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Bayerischer VGH · Beschluss vom 29. Februar 2008 · Az. 19 ZB 07.3184

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    Bayerischer VGH

  • Datum:

    29. Februar 2008

  • Aktenzeichen:

    19 ZB 07.3184

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2012, 89856

  • Verfahrensgang:

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 €, festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Duldung.

Mit Bescheid der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München vom 12. Mai 2006 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt. Am 29. September 2006 verzog er von München nach Stuttgart. Mit Bescheid vom 8. Januar 2007 erteilte ihm die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart eine Duldung bis zum 7. April 2007 und forderte ihn mit Bescheid vom 11. Januar 2007 unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Am 19. Januar 2007 zog der Kläger nach Nürnberg, um seine bereits seit dem 20. November 2006 dort aufgenommene Arbeitstätigkeit leichter ausüben zu können. Bereits am 18. Januar 2007 strich die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart aus der am 8. Januar 2007 erteilten Duldung die Auflage der räumlichen Beschränkung auf das Land Baden-Württemberg, wobei eine Erwerbstätigkeit jedoch weiterhin nicht gestattet wurde.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. März 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Duldung bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 19. April 2006 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass dessen Aufenthalt weiterhin auf das Land Baden-Württemberg beschränkt sei. Der Antrag auf Verlängerung der Duldung sei deshalb an die zuständige Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart zu richten.

Bereits mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass dieser sich wieder nach Stuttgart begeben und sich dort polizeilich anmelden solle.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben mit dem Ziel, die Beklagte zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten. Die kurzfristige Anmeldung in Stuttgart stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen sei dem Kläger bereits durch die Landeshauptstadt München eine Duldung erteilt worden, so dass der Kläger in ganz Bayern Wohnsitz nehmen dürfe.

Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 61 AufenthG auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt. Die Beklagte sei daher für die beantragte Duldung nicht zuständig.

Mit Urteil vom 27. September 2007 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht zu. Diese sei örtlich unzuständig. Mit der Erteilung der Duldung vom 8. Januar 2007 und dem Erlass der Ausreiseaufforderung vom 11. Januar 2007 habe die Landeshauptstadt Stuttgart ihre Zuständigkeit „anerkannt“ mit der Folge, dass sich die räumliche Beschränkung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nunmehr auf das Land Baden-Württemberg beziehe. Die Duldung der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München habe mit Erteilung einer neuen Duldung durch die Landeshauptstadt Stuttgart ihre Erledigung gefunden und sei gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden. Der Kläger müsse daher nach Baden-Württemberg zurückkehren, wozu ihn die Landeshauptstadt Stuttgart auch mit Schreiben vom 4. April 2007 aufgefordert habe.

Zwingende Gründe, wonach die räumliche Beschränkung auf den Freistaat Bayern abzuändern wäre, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Solche seien vor allem nicht in der vom Kläger angegebenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Nürnberg zu sehen. Eine solche Tätigkeit sei genehmigungspflichtig, wobei weder die Ausländerbehörde der Beklagten noch die die der Landeshauptstadt Stuttgart eine solche Genehmigung erteilt habe.

