VG Ansbach, Urteil vom 27.08.2009 - AN 5 K 09.00957
Fundstelle
openJur 2012, 102277
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1. Mai 1990 als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ gemeldet. Zum 1. September 2008 wurde er von der GEZ unter einer neuen Teilnehmernummer angemeldet, weil er nebenberuflich als selbstständiger Vertrauensmann der …-… tätig sei, auf dem selben Grundstück neben seinen privaten Rundfunkempfangsgeräten ein auch beruflich genutztes neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC) besitze und hierfür gebührenpflichtig sei. Nachdem die GEZ den Kläger mehrfach unter Darlegung der aus ihrer Sicht gegebenen Rechtslage und Aufforderung zur Beantwortung einzelner Fragen zur Bezahlung einer entsprechenden Rundfunkgebühr für den PC aufgefordert, der Kläger aber unter Bestreitung der Gebührenpflicht die Bezahlung mehrfach abgelehnt hatte, setzte die GEZ für den Beklagten mit Bescheid vom 6. März 2009 für den Zeitraum 09.2008 bis 11.2008 rückständige Rundfunkgebühren des Klägers in Höhe von 16,56 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 EUR, insgesamt also 21,67 EUR, fest. Den dagegen vom Kläger erhobenen und durch seine Prozessbevollmächtigten begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 zurück.

Daraufhin erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 RGebStV dürften Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person im gleichen Anwesen gehalten würden, nicht mit einer weiteren Rundfunkgebühr belastet werden. Genau dies aber versuche der Beklagte. Der Kläger halte ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV bereit, dieses stehe jedoch nicht in einem Büro oder in einem Arbeitszimmer, sondern im Wohnzimmer seines Anwesens in …. Genau für dieses Anwesen bezahle der Kläger bei der Beklagten bereits unter seiner ersten Teilnehmernummer Rundfunkgebühren. Dieses neuartige Rundfunkempfangsgerät werde vom Kläger sowohl beruflich als auch privat verwendet. § 5 Abs. 3 RGebStV bestimme, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Computer, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten) im nicht ausschließlich privatem Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei, wenn die Geräte ein und dem selben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkgeräte dort zum Empfang gehalten würden. Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV. Das neuartige Rundfunkempfangsgerät sei auf ein und demselben Grundstück in … aufgestellt.

Der Kläger beantragte durch seine Prozessbevollmächtigten:

1. Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks/der GEZ vom 6. März 2009, Teilnehmernummer …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bayerischen Rundfunks/der GEZ vom 29. April 2009, Teilnehmernummer …, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger von den weiteren Rundfunkgebühren, die über die Gebühren hinausgehen, die bereits mit Teilnehmernummer … abgerechnet werden, befreit ist.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch internetfähige PCs seien als Rundfunkempfangsgeräte zu qualifizieren. Die Rundfunkgebührenpflicht für solche Geräte sei nach der mittlerweile herrschenden Rechtsprechung rechtmäßig. § 5 Abs. 3 RGebStV könne beim Kläger nicht zu einer Gerätefreiheit im nicht privaten Bereich führen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. Zwar könnte allein nach dem Wortlaut § 5 Abs. 3 RGebStV tatsächlich auf den ersten Blick so verstanden werden, dass die Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten Internet-PC entfalle, wenn der selbe Rundfunkteilnehmer auf dem selben Grundstück bereits Rundfunkgeräte zu privaten Zwecken angemeldet habe. Dies würde im vorliegenden Fall bezüglich des PC zur Gebührenfreiheit führen. Bei näherer Betrachtung ergebe sich aber bereits aus der Formulierung und dem Aufbau der Norm, dass sich die Zweitgerätefreiheit bezüglich neuartiger Rundfunkempfangsgeräte auf den nicht privaten Bereich beschränke. Der Gesetzgeber habe die Formulierung „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ bewusst vor die Klammer gezogen. Eine Verquickung des privaten und des nicht privaten Teilnehmerverhältnisses des Klägers widerspräche gänzlich der Dogmatik, der Gesetzessystematik, dem Aufbau der Norm und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Diese Lesart des Gesetzes teilten das VG Regensburg mit Urteil vom 24. März 2009 und das VG Augsburg mit Urteil vom 16. März 2009.

