BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11
Fundstelle
openJur 2012, 68189
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutz-Dachverband. Die Beklagte, ein Stromversorgungsunternehmen, verwendet gegenüber ihren Sondervertragskunden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?

Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 1 11. An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden?

Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses auftritt, können Sie Ihre daraus entstehenden Ansprüche direkt gegen den Netzbetreiber geltend machen. Auf Nachfrage wird Y. Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, wenn sie Y. bekannt sind oder von Y. in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Y. haftet Ihnen gegenüber direkt, wenn Y. Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt."

Der klagende Verband meint, die Klausel Nr. 10 sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 326 Abs. 1, § 314 BGB unwirksam, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung aus den dort genannten Gründen nicht erbringe, sowohl die vollständige Befreiung der Kunden von der Gegenleistungspflicht als auch deren Kündigungsrecht ausschließe. Die Klausel verstoße zudem gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, bei Stromversorgungsverträgen mit Verbrauchern die vorstehend aufgeführte Klausel Nr. 10 oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich bei der Abwicklung der nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge mit Verbrauchern auf diese Bestimmung zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2

Gründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel sei intransparent und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Klausel könne - obgleich sie dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Gegenleistung enthalte - dahingehend verstanden werden, dass der Kunde im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung weiterhin zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe. Sie stelle sich dem Kunden als abschließende, überwiegend den gesetzlichen Umfang wiedergebende Regelung der Leistungspflichten der Beklagten dar. Dies lege aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass auch die Folgen der Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dort geregelt seien. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich solcher Rechte, deren Erwähnung naheliegend sei. Der Kunde könne daher dazu verleitet werden, aus dem Fehlen einer Preisregelung in der Klausel darauf zu schließen, dass sich eine Lieferungsunterbrechung nicht auf seine Zahlungspflichten betreffend den Grundpreis auswirke. Jedenfalls werde dieses Verständnis durch die nachfolgende Klausel 11 nahegelegt, in der die Rechte des Kunden im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung dargestellt seien. Bereits durch die Überschrift "An wen kann ich mich ... wenden?" werde angedeutet, dass diese Klausel alle möglichen Reaktionen des Kunden enthalte. Beschrieben würden jedoch vorrangig Rechte gegenüber dem Netzbetreiber. Eine Haftung der Beklagten werde nur für den Fall erwähnt, dass die Be-5 klagte die "Belieferung unberechtigt unterbrechen" lasse. Es sei daher eine nicht nur fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass der Kunde nur die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechte habe und er insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises befreit sei.

Mit dem Inhalt, dass der Kunde auch im Fall einer Lieferungsunterbrechung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe, weiche die Klausel von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfalle der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn deren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB frei geworden sei. Zwar bleibe der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise bestehen, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich geworden sei (§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Dies setze aber voraus, dass der Gläubiger an der Teilleistung ein Interesse habe. Hinsichtlich der dem Grundpreis der Beklagten zugrundeliegenden Leistungen sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, denn jene Leistungen seien - mit Ausnahme des Kundenservices - für den Kunden nur dann von Nutzen, wenn und solange er Strom beziehe; im Zeitraum der Lieferungsunterbrechung sei die für die Strombelieferung erforderliche Infrastruktur für den Kunden nicht von Interesse.

Zwar sei zweifelhaft, ob der Kunde durch diese Abweichung von der Gesetzeslage unangemessen benachteiligt werde. Die sich für den Kunden ergebenden wirtschaftlichen Nachteile seien im Regelfall geringfügig, da eine Unterbrechung der Stromversorgung selten einen Zeitraum von mehreren Stunden übersteige. Es sei fraglich, ob der Beklagten zugemutet werden könne, den für diesen kurzen Zeitraum anteilig entfallenden Grundpreis von wenigen Cent zu ermitteln. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Klausel intransparent sei und daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst umfassend darzustellen. Bei der im Individualprozess maßgeblichen Auslegung zu Lasten des Verwenders seien die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB zwar nicht ausgeschlossen. Dies komme in der Klausel aber nicht hinreichend zum Ausdruck.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund des Transparenzgebots grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Vertragspartner über die Rechte zu belehren, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages folgen. Diese Rechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen die Rechtsgrundlagen der fraglichen Rechte von vornherein auf der Hand lägen. Der Bundesgerichtshof habe hingegen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot deshalb angenommen, weil eine Klausel nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass einseitig vorgenommene Preisänderungen der gesetzlich vorgesehenen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlägen. Diese Konstellation sei mit der verfahrensgegenständlichen Klausel vergleichbar.

Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, die Klausel entspreche dem Leitbild der StromGVV. Die StromGVV regele die Gegenrechte des Stromkunden hinsichtlich der Vergütungspflicht im Falle einer Lieferungsunterbrechung nicht. § 6 StromGVV erwecke auch nicht den Eindruck, eine solche Regelung zu enthalten. Denn der in Teil 2 der StromGVV "Versorgung" enthaltene § 6 StromGVV erfasse - wie sich aus der Überschrift ergebe - nur den "Umfang der Stromversorgung". Dies unterscheide § 6 StromGVV von der angegriffenen Klausel, die im Zusammenwirken mit der Klausel Nr. 11 und der von 11 der StromGVV nicht vorgesehenen Überschrift nahe lege, auch die Gegenleistung des Kunden zu regeln.

Ob die verfahrensgegenständliche Klausel darüber hinaus das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 314 BGB ausschließe, sei zweifelhaft, könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klausel ohnehin unwirksam sei.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

Die vom Kläger einzig angegriffene Klausel Nr. 10 benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht unangemessen; sie ist insbesondere auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst insoweit unterliegt, als sie mit den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: Stromgrundversorgungsverordnung) übereinstimmt. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt zwar Sonderkundenverträge über die Elektrizitätsversorgung von den Verboten der §§ 308, 309 BGB frei, sofern diese nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Stromgrundversorgungsverordnung abweichen. Die Vorschrift verhindert eine Überprüfung der in derartigen Sonderkundenverträgen enthaltenen Klauseln anhand der Generalklausel des § 307 BGB indes nicht (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 123; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 29 mwN). Soweit das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, beruht dies - was vom Revisions-14 gericht uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN) - auf einer unrichtigen Auslegung der Klausel.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klausel Nr. 10 nicht dahingehend verstanden werden, dass sie über das von ihrem Wortlaut erfasste Entfallen der Leistungspflicht der Beklagten hinaus auch die sich für den Kunden ergebenden Rechtsfolgen einer Lieferungsunterbrechung abschließend regelt und insbesondere die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen oder - wie die Revisionserwiderung unter Wiederholung der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung des Klägers weiterhin geltend macht - das Recht der Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB ausschließt. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Ausschluss dieser Rechtsfolgen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen würde.

a) Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die angegriffene Klausel Nr. 10 nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit dem Gesamtklauselwerk und hier insbesondere mit der Klausel Nr. 11. Auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 2).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt diese Prüfung jedoch, dass die Klausel Nr. 10 nur eine Begrenzung der Lieferungspflicht der 18 Beklagten enthält, nicht jedoch zugleich eine Regelung der sich hieraus für den Kunden ergebenden rechtlichen Konsequenzen.

Schon die Überschrift der Klausel Nr. 10 "Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?" zeigt eindeutig, dass die sich für den Kunden aus der Lieferungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen von ihr nicht erfasst werden. Auch der Inhalt der Klausel Nr. 10 beschäftigt sich ausschließlich mit der Leistungspflicht der Beklagten. Hieran ändert sich durch eine Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Klausel Nr. 11 nichts. Diese informiert den Kunden lediglich über die ihm zustehenden Ansprüche im Fall einer Lieferungsunterbrechung. Sie lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klausel Nr. 10 im Übrigen sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einem solchen Fall abschließend regelt.

An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Verbandsprozess von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99; BGHZ 145, 203, 223; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31). Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11). Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde eines Stromsonderkundenvertrags erwartet in einer Klausel mit der Überschrift "Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?" keine Regelung auch der sich für ihn aus einer Lieferungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn danach eine Klausel mit der Überschrift "An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden?" folgt. 21 3. Die Klausel Nr. 10 ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, aaO S. 264 mwN; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10). Maßstab der Beurteilung sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO S. 22; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO).

b) Die von dem Kläger allein angegriffene Klausel Nr. 10 wird diesen Anforderungen gerecht. Sie zählt klar und verständlich die Tatbestände auf, bei denen die Beklagte nicht zur Stromlieferung verpflichtet ist. Eine darüber hinausgehende Aussage zu den sich aus einer Unterbrechung der Stromlieferung ergebenen Auswirkungen auf die Pflichten des Kunden sowie dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung enthält die Klausel Nr. 10 - wie oben unter 2 b dargestellt - nicht. Das Transparenzgebot ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen verletzt, weil die Klausel hinsichtlich der Frage unklar wäre, ob sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung abschließend und umfassend regelt. Die Klausel Nr. 10 schafft weder ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume für den Verwender noch hält sie die Kunden von einer Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO S. 21 f.). 23 III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle standhält, ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 27.10.2010 - 26 O 58/10 -

OLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2011 - 6 U 195/10 - 26