VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90
Fundstelle
openJur 2013, 7766
  • Rkr:

1. Die Regelung in § 6 Abs 1 Nr 2, Abs 2 der Satzung des M-Kreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten, wonach für Schüler der Klassen 5-10 der Gymnasien ein Eigenanteil in Höhe von DM 25,-- je Schüler (für höchstens zwei einer Familie) und Beförderungsmonat zu entrichten ist, verstößt weder gegen Bundesverfassungsrecht (Art 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1, 6 Abs 2 S 1, 20 Abs 1 GG) noch gegen Landesverfassungsrecht (Art 11 Abs 1 und 3, 14 Abs 2 S 1 LV (Verf BW).

2. Die Eigenanteilsregelung für Gymnasiasten der Klassen 5-10 verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil für Hauptschüler kein Eigenanteil zu entrichten ist. Daß beide Schülergruppen in Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht zur Schule gehen, verpflichtet den Normgeber nicht zur Gleichbehandlung bei der Erstattung der Beförderungskosten.

3. Zur Unterscheidung von Pflichtschule (Hauptschule) und Wahlschule (Gymnasium) bei der Erstattung der Beförderungskosten.

Tatbestand

Am 7.7.1986 beschloß der Kreistag des Antragsgegners die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (im folgenden: Satzung), die am 1.8.1986 in Kraft trat und auszugsweise wie folgt lautet:

   § 1

    Kostenerstattung

(1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften und dieser Satzung

-- den Schulträgern,

-- den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird,

-- den Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen

die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile.

...

   § 3

    Mindestentfernung

(1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten erstattet

...

d. für Schüler der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und für Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Sonderschulen für Lernbehinderte:

ab einer Mindestentfernung von 3 km.

...

   § 6

   Eigenanteilspflicht

(1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist je Beförderungsmonat ein

Eigenanteil

1. von DM 35,-- für Schüler der Klassen 11-13 der Gymnasien und der Einheitlichen Volks- und Höheren Schulen sowie für Schüler der Kollegs, Berufskollegs, der Abendgymnasien, der Oberstufe der Berufsoberschulen und der Berufsschulen.

2. von DM 25,-- für die anderen Schüler der Gymnasien und Berufsoberschulen, für Schüler der Klassen 5-10 der Einheitlichen Volks- und Höheren Schulen sowie für Schüler der Realschulen, Abendrealschulen, des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres und der Berufsfachschulen.

zu entrichten.

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eigenanteile sind nur für höchstens 2 Kinder

einer Familie zu tragen, und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil.

...

   § 7

Erlass

(1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung

aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Eine "unbillige Härte" ist insbesondere zu bejahen, wenn Eltern oder Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.

...

Der Antragsteller ist Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Sein am 13.11.1977 geborener Sohn E. besucht die 7. Klasse, seine am 10.2.1980 geborene Tochter F. die 5. Klasse des ca. 4 km von der Wohnung entfernt gelegenen D-gymnasiums in ... M, zu dem sie mit dem Schulbus gelangen. Gestützt auf die Satzung verlangte der Antragsgegner vom Antragsteller einen Eigenanteil zu den Beförderungskosten für das erste Schulhalbjahr 1990/91 in Höhe von jeweils DM 125,--, insgesamt also DM 250,--. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 9 K 2099/90), das mit Beschluß vom 13.9.1990 das Ruhen des Verfahrens anordnete.

Am 18.9.1990 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem sinngemäßen Antrag,

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Satzung i.V.m. dem entsprechenden Vorbehalt in § 1 Abs. 1 der Satzung für nichtig zu erklären, soweit darin für Schüler der Klassen 5-10 der Gymnasien ein Eigenanteil zu den notwendigen Beförderungskosten für höchstens zwei Kinder einer Familie in Höhe von DM 25,-- je Schüler und Beförderungsmonat zu entrichten ist.