Die Klage könne somit keinen Erfolg haben. Auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2009 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO Einverständnis bestehe. Die Aufteilung, wie sie der Beklagte nunmehr in privat und nicht privat vornehmen wolle, sei schlichtweg willkürlich, um ein zweites Mal Rundfunkgebühren abzukassieren. Dieser Versuch sei jedoch angesichts des klaren Wortlauts des § 5 Abs. 3 RGebStV zum Scheitern verurteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den beigezogenen Behördenakt und den Gerichtsakt Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind.

Die in Ziffer 1 des Klageantrags erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2009 ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzuweisen. Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Klageantrags begehrten Feststellung spricht bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens viel dafür, dass diesem Feststellungsbegehren eine eigenständige Bedeutung nicht beigemessen werden soll und beizumessen ist, nachdem der Kläger nach den Ausführungen in der Klagebegründung die Feststellung, dass er „von den weiteren Rundfunkgebühren, die über die Gebühren hinausgehen, die bereits mit der Teilnehmernummer … abgerechnet werden, befreit ist“ letztlich nur als Ausfluss der Entscheidung über den Aufhebungsantrag in Ziffer 1 der Klageschrift verstanden wissen will, wie sich aus dem Wort „dementsprechend“ im zweiten Absatz der „II. Rechtliche Würdigung“ des Schriftsatzes vom 4. Juni 2009 ergibt. Hat der Kläger mit dem in Ziffer 1 gestellten Klageantrag Erfolg, ergibt sich bereits daraus, dass bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine weitere Rundfunkgebühr nicht verlangt werden kann, so dass der in Ziffer 2 des Klageantrags begehrten Feststellung nur deklaratorische Bedeutung beizumessen wäre. Sollte der Kläger aber gleichwohl tatsächlich die begehrte Feststellung in Form einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehren, wäre diese Klage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO schon als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger sein Begehren mit der erhobenen Anfechtungsklage verfolgen kann.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid für den PC des Klägers, den dieser (auch) für seine nebenberufliche Tätigkeit als selbständiger Vertrauensmann der …-… und damit in nicht ausschließlich privatem Bereich nutzt, zu Recht Rundfunkgebühren festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Beim Kläger liegt dieser Gebührentatbestand vor, da er gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer ist. Der von ihm für die Tätigkeit als Vertrauensmann der …-… benützte PC ist als ein Rundfunkempfangsgerät anzusehen, das auch zum Empfang bereitgehalten wird. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auch auf internetfähige PC´s, die nicht (nachweislich) zum Rundfunkempfang genutzt werden, ist auch mit der Verfassung vereinbar. Auf eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV kann sich der Kläger nicht berufen.

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922, Juris), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, stellt ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät dar. Hieran können schon deshalb keine Zweifel bestehen, weil für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)“ ausdrücklich in § 5 Abs. 3 RGebStV eine Regelung zur Frage einer etwaigen Gebührenfreiheit enthalten ist. Diese Regelung schließt an an die Regelung des früheren § 5 a RGebStV über die (ursprünglich bis 31.12.2003 befristete) Gebührenfreiheit von Rechnern, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Schon dieser Regelung lag, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) ausführt, erkennbar die Vorstellung des Normgebers zugrunde, dass ohne eine solche Sonderregelung der Rundfunkempfang über internetfähige PC´s nach den allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich gebührenpflichtig wäre. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof teilt damit die bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2008 (AN 5 K 08.00348, Juris) vertretene Rechtsauffassung.

Der Kläger hält den PC im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereit. Dies ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.), dem das Gericht auch insoweit folgt und auf das deshalb auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, deshalb der Fall, weil der Kläger damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich das laufende Radio- und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlichen rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen kann. Da der Kläger auch selbst nicht bestreitet, dass es sich bei dem PC um ein Rundfunkempfangsgerät handelt, das er zum Empfang bereit hält, sind weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst. Insoweit wird im Übrigen auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922) Bezug genommen.

