1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2010 und Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 08.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 verurteilt, die Regelaltersrente der Klägerin insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 01.07.1997 beginnt, und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die der Klägerin nach den Vorschriften des ZRBG inzwischen bewilligte Regelaltersrente mit Rückwirkung und einer entsprechenden Nachzahlung erst ab dem 01.01.2005 zu beginnen hat, oder mit Rückwirkung schon ab dem 01.07.1997, mit der Folge einer gegebenenfalls weiteren Nachzahlung von ca. 12060,00 EUR für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004. Dass sich gegebenenfalls dann auch der bisherige Zugangsfaktor - auch für die laufende Rente - ändert, ist den Beteiligten mitgeteilt worden und durch eine Probeberechnung - auch hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen - verdeutlicht worden.
Die Klägerin ist am 00.00.1922 geboren und als polnische Jüdin u. a. in Wilna nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ausgesetzt gewesen; entsprechende Ersatzzeiten und Verfolgungszeiten sind für die Zeit ab dem 01.08.1941 im Versicherungsverlauf anerkannt.
Die Klägerin beantragte erstmals eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung am 18.02.2003 bei der Beklagten. Sie machte im Antrag Ghetto-Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) geltend. Sie habe im Ghetto von Wilna (Wilno) während des dortigen Zwangsaufenthaltes in der Zeit ab August 1941 bis August 1943 in einer Schneiderwerkstatt als Arbeiterin gearbeitet und dafür Proviant bzw. Sachbezüge und anderes erhalten. Die Tätigkeit sei durch eigene Bemühungen aus freiem Willensentschluss zustande gekommen. Danach sei sie in ein Zwangsarbeitslager gekommen. Nach der im Jahr 1944 erfolgten Befreiung hielt sich die Klägerin noch eine gewisse Zeit in Polen auf und gelangte dann über Österreich im Sommer 1946 nach Deutschland, wo sie im DP-Lager Föhrenwald bis Januar 1948 blieb, von wo aus sie im Februar 1948 nach Palästina auswanderte und dort seit der Staatsgründung Israels als israelische Staatsangehörige lebt.
Mit dem Bescheid vom 08.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente ab, weil die Voraussetzungen zur Anerkennung von - auf die Wartezeit anrechenbaren - Beitragszeiten nach § 1 ZRBG nicht erfüllt seien. Es habe nämlich, so die Beklagte damals, eine "entgeltliche" Beschäftigung im Sinne des ZRBG nicht vorgelegen und überdies auch Zwangsarbeit.
Die gegen diese Bescheide am 08.02.2005 erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 07.11.2006 wies das Sozialgericht Düsseldorf im Vorprozess die Klage ab und schloss sich im wesentlichen der Auffassung der Beklagten an, dass schon kein "Entgelt" im Sinne des § 1 ZRBG vorgelegen habe bzw. auch keine sonst auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeit. Die Berufung zum LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) blieb ohne Erfolg; sie wurde vom LSG NRW mit Urteil vom 09.11.2007 zurückgewiesen. Auch das LSG NRW schloss sich der Auffassung der Beklagten an, dass jedenfalls eine "entgeltliche" Beschäftigung im Sinne des ZRBG nicht vorgelegen habe und ferner eine Beschäftigung nicht aus "eigenem Willensentschluss" zustande gekommen sei. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.03.2008 gegenüber dem Bundessozialgericht zurück.
Im Vorprozess hatte die Klägerin während des Berufungsverfahrens mitgeteilt, dass sie aus den geltend gemachten Ghetto-Zeiten keinerlei Leistungen aus einem System der sozialen Sicherung beziehe, weder von der israelischen Nationalversicherung noch einem sonstigen System der sozialen Sicherung (Schriftsatz vom 25.06.2007 - Blatt 142 der Vorprozessakte).
Wegen der Einzelheiten des Ablaufs des Vorprozesses wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakte (mit den Aktenzeichen S 15 (27) R 74/05, L 4 R 1/02 und mit der Mitteilung des Bundessozialgerichts zum Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde B 5a R 10/08 B).