Der Antragsteller hält die satzungsrechtliche Regelung über die Eigenbeteiligung an den notwendigen Schülerbeförderungskosten für Schüler der Klassen 5-10 eines Gymnasiums bei gleichzeitig vollständiger Übernahme der Beförderungskosten für Hauptschüler für eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung, solange schulpflichtige Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht ein Gymnasium besuchen. Was die Schulpflicht angehe, seien Hauptschulen und Gymnasien nach dem Willen des Schulgesetzes völlig gleichgestellt. Die Vermittlung unterschiedlicher Lerninhalte sei in diesem Zusammenhang belanglos. Die vom Antragsgegner für die Differenzierung angeführte Entstehungsgeschichte der Schülerfahrtkostenerstattung rechtfertige heute die Ungleichbehandlung von Schülern, die der Schulpflicht unterlägen, nicht mehr. Entweder würden alle schulpflichtigen Kinder kostenlos befördert oder es sei für alle ein Eigenanteil zu entrichten, gleich an welcher Schule sie die Schulpflicht erfüllten. Die Fahrtstrecken zum D-gymnasium in ... M seien genauso lang wie diejenigen zur Hauptschule oder Realschule. Im Einzugsbereich des D-gymnasiums habe sich gezeigt, daß mehrere sozial schlecht gestellte Familien, die ihre Kinder auf das Gymnasium schickten, durch die Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten erheblich belastet würden. Die Satzungsregelung unterscheide nicht nach regionalen und finanziellen Besonderheiten. Der Eigenanteil sei vielmehr pauschal und einheitlich auf DM 25,-- festgesetzt. Dies lasse ihn willkürlich erscheinen. Daß die beanstandete Satzungsregelung in allen Stadt- und Landkreisen im Land Baden-Württemberg gleich sei, sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG unerheblich.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er trägt vor: Das Sozialstaatsprinzip gebiete es nicht, daß ein junger Mensch eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung auf Kosten des Landes erhalte, ohne daß die Unterhaltspflichtigen in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise belastet würden. Bei der Ausübung seines ihm aufgrund der Schulhoheit zustehenden Gestaltungsspielraums sei der Staat an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser sei jedoch erst dann verletzt, wenn kein vernünftiger, sachlich einleuchtender und mit der Verfassung in Einklang stehender Grund für die gesetzliche Differenzierung zwischen den Schülergruppen vorliege. Die unterschiedliche Eigenbeteiligung sei zunächst in der Entstehungsgeschichte der Schülerbeförderungskostenerstattung begründet, die im Zuge der Schulentwicklungsplanung auf dem Land und der damit verbundenen Schließung kleiner Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) Mitte der 60iger Jahre eingeführt worden sei. Der Landtag habe seinerzeit jedoch über die ursprüngliche Konzeption hinaus beschlossen, auch die übrigen Schüler in begrenztem Umfang in die Erstattungsregelung einzubeziehen. Die Begrenzung sei durch eine angemessene Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten erfolgt. Diese ursprünglich in § 18 FAG getroffenen Regelungen seien mit der Kommunalisierung der Schülerbeförderung zum 1.8.1986 fast ausnahmslos und in vollem Umfang in die Satzungen der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg übernommen worden. Neben der Entstehungsgeschichte sei die Unterscheidung zwischen Grund- und Hauptschülern einerseits sowie Realschülern und Gymnasiasten andererseits vor allem dadurch gerechtfertigt, daß sich die Grund- und Hauptschulen mit ihrem Lehrangebot an die Allgemeinheit der Schüler wendeten, während die übrigen Schulen aufgrund ihrer besonderen Fachrichtung oder der vermittelten besonderen Qualifikation nur einen beschränkten Schülerkreis ansprächen und schon deshalb nicht an jedem Ort errichtet werden könnten. Aufgrund des zusätzlichen, nicht nur der verfassungsrechtlich gebotenen Grundversorgung in der Erziehung und Bildung dienenden Bildungsangebots sei die vorgenommene Differenzierung zulässig. Sie habe nicht den Sinn, Schüler von Realschulen und Gymnasien aufgrund ihrer Schulwahl finanziell zu diskriminieren. Die Schülerbeförderungskostenregelung in der Mustersatzung des Landkreistages knüpfe an die auch heute noch aktuelle bildungspolitische Versorgungsleistung der einzelnen Schularten an. Nach Auskunft des Ministeriums für Kultus und Sport bestehe in Baden-Württemberg mit insgesamt 1.400 Grund- und Hauptschulen ein sehr dichtes Netz an bildungspolitischer Grundversorgung. Der Grundsatz der wohnortnahen Beschulung habe darin seinen besonderen Niederschlag gefunden. Dem stünden ca. 420 Realschulen und ca. 360 allgemeinbildende Gymnasien gegenüber. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten bei der Entscheidung über die Erhebung des Eigenanteils werde in §§ 6 Abs. 2 und 7 der Satzung sichergestellt.

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er hat ein Schreiben des Ministeriums für Kultus und Sport vom 5.11.1990 vorgelegt, das die landeseinheitliche Satzungsregelung des Antragsgegners unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Erstattung der Schülerbeförderungskosten und die Gestaltungsfreiheit des Subventionsgebers bei freiwilligen Leistungen verteidigt. Gleichwohl ist er der Auffassung, daß Realschüler und Gymnasiasten zumindest insoweit und solange mit den Hauptschülern gleichzubehandeln seien, als eine gesetzliche Schulpflicht bestehe. Zu berücksichtigen sei auch, daß in Außenbezirken oder eingemeindeten Teilorten von größeren Städten des öfteren auch eine Hauptschule (allenfalls eine Grundschule) an Ort und Stelle nicht geführt werde, so daß Realschüler und Gymnasiasten auch dann einen längeren Schulweg hätten, wenn sie sich für den Besuch der Hauptschule entschieden hätten. In Anbetracht der von den Hauptschulen nur geleisteten Grundversorgung sei die Ungleichbehandlung der Realschüler und Gymnasiasten zwar sicher nicht willkürlich, doch bleibe sie eine Ungleichbehandlung. Würden die Realschüler und Gymnasiasten nicht diese Schulen besuchen, so müßten sie die Grundversorgung in Anspruch nehmen und wären damit ohne Eigenanteil vom Wohnort zur Schule zu befördern. Die beanstandete Satzungsregelung könne dazu führen, daß Hauptschüler aus sozial besser gestellten Familien kostenfrei befördert würden, während umgekehrt Realschüler und Gymnasiasten aus sozial schlechter gestellten Familien mit einem Eigenanteil belastet würden. Zumindest insoweit sei wohl eine Differenzierung erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet durch Beschluß (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da sich die Sach- und Rechtslage anhand der Akten beurteilen läßt.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

   A.

