LAG München, Urteil vom 26.08.2008 - 4 Sa 328/08
Fundstelle
openJur 2012, 94290
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. März 2008 - 37 Ca 12652/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

 Der Kläger ist nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen seit 1987 beim Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.2002 (Anl. K2, Bl. 7/Rückseite d. A.) als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Angestellter mit einer dortigen Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b (der Anlage 1 a zum) BAT. Der Kläger ist in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie des Klinikums der Universität M. nunmehr mit der Bezeichnung „Oberarzt“ tätig. Er ist Mitglied des Marburger Bundes.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten geltend, an ihn Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 des nunmehr auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (Länder - „TV-Ärzte“) vom 30.10.2006 zu zahlen. Die einschlägige Regelung dieses Tarifvertrages bestimmt:

㤠12

Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

EntgeltgruppeBezeichnungÄ 1      Ärztin/Arzt mit entsprechender TätigkeitÄ 2      Fachärztin/Facharzt mit entsprechender TätigkeitÄ 3      Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. …“

Der Kläger, der nicht über die Facharztanerkennung verfügt, ist nach seinem Vorbringen Leiter des sog. „Schein-2“-Kurses, in dem im Rahmen des Zahnmedizinstudiums die Studenten des neunten Fachsemesters im Anschluss an den vom Kläger so bezeichneten „Phantomkurs“ und den nachfolgenden „Schein-1“-Kurs für Studenten des siebten Semesters jeweils während der Semesterzeit an vier Tagen je Woche jeweils vier Stunden in einem Behandlungsraum mit 40 Behandlungsstühlen von jeweils vier (Assistenz- bzw. Fach-)Ärzten bei der Behandlung realer Patienten angeleitet werden. Der Umfang, die Autonomie der Verantwortlichkeit des Klägers als Kursleiters sind streitig. Der Beklagte verneint das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte insbesondere mit der Begründung, dass die Gesamtleitung der klinischen Kurse nach Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers nunmehr dem neu berufenen Herrn Prof. Dr. K. übertragen worden sei, der die „Schein-1“- und „Schein-2“-Kurse eigen- und alleinverantwortlich organisiere und dem der Kläger unterstellt sei, der Kläger deshalb über keine wesentlichen Kompetenzen hierbei verfüge.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 12.03.2008, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.04.2008 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass es sich bei den Studentenkursen für den „Schein 2“ weder um einen Funktionsbereich noch um einen Teilbereich im Sinne der Anforderungen der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte handle. Mit dem tarifvertraglich neu normierten Begriff des „Teilbereichs“ habe bewusst von der ärztlichen Weiterbildungsordnung abgewichen werden sollen, wobei ein solcher Bereich über eine gewisse räumliche und personelle Selbstständigkeit verfügen müsse, die der Kläger hier hinsichtlich der Studentenkurse für den „Schein 2“ nicht dargelegt habe. Weder sei erkennbar, dass die Studentenkurse für den „Schein 2“ räumlich von den anderen Bereichen abgegrenzt wären, noch habe der Kläger ausgeführt, dass er die Kursassistenten einteile und diese überwiegend für seinen Teilbereich zuständig seien.

 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2008, beim Landesarbeitsgericht München am 08.04.2008 eingegangen, zu deren Begründung er mit am selben Tag zunächst per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 30.05.2008 ausgeführt hat, dass die Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie der Universität M., an der der Kläger als Oberarzt tätig ist, die Legaldefinition des Krankenhauses nach dem Krankenhausgesetz erfülle und u. a. Zahnmedizinstudenten während dreier Fachsemester ausbilde. Der Phantomkurs, in dem die Studenten des sechsten Semesters die Patientenbehandlung zunächst an sog. Phantomköpfen zu lernen anfingen, werde vom ärztlichen Kollegen des Klägers Prof. B. geleitet; der Kurs „Schein-1“ finde unter Leitung des Kollegen des Klägers Prof. Dr. K. für die Studenten des siebten und achten Semesters statt, während im Rahmen des „Schein-2“-Kurses unter oberärztlicher Aufsicht des Klägers als