Am 16.07.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der bisherigen Bescheide unter Bezug auf diverse Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum ZRBG vom 02. und 03. Juni 2009. Nach Vorlage einer Lebens- und Staatsangehörigkeits-Bescheinigung gewährte die Beklagte mit dem angefochtenen
Rentenbescheid vom 04.05.2010
(der sich auf Blatt 85 ff der Gerichtsakte und Blatt 315 ff der Verwaltungsakte befindet) eine Regelaltersrente. Die Anspruchsvoraussetzungen seien dem Grunde nach seit dem 24.12.1987 erfüllt, heißt es in dem Bescheid. Ghetto-Beitragszeiten erkannte die Beklagte, dem Vortrag der Klägerin weitgehend entsprechend, für Zeiten ab dem Bestehen des Ghettos Wilna an (vom 01.09.1941 bis 31.08.1943), und im übrigen außerhalb der Ghetto-Beitragszeiten Ersatzzeiten bzw. dementsprechende weitere Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 01.08.1941 bis 31.12.1949. Die Rente beginnt nach dem Rentenbescheid am 01.01.2005, mit der Folge eines Zugangsfaktors von 2,020 (Anlage 6 zum Bescheid), und der weiteren Folge einer monatlichen Rente von 243,03 EUR (ab 01.07.2009) und einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.01.2005 bis April 2010 von 16.623,53 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.05.2010 Widerspruch ein und beanstandete vor allem den Rentenbeginn.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei der Rente wie sie bisher festgestellt sei. Zwar sei die Beklagte unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 02. und 03. Juni 2009, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung darstellten, aufgrund erweiterter Auslegung des ZRBG nun im Wege der Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass doch eine Rente wie begehrt zu bewilligen sei. Der angenommene Rentenbeginn erst ab 01.01.2005 sei aber zutreffend. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf § 44 Abs. 4 SGB X, wonach im Fall einer Überprüfung einer früheren - bestandskräftig gewordenen - Leistungsablehnung (wie hier gegeben) eine Rücknahme bzw. rückwirkende Leistungserbringung gesetzlich nur möglich sei längstens für den Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme bzw. vor dem Überprüfungsantrag. § 44 SGB X gelte generell für alle Leistungen des Sozialgesetzbuches, also auch für Verfahren in denen auch das ZRBG angewandt worden sei. Die Beklagte habe hier schon zugunsten der Klägerin die Norm des § 100 Abs. 4 SGB VI, die noch restriktiver sei als § 44 Abs. 4 SGB X, nicht angewandt, weil § 100 Abs. 4 SGB VI erst nach Inkrafttreten des ZRBG im Jahr 2007 ergangen sei. Eine rückwirkende Leistungsgewährung, die auch noch über die Zeiträume des § 44 Abs. 4 SGB X hinausgehe, komme hier nach alledem nicht in Betracht. Im übrigen sei die Fiktion der Antragsrückwirkung des § 3 Abs. 1 ZRBG verbraucht, mit Eintritt der Bestandskraft - hier Anfang 2008 - der Ablehnung des ursprünglichen Antrags.