Der Antrag ist zulässig. Als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift kann die die beanstandete Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten regelnde Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 7.7.1986 (im folgenden: Satzung) gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Mit diesem Erfordernis soll zur Verhinderung eines "Popularantrages" sichergestellt werden, daß nicht jede, sondern nur diejenige Person, deren Rechtssphäre durch die Anwendung der Norm Beeinträchtigungen erleidet, das Normenkontrollverfahren einleiten kann (vgl. BVerwGE 56, 172, 177). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsteller ist als Vater zweier minderjähriger, schulpflichtiger Kinder, welche die 5. bzw. 7. Klasse des D-gymnasiums in ... M besuchen, verpflichtet, den in der beanstandeten Satzungsbestimmung festgelegten Eigenanteil zu den notwendigen Beförderungskosten in Höhe von DM 25,-- je Kind und Beförderungsmonat zu entrichten (§§ 1601 ff. BGB).

   B.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gegen die angegriffene satzungsrechtliche Regelung bestehen weder in formeller (I.) noch in materieller Hinsicht (II.) durchgreifende Bedenken aufgrund höherrangigen Rechts.

  (I.)

1. Die Satzung wurde gem. §§ 3 Abs. 3 Satz 1 LKrO, 1 Abs. 1 und 2 1. DVO LKrO i.V.m. der Bekanntmachungssatzung des Antragsgegners vom 1.7.1976 durch Einrücken in den "F.- Nachrichten" und in der "T-Zeitung" vom 26./27.7.1986 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung sind auch sonst keine Bedenken ersichtlich und geltend gemacht.

2. Die angefochtene Regelung ist von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO kann der Landkreis die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Nachdem Durchführung und Finanzierung der Schülerbeförderungskostenerstattung zunächst vollständig beim Land lagen, wurde diese den Stadt- und Landkreisen durch § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in der seit 1.8.1983 geltenden Fassung zunächst teilweise und in der seit 1.8.1986 geltenden Fassung -- beide eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 24.3.1983 (GBl. S. 93), Satz 2 eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 22.11.1983 (GBl. S. 715) -- vollständig als weisungsfreie Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 LKrO übertragen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 8/3350, Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 8/3569 sowie Zweite und Dritte Beratung des Gesetzentwurfs, Landtag von Baden-Württemberg, 8. Wahlperiode, Protokollband VI S. 5072 ff.). Ferner bestimmt § 18 Abs. 2 FAG 1986, daß die Stadt- und Landkreise durch Satzung u.a. Höhe und Verfahren eines Eigenanteils bestimmen können (Nr. 2). Ob damit dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Genüge getan ist, braucht nicht geprüft zu werden, da Art. 61 Abs. 1 LV verfassungsrechtliche Vorgaben nur für die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthält und nicht auch für Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts Anwendung findet, die diese aufgrund ihrer Autonomie erlassen (vgl. Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Anm. 28 zu Art. 61). Insofern genügt die gesetzliche Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO.

  (II.)

Die beanstandete Satzungsregelung über die Eigenbeteiligung an den notwendigen Schülerbeförderungskosten verstößt auch materiell nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar.

1. Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern (Erziehungsberechtigten), den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 12.4.1985, DVBl. 1985, 1084). Auf diese Verfassungsnormen hat sich der Antragsteller auch nicht berufen.

Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als solches gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59 m.w.N.). Im übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß nach § 6 Abs. 2 der Satzung Eigenanteile nur für höchstens zwei Kinder einer Familie zu entrichten sind und nach § 7 Abs. 1 der Satzung in besonders gelagerten Fällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen kann. Mit diesen Bestimmungen hat der Antragsgegner eine Regelung getroffen, durch die eine "unsoziale" Belastung der unterhaltspflichtigen Eltern mit Schülerbeförderungskosten vermieden werden kann.

2. Art. 11 LV ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dessen Abs. 1 hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.1969, ESVGH 20, 1, 3). Flankiert wird dieses "soziale" Grundrecht (so Feuchte, a.a.O., Anm. 10 zu Art. 11) durch die Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 LV. Danach haben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. Zwar folgt aus einer Zusammenschau von Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 LV ("ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage"), daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, soziale bzw. wirtschaftliche Hindernisse für das Recht auf Bildung auch unter Einsatz öffentlicher Finanzmittel zu beseitigen. Gleichwohl begründet diese Verfassungsnorm unmittelbar weder einen individuellen Leistungsanspruch -- ein solcher muß vielmehr durch Gesetz konkretisiert werden (Art. 11 Abs. 4 LV) -- noch der Sache nach eine Verpflichtung des Normgebers, im Rahmen der Bereitstellung der erforderlichen Mittel die Schüler bzw. deren unterhaltspflichtige Eltern von der Tragung jeglicher Kosten für die schulische Ausbildung ihrer Kinder, insbesondere etwa gerade der Beförderungskosten, freizustellen. Der Normierung einer Eigenbeteiligung steht Art. 11 Abs. 3 LV also nicht entgegen (vgl. auch Feuchte, a.a.O., Anm. 29 zu Art. 11).