Kursleiters Studenten des neunten Fachsemesters weitgehend an Patienten arbeiteten. Im Rahmen dieses Kurses meldeten sich Patienten mit Terminen an und würden von den Studenten unter Aufsicht der (vier) Kursassistenten und oberärztlicher Aufsicht des Klägers zahnärztlich behandelt. Die Ausbildung in jedem dieser Fachsemester stelle eine in sich geschlossene Einheit mit eigenständigem Programm, eigenständiger Räumlichkeit und eigenständigem Personal dar, da die Zeit der praktischen Behandlung durch die Studenten in allen drei Fachsemesterkursen einen halben Tag pro Semester-Wochentag (bzw. Montag bis Donnerstag) betrage und ihnen in dieser Zeit der, präzise von anderen Bereichen abgetrennte, Behandlungssaal der Poliklinik mit 40 zahnärztlichen Behandlungsplätzen zur Patientenbehandlung und Lehre ausschließlich zur Verfügung stehe. Diese Behandlungsräume seien für die Behandlung der Patienten im Rahmen der Studentenkurse offiziell ausgestattet und eingerichtet. Die dem Kläger während des laufenden Kurses zugeteilten sog. Kursassistenten seien sowohl Fachärzte als auch approbierte Assistenzärzte und stellten die eigenständige personelle Ausstattung dieses Kurses dar, wobei jeder Kursassistent im Kurs des Klägers direkt sechs bis zehn Studenten betreue und überwache. Der Kläger sei während des laufenden Kurses dauernd anwesend, überwache die Behandlung und sei unmittelbarer Ansprechpartner während des laufenden Kurses, wobei er für die Beschwerden von Studenten und Patienten zuständig sei und auch einmal wöchentlich eine Besprechung mit den Kursassistenten durchführe, in der jeder einzelne Student beurteilt werde. Anhand dieser Besprechung entscheide der Kläger eigenständig, mit welchen Studenten er sog. Krisengespräche führe. Der Kläger entscheide eigenverantwortlich darüber, ob die Studenten den benötigten Praktikantenschein erwerben könnten oder nicht, was vom Vorgesetzten, Prof. Dr. H. als Direktor der Klinik, lediglich noch formell durch Unterschrift abgesegnet werde. Der Kläger trage somit neben der Organisation der Studentenkurse die medizinische Verantwortung sowohl gegenüber den Studenten als auch den behandelten Patienten, wobei sich diese an jedem Behandlungstag direkt auf ca. 50 Patienten erstrecke. Wenn die Kursassistenten etwa Freizeitausgleich oder Urlaub nehmen wollten, müssten sie sich hierzu beim Kläger abmelden und ihm eine Vertretung mitteilen. Die vom Arbeitsgericht München im angefochtenen Urteil erstmals geforderte räumliche und personelle Selbstständigkeit des „Teilbereichs“ als maßgeblichen tarifrechtlichen Begriffes stelle eine fehlerhafte Auslegung dar. Dieser vom Kläger geleitete Kurs stelle eine organisatorische Abgrenzung innerhalb einer Fachabteilung dar. Die beiden Kursleitungen - Prof. Dr. K. und der Kläger - seien hinsichtlich ihrer fachlichen Kompetenz gleichgestellt und jeweils eigenverantwortlich für ihren Kurs tätig. Der zeitliche Umfang dieses Kurses mit jeweils vier Stunden an den Wochentagen montags bis donnerstags in den Semesterzeiten stelle lediglich die reine Unterrichtszeit dar und enthalte nicht, obwohl originärer Anteil der Ausbildungsaufgabe, Überziehungszeiten, die sich bei Patientenbehandlungen nicht vermeiden ließen, Vor- und Nachbereitungszeiten usw., woraus sich eine zeitliche Belastung ergebe, die klar mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmache - die Arbeitszeit betrage weit mehr als 25 Stunden pro Woche pro Kursassistent. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte.

