OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2010 - 2 Wx 109/09
Fundstelle
openJur 2012, 87846
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Gründe

1.

Unter dem 22. Juli 2008 hat das Amtsgericht N (Bl. 39 d.GA.) einen Antrag des Beteiligten auf Eintragung der Erben nach der verstorbenen Frau JMO an das Grundbuchamt E übersandt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008, 10. März 2009 und 26. März 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten jeweils aufgefordert, einen Erbschein nach der Erblasserin vorzulegen. Nachdem der Beteiligte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat das Grundbuchamt am 16. November 2009 den Beteiligten nochmals zur Vorlage eines Erbnachweises aufgefordert und zugleich unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2010 ein Zwangsgeld angedroht. Dieses von der Rechtspflegerin nicht unterschriebene Schreiben ist mit dem Zusatz versehen „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“ Zugleich enthält das Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung, in der es heißt:

„Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.“

Mit einem am 2. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom 18. November 2009 hat der Beteiligte „Erinnerung“ eingelegt und um „Aussetzung des angedrohten Zwangsgeldes“ ersucht. Nach mehrfacher Anforderung des Senats hat die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 6. Januar 2010, welches keine Unterschrift aufweist, die Akten dem Senat übersandt und zugleich „der Beschwerde aus den in den Schriftsätzen vom 10.10.2008, 10.03.2009 und 26.03.2009 dargelegten Gründen nicht abgeholfen.“

2.

Die bei dem Oberlandesgericht erhobene Beschwerde ist aus zwei unterschiedlichen Gründen unzulässig.

a)

Der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts ist in der vorliegenden Sache bereits nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten vom 18. November 2009 gegen das Schreiben des Grundbuchamtes vom 16. November 2009 berufen. Daran ändert nichts, dass das Schreiben des Beteiligten nach dem in Art. 112 Abs. 1 FGG-RG bestimmten Tag des Inkrafttretens der durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) bestimmten Änderungen, dem 1. September 2009, bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.

Zwar bestimmt § 72 GBO seit seiner zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 36 Nr. 6 FGG-RG, dass über die Beschwerde in einer Grundbuchsache das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat. Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind indes auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Ein vor dem 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig nach dem bisherigen Verfahrensrecht abzuwickeln. Nach einhelliger Rechtsprechung richten sich dann auch der Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren nach dem bisher geltenden Recht (vgl. z.B. Senat, FGPrax 2009, 240; Senat, FGPrax 2009, 286; Senat, FGPrax 2009, 287 [288]; OLG Köln [16. Zivilsenat], FGPrax 2009, 241 mit Anm. Sternal; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284 mit Anm. Sternal; OLG Dresden, Beschluss vom 20. Oktober 2009, 3 W 1077/09, veröffentlicht in FGPrax 2010, Heft 1; OLG Hamm, FGPrax 2009, 285; OLG Schleswig, FGPrax 2009, 289 [290]; OLG Schleswig, FGPrax 2009, 290; OLG Stuttgart, FGPrax 2009, 292; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2009, 8 W 445/09, juris; so auch Bahrenfuss, FamFG, 2009, Einl. Rn. 69; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG Rn. 2; Sternal, FGPrax 2009, 242; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. vor § 606 Rn. 3; a.A. Prütting in Prütting/Helms, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG Rn. 5; dagegen Senat, FGPrax 2009, 287 [288] und OLG Köln [16. Zivilsenat], aaO).

Die Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts gilt nicht nur für den gesamten Rechtsmittelzug, sondern auch für die in einem vor dem 1. September 2009 begonnenen Verfahren ergehenden Nebenentscheidungen, wie zum Beispiel die in § 33 FGG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 82 GBO (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 20. Oktober 2009, 3 W 1077/09, abgedruckt in FGPrax 2010, Heft 1).

In der vorliegenden Sache ist das Grundbuchberichtigungsverfahren gem. § 82 GBO, welches kein Antragsverfahren darstellt (OLG Dresden, aaO; Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 82 Rn. 1), spätestens mit dem an den Beteiligten gerichteten Aufforderungsschreiben der Rechtspflegerin vom 10. Oktober 2008 und damit vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden (so auch OLG Dresden, aaO, für einen ähnlich gelagerten Sachverhalt). Damit ist hier auf das gesamte Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden.

