OLG München, Urteil vom 07.02.2008 - 19 U 3041/07
Fundstelle
openJur 2012, 90259
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.03.2007 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion ... zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen hat, der dem Kläger dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistungen gem. Ziff. 1 im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen hat, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen an der in Ziff. 1 genannten Beteiligung entsteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) den Kläger von etwaigen Zahlungsverpflichtungen freizustellen hat, die dem Kläger dadurch entstehen können, dass er aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der in Ziff. 1 genannten Gesellschaft in Anspruch genommen wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 2) zu 39 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in erster Instanz.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt die Beklagte zu 2) 39 %. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz jeweils selbst.

7. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 55.358,24 € festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Berufung - soweit dies nicht bereits durch den Senatsbeschluss vom 07.08.2007 geschehen ist - zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 57,5 % und die Beklagte zu 2) zu 42,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz trägt die Beklagte zu 2) 42,5 %. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten in der Berufungsinstanz selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.413,38 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer Beteiligung an dem Filmfonds C. II geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wobei zu korrigieren ist, dass der Kläger unstreitig 32 % seiner Einlage als Ausschüttungen erhalten hat.

Ergänzend ist auszuführen:

Die Beklagte zu 2) war im Prospekt (Prospektteil B (Anlage K 3) S. 23) jeweils als Treuhandkommanditistin mit einer Pflichteinlage von 10.000.- DM und als Mittelverwendungskontrolleurin vorgesehen.

Am 19.01.1998 hatte der Geschäftsführer der (u. a.) persönlich haftenden Gesellschafterin der C. II KG (C. GmbH) an den Geschäftsführer der I. Treuhand Beratungsgesellschaft mbH (IT) folgendes, mit dem Hinweis „Persönlich-Vertraulich“ versehenes Schreiben gerichtet (Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2006, Anlage K 51):

...um eine „C.-Lösung“ für die Zukunft zu finden, ist es müßig, immer wieder im vergangenen Jahr herumzustochern und sich Behauptungen und Gegenbehauptungen gegenseitig an den Kopf zu werfen, das führt uns nicht weiter.

Wenn Du überhaupt noch mit C. weitermachen willst, unterbreite ich Dir hiermit einen ungefähren Vorschlag, mit dem Du Dich einverstanden erklären könntest und mit dem vor allen Dingen Dein Vertrieb wegen der unterschiedlichen Provisionszahlungen nicht gestört würde. ...

2. In puncto Vertrieb würde ich auf den möglichen Abschluß eines eigenen Vertriebsvertrages mit 20 % Provision, so wie ihn die IT mit der C. KG abgeschlossen hat, verzichten. Ich würde dafür Sorge tragen, daß für alle Einzelkämpfer eine einheitliche Provisionsstaffel von 8 % bis 12 % eingehalten wird.

3. Sollte es mir jedoch gelingen, eine Vertriebsgruppe, die 16 % oder 17 % beansprucht, zu gewinnen, so würde ich ebenfalls dafür sorgen, daß diese Gruppe an ihre Untervertriebsleute auch nur Provisionen nach unserer Staffel (8 % bis 12 %) weitergibt.

Das verbleibende Overright von 16 % oder 17 % bis 20 % müßten wir nach einem noch zu vereinbarenden Schlüssel zwischen uns beiden verteilen.“

Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag für die C. II enthielt in Teil B auf S. 26 u.a. folgende Bestimmung:

㤠6

INVESTITIONSPLAN

Die Gesellschafter beabsichtigen, den Gesellschaftszweck gemäß § 2 dieses Vertrages auf der Grundlage des nachfolgenden Investitionsplans zu verwirklichen. ...

       In DM bei einem Gesellschaftskapitalvon DM 20 Mio.In DM bei einemGesellschaftskapitalvon DM 100 Mio.in %Mittelherkunft:                        Gesellschaftskapital20.000.000 100.000.000100,00Mittelverwendung:                        Produktionskosten,Erwerb von Filmrechten15.540.00077.700.00077,70Produktauswahl, Produktionsüberwachung,-absicherung600.0003.000.0003,00Konzeption, Werbung,Prospekt, Gründung1.400.0007.000.0007,00Haftung und Geschäftsführung780.0003.900.0003,90Eigenkapitalbeschaffung1.400.0007.000.0007,00Gebühr für Treuhandkommanditistinfür 3 Jahre140.000700.0000,70Steuer- und Rechtsberatung,Abschlußprüfungen für 3 Jahre60.000300.0000,30Mittelverwendungskontrolle80.000400.0000,40GESAMT20.000.000100.000.000100,00“Im Prospekt Teil B auf S. 20 f. wurde unter der Überschrift „Verträge zur Durchführung der Investition“, u.a. folgendes ausgeführt:

„DER KONZEPTIONSVERTRAG

Die ... GmbH hat sich im Konzeptionsvertrag verpflichtet, das gesamte diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegende Konzept für eine Medienbeteiligung zu entwickeln. Sie hat und wird insbesondere die Projektbeteiligten auswählen, die Vertragsverhandlungen führen und weitere Vorbereitungsmaßnahmen treffen, um die angestrebten Investitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu können. ...

Die C. GmbH erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 7,0 % des Zeichnungskapitals ohne Agio, fällig 15 Tage nach dem Beitritt der Anleger.

In dieser Gebühr enthalten sind die Kosten für Werbung, Gründung und Prospekterstellung.

DER EIGENKAPITALVERMITTLUNGSVERTRAG

Die C. GmbH hat sich im Eigenkapitalvermittlungsvertrag verpflichtet, der Gesellschaft Zeichnungskapital zu vermitteln. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhält sie eine Vergütung in Höhe von 7,0 % des Zeichnungskapitals sowie das Agio, fällig jeweils anteilig 15 Tage nach dem Beitritt der Anleger.

DER VERTRAG ÜBER DIE PRODUKTAUSWAHL/PRODUKTIONSÜBER-WACHUNG/-ABSICHERUNG

Für die inhaltliche Auswahl der Filmobjekte (inklusive Auswahl und Kontrolle von Drehbuch/Produktionspartner/Regie Darsteller/Stab) für die Überwachung der Produktion sowie die Vermittlungen und Verhandlungen mit Banken oder Short-Fall-Versicherern über die Übernahme von Garantien bzw. Absicherungen der Produktionsbeteiligung wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 3 % aus dem Zeichnungskapital ohne Agio jeweils 15 Tage nach Beitritt fällig.