Gleiches gilt in Ansehung der Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV, wonach Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich sind, was einfachgesetzlich in § 93 SchG (Schulgeldfreiheit) und § 94 SchG (Lernmittelfreiheit -- bei Kosten über DM 5,-- --) nochmals festgelegt und konkretisiert ist. Mit der Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln an öffentlichen Schulen meint Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV lediglich die Freistellung von einer Gegenleistung für die zu einer schulischen Ausbildung erforderlichen Aufwendungen für räumliche, sonstige sächliche und personelle Mittel. Anknüpfungspunkt ist also allein die Leistung des Schulveranstalters in der Schule (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21.4.1982, Holfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 93 E 2). Die Kosten für die Beförderung der Kinder zur Schule fallen hierunter schon tatbestandlich nicht.

3. Auch wenn danach in bezug auf die Freistellung bzw. die vollständige Erstattung von Schülerbeförderungskosten weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiver Leistungsanspruch des Schülers bzw. der Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber besteht, so hat der Antragsgegner gleichwohl in § 1 Abs. 1 der Satzung -- in Einklang mit der Regelung des § 18 Abs. 1 FAG 1986 -- bestimmt, daß er den Schulträgern -- das ist beim D-gymnasium in ... M wie bei den anderen Gymnasien im Landkreis die Gemeinde (§ 28 Abs. 1 SchG) -- die entstehenden notwendigen Beförderungskosten erstattet, allerdings "abzüglich der Eigenanteile". Die Entrichtung eines solchen Eigenanteils verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung in Höhe von DM 25,-- u.a. für die Realschüler und für die Schüler der Klassen 5-10 der Gymnasien, jedoch nur für höchstens zwei Kinder einer Familie (Abs. 2). Einen Eigenanteil auch für die Hauptschüler legt die Satzung demgegenüber nicht fest, so daß insoweit eine volle Erstattung der Beförderungskosten durch den Antragsgegner erfolgt. Als Prüfungsmaßstab für die satzungsrechtliche Regelung über die Eigenbeteiligung kommt daher -- was der Antragsteller im Kern allein geltend macht und worüber die Beteiligten allein streiten -- (nur) der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Art. 2 Abs. 1 LV) in Betracht.

Der Gleichheitssatz verbietet es dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Bei der Bestimmung staatlicher Leistungen enthält dieser Verfassungsrechtssatz ein Willkürverbot, das dem Normgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen beläßt. Es bleibt dem Ermessen des Normgebers überlassen, in welcher Weise er den Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung trägt. Eine Ungleichbehandlung verletzt den Gleichheitssatz nur dann, wenn dafür jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt. Die Abgrenzung eines begünstigten Personenkreises ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vertretbare Gründe dafür sprechen und wenn der Normgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet. Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (vgl. BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.). Eine solche Feststellung kann der Senat in bezug auf die beanstandete Eigenbeteiligung nicht treffen.