Der Kläger beantragt,

1. das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. März 2008 - 37 Ca 12652/07 aufzuheben,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01 Juli 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) gem. § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 zu zahlen und die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 3 und der Entgeltgruppe Ä 2 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte), beginnend mit dem 31.07.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass mit dem pensionsbedingten Ausscheiden des vorigen Oberarztes und akademischen Direktors Prof. Dr. Kr. die Organisationsstruktur dieser Klinik/Abteilung grundsätzlich geändert und die Gesamtleitung der klinischen Kurse nunmehr insgesamt Herrn Prof. Dr. K. als leitenden Oberarzt übertragen worden seien, der das System für die Platzverteilungen in den Kursen „Schein-1“ und Schein-2“ eigen- und alleinverantwortlich entwickelt habe. Der Kläger sei Prof. Dr. K. unterstellt, der für den Gesamtbereich beider klinischer Kurse, einschließlich der optimierten Kursplatzbelegung und der Vorlesungen, allein verantwortlich sei. Dem Kläger selbst seien hierbei lediglich untergeordnete organisatorische Aufgaben übertragen wie z. B. die Schlüsselvergabe der einzelnen Plätze zu Semesterbeginn. Andere Funktionsoberärzte übernähmen für beide Kurse die Einweisung in die Hygiene. Die vom Kläger genannten vier Zahnärzte für den Nachmittagskurs seien ihm hierbei nicht unterstellt, wobei einer dieser Ärzte ebenso wie der Kläger ein sog. Funktionsoberarzt mit, im Gegensatz zum Kläger, erfolgreich absolvierter Spezialisierung für Endodontie sei. Der Kläger sei auch nicht für Freizeitausgleich/Urlaub der Kursassistenten verantwortlich und treffe nicht eigenverantwortlich Entscheidungen hinsichtlich seines Kurses. Über das Bestehen des jeweiligen Kurses entscheide ausschließlich der Klinikdirektor in direkter Absprache mit allen Kursassistenten und Oberärzten, ohne dass der Kläger in einem Fall die Befugnis zu einer eigenständigen Entscheidung habe. Zwar verbrächten die Assistenten mit der Kursbetreuung des klinischen Kurses an vier Tagen des Semesters jeweils vier Stunden, damit insgesamt 16 Stunden, was jedoch bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden bedeute, dass diese Tätigkeit nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit darstelle. Der Kläger übe unter keiner tatsächlichen und rechtlichen Betrachtungsweise medizinische Verantwortung im Sinne des § 12 TV-Ärzte aus. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich das Kriterium der räumlichen und personellen Selbstständigkeit des erforderlichen Teilbereiches bereits aus der Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen. Es fehle an der räumlichen Selbstständigkeit des „Kurses-2“. Der Kläger sei auch nicht medizinisch verantwortlich im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen, da er weder Vorgesetzter der Kursassistenten sei noch die direkte Verantwortung für die zahnmedizinische Behandlung von 50 Patienten je Kurstag trage. Erforderlich wäre hierbei eine medizinische Verantwortung gegenüber Fachärzten, was dem Willen der Tarifvertragsparteien und der Wertung des § 12 TV-Ärzte entsprechen würde, und die dem Kläger durch den Arbeitgeber nicht übertragen worden sei. Auch für die Studenten sei der Kläger nicht verantwortlich, da diese von den Kursassistenten betreut würden.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 30.05.2008, vom 14.07.2008 und vom 20.08.2008, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2008 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen und Erwägungen Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte vom 30.10.2006 hat.