Im Widerspruchsbescheid, der an die im Inland ansässige Bevollmächtigte übersandt wurde, heißt es ferner in der Rechtsmittelbelehrung, die Klagefrist betrage 3 Monate.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 26.07.2010 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Die Klägerin macht mit der Klage einen früheren Rentenbeginn zum 01.07.1997 geltend. Zur Begründung trägt sie vor: § 44 Abs. 4 SGB X stehe einem früheren Rentenbeginn nicht entgegen, weil sich ein solcher Beginn - also schon ab 01.07.1997 - aus § 3 ZRBG ergebe. Dies sei eine gesetzlich vorgehende Spezialregelung, die § 44 SGB X (und auch § 100 Abs. 4 SGB VI) verdränge. Auch Sinn und Zweck des ZRBG, mit der zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Intention der zielgerichteten Entschädigung der Ghetto-Arbeiter für ihre Tätigkeiten dort - und zwar seit 01.07.1997 -, legten eine vorrangige Anwendung von § 3 ZRBG bzw. den Rentenbeginn schon ab 01.07.1997 auch bei Überprüfungsfällen nahe und eine Nichtanwendung allgemeingesetzlicher einschränkenderer Regelungen. Dies gelte um so mehr, als es erst einer ca. 5-jährigen weitgehend negativen Entscheidungspraxis der Beklagten und der Instanz-Gerichte mit Ablehnungsquoten von ca. 95 %, bei eher restriktiver Gesetzesanwendung auch durch den 13. Senat des Bundessozialgerichts, bedurft habe, bis das Bundessozialgericht bzw. die dafür dort noch zuständigen Senate die bisherige Spruchpraxis zu Gunsten der Verfolgten gewendet bzw. geändert habe. Es würde gegenüber den Betroffenen bzw. den aus Gründen der Rasse oder des Glaubens wegen Verfolgten jetzt auch noch der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt, wenn nun nur diejenigen von § 3 Abs. 1 ZRBG profitieren sollten, deren Verfahren schon lange gedauert und fortgedauert haben, während andere vom früheren Rentenbeginn ausgeschlossen sein sollten, nur weil sie schon vor Juni 2009 bestandskräftig beschieden wurden. Die nicht für die Betroffenen kontrollierbaren und zufälligen Verfahrensabläufe könnten nicht Grundlage dafür sein, ob jemand seine Rente ab 1997 oder erst einem späteren Zeitpunkt erlange. Das Verfolgungsschicksal sei in beiden Gruppen das Gleiche gewesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe man beim Bundessozialgericht nur deshalb zurückgenommen, weil es um nicht mehr angreifbare Tatsachenfragen gegangen wäre, sodass der weitere Weg zum Bundessozialgericht mit dem Ziel einer rechtlichen Neubewertung versperrt gewesen sei.
Im übrigen werde am Klagebegehren - also einer weiteren Nachzahlung - auch in Kenntnis der Probeberechnung vom 10.08.2010 und auch in Kenntnis der Änderung des Zugangsfaktors und der Änderung der laufenden Rente festgehalten (Schriftsatz vom 05.10.2010).
Die Klägerin beantragt,
1.die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.05.2010 und Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 08.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 zu verurteilen, ihre Regelaltersrente insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 01.07.1997 beginnt, und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 zu zahlen, 2.die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen, 2.die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend: § 44 Abs. 4 SGB X greife als allgemeingültige Norm bzw. als allgemeiner Rechtsgedanke für das gesamte Sozialrecht, auch soweit das Sozialgesetzbuch angewandt werde, immer ein; sogar dann, wenn der Versicherungsträger schuldhaft falsch oder schuldhaft unzutreffend gehandelt habe bzw. abgelehnt habe. Die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X gelte sogar bei Fällen des Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Das habe das Bundessozialgericht schon bestätigt, unter anderem im Urteil vom 27.03.2007 (B 13 R 58/06 R). Eine unangemessene gleichheitswidrige gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßende Benachteiligung der Betroffenen bei schon bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheiden sehe sie nicht. Die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X laufe auch nicht Sinn und Zweck des ZRBG zuwider. § 3 ZRBG sei auch keine Spezialregelung gegenüber den §§ 99, 100 SGB VI und § 44 Abs. 4 SGB X, denn § 3 ZRBG beinhalte nur eine Antragsfiktion und keine Regelung des Rentenbeginns.
Das Gericht hat der Beklagten aufgegeben, eine Probeberechnung dazu anzustellen, wie hoch die Rente und die weitere Nachzahlung wären, wenn die Rente bereits am 01.07.1997 begönne. Mit dieser Probeberechnung vom 10.08.2010 errechnet die Beklagte, basierend auf einem Zugangsfaktor von nun 1,570, eine monatliche Rente von aktuell fiktiv 188,79 EUR (monatlicher Zahlbetrag seit 01.07.2009); daraus folge für die Zeit vor 2005 eine weitere Nachzahlung von 12059,85 EUR (zusätzlich zur bisherigen Nachzahlung von 16623,53 EUR).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakte S 15 (27) R 74/05 (bzw. L 4 R 1/07) Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Kammer.
A Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.06.2010 gilt grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 SGB X 3 Tage nach Absendung als bekannt gegeben bzw. zugegangen, also frühestens am 25.06.2010 bei Annahme, dass der Widerspruchsbescheid auch schon am 22.06.2010 abgesandt wurde. Die Klagefrist lief damit grundsätzlich ab dem 25.06.2010 einen Monat lang (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) bis zum Ablauf des 25.07.2010. Da der 25.07.2010 ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist zur Klageerhebung gemäß § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bis zum Ablauf des darauf folgenden Werktages, also bis zum Ablauf des 26.07.2010. Im Laufe des 26.07.2010 ging die Klageschrift dann per Fax fristgerecht beim Sozialgericht Düsseldorf ein. Im übrigen kann hier sogar angenommen werden, dass die Klagefrist sogar noch darüberhinaus läuft bis zum 25.07.2011, also 1 Jahr nach Zugang des Widerspruchsbescheides (§ 66 Abs. 2 SGG); denn die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klagefrist 3 Monate betrage, war falsch. Die Klageerhebungsfrist betrug nämlich grundsätzlich nur einen Monat, weil der Widerspruchsbescheid an eine im Inland ansässige Bevollmächtigte versandt wurde (§ 87 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 SGG). Diese Fehlerhaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides bewirkt somit auch für sich genommen hier die Wahrung der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG. Im übrigen ist inzwischen auch eine die Bevollmächtigte der Klägerin legitimierende Prozessvollmacht zur Gerichtsakte gereicht worden (Bl. 44 Gerichtsakte).
B Die Klage ist auch begründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 04.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010, sind insoweit rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, als die Beklagte die Rente erst am 01.01.2005 beginnen lässt und nicht schon ab dem 01.07.1997, und infolgedessen die Rente nicht auch für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 nachgezahlt hat. Demzufolge war auch eine Rücknahme des Bescheides vom 08.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 nach § 44 Abs. 1 SGB X auszusprechen sowie die Beklagte nach § 54 Abs. 4 SGG zu verpflichten, die Regelaltersrente der Klägerin insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 01.07.1997 beginnt, und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 zu zahlen. Weitere Streitpunkte sind in diesem Klageverfahren zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig; die Klage hatte daher vollen Erfolg.
I. Die Klägerin hat dem Grunde nach bereits bei Rentenantragstellung im Februar 2003 einen Anspruch auf Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung schon ab dem 01.07.1997 gehabt, unter Zugrundelegung der auch den Beteiligten bekannten Entscheidungen des 13. und des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 02. und 03. Juni 2009, welchen Entscheidungen sich die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf nunmehr auch anschließt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Regelaltersrente - ab 01.07.1997 - erfüllte die Klägerin nämlich nach § 35 SGB VI, weil sie bei Ablauf des 24.12.1987 das Regelalter von 65 Lebensjahren vollendete und, wie sich inzwischen herausgestellt hat, ab 01.07.1997 auch die Wartezeit für die Regelaltersrente von mindestens 60 Beitragsmonaten mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllte, sowie ab 01.07.1997 auch die Voraussetzungen für eine Zahlbarkeit der Rente ins Ausland. Dies ergibt sich hier aus den §§ 50, 55, 250 SGB VI (jeweils Absätze 1) in Verbindung mit den Vorschriften des ZRBG, insbesondere dessen § 1 (des 1. Artikels), wonach für die Klägerin schon bei Antragstellung im Jahr 2003 bei richtiger Rechtsanwendung hätten Ghetto-Beitragszeiten anerkannt werden müssen aufgrund der Tätigkeit der Klägerin im Ghetto Wilna. Die Klägerin hielt sich nämlich als im Sinne des BEG Verfolgte zwangsweise im Ghetto Wilna auf und verrichtete dort in der Zeit vom 01.09.1941 bis 31.08.1943 eine Beschäftigung als Arbeiterin in einer Schneiderwerkstatt, die sie aus eigenem Willensentschluss aufgenommen hatte. Der dafür damals erhaltene Proviant bzw. die Sachbezüge erfüllten auch das Merkmal des Entgeltes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03. Juni 2009. Die Beklagte bestreitet dies inzwischen auch nicht mehr und hat demzufolge diese Zeiten sowie weitere Zeiten, die auf die Wartezeit anrechenbar sind, als Verfolgungszeiten bzw. als Ersatzzeit entsprechend anerkannt. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für die Ghetto-Zeiten bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erhielte, zumal sie hier mit Schriftsatz vom 25.06.2007 im Rahmen des Vorprozesses im Berfungsverfahren dazu auch eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Infolgedessen hätte für die Klägerin aufgrund ihres im Februar 2003 gestellten Rentenantrages eine entsprechende Regelaltersrente bewilligt werden müssen, und zwar mit Beginn schon ab dem 01.07.1997, weil nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 ZRBG (des 1. Artikels) der noch vor Juli 2003 gestellte Rentenantrag fiktiv als schon am 18.06.1997 gestellt gilt. Somit gilt über die Vorschrift des § 3 Abs. 1 ZRBG der für die Anwendung von § 99 SGB VI maßgebliche Rentenantrag hier bereits als am 18.06.1997 gestellt mit der Folge, dass Rentenbeginn über § 99 Abs. 1 SGB VI hier der 01.07.1997 zu sein hat, weil die maßgeblichen eine Rente ermöglichenden Vorschriften des ZRBG bereits mit Wirkung vom 01. Juli 1997 (rückwirkend) in Kraft getreten sind (so Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 3 und auch Seite 6; dort heißt es "im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 01. Juli 1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 01. Juli 1997 sichergestellt ..."). Die Regelaltersrente der Klägerin hätte also aufgrund des von ihr vor Juli 2003 gestellten Rentenantrages bereits damals schon bewilligt werden müssen und mit Wirkung ab 01.07.1997 einsetzen müssen, wenn nicht die früher zu Unrecht erteilten Bescheide vom 08.06.2004 bzw. 25.01.2005 aufgrund einer damals fehlerhaften Rechtsauslegung unzutreffend zur Rentenablehnung geführt hätten und aufgrund des der Klägerin ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses nicht formal im Sinne von § 77 SGG bestandskräftig geworden wären. Die Voraussetzungen einer Neufeststellung der Rente nach § 44 Abs. 1 SGB X liegen hier also vor, nämlich dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und infolge dessen Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
II. Hier ist der Anspruch der Klägerin auf eine Neufeststellung der Rente mit einem Beginn bereits ab 01.07.1997 und mit der Folge einer weiteren Nachzahlung für die Zeit bis Ende 2004 auch nicht ausgeschlossen oder erloschen bzw. untergegangen. Ein solcher fraglicher Anspruchsausschluss oder Anspruchsuntergang ergibt sich nämlich hier - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder aus der für die Vergangenheit einschränkenden Rechtsvorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X noch aus der ebenfalls einschränkenden Norm des § 100 Abs. 4 SGB VI. Denn diese für die Vergangenheit einschränkenden Normen, die an sich in Betracht kommen könnten wegen der nach § 77 SGG bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 08.06.2004 und 25.01.2005, wendet das Sozialgericht hier nämlich zu Gunsten der Klägerin nicht an, da der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes es im Wege richterlicher - von Verfassungs wegen gebotener - Rechtsfortbildung zur Überzeugung der Kammer gebietet, die allgemeinen, die Rechte von Versicherten beschränkenden, Verfahrensvorschriften und Ausschlussvorschriften des Sozialrechts (hier § 44 Abs. 4 SGB X und § 100 Abs. 4 SGB VI) nicht anzuwenden und zurücktreten zu lassen zugunsten einer hier gebotenen vorrangigen Anwendung derjenigen spezialgesetzlichen Vorschriften des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit Artikel 1 § 3 Abs. 1 ZRBG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 ZRBG, wonach der Rentenantrag der Klägerin vom 18.02.2003 als bereits am 18.06.1997 gestellt gilt mit der Folge eines Beginns der Rente schon ab 01.07.1997. Dass eine solche von der Kammer vorgenommene Auslegung geboten ist, ergibt sich - auch und gerade unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sogenannten Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben -, daraus dass - ähnlich wie in dieser vorgenannten Entscheidung zu den sogenannten Vorkämpfern für die Ghetto-Renten - hier sonst diejenigen aus rassistischen Gründen bzw. wegen ihres Glaubens Verfolgten welche einen Rentenantrag noch fristgerecht vor Juli 2003 stellten, Leistungen aber wie die Klägerin erst ab 2005 erhalten, ohne ausreichend sachlichen Grund benachteiligt würden gegenüber denjenigen Versicherten bzw. Verfolgten, die auch ihren Rentenantrag noch vor Juli 2003 stellten aber davon profitieren, dass ihr Rentenantrag noch nicht vor der neueren Rechtsprechung der Bundessozialgerichts vom 02. Juni und 03. Juni 2009 rechtskräftig beschieden war und infolgedessen anerkannte Leistungen nun rückwirkend bereits ab 01.07.1997 erhalten können. Für eine Benachteiligung des zuerst genannten Personenkreises besteht zur Überzeugung der Kammer aber kein vernünftiger Grund, weil angesichts der langwierigen ca. 5-jährigen Entwicklung der Rechtsprechung der Instanzgerichte bzw. der Landessozialgerichte bzw. des Bundessozialgerichts es praktisch nur von Zufällen - nämlich der Verfahrensdauer - abhinge, ob ein Verfolgter mit einem Rentenantrag bis Ende Juni 2003 Rente schon ab 1997 bekommt oder einem erst späteren Zeitpunkt. Insbesondere dann, wenn - wie auch hier - schon ein Vorprozess stattfand bezüglich der zuerst erteilten Bescheide, hing es angesichts der vieltausendfachen Verfahren (jedenfalls beim Sozialgericht Düsseldorf) letztlich davon ab, wie lang eine Klageakte im Sitzungsfach des Sozialgerichts lag (oder aber im Sitzungsfach eines anderen Sozialgerichts oder eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts), ob ein Rechtsstreit noch andauerte bis in den Juni 2009 hinaus oder nicht, und ob ein Verfahren anderen Verfahren vorgezogen wurde oder nicht, bis das Bundessozialgericht dann doch und erst mit den Urteilen vom 02. und 03. Juni 2009 begrüßenswerte nun auch senatsübergreifende Klarstellung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 1 des § 1 ZRBG schuf (mit der Folge, dass in noch nicht bestandskräftig entschiedenen Verfahren die Beklagte nun in ca. 90 bis 95 % aller noch anhängigen Verfahren den Anspruch anerkannte oder zumindest Vergleichsvorschläge unterbreitete). Diese Zufälligkeiten im Zeitablauf dürfen hier nach Auffassung der Kammer aber keinen Unterschied für die von Verfolgung betroffenen Ghetto-Arbeiter machen hinsichtlich der Frage des Rentenbeginns. Insbesondere getroffen würden ferner von einem Rentenbeginn erst in 2005 (statt schon früher) gerade die besonders lebensälteren Verfolgten; denn im allgemeinen - jedenfalls bei der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf - wurden die Verfahren der besonders alten Verfolgten zur Entscheidung vorgezogen, um noch zu Lebzeiten den Verfolgten eine Entscheidung zu geben, sei sie stattgebend oder sei sie ablehnend mit der Möglichkeit von Rechtsmitteln. Soweit zu deren Lasten rentenablehnende Entscheidungen bereits relativ früh getroffen wurden und soweit eventuelle Rechtsmittelinstanzen diese Verfahren auch früher abschlossen, führte dies im allgemeinen dazu, dass im Jahr 2009 - jedenfalls bei der 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf - hauptsächlich noch Verfahren anhängig waren von Verfolgten, die zum Zeitpunkt der Verfolgung junge Menschen oder sogar noch Kinder im Alter von etwa 8 bis 18 Jahren waren. Für diese - noch nicht abgeschlossenen - Verfahren ergaben sich dann ab Juni 2009 größtenteils Anerkenntnisse oder Vergleichsvorschläge mit der Folge eines Rentenbeginns schon am 01.07.1997 und einer für diesen Personenkreis aus biologischen Gründen noch einige Zeit laufenden Rente, während die besonders alten Verfolgten von der laufenden Rente aus naheliegenden Gründen weniger lang profitieren werden und auch keine Nachzahlung für die Jahre 1997 bis 2004 haben. Dies ist hier ein weiterer - aber nicht primär ausschlaggebender - Gesichtspunkt dafür, dass es gegen das grundgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung gleichartig gelagerter Sachverhalte verstoßen würde, wenn manche Verfolgte