DER PRODUKTIONS- ODER KOPRODUKTIONSVERTRAG

...C. ist gehalten, bei jedweder Beteiligung mindestens eine Absicherung und damit eine Auszahlungsgarantie in Höhe von 80 % des C.-Koproduktionsanteils sicherzustellen. Diese Absicherung im Rahmen einer Auszahlungsgarantie sollte spätestens 24 Monate nach Fertigstellung und Ablieferung eines Spielfilms fällig sein. Die Form der Absicherung kann z.B. über einen Letter-of-Credit, eine Shortfall-Garantie oder durch die Garantie einer HollywoodMajor-Company erfolgen.“

§ 22 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Teil B S. 34) sah unter der Überschrift „Vergütung für die Komplementärin“ vor, dass diese für Haftung und Geschäftsführung eine Vergütung von 3,9% des Zeichnungskapitals ohne Agio erhält, zahlbar jeweils anteilig 15 Tage nach Vorlage der Beitrittsvereinbarung; darauf wird auf S. 13 des Prospekts hingewiesen.

§ 2 Nr. 3 des im Prospekt abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrags mit der Beklagten zu 1) (Prospekt Teil B S. 46) lautete auszugsweise wie folgt:

„Die Mittelverwendungskontrolleurin gibt die mit der Gründung der Gesellschaft zusammenhängenden sowie folgende Gebühren, nämlich:

die Gebühr für Produktauswahl/Produktionsüberwachung/Produktionsabsicherung in Höhe von 3 %;

die Gebühr für die Konzeption, Werbung, Prospekterstellung, Gründung in Höhe von 7 %;

die Gebühr für Haftung und Geschäftsführung in Höhe von 3,9 %;

die Gebühr für die Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 7 % sowie das Agio;

die Gebühr für die Treuhandkommanditistin für 3 Jahre in Höhe von 0,7 %;

die Gebühren für die Steuer- und Rechtsberatung sowie die Abschlußprüfung für 3 Jahre in Höhe von 0,3 %;

die Gebühr für die Mittelverwendungskontrolle in Höhe von 0,4 %;

jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Widerrufsfrist und Einzahlung von 30 % der gezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto frei.“

Den Mittelfreigabeaufstellungen der Beklagten zu 2) zufolge wurde für jeden Anleger ein einheitlicher Vergütungsanspruch von insgesamt 25,9% aus der jeweiligen Zeichnungssumme abgerechnet, von dem für die von der I.Treuhand Beratungsgesellschaft mbH (IT) geworbenen Anleger 20% (ggf. jeweils abzüglich Agionachlass) für die IT und 5,9 % für die C. GmbH zur Auszahlung freigegeben wurden. Auch die Vergütungen für Treuhänder etc. sind dort bereits zur Auszahlung vorgesehen (vgl. Anlagen K 52 b und 52 g).

Der Kläger stellte am 21.12.2004 u. a. Mahnbescheidsantrag bezüglich der Beklagten zu 2); der Mahnbescheid wurde der Beklagten zu 2) am 11.01.2005 zugestellt. Die Anspruchsbezeichnung lautete „Kapitalanlage C.2.KG am 27.04.99: Schadensersatz wg. fehlerhafter Anlageberatung/Mittelverwendungskontrolle, 36.506,24 €“.

Der Kläger brachte in erster Instanz u. a. vor, der Prospekt der C. II enthielte zahlreiche Fehler, u. a. habe die I. Treuhand Beratungsgesellschaft mbH (IT), wie von vorneherein beabsichtigt, verdeckte Innenprovisionen in Höhe von 20% der Beteiligungssumme bezogen, ohne dass dies im Prospekt ausgewiesen sei (LG-Urteil S. 8).

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es bezüglich der Beklagten zu 2) im wesentlichen ausgeführt, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjährt seien. Eine Deliktshaftung der Beklagten scheide bereits deshalb aus, weil relevante Tathandlungen eines Vertreters, die vor der Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen hätte erfolgen müssen, nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Die Beklagte zu 2) sei nicht Prospektherausgeberin gewesen; ihre namentliche Benennung als Gründungsgesellschafterin bzw. Treuhandkommanditistin begründe allein noch keine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospekts. Im übrigen enthielten die Prospekte auch keine falschen Angaben, insbesondere nicht zu „versteckten Innenprovisionen“. Denn jedenfalls lägen bei Heranziehung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine verdeckten Innenprovisionen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor. Aus den Mittelfreigabeberechnungen ergebe sich, dass der Abfluss an die IT unterhalb des prospektierten „Weichkostenanteiles“ liege, so dass eben nicht mehr als die prospektierten „Weichkosten“ abgeflossen seien und die Werthaltigkeit der Anlage unangetastet blieb. Darüber hinaus fehle es insoweit an der Kausalität eines etwaigen Prospektfehlers (bzw. einer Aufklärungspflichtverletzung) für die Anlageentscheidung des Klägers, da seine Anhörung ergeben habe, dass dieser Umstand für ihn nicht von Bedeutung gewesen sei. Schließlich bestünden auch keine Ansprüche wegen Pflichtverletzungen oder der Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, wobei er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag zu II (LG-Urteil S. 13) im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten hat. Bezüglich des Beklagten zu 1) hat der Senat die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 07.08.2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft in der Berufungsbegründung sein Vorbringen erster Instanz bezüglich der Beklagten zu 2). Der Bundesgerichtshof habe inzwischen für den vergleichbaren Fonds V. 3 festgestellt, dass die Risikohinweise nicht ausreichend gewesen seien. Hinsichtlich der „verdeckten Innenprovisionen“ verkenne das Landgericht, dass sämtliche Anleger über die Verwendung ihrer Mittel und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht worden seien; die Innenprovisionen seien als „Werbungsvergütung“ getarnt worden (Bl. 311/312 d. A.). Die Beklagten hätten ganz genau gewusst, dass sich eine Kapitalanlage nicht vertreiben lasse, wenn 20% des Anlagebetrags als Vertriebsprovision vorgesehen sind (Bl. 312 d. A.); auch der Kläger hätte sich dann nicht an den C.-Fonds beteiligt (Bl. 313 d. A.). Nur die Position „Eigenkapitalbeschaffung“ müsse der Anleger als Vertriebskosten verstehen. Mit der Position „Werbung“ sei dagegen keine Anlegerwerbung gemeint, sondern Werbung des Fonds für von ihm produzierte Filme; da auch keine Überprüfung der angeblichen Werbeleistungen stattgefunden habe, könne von einer prospektgemäßen Verwendung der Anlegergelder keine Rede sein. Der C. GmbH seien hinsichtlich der von der IT geworbenen Anleger nur noch 5,9% an „Weichkosten“ verblieben. Für diese Anleger könnten daher weder 7% für Konzeptionskosten, noch 3% für die Absicherung der Produktionskosten noch 3,9% für Haftung und Geschäftsführung verwendet worden sein (Bl. 312 d. A.). Von den entsprechenden Mittelfreigabeaufstellungen hätten seine Prozessbevollmächtigten erst aufgrund Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2006 Kenntnis erlangt. Steuervorteile seien nicht anzurechnen, weil dem Kläger nach einer Betriebsprüfung die nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen drohe und weil auch die streitgegenständlichen Schadensersatzleistungen ggf. als Betriebseinnahmen zu versteuern wären.