1. Die einschlägige tarifrechtliche Regelung in § 2 TV-Ärzte, der unstreitig bereits aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, verlangt in der ersten Definitionsalternative der Entgeltgruppe Ä 3 - die unstreitig allein maßgeblich ist, nachdem der Kläger ebenfalls unbestritten bereits nicht Facharzt gemäß der tatbestandlichen Voraussetzungen der dortigen zweiten Definitionsalternative ist -, dass der Oberarzt dann als solcher nach dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist, wenn

- nach der von ihm zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit,

- ihm hierbei

- entweder für Teilbereiche

- oder für Funktionsbereiche

der Klinik bzw. der Abteilung

- die medizinische Verantwortung

- übertragen worden ist.

Dass der Kläger unstreitig bereits - offensichtlich seit längerem - die Bezeichnung „Oberarzt“ führt, indiziert nicht bereits, dass er auch die Voraussetzungen der einschlägigen und hier streitgegenständlichen Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 TV-Ärzte erfüllt - die Niederschriftserklärung zu § 4 TVÜ-Ärzte (Länder) enthält eine „Besitzstandsregelung“ zur Berechtigung der Weiterführung dieser Bezeichnung über den 31.10.2006 hinaus, ohne dass hiernach bereits eo ipso eine entsprechende Eingruppierung verbunden sein soll.

30b) Die Darlegungs- und Beweislust für das Vorliegen der normierten tatsächlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Kläger, der auch die etwa erforderlichen Heraushebungsmerkmals zunächst so darzulegen hat, dass ein wertender Vergleich mit nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten möglich wird (vgl. nur BAG, U. v. 26.01.2006, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.; zuletzt auch BAG, U. v. 27.08.2008, 4 AZR 484/07 - Pressemitteilung Nr. 67/08 des BAG -; LAG Düsseldorf, U. v. 21.02.2008, 15 Sa 1617/07, 1. a der Gründe (juris) - eines der zahlreichen Parallelverfahren, in denen die zugelassene Revision eingelegt wurde -, siehe auch LAG München, U. v. 13.08.2008, 5 Sa 82/08 und U. v. 14.08.2008, 3 Sa 410/08).

2. Der Kläger erfüllt nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte.

a) Dem steht bereits entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die nach seiner Darlegung maßgebliche Tätigkeit des Klägers im Rahmen der vorgetragenen Organisation und Leitung des sog. „Schein-2“-Kurses für die Studenten des neunten zahnmedizinischen Fachsemesters - ungeachtet weiter der streitigen Verantwortungsautonomie und des eigentlichen Befugnisumfanges des Klägers hierbei - zeitlich insgesamt mindestens 50 % (§ 12 Einleitungssatz TV-Ärzte) seiner 42-stündigen Grundwochenarbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des (Mantel-)Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - TV-Ärzte/Länder - ebenfalls vom 30.10.2006), somit mindestens 21 Stunden/Woche, umfasst.

aa) Dieser „Schein-2“-Kurs findet nach dem Vorbringen des Klägers während der Semester-(Vorlesungs-)Zeiten im Zeitraum Montag bis Donnerstag der Woche jeweils vierstündig statt, damit in diesem Zeitraum mit einer Dauer von 16 Wochenstunden. Selbst wenn es sich bei diesem Zeitansatz um jeweils volle Zeitstunden (á 60 Minuten), nicht - wie nach den gerichtsbekannten Usancen/Regelungen im Universitätsbetrieb üblich und anzunehmen (wofür wohl auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sprechen müssten, dass dieser Kurs im Vorlesungsverzeichnis mit einem, damit offiziellen und maßgeblichen, Zeitrahmen von jeweils 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgewiesen sei) - um Unterrichtsstunden (á jeweils 45 Minuten) handelt (was umgerechnet 15 Zeitstunden/Woche bedeuten würde), kann dies für die Annahme einer auf diese Tätigkeit entfallenden Gesamttätigkeit des Klägers mit der Dauer von durchschnittlich mindestens 21 realen Wochenzeitstunden nicht ausreichen - sein Vorbringen ist insoweit unverändert unschlüssig:

Erst zuletzt hat der Kläger, auf einen entsprechenden ebenfalls eher en passant erhobenen Einwand des Beklagten, mit Schriftsatz vom 20.08.2008 (dort Seite 6/7, Ziff. 9., Bl. 201/206 f d. A.) gänzlich unsubstantiiert ausgeführt, dass zu den 16 Wochenstunden reiner Kurszeit während des Semesters unvermeidbare Überziehungszeiten, Vor- und Nachbereitungszeiten - Besprechungszeiten etc. - fielen, mit der Folge einer zeitlichen Gesamtbelastung von „klar mehr als der Hälfte der Arbeitszeit“, und „im Semester die Hauptaufgabe der Kursassistenten“ (?) weit mehr als 25 Wochenstunden pro Kursassistent betrage.

35Dies stellt weder eine notwendig substantiierte Darlegung des konkreten zeitlichen Tätigkeitsumfangs hinsichtlich dieses Kurses, während des Semesters, wenigstens im Ansatz dar, da weder die allgemein behauptete Arbeitszeit der „Kursassistenten“ selbst von 25 Wochenstunden relevant noch die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers im Rahmen der Betreuung dieses Kurses - jedenfalls im zeitlichen Umfang von mindestens weiteren fünf Wochenstunden Nebenarbeiten, ausgehend von realen Zeitkursstunden von 16 Stunden á 60 Minuten/Woche, bei Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) mit einem entsprechend größeren zeitlichen Nebenaufwand - ausreichend konkret ausgeführt sind. Dies wäre hier insbesondere auch deshalb unverzichtbar gewesen, weil es sich nach dem Vorbringen der Parteien bei diesem Kurs primär um die „handwerklich-technische“ Behandlungsausbildung der Zahnmedizinstudenten am lebenden Probanden/Patienten handelt, wo die wesentliche Tätigkeit des Klägers, nach seiner Darlegung, in der Überwachung zunächst der vier ärztlichen Kursassistenten sowie in seinen Koordinations- etc. Aufgaben im Hintergrund, als „Saalchef“, besteht. Dies ist eine andere Funktion und Tätigkeit/Aufgabe als etwa die eines Wissenschaftlers in der unmittelbaren Lehre und Forschung, wo hinter einer Lehrveranstaltung - Vorlesung, Seminar etc - gewöhnlich ein Vielfaches an zeitlichem Vor-/Nachbereitungsaufwand stehen wird. Ein signifikanter Vorbereitungsaufwand etc., zumal in einem zeitlichem Umfang wie dem allgemein behaupteten, kann bei einem handwerklich-technischen Behandlungsanleitungskurs von Studenten, mit offensichtlich routinemäßiger Wiederholung, a priori nicht ohne weiteres bestehen/unterstellt werden.

bb) Zum anderen und vor allem aber findet dieser Kurs unstreitig nur während der (ca./knapp) siebenmonatigen Semester-(Vorlesungs-)Zeit des Jahres statt, in den sog. Semesterferien (vorlesungsfreien Zeiten) dagegen unstreitig nicht.