Es spricht vieles dafür, daß bereits die Entwicklung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung in Baden-Württemberg vor dem Hintergrund finanzpolitischer Zwänge, die die Erwägungen des Landesgesetzgebers in diesem Bereich legitimerweise geleitet haben, die Differenzierung in der Frage der Eigenbeteiligung zwischen den Hauptschülern einerseits und den Gymnasiasten (sowie den Realschülern) andererseits nicht willkürlich erscheinen läßt. Bis Mitte der 60iger Jahre gab es überhaupt keine Erstattung der Beförderungskosten. Sie wurde erstmals mit Wirkung vom 1.5.1965 eingeführt durch § 17a des (Gesetzes zur Änderung des) Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) vom 17.12.1964 (GBl. S. 435, berichtigt GBl. 1965 S. 4; entspricht § 18 der Bekanntmachung der Neufassung des FAG vom 8.3.1965, GBl. S. 49). Grund hierfür war die Reform des ländlichen Schulwesens und die Erfassung der Begabungsreserven. Als im Zuge der Schulentwicklungsplanung auf dem Land kleine Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) geschlossen wurden, mußten die Schüler mit dem Bus oder der Straßenbahn zu den Nachbarschaftsschulen oder den neuen Sammelschulen fahren. Die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen sollten den Eltern -- zumal die Schließung bzw. Zusammenlegung der Dorfschulen großteils gegen deren Willen erfolgte -- nicht aufgebürdet werden. Demgegenüber hatten Gymnasiasten (und Realschüler) seit eh und je längere Schulwege zurückzulegen. Gleichwohl wurde der Fahrtkostenersatz über die ursprüngliche Konzeption hinaus auf das ganze Schulwesen ausgedehnt (vgl. hierzu die Zweite und Dritte Beratung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Landtags von Baden-Württemberg, 4. Wahlperiode, Protokollband II S. 1097 ff.). § 18 Abs. 2 Satz 2 FAG 1965 bestimmte allerdings lediglich allgemein, daß in der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung u.a. insbesondere eine Eigenbelastung des Erziehungsberechtigten oder Schülers bis zu DM 3,-- je Beförderungsmonat vorgesehen werden kann (vgl. hierzu die Zweite und Dritte Beratung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 1102 f.). Die hierauf gestützte Schullastenverordnung vom 5.8.1965 (GBl. S. 244) bestimmte in § 4 Abs. 4, daß der Erziehungsberechtigte oder Schüler einen Anteil an den für den einzelnen Schüler entstehenden Beförderungskosten in Höhe von DM 3,-- je Beförderungsmonat zu tragen hat, was für Schüler der Volksschulen und Sonderschulen nur galt, wenn es diesen zuzumuten war, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. Während also eine Kostenbeteiligung bei den Volksschülern von den Umständen des Einzelfalles abhängig war, war sie für die anderen Schüler öffentlicher Schulen -- für die sich durch die ländliche Schulreform nichts geändert hatte -- generell festgelegt. Gleichwohl wurde vom Finanzminister in der Landtagssitzung vom 17.12.1964 verbindlich erklärt, daß trotz dieser Eigenbehaltsregelung für alle Schüler, die im Zuge der neuen Schulplanung -- im ländlichen Schulwesen -- umgeschult würden, nichts verlangt werde (vgl. Protokollband II S. 1103). Erst § 18 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b aa FAG i.d.F. vom 14.3.1967 (GBl. S. 33) normierte allgemein, daß in der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, daß die Erziehungsberechtigten oder Schüler einen Eigenanteil bis zu DM 12,-- je Beförderungsmonat zu tragen haben, wenn es sich nicht um notwendige Beförderungskosten zum Besuch von Volksschulen, Sonderschulen und Schulkindergärten handelt. Ziel der Änderung des § 18 FAG 1965 war, die aus dieser Erstattungsregelung entstehende finanzielle Belastung des Landes in vertretbaren Grenzen zu halten. Es sollte sichergestellt werden, daß der finanzielle Aufwand des Landes und der entstehende Verwaltungsaufwand verringert würden, wobei allerdings die Ziele des Schulentwicklungsplans nicht beeinträchtigt werden sollten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, 4. Landtag von Baden-Württemberg, Beilagenband VII Nr. 3477). Erstmals die Schullastenverordnung vom 9.6.1971 (GBl. S. 279) sah mit Wirkung vom 1.1.1971 in § 4 Abs. 5 vor, daß der Erziehungsberechtigte oder Schüler einen Eigenanteil an den für den einzelnen Schüler entstehenden notwendigen Beförderungskosten in Höhe von DM 8,-- je Beförderungsmonat zu tragen hat, was allerdings nicht für Schüler der Volks- und Sonderschulen galt. In der Folgezeit blieb es bei der Ausklammerung der Volksschüler von einer Eigenbeteiligung an den Beförderungskosten. Mit Wirkung ab 1.8.1976 wurde lediglich die Tragung eines Eigenanteils bei den Gymnasiasten (und anderen Schülern) auf höchstens zwei Kinder einer Familie beschränkt, bei gleichzeitiger Erhöhung des Eigenanteils auf monatlich DM 16,-- (vgl. § 18 Abs. 4 Nr. 2a FAG i.d.F. vom 16.12.1975, GBl. S. 860 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Schullastenverordnung vom 17.12.1976, GBl. 1977 S. 17). Mit Wirkung vom 1.8.1980 wurde die Eigenbeteiligung unmittelbar im Gesetz -- und nicht mehr in der Schullastenverordnung -- geregelt (§ 18 Abs. 3 FAG i.d.F. vom 11.12.1979, GBl. S. 545). Mit Wirkung vom 1.8.1983 wurde die Erstattung der Schülerbeförderungskosten gem. § 18 Abs. 4 FAG i.d.F. vom 24.3.1983 (GBl. S. 93) den Stadt- und Landkreisen als Pflichtaufgabe übertragen mit der Ermächtigung, durch Satzung weitere Einzelheiten zu regeln. Neben der Bestimmung der notwendigen Beförderungskosten in § 18 Abs. 2 FAG 1983 wurde in § 18 Abs. 3 Nr. 2 FAG festgelegt, daß zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat ein Eigenanteil von DM 25,-- u.a. für die Schüler der Klassen 5-10 der Gymnasien sowie für Realschüler zu tragen ist, für eine Familie jedoch höchstens für zwei Kinder. Gründe und Ziele dieser Delegation auf die Stadt-und Landkreise waren: wesentliche Verwaltungsvereinfachung, Neuverteilung der Fremdverwaltung, Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, verkehrspolitische Erwägungen (Nahverkehrskonzept), Übertragung der Finanzverantwortung für die Gestaltung des Verkehrs (vgl. Zweite und Dritte Beratung des Gesetzentwurfs, Landtag von Baden-Württemberg, 8. Wahlperiode, Protokollband VI S. 5072 ff.). Erst mit Wirkung vom 1.8.1986 wurde den Stadt- und Landkreisen die volle Regelungs- und Entscheidungskompetenz für die Schülerbeförderungskostenerstattung übertragen (§ 18 Abs. 1 FAG in der ab 1.8.1986 geltenden Fassung, eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 24.3.1983, vgl. Art. 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Nach § 18 Abs. 2 FAG 1986 können nunmehr die Stadt-und Landkreise durch Satzung u.a. die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils bestimmen (Nr. 2). Hiervon hat der Antragsgegner mit der beanstandeten Satzungsregelung, die der bisherigen gesetzlichen Eigenanteilsregelung entspricht, Gebrauch gemacht. § 18 Abs. 3 FAG 1986 entspricht der Zuweisungsregelung des § 18 Abs. 5 FAG 1983, der Anteil des Antragsgegners beträgt nunmehr 2,175 v.H. der pauschalen Zuweisungen seitens des Landes.