Daraus, dass nach dem Gesagten hier noch die Bestimmungen des Verfahrensrechts in ihrer bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden sind, folgt zugleich, dass sich auch der Rechtsmittelzug noch nach den bisherigen Bestimmungen richtet, so dass Beschwerdegericht nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 72 GBO a.F. das Landgericht ist. Das Oberlandesgericht könnte mit der vorliegenden Sachen nur gemäß § 79 Abs. 1 GBO a.F. aufgrund einer weiteren Beschwerde nach § 78 GBO a.F. gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts befasst werden. Die von dem Grundbuchamt mit dem Schreiben vom 16. November 2009 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg (vgl. auch BayObLGZ 2000, 318; OLG München, ZfIR 2009, 78; OLG Schleswig, FGPrax 2007, 270; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, vor §§ 19 bis 30 Rn. 30; jeweils für die Frage der Ersetzung der erforderlichen Zulassung eines Rechtsmittels).

b)

Zudem ist das von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig, weil bisher keine der Anfechtung unterliegende existente Entscheidung bzw. Verfügung des Grundbuchamtes vorliegt. Das Schreiben der Rechtspflegerin vom 16. November 2009 ist - wie auch die Nichtabhilfeentscheidung und die übrigen Schreiben der Rechtspflegerin - nicht unterzeichnet. Damit kommt der Verfügung keine Wirkung zu. Gerichtliche Entscheidungen ohne Unterschrift sind nicht existent, sondern lediglich Entwürfe (st. Rspr. z.B. Senat, NJW 1988, 2805 betr. eines Beschlusses des Rechtspflegers, der nur mit einer Paraphe versehen ist). Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Entscheidung. Der vorliegend bestehende Mangel besteht auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung fort, da auch die Nichtabhilfeentscheidung von der Rechtspflegerin nicht unterzeichnet worden ist.

3.

Die bisherige Behandlung der Sache durch die Rechtspflegerin gibt dem Senat Anlass, für künftige Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:

a)

Im Anwendungsbereich des FGG-RG ist auch in Grundbuchsachen, außer bei Vornahme einer Eintragung, stets durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 FamFG) zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Verfügung oder gar durch bloßes Schreiben an einen Verfahrensbeteiligten scheidet aus. Der notwendige Inhalt des Beschlusses ergibt sich aus § 38 Abs. 2 FamFG. Zwingend erforderlich ist die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten, die Bezeichnung des Gerichts und der mitwirkenden Gerichtspersonen sowie die Beschlussformel. Wird einem Antrag stattgegeben, insbesondere eine Eintragung vorgenommen, kann sich eine Begründung erübrigen. Bei Erlass einer Zwischenverfügung, der Abweisung eines Antrags und bei Entscheidungen, durch die in Rechte Beteiligter eingegriffen wird, z.B. bei Maßnahmen im Rahmen des Grundbuchzwangs, ist regelmäßig eine schriftliche Begründung erforderlich. Zudem ist der Beschluss zu unterschreiben. Schließlich muss auf dem Beschluss das Datum des Erlasses vermerkt sein (§ 38 Abs. 3 FamFG; siehe auch Demharter, aaO, § 1 Rn 53). Zur Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung siehe § 39 FamFG und die  Ausführungen bei Demharter, aaO, § 1 Rn. 53.

b)

Entscheidungen in elektronischer Form sind erst ab dem Zeitpunkt möglich, in dem die Länder durch Rechtsverordnung diese Möglichkeit geschaffen haben (vgl. § 140 Abs. 1 S. 3 GBO). Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung ist - wenn diese grundsätzlich zugelassen worden ist -, dass die Entscheidung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SignG versehen ist (Demharter, aaO, § 140 Rn. 3). Der in den „Schreiben“ der Rechtspflegerin aufgenommene Hinweis „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ dürfte indes den Anforderungen an eine elektronische Signatur nicht genügen. Abgesehen davon hat das Land Nordrhein-Westfalen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung von Entscheidungen in elektronischer Form noch nicht Gebrauch gemacht; es ist auch noch nicht abzusehen, ob und wann eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird.

c)

Auch die weitere Verfahrensweise der Rechtspflegerin bei der Vorlage der Akten an den Senat genügt künftig nicht den Anforderungen des Gesetzes. Aus § 75 GBO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG ergibt sich die Befugnis und die damit korrespondierende Pflicht des Grundbuchamtes, bei einer Beschwerde in einer Grundbuchsache zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und diese Abänderung gegebenenfalls vorzunehmen. Der jeweilige Beschwerdeführer hat von Gesetzes wegen Anspruch darauf, dass das Erstgericht, wenn es zur Abhilfe befugt ist, über die Frage der Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheidet und den Verfahrensbeteiligten seine Entscheidung mitteilt. Die Entscheidung über die Nichtabhilfe stellt eine echte Sachentscheidung dar, welche deshalb - einschließlich ihrer tragenden Gründe - in den Gerichtsakten Ausdruck finden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden muss. Aus der Sicht des Beschwerdeführers kommt ihr deshalb besondere Bedeutung zu, weil er sich entschließen muss, das Rechtsmittel nach Übergang in die (kostenpflichtige) Beschwerdeinstanz aufrecht zu erhalten oder zurückzunehmen. Im Grundbuchverfahren kann - nicht anders als etwa nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Zivilprozess - die Beschwerde gemäß § 74 GBO auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Dabei ergibt sich schon aus der systematischen Stellung des § 74 GBO vor der in § 75 GBO enthaltenen Regelung der Abhilfe, dass - soweit sich das neue Vorbringen in einer bei dem Grundbuchamt eingereichten Beschwerdeschrift findet oder dem Grundbuchamt in der Zeit zwischen dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und dem Eingang der Beschwerde mitgeteilt worden ist - sich die dem Grundbuchamt nach § 75 GBO obliegende Abhilfeprüfung auch darauf zu erstrecken hat, ob es eine andere Entscheidung rechtfertigt. Eine bloß formelhafte Wendung genügt bei Vorliegen neuen Vorbringens des Beschwerdeführers dafür nicht (vgl. BVerfG, FamRZ 1998, 606 [607]; BAG NJW 2009, 461; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 2009, § 38 Rn. 22; Bassenge/Roth/ Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2009, § 68 FamFG Rn. 7; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 128 Rn. 6b).

Nicht anders als im Anwendungsbereich des § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1986, 487; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 48 [49 f.]; OLG München, Rpfleger 1992, 382; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 572 Rn. 3, 10; Zöller/Heßler, aaO, § 572 Rn. 7 und 10 mit weit. Nachw.) und des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2009 - I-3 W 232/09; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 68 Rn. 11; Bahrenfuss/Joachim, FamFG, 2009, § 68 Rn. 5; Bassenge/Roth/Gottwald, a.a.O.; Keidel/Sternal, a.a.O.) sowie in anderen Fällen, in welche eine Abhilfebefugnis der ersten Instanz besteht (vgl. BGH, Rpfleger 2000, 243; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1985, 415 [416]; OLG Hamm, Rpfleger 1996, 99; OLG Karlsruhe, Justiz 1980, 449), ist es deshalb auch in Grundbuchsachen geboten, die Entscheidung über die Frage der Abhilfe durch einen Beschluss zu treffen, welcher den Beteiligten bekannt zu geben und jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Entscheidungen seinen Vortrag ergänzt hat, zu begründen ist (vgl. LG Kaiserslautern, NJOZ 2006, 2601 [2602]; LG Wuppertal, Rpfleger 1988, 471; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl. 2006, § 75 Rn. 4; Hügel/Kra­mer, GBO, 2007, § 75 Rn. 19; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1985, 495; OLG Hamburg, OLGZ 1982, 391 [392 f.]; OLG München, FGPrax 2008, 13; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 75 Rn. 13).

In der vorliegenden Sache ist beides nicht geschehen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat weder durch Beschluss entschieden noch die  Abhilfeentscheidung in dem - nicht unterschriebenen - Schreiben vom 6. Januar 2010 dem Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Zudem konnte die Rechtspflegerin hier über die Frage, ob im Hinblick auf die eingelegte Beschwerde eine Abhilfe erforderlich ist, schon deshalb keine Entscheidung treffen, da ihr die beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde nicht bekannt war.

d)

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass künftig bei der Vorlage einer Beschwerde in einer Grundbuchsache dem Beschwerdegericht mit der Grundakte auch stets ein vollständiger aktueller Grundbuchauszug zu übermitteln ist (vgl. § 98 Abs. 3 GBV; Demharter, aaO, § 75 Rn. 13.).

4.

Die Entscheidung, dass etwa bei dem Oberlandesgericht entstandene Gerichtskosten nicht erhoben werden, beruht auf § 16 Abs. 1 KostO. In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Senat, FGPrax 2009, 240).