Die tarifrechtlich geforderte zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende einschlägige, eingruppierungsrelevante, Tätigkeit des Oberarztes (§ 12 TV-Ärzte muss in diesem zeitlichen Quorum jedoch über einen für die Gesamttätigkeit relevanten repräsentativen Zeitraum anfallen. Nachdem die Tätigkeit des Lehrpersonalpersonals im Universitätsbereich, auch in einer Universitätsklinik, durch den Rhythmus von Vorlesungs-/Unterrichtszeiten und unterrichtsfreien Zeiten während der beiden halbjährigen „Semester“ geprägt ist - näher durch jeweils ca. drei Monate Vorlesungszeit im Sommersemester und etwa vier Monate Vorlesungszeit im Wintersemester, unterbrochen durch die vorlesungs-/unterrichtsfreien Zeiten während der übrigen Semesterzeiträume -, kann als naheliegender natürlicher - aufgrund der unterschiedlichen Länge der Vorlesungszeiten in den beiden Jahressemestern: allein eine Durchschnittsberechnung ermöglichender - Referenzzeitraum für die gesamte Tätigkeitsbewertung nur ein Jahr - Kalenderjahr bzw. ein Zeitraum von zwei Semestern = zwölf Kalendermonaten - herangezogen werden. Über einen solchen repräsentativen Referenzzeitraum von einem Jahr/zwölf Monaten stellt die vom Kläger nachvollziehbar als allein eingruppierungsrelevant dargestellte Tätigkeit der Leitung des „Schein-2“-Kurses während des Semesters selbst dann keinesfalls die Hälfte seiner Gesamttätigkeit in diesem Durchschnittszeitraum dar, wenn zugunsten des Klägers etwa eine zeitliche Gesamtbelastung durch diesen Kurs von etwa 25 Wochenzeitstunden (á 60 Minuten) unterstellt würde - für ca. (maximal) 30 Semesterwochen während der Vorlesungs-/Kurszeiten „übers Jahr“ betrachtet ergäbe dies ca. 750/760 einschlägige volle Tätigkeitsstunden (á 60 Minuten) und damit deutlich weniger als die Hälfte einer, sich aus einer 42-stündigen tariflichen Wochenarbeitszeit immer errechnenden, tatsächlichen Jahresarbeitszeit (auch unter Berücksichtigung von Urlaub und sonstigen üblichen Ausfallzeiten wiederum im statistischen Durchschnitt).

Schon deshalb kann die Klage keinen Erfolg haben.

b) Des Weiteren fehlt es auch an der tariflichen Voraussetzung, dass dem Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte die medizinische Verantwortung „für Teil- oder Funktionsbereiche“ der Klinik bzw. Abteilung übertragen sein muss.

aa) Im vorliegenden Fall besteht im Tatsächlichen wiederum Einigkeit zwischen den Parteien, dass hier die weitere tarifliche Alternative der Verantwortlichkeit für einen klinischen „Funktionsbereich“ bei der, wie auch immer autonom ausgeführten, Kursleitungstätigkeit des Klägers ausscheidet (wenngleich die Terminologie des Klägers in der Berufungsbegründung hierzu nicht ganz konsistent ist …).

bb) Beim Terminus des „Funktionsbereiches“ handelt es sich um einen in den Vorgängerregelungen des BAG langjährig etablierten Begriff im Bereich der einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen im ärztlichen Bereich (etwa Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 7 und Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 10 der Anlage 1 a zum BAT/Bund/Länder), der nach der Protokollnotiz Nr. 5 zum Teil I der Anlage 1 a zum BAT/VKA als wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes definiert war (z. B. „Nephrologie“ - innerhalb des Fachgebiets Innere Medizin, „Handchirurgie“ - innerhalb des Fachgebietes Chirurgie -, „Neuroradiologie“ - innerhalb des Fachgebietes Radiologie -, usw.). Aufgrund der unveränderten Übernahme dieses Begriffes durch die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte ist davon auszugehen, dass auch dessen herkömmlicher Inhalt unverändert so übernommen werden sollte, wobei im Übrigen und im Zweifelsfall auch auf die ärztlichen Weiterbildungsordnungen zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu auch ArbG München, U. v. 24.09.2007, 27 Ca 1945/07, ArztR 2008, S. 19 f; ArbG München, U. v. 18.12.2007, 26 Ca 8442/07 - S. 12/Ziff. II. 2.3 der Gründe -, hier: Anl. K 22, Bl. 125 f/131 d. A.; ArbG München, U. v. 27.02.2008, 30 Ca 11046/07 - S. 12/II. 1.4 der Gründe -, hier: Anl. K 27, Bl. 159 f/164 (Rückseite) d. A.; ArbG Kassel, U. v. 27.06.2007, 5 Ca 116/07 - S. 8/II. 2. a der Gründe -, hier: Anl. K 21, Bl. 119 f/122 (Rückseite) d. A.); ArbG Gießen, U. v. 10.01.2008, 1 Ca 441/07 - S. 9 der Gründe -, hier: Anl. K 26, Bl. 153 f/157 d. A.; vgl. hierzu näher auch Anton, ZTR 2008, S. 184/186 (unter 4.2.1); Wahlers, PersV 2008, S. 204 f/206 (unter 3.2); Bruns, ArztR 2007, S. 60 f/66 (unter 5.4)).

Der „Schein-2“-Kurs stellt hier unzweifelhaft und wohl auch unstreitig keinen „Funktionsbereich“ in diesem Sinn dar (so auch der Kläger selbst unter S. 6 - III. lit. a - seiner Berufungsbegründung, Bl. 113 d. A.).

cc) Der „Schein-2“-Kurs ist auch kein, nunmehr in dieser Diktion erstmalig tarifvertraglich verwendeter, „Teilbereich“ der Klinik bzw. Abteilung im Sinne des ersten Anwendungsbeispiels zur Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte. Dies ergibt die Auslegung dieser Regelung.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind Tarifverträge wie Gesetze auszulegen, wobei zunächst vom Wortlaut auszugehen ist. Über den reinen Wortlaut hinaus ist dabei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und sofern und soweit dieser Wille in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Insoweit ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur daraus und nicht schon aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, wobei es keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel gibt (zuletzt etwa BAG, U. v. 13.12.2007, 6 AZR 197/07, NZA-RR 2008, S. 518 f (Rz. 12)).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Tarifauslegung muss der eingruppierungsrelevante „Teilbereich“ der Klinik bzw. Abteilung eine dem alternativen „Funktionsbereich“ vergleichbare (medizinisch-administrative) Untergliederung innerhalb der Klinik/Abteilung darstellen, mit einer gewissen organisatorischen Verselbstständigung sowie operativen und personellen Ausstattung/Zuordnung. Auch wenn im hier maßgeblichen TV-Ärzte der zusätzliche Begriff der „selbstständigen Teil- oder Funktionsbereiche …“ wie in der parallelen Regelung in § 16 lit. c/Protokollerklärung des TV-Ärzte/VKA vom 17.08.2006 normiert fehlt, akzentuiert der Terminus des „Teilbereiches“ eine fachliche und organisatorische Untergliederung mit einer gewissen funktionellen Eigenständigkeit, vergleichbar den Anforderungen an den Begriff des „Funktionsbereichs“, nicht lediglich eine inhaltliche medizinische Spezialisierung oder (informelle) Schwerpunktbildung o. ä. Das weitere tarifrechtliche Erfordernis hier der übertragenen „medizinischen Verantwortung“ für solche „Teilbereiche“ der Klinik bzw. Abteilung gewinnt nur dann Sinn, wenn es sich hierbei nicht lediglich um eine (virtuelle) Spezialisierung oder lediglich spezifische Tätigkeitsinhalte oder Einzelaufgaben als solche, sondern um eine real jedenfalls partiell verselbstständigte, abgegrenzte, Organisationseinheit mit eigener Aufgabenstellung handelt (vgl. näher Wahlers, PersV 2008, S. 204 f/206 (3.2); Bruns, ArztR 2007, S. 60/66 (5.4); Anton, ZTR 2008, S. 184/186 f (4.2.2); siehe hierzu auch ArbG Kassel, aaO; ArbG München, U. v. 18.12.2007, aaO; ArbG München, U. v. 27.02.2008, aaO; ArbG Würzburg - Kammer Aschaffenburg -, U. v. 13.12.2007, 5 Ca. 684/07 A - S. 7/II. 2. a der Gründe -, hier: Anl. K 23, S. 134 f/137; ArbG Bayreuth, U. v. 19.12.2007, 5 Ca 814/07 - S. 6/II. 2. der Gründe -, hier: Anl. K 25, Bl. 149/151 (Rückseite) d. A.).

46Der nur während des Semesters (der Vorlesungszeiten) an lediglich vier Wochentagen ca. halbtags stattfindende „Schein-2“-Kurs für Studenten erfüllt jedoch nicht die Anforderungen eines solchen klinischen „Teilbereichs“, wie bereits das Arbeitsgericht näher ausgeführt hat. Hierbei handelt es sich lediglich um das Abhalten eines Ausbildungslehrgangs als solchen, keinen ausreichend organisatorisch abgrenzbaren klinischen „Teilbereich“ mit jedenfalls gewisser organisatorischer Selbstständigkeit im Sinne des erste Definitionsbeispiels zur Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte vom 30.10.2006. Andernfalls wäre der medizinische Leiter eines Lehrgangs (bei Erfüllung des erforderlichen zeitlichen Quorums usw.) damit eo ipso bereits „echter“ Oberarzt im Sinne dieser tarifvertraglichen Regelung, was auch für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar wäre. Ein solcher „Teilbereich“ im Sinne der maßgeblichen tarifvertraglichen Eingruppierungsbestimmungen fordert eine kontinuierliche Präsenz spezieller medizinischer Kompetenz - als (Teil-)Station, Ambulanz, Labor o. ä. - mit kontinuierlicher personeller und organisatorischer Abgrenzung, nicht lediglich einer Gruppe von (fünf) Ärzten, die einen sich semesterweise wiederholenden handwerklich-technischen Ausbildungskurs von mehreren Semesterwochenstunden betreuen.

3. Deshalb kann im Weiteren offen bleiben, ob der begehrten „Höhergruppierung“/Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte vom 30.10.2006 nicht darüber hinaus

- auch entgegenstehen müsste, dass das hier allein einschlägige Anwendungsbeispiel 1 zu dieser Entgeltgruppe nach seinem Wortlaut die medizinische Verantwortlichkeit für „Teil- oder Funktionsbereiche“ der Klinik bzw. Abteilung, also dieser Einheiten im Plural, normiert und dies nach Maßgabe der bereits ausgeführten Grundsätze der Tarifauslegung durchaus wörtlich zu nehmen sein könnte (vgl. nicht ohne Überzeugungskraft ArbG Heilbronn, U. v. 18.12.2007, 5 Ca 290/07 - S. 10 f/II. 2. a der Gründe -, hier: Anl. K 24, S. 114 f; aA Bruns, aaO, S. 66 (5.5)) - hier bezieht sich der Kläger allerdings allein auf seine Kursleitertätigkeit in diesem einzigen von ihm als solchen angesehenen „Teilbereich“,

- und die systematische und teleologische Auslegung der hier maßgeblichen ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte vom 30.10.2006 nicht zum Ergebnis kommen müsste, dass (auch) der dort normierte Oberarzt Facharzt im förmlichen Sinne der ärztlichen Weiterbildungsbestimmungen sein müsste - nachdem nach der erkennbaren Systematik dieser Eingruppierungsbestimmungen die Entgeltgruppe Ä 1 dieser Regelung den „einfachen“ Arzt, die Entgeltgruppe Ä 2 den Facharzt und die Entgeltgruppe Ä 3 in ihrer zweiten Alternative systematisch und konsequent den Oberarzt als Facharzt mit übertragenen Spezialfunktionen - die Entgeltgruppe Ä 4 den Facharzt mit der Funktion des leitenden Oberarztes - normiert - ein Oberarzt deshalb naheliegend und systematisch konsequent wohl auch in der ersten Alternative der einschlägigen Entgeltgruppe Ä 3 notwendig über die Facharztqualifikation verfügen müsste, die der Kläger unstreitig nicht besitzt.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

    Burger                        Balasch                          Kandziora