Der Kläger beantragt bezüglich der Beklagten zu 2), das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger € 37.324,31 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion ...,

und hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistung, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat.

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen hat, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entsteht.

3. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen hat, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH ..., der C. Gesellschaft für Internationale Filmproduktion ... selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion ... in Anspruch genommen wird.

Die Beklagte zu 2) beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wiederholt und vertieft ebenfalls ihr Vorbringen erster Instanz. Sie hält sich schon nicht für prospektverantwortlich, da sie in den Prospekten lediglich in ihrer Funktion als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin erwähnt worden sei (Bl. 407 d. A.). Sie hält den Prospekt für fehlerfrei. Die „Weichkosten“ seien im Prospekt vollständig ausgewiesen und auch entsprechend verwendet worden. Das prospektierte Gesamtbudget für Vertriebskosten und Marketing habe sich aus dem Agio sowie den Positionen Eigenkapitalbeschaffung und Konzeption, Werbung ergeben. Die IT habe auch lediglich 12% Vermittlungsprovision erhalten sowie weitere Zahlungen der C. GmbH. Für die Frage der Werthaltigkeit der Investition des Klägers und der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung spiele es keine Rolle, ob die C. GmbH aus den ihr nach dem Mittelverwendungsplan zustehenden Einzelbudgets Zahlungen an Dritte leiste oder nicht; dies betreffe ausschließlich die Höhe des unternehmerischen Gewinns der C. GmbH (Bl. 463 ff. d. A.). Außerdem habe der Kläger Steuervorteile von 60% der Beteiligungssummen erzielt, was bei der Schadensberechnung nicht unberücksichtigt bleiben könne (Bl. 473 d. A.).

Auf den Hinweis des Senats vom 27.11.2007 (Bl. 485/490 d. A.) hat die Beklagte zu 2) klargestellt, dass die Prämien für die Erlösausfallversicherungen aus den Produktionskosten bezahlt werden sollten und auch wurden; dies sei jedoch allgemein üblich und ergebe sich im übrigen bereits daraus, dass diese Verpflichtung innerhalb des Produktionsvertrages erfolgt sei. Dass der C. GmbH auch bei C. II die Vergütung für Produktauswahl etc. zustehen sollte, ergebe sich aus S. 21 des Prospekts, wonach dies zu ihrem Aufgabenbereich gehört habe. Die „Weichkosten“ seien in den Prospekten transparent dargestellt worden. Außerdem dürfe der Senat nicht eigenständig angebliche Prospektmängel entwickeln. Jedenfalls habe der Kläger auch von diesen angeblichen Prospektmängeln von Anfang an Kenntnis gehabt, denn diese ergäben sich ggf. unmittelbar aus dem Prospekt selbst.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.02.2008 (Bl. 562ff. d. A.) Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers - soweit sie nunmehr noch Gegenstand des Verfahrens ist, also bezüglich der Beklagten zu 2) - ist im Ergebnis überwiegend begründet.

I.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) ist die Berufung des Klägers insgesamt zulässig.

Zwar verlangt § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO „die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt“. Es ist deshalb eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW 2003, 2532).

Diesen Anforderungen genügen aber jedenfalls einige der Berufungsrügen des Klägers (vgl. im Einzelnen unten), sodass die Berufung insgesamt zulässig ist.

II.

Die Berufung des Klägers ist im Ergebnis überwiegend begründet.

Nach Auffassung des Senats haftet die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus c.i.c. (nachfolgend 2.). Der Kläger muss sich allerdings auf die Schadenshöhe nicht nur seine erhaltenen Ausschüttungen, sondern auch seine gegenwärtig erzielten Steuervorteile anrechnen lassen (nachfolgend 3.) und kann wegen möglicher zukünftiger Steuerschäden oder möglicher Einlagenansprüche nur ergänzend die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangen (nachfolgend 4.). Die weiteren Berufungsangriffe gegen das Urteil des Landgerichts, auf das Bezug genommen wird, wären allerdings nicht durchgedrungen (nachfolgend 5.).

6. Die zutreffende Auffassung des Landgerichts, wonach Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne im vorliegenden Fall verjährt sind, greift der Kläger nicht an.

7. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte zu 2) dem Kläger aber dem Grunde nach aus c.i.c., weil der Umfang und die Verteilung der den Gründern etc. eingeräumten Sondervorteile („Weichkosten“) im Prospekt der C. II nicht hinreichend offengelegt werden; u. a. erweckt der Prospekt für den durchschnittlichen Anleger den Eindruck, die Kosten für die Erlösausfallversicherung würden aus den „Weichkosten“ bezahlt, während sie in Wahrheit nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beklagten zu 2) aus den Produktionskosten bezahlt werden.

h) Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 2)

Nicht zutreffend ist die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Benennung der Beklagten zu 2) in den Prospekten als Gründungsgesellschafterin bzw. Treuhandkommanditistin alleine noch nicht deren Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt begründe (LGU S. 27-29). Bereits diese Feststellung des Landgerichts (LGU S. 3) lässt allerdings die wiederholte Rüge der Beklagten zu 2), eine Gründerhaftung sei nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen, ins Leere gehen.

64In der Sache verkennen das Landgericht und die Beklagte zu 2), dass die Beklagte zu 2) im Gesellschaftsvertrag von C. II nicht nur als Treuhänderin für die zu werbenden Kapitalanleger fungieren sollte, sondern sie auch einzige Kommanditistin mit einer Eigenbeteiligung von jeweils 10.000.- DM war. Nicht nur als Treuhänderin, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin hat die in den Prospekten und den Gesellschaftsverträgen mehrfach namentlich benannte Beklagte zu 2) bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern (unter Einschluss des Klägers) persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und ist nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung ihrer künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der Kapitalanlage schuldhaft nicht genügte. Das gilt nach Auffassung des Senates jedenfalls dann, wenn der Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag so gestellt wird, als sei er selbst Kommanditist, weil er dann auch selbst unmittelbarer Vertragspartner der Gründungsgesellschafter wird (ebenso KG, WM 2007, 2142, 2144 m. w. N.). Das war hier nach den Regelungen im Gesellschafts- und im Treuhandvertrag unzweifelhaft der Fall (vgl. § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages und § 1 Ziff. 3 des Treuhandvertrages, Anlage K 3 S. 25 und 37). Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2410 m. w. N.). Dazu gehörte die Beklagte zu 2) nicht.

i) Keine hinreichende Aufklärung über Umfang und Zusammensetzung der „Weichkosten“

aa) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGH, NJW 1981, 1449; NJW 1993, 2865; ZIP 2000, 1296 [1297]). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 2228). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen aber eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Inhalts des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, NJW-RR 1992, 879 [881]).