Solange die Beförderungskosten (den Schulträgern) letztverantwortlich vom Land erstattet wurden (seit der Einführung ab 1.5.1965 bis zur teilweisen Kommunalisierung ab 1.8.1983), war es sachgerecht, wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber angesichts der beschränkten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand den Kreis der voll Erstattungsberechtigten nur auf die Schüler der Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) beschränkt und die Schüler der anderen öffentlichen Schulen, also auch der Gymnasien (und Realschulen) nur mit der Maßgabe in die Kostenerstattung einbezogen hat, daß diesen die Belastung mit einem Eigenanteil bleibt. Auf diese Weise konnte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den geförderten Schülerkreis erweitern, ohne zugleich die Lage der Volksschüler (Grund- und Hauptschüler) durch die Belastung mit einem Eigenanteil zu verschlechtern, was im Falle völliger Gleichbehandlung aller wegen der beschränkten öffentlichen Mittel wohl unvermeidbar gewesen wäre (so auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz vor dem Hintergrund einer ebenfalls vergleichbaren Entwicklung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung in diesem Bundesland). Wenn schon keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Erstattungsregelung überhaupt bestand und besteht, so hatte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, ob er die Neuorganisation des ländlichen Volksschulwesens zum Anlaß nimmt, eine Erstattung der dadurch entstehenden Beförderungskosten einzuführen, und ob und in welchem Umfang er hierbei auch den durch die Neuorganisation nicht betroffenen Bereich des Schulwesens in eine Erstattungsregelung einbezieht. Die Kommunalisierung der Schülerfahrkostenerstattung zum 1.8.1983 bzw. vollständig zum 1.8.1986 und die "Aufrechterhaltung" des Eigenanteils nur für Gymnasiasten der Klassen 5-10 (und für Realschüler) in der beanstandeten Satzungsbestimmung hat naturgemäß den dargelegten historischen Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung gegenüber den Hauptschülern unberührt gelassen.

