OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2010 - 6 W 51/10
Fundstelle
openJur 2012, 125346
  • Rkr:
Tenor

1.) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 222 O 7/10 - vom 16.2.2010 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Disco Pogo". Sie verfolgt Ansprüche wegen der unrechtmäßigen Einstellung dieses Titels in eine sog. Internet-Tauschbörse. Auf ihren Antrag ist der Beteiligten durch Beschluss des Landgerichts vom 16.02.2010 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen die in der Anlage ASt 1 zu dem Beschluss angeführten IP-Adressen in den dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Beteiligte hat daraufhin der Antragstellerin die Beschwerdeführerin als Inhaberin desjenigen Anschlusses mitgeteilt, dem eine oder mehrere der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen zugewiesen waren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung die Beschwerdeführerin vorträgt, weder sie noch ihre Kinder hätten im Internet Tonaufnahmen angeboten. Da sie mit einer Funkverbindung ins Internet gingen, könne sich jeder bei ihnen einwählen. Es könne sein, dass niemand aus ihrem Haus den in Rede stehenden Musiktitel in die Tauschbörse eingestellt habe. Wenn sich jemand Zugang verschaffen könne, sei dies nicht ihre Schuld, weil die von ihr verwendete W-LAN Box normal gesichert sei.

II.

Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat hat - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 28.04.2010 ausgeführt hat - die Statthaftigkeit der Beschwerde des namhaft gemachten Anschlussinhabers für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FamFG verneint. Ob die Rechtslage jetzt anders zu beurteilen ist, kann offenbleiben.

Denn auch wenn die Statthaftigkeit der Beschwerde zu bejahen sein sollte, könnte sie keinen Erfolg haben, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

Im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist zu prüfen, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, die offensichtlich ist, und ob diese Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist. Sind diese Fragen zu bejahen, so gestattet das Gericht dem am Verfahren beteiligten Provider gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, dem Rechteinhaber den Namen und die Anschrift des Nutzers der Dienstleistungen, die für die Rechtsverletzungen genutzt worden sind, zu benennen. Die Gestattung betrifft den Namen des Inhabers des Internetanschlusses. Eine Prüfung der Frage, wer den Internetanschluss zur Teilnahme an der Tauschbörse tatsächlich genutzt hat, findet im Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht statt. Danach ist die Entscheidung auch angesichts des Beschwerdevorbringens zu Recht ergangen: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Teilnahme an der Tauschbörse von ihrem Internetanschluss aus vorgenommen worden ist. Ebenso ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass dies nicht im gewerblichen Ausmaß geschehen wäre.

Der alleinige Vortrag der Beschwerdeführerin, ein außenstehender unbefugter und ihr unbekannter Dritter könne sich die technische Möglichkeit zu Nutze gemacht haben, sich in das von ihr verwendete WLAN-System einzuwählen, vermag der Beschwerde danach nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob die Beschwerdeführerin als Anschlussinhaberin für die urheberrechtswidrige Nutzung des Anschlusses einzustehen hat oder dies aus den von ihr vorgetragenen Gründen nicht der Fall ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch die Antragstellerin zu klären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.