Der Kläger beschränkt sein Vorbringen zur Begründung der Klage im Wesentlichen auf die Geltendmachung einer Gebührenfreiheit für seinen PC nach § 5 Abs. 3 RGebStV. Gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Der Kläger hält unstreitig auf seinem Grundstück neben dem PC herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte als privater Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit. Dem Kläger ist deshalb einzuräumen, dass bei einer isolierten Betrachtung des Wortlauts des § 5 Abs. 3 RGebStV, d.h. bei einer Außerachtlassung der von § 5 RGebStV insgesamt getroffenen Regelungen sowie der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags der Eindruck entstehen kann, er müsse für den auch für seine Tätigkeit als Vertrauensmann der …-… genutzten PC keine Rundfunkgebühr entrichten. Der Kläger kann sich hierfür auch auf einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen stützen (z.B. VG Braunschweig, Urteil vom 15.7.2008, 4 A 149/07; VG Arnsberg, Urteil vom 7.4.2009, 11 K 1273/08, Juris). Die nur auf den Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV abgestellte Betrachtungsweise erscheint aber verkürzt. Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden. Dabei weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass schon der Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV auch Anhaltspunkte dafür enthält, dass die von der Vorschrift geregelte Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich voraussetzt, dass im nicht ausschließlich privaten Bereich auch herkömmliche Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, es also nicht ausreicht, dass im ausschließlich privaten Bereich schon ein herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV kann deshalb, weil er vor den Ziffern 1 und 2 von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten im nicht ausschließlich privaten Bereich spricht, durchaus auch so gelesen werden, dass auch die in den Ziffern 1 und 2 genannten Geräte im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden müssen. Für diese Lesart sprechen insbesondere die Systematik des Rundfunkgebührenrechts und der Wille des Gesetzgebers. Deshalb und dementsprechend geht auch das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 24. März 2009 (RO 3 K 08.01829, Juris) davon aus, dass es für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich für die Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nicht genügt, dass bereits Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten und dafür Gebühren bezahlt werden. Das Verwaltungsgericht Regensburg führt in diesem Urteil zur Begründung im Wesentlichen aus:

„Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 RGebStV ergibt sich, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten Teilnehmerverhältnis bereits § 5 Abs. 1 RGebStV eingreift. Wenn neben einem privaten Teilnehmerverhältnis Zweitgeräte vorhanden sind, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, so ist nach § 5 Abs. 2 RGebStV die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte ausgeschlossen (siehe § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nimmt auf das private Teilnehmerverhältnis Bezug (Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1). Dadurch, dass § 5 Abs. 3 aber nicht auf Abs. 1 Satz 1 RGebStV Bezug nimmt, wird hinreichend klar, dass die Gebührenbefreiung für nicht privat genutzte PC-Geräte nur dann eingreift, wenn auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstück bereits ein nicht zu privaten Zwecken genutztes und angemeldetes Rundfunk- und Fernsehgerät vorhanden ist. Ein privat genutztes Radio oder Fernsehgerät - wie im Falle des Klägers - genügt somit zur Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV nicht. § 5 Abs. 3 RGebStV befreit nur neuartige Zweitgeräte, wenn bereits ein nicht privates Teilnehmerverhältnis besteht.“

Das Gericht teilt diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg und folgt ihr. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag immanente Trennung zwischen Rundfunkempfangsgeräten im ausschließlich privaten und solchen im nicht ausschließlich privaten Bereich durch § 5 Abs. 3 RGebStV hätte aufgegeben werden sollen. Hierfür sprechen auch die vom Beklagten vorgelegte Ergebnisniederschrift der Besprechung der AG „Zukunft der Rundfunkgebühr“ der Rundfunkreferenten der Länder am 7. Oktober 2008 in Berlin und das Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 21. Oktober 2008 an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 19. Mai 2007 die - inzwischen auch tatsächlich eingelegte - Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache aber auch hinsichtlich der Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 21,67 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).