Ebenso wenig führe der Umstand, dass die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart am 18. Januar 2007 die räumliche Beschränkung in der Duldung des Klägers auf seinen Antrag hin aufgehoben habe, zu einem anderen Ergebnis. Zum einen habe die Auflage aufgrund der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowieso nur deklaratorischen Charakter. Zum anderen sei die Beklagte an die Aufhebung dieser räumlichen Beschränkung auch nicht gebunden, da diese ohne ihre Zustimmung aufgehoben worden sei. Dessen ungeachtet habe die Landeshauptstadt Stuttgart dem Bevollmächtigten des Klägers auch mit Schreiben vom 4. April 2007 mitgeteilt, dass dessen Aufenthalt weiterhin auf das Land Baden-Württemberg beschränkt sei. Darüber hinaus sei der Kläger aufgefordert worden, sich wieder nach Stuttgart zu begeben und sich dort polizeilich anzumelden. Aus diesem Schreiben lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Aufhebung der räumlichen Beschränkung auf das Land Baden-Württemberg vom 18. Januar 2007 von der Landeshauptstadt Stuttgart nunmehr selbst für rechtswidrig erachtet und zurückgenommen worden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Aufenthalt des Klägers wieder auf das Land Baden-Württemberg beschränkt.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 30. November 2007. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegne ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Da der Kläger in Nürnberg wohne, sei die Beklagte örtlich zuständig und zugleich verpflichtet, die begehrte Duldung zu erteilen. Dies ergebe sich bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 a BayVwVfG. Die kurzfristige Anmeldung in Stuttgart könne daran nichts ändern. Vor allem habe die Landeshauptstadt Stuttgart die Zuständigkeit nicht an sich ziehen können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege zudem ein zwingender Grund für die Abänderung der räumlichen Beschränkung auf Bayern vor. Denn nur in Nürnberg habe der Kläger eine feste Arbeit. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, mit der Erteilung der Duldung durch die Landeshauptstadt München am 12. Mai 2006 sei gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG zugleich auch die räumliche Beschränkung auf den Freistaat Bayern eingetreten. Diese könne nur unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 AufenthG im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert werden, die die Maßnahme angeordnet habe. Ein solches Einvernehmen seitens der Landeshauptstadt München liege jedoch nicht vor. Deshalb sei die räumliche Beschränkung auf den Freistaat Bayern nach wie vor wirksam und die Beklagte für die Erteilung der begehrten Duldung zuständig.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zuzulassen und den Streitwert für das Verfahren erster Instanz unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts auf 5.000,00 € festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor. Zur Streitwertbeschwerde hat sie sich nicht geäußert.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. September 2007 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder sie liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, genügt sein Vorbringen bereits nicht den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.

a) Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG NVwZ 2000, 1163 [1164]) und aufzeigt, warum diese Erwägungen im konkreten Fall entscheidungserheblich waren, so dass das Urteil im Ergebnis unzutreffend ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2004, 542 [543]).

b) Schon daran fehlt es. Die Antragsbegründung erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne sich substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen (vgl. VGH Mannheim, B. vom 3.12.2001 – 8 S 2385/01 –, NVwZ-RR 2002, 472). Die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze werden nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das ergänzende Schreiben vom 25. Februar 2008 ist erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangen und kann deshalb insoweit keine Berücksichtigung finden.

2. Dessen ungeachtet liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch in der Sache selbst nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach bestehen im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Erteilung der vom Kläger begehrten Duldung örtlich unzuständig ist.

a) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen richtet sich nach § 71 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift enthält allerdings nur Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. Storr, in: Storr/Wenger/Eberle/ Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 2005, § 71 RdNr. 9). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZustVAuslR ist örtlich zunächst die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Für den Fall einer räumlichen Beschränkung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZustVAuslR die Kreisverwaltungsbehörde des Bezirks örtlich zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu Wohnen hat. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO auch in Baden-Württemberg. § 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht einschlägig.

Nachdem der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis hat erlangen können und mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 11. Januar 2007 zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht wurde, ist er gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers räumlich auf das Landesgebiet Baden-Württembergs beschränkt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO ist danach die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart für die Erteilung der begehrten Duldung zuständig.

b) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich – rein tatsächlich – gegenwärtig in Nürnberg aufhält und § 5 Abs. 1 Satz 1 BayZuStVAuslR für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde an den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers anknüpft. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers bestimmt sich unter (einschränkender) Heranziehung der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auf den Ort, an dem sich der Ausländer mit behördlicher Billigung ausländerrechtlich aufhalten darf (vgl. OVG Bremen, B.v. 9.10.2006 – 1 B 282/06 -, InfAuslR 2007, 63; OVG Weimar, B.v. 22.1.2004 – 3 EO 1060/03 –, InfAuslR 2004, 366 <337>). Da der einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegende Ausländer sich nur an dem ihm zugewiesenen Ort innerhalb eines bestimmten Bundeslandes aufhalten darf, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt regelmäßig nicht an dem vom Ausländer gewünschten anderen Zuzugsort – hier in Nürnberg – begründet werden. Aufgrund der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Landesgebiet Baden-Württembergs kommt daher eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht in Frage.

c) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 25. Februar 2008 auch nicht daraus, dass der Kläger ursprünglich mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 12. Mai 2006 eine Duldung erhalten hatte, mit der sein Aufenthalt auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkt war (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Mit der Erteilung der neuen Duldung durch die Landeshauptstadt Stuttgart am 8. Januar 2007 hat die Wirksamkeit der zuvor von der Landeshauptstadt München erteilten Duldung ihr Ende gefunden. Das fehlende Einvernehmen der Landeshauptstadt München steht dem nicht entgegen. Der vom Bevollmächtigten des Klägers insoweit herangezogene § 72 Abs. 3 AufenthG ist auf gesetzliche Beschränkungen, wie sie § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zweifelsohne darstellt, nicht anwendbar (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2006, Rdnr. 8 zu § 72 AufenthG). Die „alte“ Duldung der Landeshauptstadt München ist gemäß § 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden; sie hat sich mit der Erteilung einer neuen Duldung durch die Landeshauptstadt Stuttgart „auf andere Weise“ erledigt (vgl. OVG Münster, B.v. 29.11.2005 – 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 [66]). Zugleich ist an die Stelle der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des Freistaats Bayern diejenige auf das Land Baden-Württemberg getreten (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 29.11.2005 – 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 [66] m.w.N.). Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der es verbietet, den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers räumlich auf das Gebiet mehr als eines Bundeslandes hinaus auszudehnen (vgl. OVG Münster, B.v. 29.11.2005 – 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 [66] m.w.N.). Im Ergebnis ist daher stets die zuletzt erteilte Duldung und die sich aufgrund dessen ergebende räumliche Beschränkung maßgebend.

d) Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart am 18. Januar 2007 die räumliche Beschränkung der Duldung des Klägers auf dessen Antrag hin aufgehoben hat. Diese Aufhebung ist entgegen der eindeutigen Gesetzeslage (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erfolgt. Mit Recht hat die Landeshauptstadt Stuttgart dem Bevollmächtigen des Klägers deshalb mit Schreiben vom 4. April 2007 mitgeteilt, dass dessen Aufenthalt weiterhin auf das Land Baden-Württemberg beschränkt ist.

e) Ebenso wenig sind zwingende Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise eine Anwesenheit des Klägers am Ort des gewünschten Zuzugs in Nürnberg erfordern oder im Einvernehmen der beteiligen Länder gemäß § 72 Abs. 3 AufenthG eine „Umverteilung“ rechtfertigen würden (vgl. OVG Bremen, B.v. 9.10.2006 – 1 B 282/06 –, InfAuslR 2007, 63; OVG Münster, U.v. 29.11.2005 – 19 B 2364/03InfAuslR 2006, 64 [66 f.]). Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er in Nürnberg einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Da diese Tätigkeit jedoch genehmigungspflichtig ist und eine solche Genehmigung nicht erteilt wurde, sind zwingende Gründe, die ausnahmsweise eine Anwesenheit des Klägers am Ort des gewünschten Zuzugs rechtfertigen würden, nicht ersichtlich.

Nach allem ist das Verwaltungsgericht Ansbach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Erteilung der begehrten Duldung örtlich unzuständig ist.

3. Der Kläger hat in seinem Zulassungsantrag auch keine Gründe dargetan, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte.

a) In einem Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechtsfrage, die einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie als entscheidungserheblich angesehen wird und warum ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1999, 429).

b) Die Ausführungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht. Weder wird die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, bezeichnet und formuliert, noch wird substantiiert dargelegt, warum sie für klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich ist und warum ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Streitwert für das Verfahren erster Instanz vom Verwaltungsgericht zutreffend auf 2.500,00 € festgesetzt. Nach Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) die Hälfte des Auffangstreitwerts (2.500,00 €) zugrunde zu legen. Hiervon ist erkennbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Streitwertbeschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG (s. hierzu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 8.3).

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.

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