Für die hier in erster Linie betroffene Offenbarung von Sondervorteilen hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine umfassende Aufklärungspflicht über die den Gründungsgesellschaftern gewährten Sondervorteile besteht (etwa BGH, WM 1985, 533 für Immobilienfonds). Diese Offenbarungspflicht erstreckt sich auf die sämtlichen Gründungsgesellschaftern und den mit ihnen verflochtenen Unternehmen gewährten Sonderzuwendungen. Für den Beitrittsentschluss eines Interessenten sind dabei weniger einzelne als vielmehr die Summe der Sondervorteile von Bedeutung. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob eine Vergütung der jeweiligen Leistung üblich ist und sie sich in einem angemessenen Rahmen hält (BGH, NJW 1995, 130).

Zwar sind Prospekte für Kapitalanlagen naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, dass der Preis der Anlage jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem „Gesamtaufwand“ (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber stecken, dass die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte. Deshalb müssen unabhängig von der Gesamthöhe der Provisionen die diesbezüglichen Angaben im Prospekt zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen (BGH, NJW 2004, 1732 ebenfalls für Immobilienfonds).

Deshalb liegt ein Prospektmangel auch dann vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (BGH, NJW 2006, 2042, ebenfalls für Immobilienfonds).

bb) Diese Grundsätze für die Offenbarung von Sondervorteilen gelten nach Auffassung des Senats nicht nur für geschlossene Immobilienfonds und dort „versteckte Innenprovisionen“, sondern auch für Sondervorteile und „Weichkosten“ in Medienfonds.

Die schlagwortartige Bezeichnung des Klägers für die streitgegenständlichen Vorgänge als „versteckte Innenprovisionen“, die auch das Landgericht zum Teil übernommen hat, passt auf die hier vorliegenden Medienfonds zwar nicht unmittelbar. Die Vertriebsprovisionen für geschlossene Immobilienfonds werden häufig in zwei Teile geteilt. Der erste Teil, der von der Fondsgesellschaft oder unmittelbar von dem Anleger zu bezahlen ist, wird im Prospekt offen gelegt. Der zweite Provisionsteil - als Werbungskostenzuschuss, Marketingpauschale o.ä. bezeichnet - wird entweder gleichfalls von der Fondsgesellschaft übernommen, aber im Prospekt nicht als solcher offen gelegt, oder er wird von einer am Projekt beteiligten und unter dem Einfluss der Initiatoren stehenden Gesellschaft übernommen. Ist Letzteres der Fall, so zahlt in aller Regel diejenige Gesellschaft die Provision, die im Rahmen des Vorhabens die Funktion des Generalübernehmers oder Grundstücksverkäufers mit Bauerrichtungsverpflichtung wahrnimmt. Dieser zweite Provisionsteil wird im Prospekt entweder überhaupt nicht genannt oder nur an versteckter Stelle und ohne Nennung seiner Höhe erwähnt. Dieser zweite, nicht offen gelegte Provisionsteil wird als „interne Provision“ oder „Innenprovision“ bezeichnet (vgl. z.B. Schirp/Mosgo, BKR 2002, 354). Dieser Weg der zweigeteilten Provisionsfinanzierung ist den Initiatoren von Medienfonds in aller Regel versperrt, da sie die Filme dem Fonds nicht als Anlagegegenstände zur Verfügung stellen, so dass aus dem Veräußerungserlös auch keine (darin „versteckten“) Innenprovisionen gezahlt werden kann.

72Gerade deshalb liegt aber auch bei Medienfonds ein wesentlicher Prospektmangel vor, wenn „weiche“ Kosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Produktionskosten verwendet werden. Auch bei Medienfonds ist nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher die Vorstellung ausgeschlossen, in dem „Gesamtaufwand“ könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für die Initiatoren stecken, dass die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte. Deshalb müssen unabhängig von der Gesamthöhe der Sondervorteile die diesbezüglichen Angaben im Prospekt zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr über Sondervorteile oder „Weichkosten“ darf auch bei Medienfonds nicht bestehen. Für den Anleger muss klar sein, welcher Teil der Anlagesumme für „Weichkosten“ verwendet wird - an wen auch immer diese Zahlungen fließen - und welche in das „Anlageobjekt“ (= Produktionskosten) fließen.

cc) Eine derartige Irreführungsgefahr hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl der Kläger bereits in erster Instanz - mindestens sinngemäß - die nicht nachvollziehbare Aufteilung und den Abfluss der Provisionen gerügt hatte (vgl. LGU S. 8).

Wenn das Landgericht lediglich ausführt, dass jedenfalls nicht mehr als die prospektierten 24,4% (richtig: 25,9 %) „Weichkosten“ abgeflossen seien und damit die Werthaltigkeit der Anlage unangetastet geblieben sei (LGU S. 26), übersieht es dabei die weitere, vom Kläger aufgeworfene Frage, ob diese Umstände im Prospekt hinreichend offengelegt worden sind.

Dies rügt der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung, wenn er darauf hinweist, dass sämtliche Anleger über die Verwendung ihrer Mittel und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht worden seien und die Innenprovisionen als Werbungsvergütung getarnt worden seien, weil die Beklagte ganz genau gewusst hätte, dass sich eine Kapitalanlage nicht vertreiben lasse, wenn 20% des Anlagebetrags als Vertriebsprovision vorgesehen sind. Es trifft deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) nicht zu, dass der Senat mit seinem diesbezüglichen Hinweis vom 27.11.2007 gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen hat. Er hat insoweit nur gemäß § 139 ZPO auf einen vom Landgericht nicht beachteten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen. Da der zugrundeliegende Sachverhalt somit bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, der in der Berufungsbegründung lediglich konkretisiert wurde, kommt auch eine Zurückweisung wegen Verspätung (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) nicht in Betracht.

dd) Den Transparenzanforderungen für Sondervorteile etc. genügen die streitgegenständlichen Prospekte mehrfach nicht:

(1) Bereits der nicht näher begründete Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sich aus den Prospekten deutlich ergebe, dass „Weichkosten“ in Höhe von 25,9 % (der Anlagesumme) anfallen sollten, trifft nach Auffassung des Senats in dieser Allgemeinheit nicht zu:

Schon der Begriff „Weichkosten“ selbst ist nicht eindeutig (vgl. BGH, NJW 2006, 2042 m. Anm. Hoppe, ZfIR 2006, 637). Dass er im streitgegenständlichen Prospekt verwendet oder gar erläutert worden wäre, macht die Beklagte zu 2) selbst nicht geltend. Das Landgericht scheint darunter eine Art „freie Verfügungsmasse“ für den „unternehmerischen Gewinn“ der Initiatoren zu verstehen (LGU S. 25: „entsprechen die Prospektangaben den Planungen der Beteiligten“). Das wird aber im streitgegenständlichen Prospekt nach seinem Gesamteindruck (vgl. Entscheidung des BGH vom 14.06.2007, Gz. III ZR 125/06, Rz. 9 und 15) nicht hinreichend deutlich gemacht:

79Die zentrale Bestimmung des Prospektes für die vorgesehene Mittelverwendung ist hier jeweils der mit „Investitionsplan“ überschriebene § 6 der Gesellschaftsverträge. Bereits die Überschrift „Investitionsplan“ erscheint dem Senat allerdings mindestens irreführend, wenn insgesamt 25,9 % der Nettozeichnungssumme (einschl. Agio) ohne konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung allein aufgrund der Tatsache der Zeichnung als Pauschalvergütung an die C. GmbH fließen sollten und auch geflossen sind (vgl. die - deshalb als solche fehlerfreien - Mittelfreigabeaufstellungen der Beklagten zu 2) in den Anlagen K 52 b und 52 g). Denn unter „Investition“ wird im allgemeinen eine Kapitalanlage zur Gewinnerzielung verstanden und nicht auch der Gewinn oder die Vergütung des Initiators oder Vermittlers.

Dem „Investitionsplan“ selbst lässt sich auch nicht entnehmen, dass die C. GmbH allein aufgrund der Tatsache der Zeichnung ohne jeden konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung nicht nur die Vergütung von 7% für die „Eigenkapitalbeschaffung“ sowie auch die weitere Vergütung von nochmals 7% für „Werbung, Gründung und Prospekterstellung“ als auch das Agio selbst erhalten sollte. Dies erfordert vielmehr jeweils einen Rückgriff auf die außerhalb der Gesellschaftsverträge stehenden Erläuterungen der einzelnen Verträge (Prospekt Teil B, S. 20, Anlage K 3). Hinsichtlich des weiteren Anteils von 3% für Produktauswahl etc. wird aber selbst dort nicht deutlich, dass dieser ebenfalls an die C. GmbH fließen sollte; das ergibt sich bestenfalls mittelbar aus S. 20/21 und 51 des Prospekts, wonach auch dies zum Aufgabenbereich der C. GmbH gehörte. Dass auch die weitere Vergütung von 3,9% für Haftung und Geschäftsführung allein aufgrund der Zeichnung in voller Höhe an die C. GmbH fließen sollte, ergibt sich erst aus S. 13 des Prospekts bzw. § 22 des Gesellschaftsvertrags.

Daher bedurfte es für die ganz wesentliche Erkenntnis, dass die in dem „Investitionsplan“ außer den Produktionskosten aufgezählten weiteren Einzelbudgets überwiegend ohne jeden konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung allein aufgrund der Tatsache der Zeichnung der C. GmbH als Verfügungsmasse für ihren „unternehmerischen Gewinn“ zufließen sollten, einer Durchdringung des Gesamtprospekts, wie sie nach Auffassung des Senats von einem durchschnittlichen Anleger keinesfalls erwartet werden kann (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW 2006, 2042). Somit war für einen durchschnittlichen Anleger keinesfalls ohne weiteres erkennbar, dass so verstandene „Weichkosten“ von 25,9 % (einschl. Agio) anfallen sollten. Das wird nicht zuletzt durch den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 13.12.2007, die für die Darlegung ihrer gegenteiligen Meinung ca. 17 Seiten und Zitate quer durch die Prospekte benötigt, bestätigt.

Dieser erhebliche Prospektfehler wird auch nicht etwa dadurch „geheilt“, dass im Mittelverwendungskontrollvertrag (§ 2 Ziff. 3) die entsprechenden Freigabevoraussetzungen nochmals aufgeführt sind. An dieser Stelle musste ein durchschnittlicher Anleger eine entsprechende Zusammenfassung nicht vermuten.

Es trifft auch nicht zu, dass diese Umstände von vornherein für die Anlageentscheidung der Anleger ohne Bedeutung sind. Denn ob ein prospektierter Aufwand nur bei konkretem Anfall und nach konkreter Abrechnung oder bereits pauschal und im voraus anfällt, betrifft sehr wohl die Werthaltigkeit der Anlage. Denn im zweiten Fall besteht immerhin die Möglichkeit, dass der Aufwand tatsächlich geringer ausfällt, damit die angeblichen „Weichkosten“ geringer sind und mehr Mittel für Investitionen zur Gewinnerzielung zur Verfügung stehen.

(2) Daneben ist der „Investitionsplan“ hinsichtlich einzelner Positionen äußerst unklar:

Zwar mag noch hinreichend deutlich sein, dass die Positionen „Eigenkapitalbeschaffung“ mit 7% und das Agio von 5% für Vertriebskosten zur Verfügung stehen (vgl. BGH vom 25.09.2007, Gz. XI ZR 320/06).

Dass die Position „Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung“ mit nicht unerheblichen weiteren 7% zumindest im Ergebnis ebenfalls aufwandsunabhängig für denselben Zweck zur Verfügung stehen sollte, drängt sich dagegen nicht eben auf. Der Kläger weist nicht ganz zu unrecht darauf hin, dass damit u. a. auch die Werbung des Fonds für von ihm produzierte Filme und damit gewinnfördernde Investitionen gemeint sein könnten. Deshalb hätte deutlich gemacht werden müssen, dass es sich bei dieser „Werbung“ um neben der Position „Eigenkapitalbeschaffung“ gesondert und ebenfalls pauschal ohne Aufwandsnachweis zu vergütende Werbemaßnahmen im Rahmen der Anlegerwerbung handeln sollte. Das ergibt sich so noch nicht einmal aus den Erläuterungen auf. S. 20 des Prospekts. Ob ein entsprechender Aufwand tatsächlich angefallen ist oder nicht, kann dabei dahinstehen. Denn Voraussetzung für die Auszahlung war das jedenfalls nicht. Nur am Rande sei noch bemerkt, dass die Rechnung der Beklagten zu 2) selbst dann noch nicht aufginge, denn 5%+7%+7% ergibt immer noch erst 19% und nicht 20%.

Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, hält der Senat dies zudem für eine künstlich erscheinende Aufspaltung zum Zwecke der Verschleierung der wahren Vertriebskosten. Diese Vermutung legt auch das Schreiben Anlage K 51 vom 19.01.1998 nahe, wonach eine Provision im Bereich von 20 % in der Branche nicht unüblich war und jedenfalls intern keine derartige Aufspaltung der „Vergütung“ in einzelne Positionen vorgenommen wurde; auch die Beklagte zu 2) nahm eine solche bei der Abrechnung nicht vor (vgl. Anlage K 52b).