Selbst wenn man angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit von mehr als 25 Jahren diesen historischen Anknüpfungspunkt als "obsolet" geworden ansehen wollte, trägt eine weitere Überlegung die beanstandete satzungsrechtliche Differenzierung in bezug auf den Eigenanteil. Mit der Schülerbeförderungskostenerstattung wurde eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse geschaffen, die mit der schulischen Grundversorgung, nämlich dem Besuch der Grund- und Hauptschule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, verbunden sind. Demgegenüber sind die den Schülern von Gymnasien (und Realschulen) eröffneten Bildungsmöglichkeiten nicht mit dem auf eine Grundversorgung zugeschnittenen Schulpflichtstandard zu befriedigen, so daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der entstehenden Beförderungskosten den Hauptschülern nicht notwendig gleichzustellen sind (so auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O. zu der bereits erwähnten vergleichbaren Regelung des Landes Rheinland-Pfalz). Eine völlige Gleichbehandlung ist -- entgegen der Auffassung des Antragstellers und wohl auch des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses -- auch nicht insoweit und solange geboten, als Schüler in Erfüllung ihrer Schulpflicht ein Gymnasium (oder eine Realschule) besuchen. Allerdings hat sich das Land Baden-Württemberg -- in Ausübung der ihm obliegenden umfassenden staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 2 LV) -- trotz der Gliederung in verschiedene Schularten für eine "im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründete Einheit" des Schulwesens ausgesprochen (§ 3 Abs. 1 1. Halbsatz SchG), mit horizontaler und vertikaler Durchlässigkeit als Voraussetzung für die Verwirklichung des "Rechts auf Bildung" in Art. 11 Abs. 1 LV und des Gebots der Chancengleichheit bei der Ausschöpfung der Bildungsreserven. Trotz ihrer eigenständigen Aufgabe im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags sind die Schularten "gleichzuachtende Glieder des Schulwesens" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchG). Im Zuge dieser grundsätzlichen Wertentscheidung bestimmt § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG, daß sich die Schulpflicht in die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule gliedert. Entsprechend legt § 73 Abs. 2 SchG nochmals fest, daß nach Abschluß der Grundschule alle Kinder eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen haben, wobei dieser Schulbesuch fünf Jahre dauert (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SchG), verbunden mit der Möglichkeit der Verlängerung der Schulpflicht um ein Jahr für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben (§ 75 Abs. 2 Satz 2 SchG). Als auf der Grundschule aufbauende Schulen nennt das Schulgesetz die Hauptschule (§ 6 Abs. 2 SchG), die Realschule -- in der Normalform -- (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SchG) und das Gymnasium in der Normalform (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SchG). Ferner bestimmt § 88 Abs. 2 SchG im Rahmen der von den Erziehungsberechtigten bzw. vom volljährigen Schüler selbst zu treffenden Wahl des weiteren Bildungswegs nach der Grundschule, daß in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und andere Schulen nur derjenige Schüler aufgenommen werden kann, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint. Das Schulgesetz geht also selbst davon aus, daß in bezug auf die Erfüllung der Schulpflicht nach dem Besuch der Grundschule die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium gleichwertige weiterführende Schulen sind. Davon unberührt bleibt jedoch, daß die Realschule und das Gymnasium eine gegenüber der Hauptschule qualifizierte Ausbildung mit jeweils eigenständigen höherwertigeren Bildungsabschlüssen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 SchG) vermitteln, so daß es in der Natur der Sache liegt, den Schulbesuch insoweit auch als Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht zu werten. Nur die Realschule und das Gymnasium sind aber diesbezüglich sogenannte Wahlschulen. Dementsprechend findet nur bei ihnen eine positive Auslese statt, d.h. dem nicht ausreichend qualifizierten Schüler wird bereits der Eintritt in die gewählte Schule verwehrt. Daß § 88 Abs. 2 SchG die Hauptschule zusammen mit den Wahlschulen Realschule und Gymnasium aufführt, dient lediglich der Hervorhebung der besonderen Bedeutung der Hauptschule, macht diese aber nicht auch der Sache nach zu einer Wahlschule. Die Hauptschule ist vielmehr die Pflichtschule, an der im Sinne einer Grundversorgung die über den Besuch der Grundschule hinausgehende Schulpflicht erfüllt werden muß, wenn der Schüler nach Begabung und Leistung nicht für den Besuch der gewählten weiterführenden Schulart (Realschule oder Gymnasium) geeignet erscheint (vgl. hierzu die auf § 89 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SchG gestützte Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform vom 10.6.1983, K.u.U. S. 475) bzw. die Erziehungsberechtigten sich nicht für den Besuch einer Wahlschule entscheiden können. Die Unterscheidung zwischen Pflichtschulen und Wahlschulen hat auch Bedeutung für die Schulbezirke und deren Festlegung. Nach § 25 Abs. 1 SchG hat jede Grundschule, Hauptschule und Berufsschule sowie jede Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschule einen Schulbezirk. Danach ist für jede Pflichtschule ein Schulbezirk festgelegt, nicht dagegen auch für Wahlschulen, und zwar auch dann nicht, wenn diese von Schülern besucht werden, die noch der Schulpflicht unterliegen. Der Schulbezirk erfaßt entweder das Gebiet des Schulträgers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchG) oder bei mehreren Schulen derselben Schulart nur einen Teil desselben nach Maßgabe einer Festlegung durch den Schulträger (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchG). In Ergänzung hierzu bestimmt § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG, daß der Schulpflichtige die Schule zu besuchen hat, in deren Schulbezirk er wohnt. Da es nur für die öffentlichen Pflichtschulen Schulbezirke gibt, nicht auch für die öffentlichen Wahlschulen, erfaßt § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG unmittelbar nur die öffentliche Grund- und Hauptschule. Mit dieser Regelung wird im Bereich der schulischen Grundversorgung durch die Grund- und Hauptschule dem Gedanken der wohnortnahen Beschulung Rechnung getragen. Für die öffentlichen Wahlschulen wie das Gymnasium und die Realschule gilt dies alles nicht. Dies findet seinen Niederschlag auch in der Versorgung mit den jeweiligen Schularten. So stehen landesweit den ca. 1.400 Grund- und Hauptschulen nur ca. 420 Realschulen und ca. 360 allgemeinbildende Gymnasien gegenüber (vgl. die Wiedergabe einer dahingehenden, vom Antragsteller nicht bestrittenen Äußerung des Ministeriums für Kultus und Sport im Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.1.1991). Daß im Gebiet des Antragsgegners insoweit gänzlich andere Schulverhältnisse herrschen, ist nicht erkennbar und wird auch von keiner Seite behauptet. Der Besuch eines Gymnasiums (oder einer Realschule) als weiterführender Wahlschule ist also typischerweise mit einem längeren Schulweg und damit auch höheren Fahrtkosten verbunden, was von den Erziehungsberechtigten bei ihrer Entscheidung nach § 88 Abs. 1 SchG in Kauf genommen wird. Wenn sich daher die öffentliche Hand unter dem allgemein bekannten Zwang zu sparen dazu entschließt, für Gymnasiasten (und Realschüler) ungeachtet der bestehenden Schulpflicht einen Eigenanteil zu den Beförderungskosten von monatlich DM 25,-- für höchstens zwei Kinder einer Familie zu verlangen und die Kosten nicht -- wie bei den Hauptschülern -- in vollem Umfang zu übernehmen, so wird dies vor dem Hintergrund, daß auf die Erstattung der Schülerbeförderungskosten -- wie bereits erwähnt -- kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, diese vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand darstellt, noch von dem Gestaltungsspielraum des Subventionsgebers gedeckt und verstößt nicht gegen das Willkürverbot.

