteilt wurde und auf das sich der angefochtene Bescheid bezieht, grundsätzlich ebenfalls nur mit der Hälfte seiner Fläche veranlagt werden dürfe. Diese Auffassung dürfte unzutreffend sein. Das in § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Surrogationsprinzip besagt zunächst lediglich, daß sich das an den alten Grundstücken bestehende Eigentum unverändert und ohne einen zwischengeschalteten Rechtsübertragungsakt an den neuen Grundstücken fortsetzt. Darüber hinaus bestimmt diese Vorschrift, daß sich auch die an den alten Grundstücken bestehenden Rechte an den neuen Grundstücken fortsetzen. Für örtlich gebundene öffentliche Lasten enthält § 63 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Abweichung vom Surrogationsprinzip. Diese Lasten gehen nämlich nicht auf das an die Stelle des Einwurfsgrundstücks tretende Zuteilungsgrundstück über, sondern auf das an der alten Stelle gelegene neue Grundstück (vgl. zur Bedeutung des Surrogationsprinzips Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 63, RdNr. 1 ff.). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Zuteilungsgrundstück immer dann nicht mehr der Beitragsveranlagung nach § 10 KAG unterliegt, wenn bereits für das Einwurfsgrundstück ein solcher Beitrag festgesetzt worden ist, findet in der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 1 BauGB keine Stütze; denn diese Vorschrift regelt lediglich den Übergang von Rechten an alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse auf die in der Umlegung neu gebildeten Zuteilungsgrundstücke. Die hier allein interessierende Frage, welche Auswirkungen eine frühere Veranlagung eines alten Einwurfsgrundstücks auf die Beitragsveranlagung eines neu gebildeten Zuteilungsgrundstücks hat, wird dagegen weder von § 63 Abs. 1 BauGB noch von anderen Vorschriften über die Umlegung beantwortet. Der Umstand, daß ein Grundstück in die Umlegung eingebracht wird, für das aufgrund einer früheren Veranlagung bereits ein Beitrag entrichtet wurde, stellt allenfalls ein Wertelement der Einwurfsbewertung und Zuteilungsbewertung dar. Die vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen beitragsrechtlichen Konsequenzen für eine Veranlagung des neuen Zuteilungsgrundstücks können dagegen aus den Vorschriften des Umlegungsverfahrens und dem dort verankerten Surrogationsprinzip nicht gezogen werden. Ob der angefochtene Wasserversorgungsbeitragsbescheid gegen den Grundsatz der Einmaligkeit verstößt, beurteilt sich vielmehr allein nach den Grundsätzen, die der Senat hierzu für das Beitragsrecht entwickelt hat.

Dieser Grundsatz besagt zum einen, daß die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich und in einer anderen Höhe noch einmal entstehen. Ferner schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, daß ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 29.3.1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345; Urt. v. 197.1990 - 2 S 412/90 -; Urt. v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 -).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hat die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheid aller Voraussicht nach nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen. Gegenstand des früheren Wasserversorgungsbeitragsbescheids vom 10.11.1975 war das 3.352 qm große alte Buchgrundstück Flst.Nr. 380, das die Antragstellerin als Einwurfsgrundstück in die spätere Umlegung eingebracht hat. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist dagegen das im Umlegungsverfahren neu gebildete 2.911 qm große Buchgrundstück Flst.Nr. 380/3. Ob eine unzulässige Doppelbelastung - wie die Antragsgegnerin meint - bereits deshalb nicht vorliegt, weil es sich bei diesen beiden Grundstücken um zwei verschiedene Buchgrundstücke handelt, erscheint allerdings fraglich (so aber Gössl, Die Nachveranlagung von KAG-Beiträgen, BWGZ 1988, 160, 164). Denn eine Teilfläche des neuen Buchgrundstücks, auf das sich der angefochtene Bescheid bezieht, war Bestandteil des alten, 1975 veranlagten Buchgrundstücks (vgl. dazu, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1993 - 2 S 994/91 -).

Um eine gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßende Nachveranlagung dürfte es sich aber deshalb nicht handeln, weil Gegenstand der früheren Veranlagung aller Voraussicht nach eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des alten Buchgrundstücks Flst.Nr. 380 war und diese bereits damals veranlagte Teilfläche unstreitig nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Beitragsbescheids ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87). Dem Beitragsbescheid vom 10.11.1975 kann entnommen werden, daß Gegenstand der Veranlagung nur eine 1.460 qm große Teilfläche des alten Buchgrundstücks Flst.Nr. 380 ist. Der Beitragsbescheid enthält den Hinweis, daß es sich hierbei um die der L.-straße zugewandte "Hälfte" des Buchgrundstücks handelt. Diese Angaben im Beitragsbescheid und die Festsetzungen im damals gültigen Bebauungsplan, nach denen das alte Buchgrundstück etwa in der Hälfte durch eine Erschließungsstraße geteilt werden sollte, rechtfertigen aller Voraussicht nach die Annahme, daß der früheren Veranlagung eine räumlich hinreichend abgrenzbare Teilfläche von 1.460 qm zugrunde lag.

Daß der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin nicht verjährt ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt. Hierauf verweist der Senat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.