mit einem Rentenantrag noch vor Juli 2003 die Rente schon ab Juli 1997 erhalten und andere Verfolgte mit einem Rentenantrag ebenfalls vor Juli 2003 erst ab 2005 (auf diese Problematik bereits hinweisend G, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in jurisPR-SozR 3/2010 Anmerkung 4, am Ende). Nach alledem würden letztlich diejenigen - tatsächlich doch Anspruchsberechtigten -, die einen erfolglosen Vorprozess führten, möglicherweise sogar in mehreren Instanzen unter Ausschöpfung aller möglichen Rechtsmittel, oder diejenigen Anspruchsberechtigten, die im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Entscheidung eines Sozialgerichts eine ablehnende Entscheidung nicht anfochten, oder diejenigen Anspruchsberechtigten, die eine ablehnende Entscheidung der Beklagten im Vertrauen auf die in den Bescheiden zitierten Vorschriften und Urteile hinnahmen und welche alle zu einem früheren Zeitpunkt vor Juni 2009 noch keine Rente zuerkannt bekamen, hier ohne für die Kammer erkennbar sachlichen Grund wesentlich schlechter gestellt als diejenigen, deren Rentenantrag einer rechtskräftigen Entscheidung noch nicht bis in den Juni 2009 hinein zugeführt war; dabei hatten die betroffenen Personenkreise auch keinen steuerbaren Einfluss auf die Dauer ihres Verfahrens. Deshalb verbietet sich nach alldem im Wege der Auslegung der Vorschriften des SGB VI einerseits und des ZRBG andererseits ein Rückgriff auf die Leistungen einschränkenden Regelungen des §§ 44 Abs. 4 SGB X, 100 Abs. 4 SGB VI, weil sonst gerade die Gruppe der "Vorkämpfer" für eine geänderte ZRBG-Rechtsprechung ungerechtfertigt von Vorteilen ausgeschlossen würde (ähnlich wie es das BSG in der Entscheidung vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - ausgeführt hat). Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck des ZRBG, so wie das BSG es nun in den Entscheidungen vom 02. und 03. Juni 2009 ausgelegt hat, ist diesem Gesetz ferner auch zu entnehmen, dass möglichst alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben, in den Genuss der Rentenzahlung, so wie sie ursprünglich auch vorgesehen war, kommen sollen. Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachtung" zu schließen (so auch das BSG in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gleichbehandlungsgründen wegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal - da es hier um Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, wohingegen die Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwerts des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (dazu Bundestags-Drucksache 14/8583 Seite 6) es zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts bzw. Rentenrechts nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung bzw. Neufeststellung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (IX ZR 113/00) die - quasi gleichermaßen wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - ebenfalls davon ausgeht, dass der Zweck Entschädigung wollender Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht sobald und soweit wie irgend möglich wieder gut zu machen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2). Deshalb war zur Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Neufeststellung der Rente mit der Folge eines Rentenbeginns bereits ab 01.07.1997 im Wege verfassungskonformer Auslegung unter Nichtanwendung von § 44 Abs. 4 SGB X und Nichtanwendung von § 100 Abs. 4 SGB VI geboten.
C Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
D Die Kammer hat hier nach § 161 Abs. 1 und 2 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zugelassen, weil sie grundsätzliche Bedeutung bejaht bezüglich der streitigen Rechtsfrage, ob die Rente bei Berechtigten des Personenkreises des Artikel 1 § 1 ZRBG im Falle eines erstmaligen Rentenantrages noch vor Juli 2003 schon ab dem 01.07.1997 beginnen kann, wenn bereits eine bestandskräftig gewordene Ablehnung des Rentenantrags vorlag und die Rente erst danach aufgrund eines Überprüfungsverfahrens bewilligt wurde unter Anwendung von § 44 SGB X oder § 100 Abs. 4 SGB VI. Dazu sind beim Sozialgericht Düsseldorf bereits Verfahren in 3-stelliger Höhe anhängig geworden und es gehen auch laufend dazu weitere neue Klagen ein.