Wegen der ihm zustehenden generalisierenden Betrachtungsweise und aus Gründen einer praktikablen Handhabung war der Antragsgegner als Normgeber auch nicht verpflichtet zu bestimmen, daß beim Besuch eines Gymnasiums (oder einer Realschule) von der Erhebung eines Eigenanteils jedenfalls dann abzusehen ist, wenn die damit verbundenen Beförderungskosten nicht höher sind, als sie es beim Besuch der zuständigen Hauptschule wären. Denn dies wäre nur auf der Grundlage von im Einzelfall anzustellenden Vergleichsberechnungen möglich, was mit einem besonderen, nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Unerheblich ist daher der Hinweis des Antragstellers, daß die Fahrtstrecken zum D-gymnasium in ... M genauso lang seien wie diejenigen zur Hauptschule.

Eine weitergehende Differenzierung oder gar ein gänzliches Absehen von einer Eigenbeteiligung für Gymnasiasten (und Realschüler) ist auch nicht deshalb geboten, weil die Forderung eines Eigenanteils an den Kosten der Beförderung zu einer weiterführenden Wahlschule Schüler im ländlichen Bereich in der Regel häufiger treffen wird als Schüler in städtischen oder stadtnahen Bezirken. Denn im Bereich der gewährenden Verwaltung, wie sie die Schülerfahrtkostenerstattung darstellt, hat der Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser gestattet es ihm, vielfältige Lebensverhältnisse durch eine einheitliche Regelung zu erfassen und hierbei ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip gewisse tatsächliche Verschiedenheiten aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Stadt und Land -- wo manches auch kostengünstiger ist -- zu vernachlässigen.

Die Pauschalierung des Eigenanteils auf DM 25,-- je Schüler und Beförderungsmonat und damit das Fehlen einer Abstufung nach den Einkommensverhältnissen der Erziehungsberechtigten verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz. Denn einer willkürlichen, unangemessenen Belastung "armer Eltern" (so der Antragsteller) bzw. "sozial schlechter gestellter Familien" (so der Vertreter des öffentlichen Interesses) mit den Kosten für die Beförderung ihrer ein Gymnasium besuchenden Kinder wird zunächst bereits mit der Begrenzung des Eigenanteils auf höchstens zwei Kinder je Familie in § 6 Abs. 2 der Satzung und im übrigen mit der Regelung des § 7 Abs. 1 der Satzung begegnet, die einen teilweisen oder vollständigen Erlaß des Eigenanteils vorsieht, wenn dessen Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde.

Die Eigenbelastung für Gymnasiasten (und Realschüler) mag zwar -- worauf der Antragsteller und der Vertreter des öffentlichen Interesses hinweisen -- zu einer auf Begabtenförderung und Ausschöpfung aller Bildungsreserven gerichteten Schulpolitik tendenziell in einem gewissen Widerspruch stehen, eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung dieser Schüler begründet sie nach dem Dargelegten jedoch nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.). Durch die schon für sich gesehen nicht unangemessene Höhe des Eigenanteils von DM 25,-- nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, die generelle Begrenzung auf höchstens zwei Kinder in § 6 Abs. 2 der Satzung und vor allem die Härtefallregelung des § 7 Abs. 1 der Satzung wird gewährleistet, daß kein Schüler daran gehindert wird, eine seinen besonderen Bedürfnissen und seiner Begabung entsprechende schulische Ausbildung zu erfahren, wie dies in Art. 11 Abs. 1 LV verbürgt ist.

Nicht unbedenklich erscheint allerdings die im Schriftsatz vom 17.10.1990 zum Ausdruck gekommene Motivation des Antragsgegners, mit der vollständigen Erstattung der Beförderungskosten für Hauptschüler diese zu fördern, um eine großteils aus Hauptschulabsolventen rekrutierte, qualifizierte Facharbeiterschaft, insbesondere im Hinblick auf die im vereinten Deutschland anstehenden Zukunftsaufgaben zu sichern. Unabhängig davon, ob eine Steuerung des Besuchs einer bestimmten Schulart über die Erstattung der Beförderungskosten überhaupt möglich ist, erschiene es zumindest tendenziös, eine Erstattung von Beförderungskosten (nur) deshalb vorzusehen, um eine bestimmte Schulwahl zu "prämieren", wenn also Anreize (oder Nachteile) in Bewertung der getroffenen individuellen Schulwahl vorgesehen würden. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Würdigung, da die beanstandete Satzungsregelung über den Eigenanteil für Gymnasiasten auch für die Zeit der Erfüllung der Schulpflicht objektiv von einem durch das Willkürverbot nicht berührten, sachlich einleuchtenden Grund getragen wird.

   C.

Zu einer Vorlage nach § 47 Abs. 5 VwGO bestand angesichts der vorliegend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlaß.