LG Hamburg, Urteil vom 18.04.2008 - 308 O 450/07
Fundstelle
openJur 2013, 299
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Regelung des § 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk W M T von R.P. vom 12.11.1992 mit folgender Fassung einzuwilligen (Änderungen gegenüber der Fassung vom 12.11.1992 hervorgehoben):

"Als Honorar erhält der Übersetzer DM 28,00 exklusive Mehrwertsteuer je deutsche Manuskriptseite, die Seite zu 30 Zeilen à 60 Anschläge gerechnet. Voraussichtlicher Umfang – 378,0 Seiten.

Der Übersetzter erhält zusätzlich zum vorgenannten Normseitenhonorar ab dem 29. März 2002 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte (nicht remittierte) Exemplar einer eigenen Ausgabe der Beklagten in Höhe von 1,5 %, unabhängig davon ob es sich um eine gebundene Ausgabe oder um eine Taschenbuchausgabe handelt ("Hauptrechtsbeteiligung").

Der Übersetzer überträgt dem Verlag das ausschließliche Recht an seiner Übersetzung zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buchform.

Der Übersetzer überträgt dem Verlag ferner das Recht zur Verwendung seiner Übersetzung für Nebenrechte jeglicher Art, und zwar für Vorabdruck, Nachdruck, Buchclub/Ähnliches, Anthologie, Auslandsrechte, Funklesung, Fernsehlesung, Fernsehfilm, Film, Hörspiel und Theater.

An den aufgeführten Nebenrechten ist der Übersetzerab dem 29. März 2002 mit 10 % an den Nettoerlösen beteiligt, die der Verlag aus der Verwertung dieser Nebenrechte erzielt ("Nebenrechtsbeteiligung"). Die Abrechnung hierüber erfolgt jährlich per 30. Juni mit einer Abwicklungsfrist von 12 Wochen.

Auf die Haupt- und Nebenrechtsbeteiligung wird das oben genannte Normseitenhonorar angerechnet; insgesamt erfolgt die Anrechnung jedoch nur einmalig in Höhe des gezahlten Normseitenhonorars."

KL erhält für den eigenen Bedarf 5 Freiexemplare.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die bis zum 21.9.2006 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Exemplare des unter I. genannten Werks in der Übersetzung der Klägerin seit dem 28.3.2002 jeweils bis zum 30.6.2007 verkauft wurden, getrennt nach Abrechnungsjahren, Ausgaben und Nettoladenverkaufspreis,

2. Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte bis zum 30.6.2007 wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, soweit sie damit Erlöse und geldwerte Vorteile seit dem 28.3.2002 erzielt hat, unter Angabe der Erlöse und geldwerten Vorteile, jeweils aufgeschlüsselt nach Nebenrecht, Ausgabe, Nutzer und Abrechnungsjahr.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 10.584,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.7.2007 zu zahlen.

IV. Die weitergehenden Klaganträge zu I. und II. und der weitergehende Zahlungsantrag zu III. 1. werden abgewiesen.

V. Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.

VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000, hinsichtlich der Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die angemessene Vergütung der Klägerin aus einem zwischen ihnen geschlossenen Übersetzungsvertrag.

Die Klägerin ist als Übersetzerin tätig. Die Beklagte betreibt einen renommierten Buchverlag. Die Klägerin übersetzte für die Beklagte unter anderem das Werk "W M T" der englischen Autorin R.P. ins Deutsche. Grundlage dafür war der zwischen den Parteien geschlossene Übersetzervertrag vom 12.11.1992. § 2 des Vertrages regelt die Übertragung der Nutzungsrechte an der Übersetzung sowie die Vergütung der Klägerin:

 "Als Honorar erhält der Übersetzer DM 28 exklusive Mehrwertsteuer je deutsche Manuskriptseite, die Seite zu 30 Zeilen à 60 Anschläge gerechnet. (...)

Der Übersetzer überträgt dem Verlag das ausschließliche Recht an seiner Übersetzung zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buchform. Der Übersetzer überträgt dem Verlag ferner das Recht zur Verwendung seiner Übersetzung für Nebenrechte jeglicher Art, und zwar Vorabdruck, Nachdruck, Buchclub/Ähnliches, Anthologie, Auslandsrechte, Funklesung, Fernsehlesung, Fernsehfilm, Film, Hörspiel und Theater.

An den aufgeführten Nebenrechten ist der Übersetzer mit 5 % des Verlagsanteils aus den Nettoerlösen beteiligt. Die Abrechnung hierüber erfolgt jährlich per 30. Juni mit einer Abwicklungsfrist von 12 Wochen.

Sollte das Werk später als r Taschenbuchausgabe erscheinen, erhält der Übersetzer ein Pauschalhonorar für alle Auflagen, und zwar 10 % des für die Buchausgabe gezahlten Übersetzerhonorars."

Das Werk erschien in der Übersetzung der Klägerin unter dem Titel "W T" erstmals im Jahre 1993 und wurde in den verschiedensten Verlagsausgaben verwertet.

ISBN   ErscheinenNLP in EAusstattungAbsatzSortiments-Umsatz in E12   02.01.19969,25Rowohlt Taschenbuch17.572162.541,0033   03.05.19999,25Großdruck Taschenbuch4.73543.798,7526   01.09.20035,61Wunderlich Taschenbuch35.328198.190,0826   01.09.20047,48Laminierter Pappband18.554138.783,9224   01.04.20055,61Sonderausgabe Taschenbuch9.16451.410,0426   01.07.20055,61Wunderlich TB (Doppelband)13.27174.450,3126   02.05.20065,56Neuausgabe Wunderlich ZB4.94727.505,32Die Umsätze im Buchhandel aus den Verkäufen des Werks der Klägerin beliefen sich zwischen dem 1.4.2002 und dem 21.9.2006 auf insgesamt Euro 696.679,42. Unter Abzug von 50 % der Umsätze aus dem am 1.7.2005 erschienen Doppelband (Wunderlich Taschenbuch), welcher neben dem streitgegenständlichen Werk das eines weiteren Autoren enthielt, ergibt sich ein bereinigter Umsatz in Höhe von Euro 659.454,27. Darüber hinaus wertete die Beklagte die ihr übertragenen Nebenrechte wie nachfolgend dargestellt aus:

1. Schweitzer Verlagshaus (Buchklub), Raten 1994 und 1995

2. Bertelsmann Buchklub, jährliche Raten und Abrechnungen seit 1994

3. Münchner Merkur (Nachdruck), 1994

4. NBB GmbH (Audiokassette – Ausschnitt), 1994

5. Frau Aktuell (Nachdruck) 1995

6. Verlag Das Beste, Raten 1997 und 1998

7. Weltbild Verlag, Raten und Abrechnungen 2001, 2003, 2006

8. Weltbild Sammleredition, 2003

9. Neue Presse (Nachdruck) 2003

10. Universal Music GmbH (Hörbuch) 2003 und 2005

Die Erlöse der Beklagten aus der Verwertung der Nebenrechte für den Zeitraum zwischen dem 15.1.2003 und dem 16.1.2006 schätzt die Klägerin auf Euro 15.477. Die Klägerin wurde hieran mit einer Zahlung in Höhe von Euro 309,54 beteiligt. Neben dem Normseitenhonorar in Höhe von DM 10.472 (Euro 5.354) zahlte die Beklagte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von DM 5.047,20 (Euro2.580,59) sowie einen weiteren Betrag in Höhe von DM 7.537,03 (Euro 3.853,62).

Die Klägerin trägt vor, jedenfalls seit dem 28.3.2002 bestehe zwischen der erfolgten Einräumung von Nutzungsrechten an der streitgegenständlichen Übersetzung einerseits und der gezahlten Vergütung andererseits ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG. Die Klägerin sei seit diesem Zeitpunkt lediglich mit 0,043 % an den erzielten Erlösen aus der Verwertung des Werkes beteiligt. Die Unangemessenheit der Vergütung folge bereits daraus, dass die Klägerin seit dem 28.3.2002 an Erlösen aus dem Verkauf der Buchausgaben überhaupt nicht beteiligt werde. Nur eine Erlösbeteiligung könne vorliegend zu einer angemessenen Vergütung führen, wobei eine werkbezogene Betrachtung vorzunehmen sei. Eine Verrechnung mit Verlusten der Beklagten aus anderen Werken der Klägerin sei unzulässig. Im Übrigen berücksichtige die Deckungsbeitragsberechnungen der Beklagten nicht sämtliche von der Klägerin für die Beklagte übersetzte Titel. Die Klägerin ist daher der Auffassung, ihr stünden ein Anspruch auf Vertragsanpassung für den Zeitraum ab dem 29.3.2002 sowie ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der in der Vergangenheit zutage getretenen Differenz zwischen gezahlter und angemessener Vergütung zu. Als angemessene Vergütung sei eine Beteiligung in Höhe von 3 % vom Nettoladenverkaufspreis für Hardcover- und Taschenbuchausgabe sowie eine Beteiligung in Höhe von 25 % der Nettoerlöse aus der Verwertung der Nebenrechte, bei der isolierten Lizenzierung der Übersetzung 50 % der Nettoerlöse anzusetzen. Darüber hinaus begehrt die Beklagte weitere Anpassungen des Vertrages: So sei eine Beteiligung in Höhe von 50 % der Nettoerlöse für den Fall vorzusehen, dass die Beklagte die ihr eingeräumten Nutzungsrechte insgesamt an Dritte übertrage. Zudem sei eine Mindestbeteiligung für den Fall der Abschaffung der Buchpreisbindung, eine Klarstellung hinsichtlich der Zahlung der Mehrwertsteuer sowie ein Buchprüfungsrecht zugunsten der Klägerin vorzusehen.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk W M T vonR.P.vom 12.11.1992 mit folgender Fassung einzuwilligen (der Übersichtlichkeit halber ist der gesamte Vertragspassus des § 2 wiedergegeben, sind die Änderungen hervorgehoben und eine Bezifferung ein-gefügt):

"§ 2

1. Als Honorar erhält der Übersetzer DM 28,00 exklusive Mehrwertsteuer je deutsche Manuskriptseite, die Seite zu 30 Zeilen ä 60 Anschläge gerechnet. Voraussichtlicher Umfang – 378 Seiten.

2.Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 ab dem 29. März 2002 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten in Höhe von 3 %.

3. Der Übersetzer überträgt dem Verlag das ausschließliche Recht an seiner Übersetzung zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buchform.

4. Der Übersetzer überträgt dem Verlag ferner das Recht zur Verwendung seiner Übersetzung für Nebenrechte jeglicher Art, und zwar für Vorabdruck, Nachdruck, Buchclub/Ähnliches, Anthologie, Auslandsrechte, Funklesung, Fernsehlesung, Fernsehfilm, Film, Hörspiel und Theater.

5. An den aufgeführten Nebenrechten ist der Übersetzer mit 5% des Verlagsanteils aus den Nettoerlösen,ab dem 29. März 2002 mit 25% der Gesamt-Lizenzeinnahmen beteiligt. Wird nur die Übersetzung lizenziert, beträgt der Beteiligungssatz 50 %.

6.Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50 % des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.

7. Abrechnungen erfolgen jährlich per 30. Juni mit einer Abwicklungsfrist von 12 Wochen.

8. Sollte das Werk später als r Taschenbuchausgabe erscheinen, erhält der Übersetzer ein Pauschalhonorar für alle Auflagen, und zwar 10% des für die Buchausgabe gezahlten Übersetzungshonorars;ab dem 29. März 2002 erhält er zusätzlich hierzu eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer r Taschenbuchausgabe in Höhe von 3 %.

9. KL erhält für den eigenen Bedarf 5 Freiexemplare.

10.Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

11.Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

12.Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hier-durch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 2 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene weitere Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin über die zum 21.09.2006 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Exemplare des unter I. genannten Werks in der Übersetzung der Klägerin in einer eigenen Ausgabe der Beklagten seit dem 28.03.2002 jeweils verkauft wurden, getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben und Nettoladenpreis,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare einer nicht mehr oder nicht buchpreisgebundenen eigenen Ausgabe der Beklagten seit dem 28.03.2002 verkauft wurden, getrennt nach Kalenderjahren, Ausgaben und Verlagsabgabepreis,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, soweit sie damit Erlöse und geldwerten Vorteile seit dem 28.03.2002 erzielt hat, unter Angabe der Erlöse und geldwerte Vorteile, jeweils aufgeschlüsselt nach Nebenrecht, Ausgabe, Nutzer und Kalenderjahren.

III. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 23.681,76 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag an die Klägerin zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die vereinbarte Pauschalvergütung sei nicht per se als unangemessen zu betrachten, das vereinbarte Normseitenhonorar sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Im Übrigen sei bei der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG vorliege, nicht bloß auf das konkrete Werk, für das eine Anpassung verlangt wird, sondern auf die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Urheber und Verleger abzustellen. Dies bedeute, dass auch Verluste des Verlegers, die er mit anderen Werken der Klägerin erlitten habe, zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe mit dem Verkauf sämtlicher von der Klägerin übersetzter Werke einen negativen Ergebnisbeitrag in Höhe von Euro 86.313,33 zu verzeichnen. Die Beklagte macht zudem unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. C. H. vom 15.10.2003 geltend, die geforderte Vergütung sei unangemessen, da die Verlage aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht der Lage seien, die verlangte Vergütung zu entrichten. Insbesondere sei die geforderte Beteiligung von 25% an den Gesamtlizenzeinnahmen der Nebenrechte unangemessen hoch. So wäre der Geschäftsbereich der Lizenzierung von Übersetzungen insgesamt unwirtschaftlich, wenn Übersetzer mit 25 % an den Gesamtlizenzeinnahmen beteiligt würden. Zudem sei auch hier eine werkbezogene Betrachtung unangemessen, da die Erlöse aus der Lizenzierung zu 85 % aus der Verwertung von Spitzentiteln generiert würden. Bei den buchfernen Nebenrechten wie bspw. der Film- oder Hörbuchauswertung sowie beim Merchandising müsse zudem in Rechnung gestellt werden, dass nicht die Leistung der Übersetzerin, sondern die der Autorin verwertet würde. Eine Änderung des Vertrages zum Zwecke der Anpassung an einen möglichen Wegfall der Buchpreisbindung sei nicht angezeigt, zudem bestehe kein Bedürfnis für eine gesonderte Regelung der Mehrwertsteuerproblematik. Das von der Klägerin beanspruchte Recht auf Buchprüfung betreffe nicht die Vergütungshöhe und folge daher nicht aus § 32 a UrhG. Ansprüche auf Auskunft und Zahlung bestünden angesichts dessen, dass eine Vertragsanpassung nicht beansprucht werden könne, ebenfalls nicht.

Die Klagschrift ist der Beklagten am 31.7.2007 zugestellt worden. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf den noch unbezifferten Antrag zu III. 2. entscheidungsreif und durch Teilurteil zu bescheiden. Die entscheidungsreifen Anträge auf Vertragsanpassung, Auskunft und Zahlung sind nur in tenoriertem Umfang begründet und im übrigen unbegründet.

A.

I. Der Klägerin steht gemäß § 32a UrhG ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu, jedoch nur im tenorierten Umfang. Nach § 32a Abs. 1 UrhG ist der Werknutzer auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, wenn der Urheber ihm Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Mit der Änderung des Vertrages ist dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung zu gewähren.

1. a) § 32a UrhG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zwar handelt es sich um einen "Altvertrag", der vor Inkrafttreten der Vorschrift am 28.3.2002 abgeschlossen wurde. Nach § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG findet § 32a UrhG jedoch auch auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28.3.2007 entstanden sind. Dafür genügt, dass die das Missverhältnis begründenden Erträge oder Nutzungen nach dem 28.3.2002 entstanden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 20.12.2007 – Pumuckel II , Az. 29 U 5512/906, juris-Rz. 215; Katzenberger in Schricker, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 132 Rz. 15). Vorliegend wird das Missverhältnis lediglich aus Erträgen geltend gemacht, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift von der Beklagten erzielt wurden. Dass nach dem Vortrag der Klägerin bereits vor dem 28.3.2002 ein grobes Missverhältnis bestanden hat, steht dem nicht entgegen. Auf diesen Sachverhalt, der jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, bleibt § 36 UrhG a.F. anwendbar.

b) Der Anspruch ist auch nicht nach § 32a Abs. 4 UrhG ausgeschlossen. Danach hat der Urheber keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 36 UrhG zwischen Vereinigungen von Werknutzern einerseits und Vereinigungen von Urhebern andererseits festgesetzt oder aber tarifvertraglich bestimmt worden ist und zudem ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. Derartige kollektivvertragliche Vergütungsabreden existieren nicht.

2. Die Klägerin hat der Beklagten gemäß Übersetzungsvertrag vom 12.11.1992 – zeitlich und räumlich unbeschränkt – Nutzungsrechte an der von ihr erarbeiteten Übersetzung zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen, die die Beklagte aus der Nutzung des Werkes der Klägerin zieht. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten und der gezahlten Vergütung einerseits und den von der Beklagten erzielten Erlösen andererseits.

a) Die Klägerin erhielt seit Vertragsschluss neben dem Normseitenhonorar von DM 10.472, zwei Zahlungen von insgesamt DM 5.047,20 sowie Beteiligungen an Nebenrechten von DM 7.537,03 und Euro 309,54, insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 12.098,–. Nach dem 28.3.2002 erhielt sie allein die zuletzt genannte Beteiligung an Nebenrechten von Euro 309,54 .

b) Demgegenüber erzielte die Beklagte seit dem 29.3.2002 aus der Verwertung der übertragenen Rechte erhebliche Erträge. Erträge im Sinne des § 32a sind grundsätzlich die aus der Nutzung der kreativen Leistung vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse (ständige Rechtsprechung zu § 36 a.F., zuletzt BGH GRUR 2002, 153, 154 – Kinderhörspiele ; BGH GRUR 1991, 901, 903 – Horoskop-Kalender ). Im Bereich des Buchhandels sind üblicherweise die Nettoladenpreise zugrunde zu legen (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, 315; LG Berlin ZUM 2006, 942, 945). Allgemeine und besondere Kosten des Nutzers, wie etwa die Kosten zur Herstellung und zum Vertrieb des Werkes, bleiben bei der Bestimmung der Erträge außer Betracht (vgl. Schicker in Schricker aaO, § 32a. Rz. 15 mit weiteren Nachweisen), da ein auf diese Weise berechneter Gewinn der Werknutzer von zahlreichen innerbetrieblichen Faktoren abhängt, welche nur in äußerst mittelbaren Zusammenhang mit der Werknutzung stehen und auf die der Urheber zudem keinen Einfluss hat. Im Übrigen ist der Gewinn oft nicht eindeutig und nur mit Zeitverzögerung zu ermitteln. Die Beklagte erzielte zwischen dem 1.4.2002 und dem 21.9.2006 aus den Verkäufen des Werkes Nettoerlöse in Höhe von knapp Euro 659.454,27 , aus der Verwertung von Nebenrechten geschätzt Euro 15.477,00 .

c) Die Vorschrift des § 32a UrhG setzt voraus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung einerseits und Erträgen aus der Verwertung andererseits besteht. Maßstab für die Bestimmung des Missverhältnisses (wie auch spiegelbildlich für die Rechtsfolge) ist die angemessene Vergütung. § 32a UrhG dient ebenso wie § 32 UrhG der Sicherung einer angemessenen Beteiligung des Urhebers an jeder einzelnen Auswertung seiner Werke. Während § 32 UrhG im Rahmen einer ex-ante Perspektive auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, sieht § 32a UrhG im Rahmen einer ex-post Betrachtung insbesondere für die Fälle eine weitere angemessene Beteiligung vor, in denen die ursprünglich vereinbarte Vergütung bei Vertragsschluss als angemessen zu betrachten war, die weitere Nutzung und die daraus erzielten Erlöse jedoch eine Entwicklung genommen haben, die das Verhältnis zwischen ursprünglich vereinbarter Vergütung und Verwertungserlösen nicht mehr als angemessen erscheinen lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anspruchsvoraussetzung des § 32a UrhG das Vorliegen einer ursprünglich angemessenen Vergütung wäre und der Urheber bei ursprünglich unangemessener Vergütung zunächst auf die Geltendmachung der Rechte aus § 32 UrhG zu verweisen wäre. Beide Vorschriften stehen vielmehr unabhängig nebeneinander ( Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 32a, Rz. 33; Schricker in Schricker, aaO, § 32a Rz. 19, 28). Im Gegensatz zu § 32 UrhG genügt für den Anspruch auf Vertragsanpassung allerdings eine bloße Unterschreitung der angemessenen Vergütung nicht. Vielmehr muss es sich um ein auffälliges, d.h. besonders deutliches Missverhältnis handeln, ohne dass jedoch – wie noch in § 36 UrhG a.F. vorausgesetzt – ein grobes Missverhältnis vorzuliegen braucht. Ausdrückliches Ziel der Einführung des § 32a UrhG war die Herabsetzung der Schwelle, ab der dem Urheber einen Fairnessausgleich zuzusprechen ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/8058, S. 19). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann besteht, wenn die vereinbarte Vergütung zu 100% hinter der angemessenen Vergütung zurückbleibt.

Als erster Schritt zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen angemessener Vergütung und Erlös ist zunächst die angemessene Vergütung ("der gerechte Preis") unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Werknutzer zu ermitteln. Anhaltspunkte für die Ermittlung der angemessenen Vergütung gibt zunächst § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG. Danach ist die nach einer gemeinsamen, d.h. kollektivvertraglich ausgehandelten Vergütungsregel im Sinne des § 36 UrhG ermittelte Vergütung angemessen. Fehlt es – wie vorliegend – an einer solchen Bezugnahme auf eine kollektivvertragliche Übereinkunft, so verbleibt es gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei dem allgemeinen Verweis auf die im Geschäftsverkehr übliche und redlicherweise gezahlte Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsintensität. Eine Konkretisierung dieses "gerechten Preises" hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Sie bleibt den Gerichten überlassen, wobei die mit dieser hoheitlichen Preiskontrolle verbundene Ermessensausübung die Grenze der Justiziabilität erreicht. Wenn den Gerichten vor dem Hintergrund eines strukturellen Ungleichgewichts zwischen Urhebern und Werknutzern und der damit verbundenen Vertragsdisparität eine Preis- und Wertbestimmung zugewiesen werden soll, so bedeutet dies, dass damit die Koordination subjektiver Nutzenpräferenzen der Marktteilnehmer, welche im marktwirtschaftlichen Prozess beim Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage die Preisbildung bestimmt, im Erkenntnisverfahren simuliert werden muss. Die individuellen Nutzenpräferenzen der Vertragsparteien sind jedoch so vielfältig und vielschichtig, dass sie angesichts der komplexen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von den Gerichten nur höchst unvollkommen nachgezeichnet werden können. Gerade dieser Umstand zwingt zu einer "generalisierenden und standardisierten" Betrachtungsweise (vgl. zu § 32 UrhG insoweit OLG München ZUM 2007, 306, 313). Vor diesem Hintergrund können ausgehend von dem verfassungsrechtlich verankerten, normativen Grundsatz, wonach der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen einer jeden Werknutzung zu beteiligen ist (vgl. BVerfG GRUR 1980, 44, 48 – Kirchenmusik ; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte ), Bezugspunkte für die Ermittlung der angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG allein die auf Vergleichsmärkten erzielten Referenzergebnisse sein, welche sodann – soweit objektivierbar – durch Zu- oder Abschläge den streitgegenständlichen Verhältnissen anzupassen sind. Weitergehende Kriterien, wie etwa ein Bedarf des Urhebers (im Sinne es Mindestlohnes), sind dem Prinzip einer marktwirtschaftlich organisierten Preisbildung fremd (so zutreffend OLG München, ZUM 2007, 306, 314).

Davon ausgehend führt grundsätzlich nur eine nach Dauer, Umfang und Intensität der Werknutzung ermittelte Umsatzbeteiligung zu einer angemessenen Vergütung. Eine pauschale Vergütung kommt demgegenüber nur bei untergeordneten Beiträgen des Urhebers zur Werkverwertung in Betracht. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des 6. Senats des OLG München in den genannten Urteilen vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 306, 314 und 317, 325) an. Das OLG München (a.a.O) begründet die Notwendigkeit einer absatzbezogenen Vergütung zutreffend wie folgt:

"Denn dieser Honorargestaltung (d.h. der Pauschalvergütung) ist die Gefahr immanent, dass der auf die Rechtsübertragung entfallende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdauernden Werknutzung einen Ausgleich verschafft, während der Übersetzer an der weiteren Verwertung seiner schöpferischen Leistung nicht mehr partizipieren kann. Dies hieße, ihn partiell mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Misserfolgs zu belasten, ohne dass dem eine Chance einer Teilhabe am Erfolg – der dann allein dem Verleger zugute käme – gegenüberstünde. Eine solche Gestaltung räumt den Interessen des Verwerters einen mit dem Gebot der Redlichkeit nicht konformen Stellenwert ein, ohne den Belangen des Urhebers hinreichend Rechnung zu tragen: Ungeachtet seiner Abhängigkeit vom fremdsprachigen Original ist es nämlich erst das unerlässliche (sei es auch regelmäßig austauschbare) Werk des Übersetzers, welches dem Verlag erlaubt, anhand des vom Autoren geschaffenen Textes im deutschsprachigen Raum Erträgnisse zu erwirtschaften."

Ebenso schließt sich die Kammer den Ausführungen des OLG München in den genannten Entscheidungen zur Frage der konkreten Ausgestaltung der angemessenen Vergütung für Übersetzer an, welche nach der Vergleichsmarktmethode in Anlehnung an den zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels abgeschlossenen Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen (abgedruckt bei Schricker , Verlagsrecht, 3. Aufl., Anhang 4) sowie an die unter Beteiligung des Bundesjustizministeriums zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern getroffene gemeinsame Vergütungsregel (abrufbar unter www.bmj.bund.de/media/ archive/962.pdf) ermittelt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile des 6. Senats des OLG Münchens vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 308, 315 ff. und ZUM 2007, 317, 327 ff.) verwiesen. Danach ist neben dem Normseitenhonorar eine absatzbezogene Vergütung in Höhe von 1,5 % bezogen auf den Nettoladenpreis für die Einräumung der Hauptrechte als angemessen zu erachten, wobei diese unterschiedslos sowohl für gebundene Ausgaben als auch für Taschenbuchausgaben gilt. Der Vergütungssatz unterliegt weder einer Progression (a.A. der 29. Senats des OLG München, ZUM 2007, 142, 150) noch eine Degression (so das von der Werknutzern propagierte "Münchner Modell", vgl. von Becker, ZUM 2007, 249, 256). Darüber hinaus ist zur Abgeltung der Übertragung der Nebenrechte eine Beteiligung in Höhe von 10 % bezogen auf die von dem Werknutzer aus der Lizenzierung dieser Rechte erzielten Erlöse angezeigt. Schließlich ist das Normseitenhonorar auf die Absatzbeteiligung – sowohl in Bezug auf das Hauptrecht wie auch auf die Nebenrechte – anrechenbar.

Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und Erträgen. Die Klägerin ist im Rahmen der Auswertung des Hauptrechts, d.h. am Verkauf der Verlagsausgaben, überhaupt nicht am Umsatz beteiligt. Berücksichtigt man sachfremd zugunsten der Beklagten die Erlösbeteiligung im Nebenrecht in Höhe von Euro 309, so beläuft sich die Beteiligung der Klägerin an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0,046 % der gesamten Erlöse in Höhe von rund Euro 675.000. Legt man hingegen allein eine moderate Umsatzbeteiligung im Hauptrecht in Höhe von 1,5 % an, so wird deutlich, dass die vereinbarte Gegenleistung deutlich niedriger als die angemessene Vergütung ist. Selbst unter – sachfremder – Einbeziehung der erfolgten Umsatzbeteiligung im Nebenrecht beläuft sich die vereinbarte Gegenleistung auf 3 % der angemessenen Vergütung im Hauptrecht.

Weicht aber die vereinbarte Vergütung – wie vorliegend – besonders krass von der angemessenen ab, so spricht in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 UrhG a.F., welche nach der Intention des Gesetzgebers weiterhin für die Auslegung des § 32 a UrhG Gültigkeit beanspruchen soll (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Urheberrechtsvergütung und erzielten Erlösen mit der Folge, dass es Sache der Beklagten wäre, Tatsachen darzulegen, die das auffällige Missverhältnis entfallen lassen (BGH GRUR 1991, 901, 903 – Horoskop-Kalender ).

d) Die Beklagte hat es vorliegend nicht vermocht, die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zu entkräften.

aa) Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf Verluste beruft, die sie mit anderen, von der Klägerin übersetzten Werken erlitten hat. Bei der Frage, ob zwischen Vergütung und Erlösen ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind zwar im Rahmen des § 32a UrhG die gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Werknutzer zu berücksichtigen. Daraus wurde in der Vergangenheit gefolgert, dass bei der Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses auch Verlust zu berücksichtigen sind, die der Werknutzer im Rahmen der Verwertung anderer Werke des Autoren erlitten hat (vgl. insoweit zum alten Recht BGH GRUR 2002, 153, 154 – Kinderhörspiele , Schricker in Schricker aaO § 32a, Rz. 18, Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a, Rz. 34; a.A. Berger ZUM 2003, 675, 678). Eine solche Verrechnungsmöglichkeit ist jedoch mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der möglichst nutzungsabhängigen Vergütung, welche sich auch in § 32a UrhG widerspiegelt, nur schwer vereinbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Verluste die bereits oben genannten strukturellen Schwierigkeiten bestünden, ob und welche Kosten, insbesondere nutzungsunabhängige Gemeinkosten im Rahmen der werkbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen wären. Schließlich hätte es der Werknutzer in der Hand, durch Vergabe von Übersetzungsaufträgen mit voraussichtlich erfolglosen und damit verlustbringenden Titel die Übersetzervergütung für erfolgreiche Titel gezielt zu reduzieren. Demgegenüber kann mit einer Erfolgsbeteiligung, die erst ab einem gewissen Erfolg des übersetzten Werkes zum Tragen kommt, die zweifellos erforderliche Differenzierung zwischen der Vergütung für erfolgreiche und der für verlustbringende Titel erreicht werden, die als Bezugspunkt die Intensität der individuellen Werknutzung hat. Selbst wenn man jedoch eine Vergütungsverrechnung zwischen erfolgreichen und verlustbringenden Titel für zulässig erachtete, wäre vorliegend eine solche Verrechnung nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat mit der Anlage B 2 schon keine vollständige Übersicht über die mit Werken der Klägerin erzielten Erlöse vorgelegt. Nachdem die Klägerin die Vollständigkeit der Aufstellung bestritten und dargelegt hat, welche von der Klägerin übersetzten Titel bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, hat die Beklagte von weiterem substantiierten und klarstellenden Sachvortrag sowie von entsprechenden Beweisangeboten abgesehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bereits der Ansatz der Beklagten fehlt geht, wenn sie allein auf die "aktuell vertriebenen" Werke der Klägerin abstellt. Eine solche Berechnung würde ohnehin eine unzulässige Beschränkung auf einen Teil der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bedeuten und entspräche nicht der geforderten Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien. Zudem hat es die Beklagte versäumt, ihre Berechnungen für das Gericht nachvollziehbar zu erläutern. Insbesondere ist unklar geblieben, welche einzelnen Kosten sich konkret hinter den Rechnungsposten (bspw. "nicht dir. Zur. Vertriebskosten", "Startplatzkosten") verbergen. Damit bleibt offen, ob es sich überhaupt um Kosten handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werknutzung stehen. Das bloße Berufen auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zum Beweis der Richtigkeit der Berechnungen ersetzt nicht den erforderlichen Parteivortrag. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls an einer vollständigen und schlüssigen Darstellung der Ertragssituation der Beklagten in Bezug auf Werke der Klägerin, die überhaupt erst eine entsprechende Berücksichtigung und Verrechnung von Verlusten der Beklagten zuließe.

bb) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, ein besonderes Missverhältnis sei bereits deshalb nicht gegeben, da allein die vereinbarte Vergütung den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beklagten entspreche, umgekehrt die von der Klägerin geforderte Vergütung zu einer Abschöpfung der mit erfolgreichen Titeln erzielten Erlöse führen würde und damit eine Quersubvention von weniger erfolgreichen Titeln nicht mehr möglich sei. Die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Verwerters kann schon im Ansatz für die Frage der Urheberrechtsvergütung keine Bedeutung haben. Die Ertragssituation eines Verlages wird im wesentlichen durch unternehmerische Entscheidungen bestimmt, die außerhalb des Einflussbereichs des Urhebers liegen, die zudem zu einem überwiegenden Teil mit der konkreten Werknutzung in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang stehen und die nicht zuletzt einer sinnvollen Nachprüfung im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens nicht zugänglich sind. Würde man die gesamte Ertragssituation des Verwerters bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung berücksichtigen, so hieße dies im Ergebnis, den Urheber zu weitgehend am unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, wonach bei der Bemessung der angemessenen Vergütung die Berücksichtigung aller relevanten Umstände fordert. Nach Beschlussempfehlung und Berichts des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 14/8058, S. 18) zu § 32 UrhG sollen u.a. Marktverhältnisse, Investitionen, Kosten und zu erzielende Einnahmen zu berücksichtigen sein. Diese Parameter können jedoch angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes einer nutzungsabhängigen Vergütung nur insoweit relevant sein, als sie in unmittelbarem Bezug zur konkreten Werknutzung stehen. Eine Berücksichtigung der besonderen gesamtbetriebswirtschaftlichen Situation des Verwerters oder der pauschale Verweis auf "die Marktverhältnisse" stünde dem Vergütungsgrundsatz jedoch entgegen.

Unabhängig davon kommt eine Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Situation der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten viel zu pauschal ist, als dass sich daraus etwas für die Frage der Angemessenheit der Vergütung herleiten ließe. Insbesondere lässt der Vortrag der Beklagten eine detaillierte und konkrete Beschreibung der Marktverhältnisse und der betriebswirtschaftlichen Situation unter besonderer Berücksichtigung der Urheberrechtvergütung vermissen. Die bloß allgemeinen Behauptungen genügen ebenso wenig wie die pauschale Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Christian H. vom 15.10.2003. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Beteiligung der Beklagten an den Nebenrechtserlösen auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Lizenzabteilung abstellt, kann dieser Umstand – ungeachtet der Tatsache, dass der diesbezügliche Vortrag für die Kammer in weiten Teilen nicht nachvollziehbar ist – die Vermutung der Unangemessenheit bereits deswegen nicht entkräften, da die dort vereinbarte Absatzbeteiligung die fehlende Umsatzbeteiligung der Klägerin an der Erlösen aus der Verwertung der übertragenen Hauptrechte nicht im Ansatz ausgleicht. Nach alledem ist die Vermutung für das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses nicht entkräftet.

3. Steht fest, dass ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG vorliegt, so kann das Gericht im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und billigem Ermessen über die Höhe der angemessenen Vergütung entscheiden (vgl. BGH GRUR 2002, 153, 155 – Kinderhörspiele ). Der dabei anzulegende Maßstab entspricht dem des § 32 Abs. 2 UrhG (vgl. Schricker in Schricker aaO § 32a, Rz. 27; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a, Rz. 42). Insoweit orientiert sich die Kammer – wie bereits oben dargelegt – an den Ausführungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007, welche im Ergebnis zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Übersetzer an einer angemessenen Beteiligung einerseits und den berechtigten Interessen der Verlage unter Berücksichtigung des unabweisbaren Bedürfnisses nach einer Mischkalkulation zum Ausgleich zwischen umsatzträchtigen und verlustbringenden Titeln andererseits führen. Diesen Interessen der Werknutzer wird insbesondere durch den Umstand der Anrechnung des Normseitenhonorars sowie durch den im Vergleich zu belletristischen Autoren deutlich geringeren prozentualen Beteiligungssatz ausreichend Rechnung getragen. Dass die vorliegend für angemessen erachtete Vergütung, die im Ergebnis nur bei sehr erfolgreichen Titeln zu einer moderaten Absatzbeteiligung führt, eine Mischkalkulation oder Quersubvention nicht (mehr) zulässt, erschließt sich für das Gericht aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Umgekehrt ergibt sich aus § 32a UrhG keineswegs zwingend, dass die angemessene Vergütung nach § 32a UrhG höher als die nach § 32 UrhG zu bemessen wäre. Beide Vorschriften haben als gemeinsamen Bezugspunkt die einheitlich zu bemessende angemessene Vergütung.

a) Daraus folgt, dass das Gericht unter Abweisung des Hauptantrags zu I. und unter Zugrundelegung des Hilfsantrags der Klägerin, mit welchem sie die Festsetzung der angemessenen Urheberrechtsvergütung in das Ermessen des Gerichts stellt, die aus dem Tenor zu I. ersichtliche Vertragsanpassung vorgenommen hat. Neben einem pauschalen Normseitenhonorar sieht der Vertrag als angemessene Vergütung nunmehr eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5 % des um die Mehrwertsteuer verminderten Ladenpreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchexemplar sowie eine Absatzbeteiligung in Höhe von 10 % an den Nettoerlösen vor, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt. Die Erlösbeteiligung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Normseitenhonorar vollständig auf die Absatzbeteiligung anzurechnen ist, die Klägerin eine weitere Beteiligung demnach erst dann erhält, wenn die prozentuale Beteiligung aus der Verwertung des Hauptrechts wie auch aus der Verwertung der Nebenrechte das gezahlte Pauschalhonorar übersteigt. Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Erwägungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (aaO.) vollumfänglich an.

b) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Anpassung des Vertrages für nicht mehr der Preisbindung unterliegende Verlagsausgaben besteht nicht. Zum einen ist ein Wegfall der Preisbindung nicht absehbar. Zum anderen hat die Klägerin nicht dargetan, warum diese gesonderte Regelung für den Wegfall der Preisbindung erforderlich sein soll und nur durch diese Änderung eine angemessene Vergütung der Übersetzungsleistung gewährleistet sein würde. Denn auch bei einem Wegfall der Preisbindung wäre für die Abrechnung der Erlösbeteiligung der Klägerin die getroffene Regelung maßgeblich, wonach ihr eine prozentuale Beteiligung am Nettoladenpreis zusteht.

c) Eine gesonderte Regelung für den Fall der Vollübertragung der der Beklagten eingeräumten Rechte war ebenfalls nicht festzusetzen. Der Klägerin stünden in einem solchen Fall, dessen Eintritt nach dem Vortrag der Parteien im Übrigen nicht absehbar ist, Durchgriffsansprüche nach § 32 a Abs. 2 UrhG gegen den Dritten zu, so dass es einer weiteren vertraglichen Regelung nicht bedarf.

d) Soweit die Klägerin eine Vertragsanpassung dahingehend begehrt, dass die Beklagte auf die Honorarbeträge auch die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen hat, besteht angesichts der Regelung unter § 8 Absatz 2 kein Bedürfnis. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass auf die Vergütung der Klägerin die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, wenn sie mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Zahlung der Mehrwertsteuer entsprach nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin auch der langjährigen Vertragspraxis der Parteien.

e) Der Vertrag war ferner auch nicht dahingehend zu ergänzen, dass der Klägerin ein Bucheinsichts- und Prüfungsrecht gewährt wird. Diese Vertragsänderung betrifft nicht die Vergütungshöhe an sich und findet daher im Rahmen des § 32a Abs. 1 UrhG keine Stütze.

II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in tenoriertem Umfang zu. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus 32a Abs. 1 UrhG (vgl. insoweit zu § 36 a.F. BGH GRUR 2002, 602, 603 – Musikfragmente). Er ist jedoch angesichts der bereits erteilten Auskünfte beschränkt auf das Abrechnungsjahr 2006/2007. Nach den Ausführungen unter I.3.b), c) war ein Anspruch hinsichtlich etwaiger der Buchpreisbindung nicht mehr unterliegender Verkaufsexemplare sowie hinsichtlich einer etwaigen Vollrechtsübertragung nicht zu gewähren.

III. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in tenorierter Höhe.

a) Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich aus der neugefassten Regelung des § 2 des Übersetzervertrags vom 12.11.1992 gemäß Tenor I. Eine Verbindung des Zahlungsantrags mit dem Antrag nach Vertragsanpassung ist zulässig (vgl. zu § 36 a.F. BGH GRUR 1991, 901, 902 – Horoskop-Kalender). Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin erzielte die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1.4.2002 und dem 21.9.2006 aus der Verwertung des ihr übertragenen Hauptrechts am Werk der Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 696.679,42. Unter Vornahme eines von der Klägerin vorgenommenen, von der Beklagten nicht angegriffenen und dem Gericht angemessen erscheinenden hälftigen Abschlags von den Erlösen aus der Verwertung des Doppelbandes Wunderlich TB, ISBN 26, ergibt sich ein bereinigter Erlös in Höhe von Euro 659.454,27. Darauf bezogen beläuft sich die Umsatzbeteiligung von 1,5 % auf einen Betrag in Höhe von Euro 9.891,81. Eine Anrechnung des bereits gezahlten Normseitenhonorars erfolgt nicht, da nach unstreitigem Vortrag einen hypothetische Umsatzbeteiligung nach den oben dargelegten Grundsätzen in dem Zeitraum vom 12.11.1992 bis zum 29.3.2002 bereits das gezahlte Normseitenhonorar überschritten hätte. Dem Betrag von Euro 9.891,81 war die Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % hinzu zu rechnen, da die Beklagte nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien mehrwertsteuerpflichtig ist.

b) Über etwaige weitere Zahlungsansprüche ist nach Auskunftserteilung und Bezifferung durch den Kläger zu befinden.

c) Soweit die Klägerin Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren geltend macht, steht ihr ein Anspruch nicht zu. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des Verzuges nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen ist eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten nicht ersichtlich. Somit stehen dem Kläger lediglich nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Prozesszinsen seit dem 31.7.2007 zu.

B.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 ZPO.