Ähnliches gilt für die Aufspaltung der Positionen Geschäftsführung einerseits und Produktauswahl etc. andererseits. Bei einer Medienfonds-KG gehört u. a. auch die Produktauswahl und die Produktionsüberwachung zu den Aufgaben des Geschäftsführers der KG, sodass die C. GmbH für ihre Geschäftsführertätigkeit bis zum Jahr 2000 letztlich ein - ebenfalls vorab fälliges - Gesamtpauschalhonorar von 6,9% der Zeichnungssumme erhalten sollte und erhalten hat. Auch das hätte in den Prospekten deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. Dass diese Aufspaltungen aus steuerlichen Gründen erforderlich gewesen wären, hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 13.12.2007 zwar pauschal behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

89Schließlich ist der „Investitionsplan“ auch deshalb irreführend, weil dort die „Produktionsabsicherung“ als in den 3% für Produktauswahl und Produktionsüberwachung enthalten dargestellt wird, sich aber erst aus den Erläuterungen der einzelnen Verträge auf S. 20 ergibt, dass damit offenbar nicht die Kosten für die Erlösausfallversicherung gemeint sind, sondern nur eine weitere Pauschalgebühr für deren Vermittlung. Die Kosten für diese Erlösausfallversicherungen, die als zentraler Bestandteil der Fondskonzepte auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind (s. u.), könnten dann also nur noch in dem Titel „Produktionskosten, Erwerb von Filmrechten“ enthalten sein; so wurde es auch tatsächlich gehandhabt, wie die Beklagte zu 2) nunmehr einräumt. Dies ergibt sich allerdings aus dem Prospekt nicht hinreichend deutlich, womit unklar bleibt, ob es sich hier um „Weichkosten“ handelt oder solche, die „Werthaltigkeit“ der Anlage unmittelbar schmälern, weil sie aus den Investitionskosten bestritten werden. Die in § 6 der Gesellschaftsverträge enthaltene Position „Produktionsabsicherung“ legt nämlich durchaus das Verständnis nahe, dass die Erlösausfallversicherungen aus diesem Titel bestritten werden sollten. Die Erlösausfallversicherung wird in den Prospekten wiederholt als zentrales Absicherungsinstrument herausgestellt. Schon deshalb folgt aus ihrer Erwähnung auch im Zusammenhang mit den Produktionsverträgen (vgl. S. 21 des Prospekts) keineswegs, dass deren Kosten in den Produktionskosten enthalten sein sollten; auch die Kurzdarstellung im Prospektteil A (Anlage K 2, S. 11 und 15) sind insoweit missverständlich. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beziehen sich „Produktionskosten“ nur auf die Produktion eines Filmes, nicht dessen Verwertung, die die Erlösausfallversicherung aber gerade absichert. Der Senat hält auch hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof für einschlägig, wonach in den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Immobilienfonds ohne Hinweis keine weiteren „weichen Kosten“ enthalten sein dürfen (NJW 1995, 130 für Einrechnung einer Mietgarantie in Baukosten; NJW 2006, 2042). Warum für eine Erlösausfallversicherung in einem Filmfonds etwas anderes gelten sollte als für eine Mietgarantie in einem Immobilienfonds, kann der Senat nicht erkennen. Beides sind in dem jeweiligen Genre übliche Absicherungsmittel für die jeweiligen Erlöse - hier für die Verwertungserlöse, dort für die Mieterlöse -, für die sich jedenfalls nicht ohne weiteres aufdrängt, dass sie zu den „Produktionskosten“ bzw. zu den „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ gehören sollen. Ob es bei Medienfonds „üblich“ ist, dass die Kosten für derartige Versicherungen in die Produktionskosten einkalkuliert werden, kann dabei dahinstehen. Denn daraus ergäbe sich noch nicht, dass dies auch in Anlegerkreisen allgemein bekannt wäre und deshalb potentielle Anleger nicht mehr hierüber informiert werden müssten. Insbesondere angesichts des Umfangs dieser Kosten, hätte dieser Umstand in den Prospekten keinesfalls verschwiegen werden und die Investition so aussichtsreicher dargestellt werden dürfen, als sie war. Denn dieser Kostenanteil stand für die eigentliche Filmproduktion nicht mehr zu Verfügung. Auch wenn bei Filmproduktionen der Zusammenhang zwischen Produktionskostenhöhe und Gewinnerwartung weniger zwingend sein mag als bei Immobilienprojekten, besteht ein solcher Zusammenhang grundsätzlich auch in diesem Anlagesegment.

Auch dieser Umstand wird im übrigen von der Berufungsrüge des Klägers, dass sämtliche Anleger über die Verwendung ihrer Mittel und die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht worden seien, umfasst. Er hat in der Berufungsbegründung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass u. a. auch die im „Investitionsplan“ für die Absicherung der Produktionskosten vorgesehenen 3% nicht prospektgemäß verwendet worden sein könnten. Auch hier ist deshalb der Vorwurf der Beklagten zu 2) ungerechtfertigt, der Senat habe mit seinem diesbezüglichen Hinweis den den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz verletzt, und kommt eine Zurückweisung wegen Verspätung nicht in Betracht.

Insgesamt kommt der Senat deshalb zu der Überzeugung, dass die Prospekte nach ihrem Gesamteindruck bei weitem nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass allein aufgrund des Beitritts ein „Unternehmergewinn“ für die C. GmbH von 25,9 % (einschl. Agio) anfällt und ohne konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung abfließt. Dies hätte im räumlichen Zusammenhang mit dem „Investitionsplan“ in § 6 des Gesellschaftsvertrages deutlich gemacht werden müssen. Dass das ohne weiteres möglich gewesen wäre, zeigen die entsprechenden Regelungen bei anderen Medienfonds (bei V. 3 befinden sich die „Erläuterungen“ auf derselben Seite, bei V. 3 wird zumindest darauf verwiesen, wo sich im Prospekt die jeweiligen Erläuterungen befinden).

j) Kausalität

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist. Es bleibt jedoch auch danach Sache des Tatrichters, im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist (BGH, NJW 1992, 3296; BGH, NJW-RR 2006, 685). Demnach spricht hier nach der Überzeugung des Senats zunächst eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Denn anders als bei nur nicht hinreichend deutlichen oder nur nicht an anderer Stelle des Prospekts wiederholten Risikohinweisen betreffen die hier festgestellten Aufklärungsmängel unmittelbar und ganz wesentlich die Erfolgsaussichten der in den Prospekten beworbenen Anlagen.

Diese Vermutung ist durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung des Klägers und den durch das Landgericht daraus gezogenen Schluss der fehlenden Kausalität erschüttert. Sie ist allerdings nach Auffassung des Senates nicht widerlegt, weil die Frage von Aufteilung und Inhalt der „Weichkosten“ jedenfalls ausweislich des Protokolls nicht ausdrücklich Gegenstand der landgerichtlichen Anhörung war, so dass die vom Landgericht gezogenen Schlüsse nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Damit waren die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei durch den Senat gegeben (§ 448 ZPO). Nach dem Ergebnis dieser Vernehmung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Anlage bei Kenntnis der wahren Höhe „echter“ Innenprovisionen und der Tatsache, dass die Prämien für die Erlösausfallversicherung nicht aus den „Weichkosten“, sondern dem „Investitionsanteil“ der Anlagebeträge bezahlt werden, nicht gezeichnet hätte; die Kausalitätsvermutung ist jedenfalls nicht widerlegt. Der Kläger hat ausdrücklich angegeben, dass er davon ausging, dass 5 % Provisionen aus dem Agio bezahlt werden und es sich bei den restlichen Positionen des Investitionsplanes nicht um Provisionen handele. Er hätte nicht gezeichnet, wenn er gewusst hätte, dass 20 % Vertriebsprovisionen bezahlt werden, weil das die Produktionskosten vermindert. Hinsichtlich der Erlösausfallversicherung sei er davon ausgegangen, dass die Kosten für diese in dem Posten „Produktionsabsicherung“ stecken und jedenfalls nicht aus den Produktionskosten entnommen werden. Er hätte nicht gezeichnet, wenn er gewusst hätte, dass dies anders ist, da dann der für die Herstellung des Filmes zur Verfügung stehende Betrag weiter gemindert gewesen wäre. Diese Angaben des Klägers waren schlüssig und nachvollziehbar, so dass der Senat keinen Anlass hat, an ihnen zu zweifeln. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) stellen sie auch keinen Widerspruch dazu dar, dass der Kläger auch oder in erster Linie eine sichere Anlage wollte. Denn er hat überzeugend ausgeführt, dass höhere Vertriebsprovisionen und weitere Kosten für die Erlösausfallversicherung jedenfalls dazu geführt hätten, dass weniger Mittel für die Herstellung der Filme zur Verfügung gestanden hätten. Dass dies die Chancen für den Erfolg des Films und damit den wirtschaftlichen Erfolg der Fonds-KG verringert, liegt auf der Hand. Dass dies dann auch die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt, hat die weitere Entwicklung des Fonds gezeigt.

Die von der Beklagten zu 2) beantragte Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zur Parteivernehmung des Klägers war abzulehnen, da sie auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zu 2) nicht erforderlich war. Die Beweisaufnahme erstreckte sich auf zwei sehr übersichtliche Themen, die der Beklagten zu 2) im wesentlichen bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 14.01.2008 mitgeteilt worden waren. Die das Verfahren sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) war im Termin vom 07.02.2008 anwesend und hat von ihrem Fragerecht umfassend Gebrauch gemacht. Sie hatte nach Abschluss der Beweisaufnahme Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme.

k) Verschulden

Enthält ein Prospekt - wie hier - unrichtige oder unvollständige Angaben, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen. Die nähere Prüfung des Verschuldens wird aber dann unerlässlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn sich der Schuldner mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (BGH, NJW 1992, 3297).

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, sie habe von etwaigen Prospektfehlern keine Kenntnis gehabt und sich zur Widerlegung ihres Verschuldens lediglich darauf berufen, die Prospektprüferin (R. GmbH) habe die Prospekte der C. II nicht beanstandet. Dabei übersieht die Beklagte zu 2) allerdings, dass es sich nach den Ausführungen des Senates (vgl. oben a) bei der Aufklärungspflicht über Prospektfehler um ihre eigene (vorvertragliche) Pflicht als Gründungsgesellschafterin gegenüber dem Kläger handelt. Zieht die Beklagte zu 2) daher Dritte (hier die R. GmbH) zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht heran, haftet sie auch für deren Verschulden nach § 278 BGB und kann sich selbst nicht auf einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum berufen (vgl. BGH, NJW 2007, 428ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 515f.).

l) Keine Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Klägers aus c. i. c. beträgt nach Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 3 Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände; § 68 StBerG a. F. greift nicht ein, da es um die Haftung der Beklagten zu 2) als Gesellschafterin geht (vgl. BGH, WM 2006, 1621ff.). Da es sich bei jeder vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung um einen eigenen Streitgegenstand mit eigener Verjährungsfrist handelt (vgl. BGH, NJW 2000, 2678; Entscheidung des BGH vom 09.11.2007, Gz. V ZR 25/07; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rz. 13), wären für jede dieser Pflichtverletzungen die Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB n. F. - insbesondere der Zeitpunkt der Kenntnis - von der Beklagten zu 2) gesondert darzulegen und ggf. nachzuweisen gewesen. Daran fehlt es hier bereits, so dass danach von fehlender Verjährung auszugehen ist. Im übrigen bedurfte es für die Erkenntnis, dass die in dem „Investitionsplan“ außer den Produktionskosten aufgezählten weiteren Einzelbudgets überwiegend ohne jeden konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung allein aufgrund der Tatsache der Zeichnung der Fondsgesellschaft als Verfügungsmasse für ihren „unternehmerischen Gewinn“ zufließen sollten, einer Durchdringung des Gesamtprospekts, wie sie nach Auffassung des Senats von einem durchschnittlichen Anleger keinesfalls erwartet werden kann. Kenntnis von der intransparenten Darstellung der „Weichkosten“ in den Prospekten musste der Kläger deshalb nach Auffassung des Senats erst aufgrund der Mittelfreigabeaufstellungen der Beklagten zu 2) (vgl. Anlagen K 52 b und 52 g) haben, aus denen sich ergab, dass 25,9 % aus der jeweiligen Zeichnungssumme sofort nach dem Beitritt abgeflossen waren. Von diesen Aufstellungen hat der Kläger aber nach seiner unwiderlegten eigenen Darstellung erst durch die Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2006 erfahren. Daher kann dahinstehen, ob die die vom Kläger beantragten Mahnbescheide eine hinreichende Anspruchsindividualisierung enthielten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) greifen auch keine vertraglich vereinbarten Verjährungsregeln ein.

Die Regelung in § 13 Ziff. 2 des Treuhandvertrages kommt vorliegend von vornherein nicht zum Zuge, so dass es nicht auf die Wirksamkeit dieser Klausel ankommt. Denn es geht nicht um die Haftung der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin, sondern diejenige als Gründungsgesellschafterin gegenüber den Anlegern als (faktischen) Mitgesellschaftern (s. o.). In solchen Fällen sind die Regelungen des Treuhandvertrages ohne Bedeutung (vgl. BGH, WM 2006, 1621ff. und KG, WM 2007, 2142ff. zu vergleichbaren Konstellationen), es ist nur auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag abzustellen.

Nach § 16 Ziff. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages verjähren Ansprüche der Gesellschafter untereinander 3 Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts. Es kann offenbleiben, ob auch diese Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 5, 9 AGBG nicht standhält (so für eine wortgleiche Klausel KG, WM 2007, 2142, 2147). Denn der haftungsbegründende Sachverhalt ist dem Kläger erst 2006 zur Kenntnis gelangt (s. oben), so dass Verjährung nicht eingetreten ist.

m) Keine vertraglichen Haftungseinschränkungen

Vertragliche Haftungseinschränkungen kann die Beklagte zu 2) weder aus § 16 Ziff. 1 und Ziff. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags noch aus § 13 Nr. 2 des Treuhandverträge herleiten.

Die Treuhandverträge spielen hier wie bereits ausgeführt keine Rolle. Die in § 16 Ziff. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntniserlangung ist wegen Abweichung von § 852 BGB a. F. unwirksam (BGH, WM 2006, 1621, 1623; KG, WM 2007, 2142, 2147). Der in § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potenziellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren, und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGH, NJW 2002, 1711).

n) Unerlaubte Handlung

Ob die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2) durch die nicht hinreichende Offenlegung der eingeräumten Sondervorteile und die Einrechnung der Versicherungskosten in die Produktionskosten auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen haben, kann daher offen bleiben. Da der Kläger seine Ansprüche allerdings auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 264a StGB stützt, erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob das Berufungsvorbringen ausreichend substantiierten Sachvortrag zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen darstellt.

8. Schaden

d) Keine Schätzung gem. § 287 ZPO

111Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen alle Zahlungen, die ein Kommanditist, der - wie der Kläger - steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs einer KG ist, im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der KG erhält, Betriebseinnahmen gem. § 15 I 1 Nr. 2 EStG dar; dies gelte auch für Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung. Da eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe; ansonsten könne wegen der zukünftigen Besteuerung der Ersatzleistung gem. § 287 ZPO auf eine Vorteilsausgleichung der Steuervorteile verzichtet werden (vgl. BGH, NJW 2006, 499 m. w. N.).

Gegen diesen Ansatz hat der Senat - jedenfalls bei Steuersparmodellen der vorliegenden Art - grundsätzliche Bedenken:

Die Berücksichtung erst zukünftiger Nachteile wie der zukünftigen Besteuerung einer Ersatzleistung entspricht schon nicht dem Grundsatz des Schadensrechts, dass für die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; insbesondere soll § 287 ZPO grundsätzlich auch die Fälle erfassen, bei denen zur Bemessung des Schadens auch eine Zukunftsprognose erforderlich ist (BGH, NJW-RR 2001, 1450). Steuersparmodelle der vorliegenden Art zeichnen sich aber u. a. dadurch aus, dass in Zeiten hoher sonstiger Einkommen des Anlegers durch Zuweisung hoher Anfangsverluste aus der Beteiligung aufgrund der individuellen hohen Steuerprogression des Anlegers hohe Steuerersparnisse erzielt werden. Der zwar ebenfalls zu versteuernde Aufgabegewinn soll dagegen möglichst in Zeiten niedrigerer sonstiger Einkommen des Anlegers (z.B. in der Rentenphase) anfallen und damit einer deutlich geringeren Steuerprogression unterliegen als die Einlageleistung. Ziel dieser Steuersparmodelle ist somit auch die Erzielung endgültiger Steuervorteile selbst unter Berücksichtung der Versteuerung des Aufgabegewinns. Wegen dieser Grundkonzeption der Steuersparmodelle besteht jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - seit der Leistung der Einlage und dem Erhalt der Steuervorteile viele Jahre vergangen sind, nach Auffassung des Senats für eine Vermutung oder Schätzung dahingehend, dass sich frühere Steuervorteile und spätere Steuernachteile auch nur annähernd entsprechen, kein Raum. Hinzu kommt, dass eine derartige Verrechnung eine allgemeine Steuerehrlichkeit unterstellt, die so ebenfalls nicht der Lebenserfahrung entspricht. Schließlich besteht ansonsten die Gefahr, dass der Anleger wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er überhaupt keine Anlage getätigt hätte, weil die steuerrechtlichen Vorschriften zur „Rückabwicklung“ von Verlustabzügen (§§ 172, 173 AO, 10 d EStG) nicht nur kompliziert und an enge Voraussetzungen geknüpft, sondern in ihrer Verfassungsmäßigkeit auch umstritten sind (vgl. Schmidt-Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10d Rz. 10), so dass im Einzelfall nicht gewährleistet ist, dass die Rückabwicklung tatsächlich erfolgt.

Außerdem bestehen hier auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger „außergewöhnliche Steuervorteile“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erzielt hat. Die Beklagte zu 2) hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger Steuervorteile von 60% seiner Einlageleistungen erzielt habe; dass dem ein auch nur annähernd vergleichbarer Nachteil bei der zukünftigen Besteuerung der Ersatzleistung gegenüberstünde, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

e) Schadensberechnung

Daher ist der Schaden des Klägers konkret und bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berechnen.

Für Vorteile, die den Schaden mindern, ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Deshalb muss zunächst der Schädiger im Sinne der Darlegungslast geltend machen, dass ein Vorteil (hier: Steuervorteile) anzurechnen ist (BGH, NJW-RR 2004, 79). Ihrer primären Darlegungslast hat die Beklagte zu 2) hier genügt, indem sie vorgetragen hat, der Kläger habe Steuervorteile von 60% seiner Einlageleistungen erzielt.

Sodann wäre es Sache des Klägers gewesen, konkret dazulegen, dass seine unstreitig erzielten Steuervorteile tatsächlich geringer waren. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl der Senat seine Prozessbevollmächtigten bereits in den Verfahren 19 U 4233/07 und 19 U 4530/07 mit Verfügung vom 27.09.2007 darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner Auffassung in Fällen der vorliegenden Art die tatsächlich gezogenen Steuervorteile konkret zu berücksichtigen sind und etwaigen zukünftigen Steuernachteilen ggf. durch einen Feststellungsantrag Rechnung getragen werden kann; diese Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten ist auch dem hiesigen Kläger gem. § 85 II ZPO, § 166 I BGB zuzurechnen.

Gleichwohl haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem im vorliegenden Falle nur insoweit Rechnung getragen, als sie zwar „hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist“, entsprechende Feststellungsanträge gestellt haben. Die Steuervorteile haben sie dagegen nicht vorgetragen, obwohl ihnen die entsprechende Ansicht des Senats längst bekannt war und obwohl sie in der Verfügung vom 27.11.2007 sogar nochmals darauf hingewiesen worden waren, dass entsprechender Vortrag bisher nicht ersichtlich sei. Für einen weiteren Hinweis sah der Senat bei dieser Sachlage keine Veranlassung, zumal der Kläger im Schriftsatz vom 05.12.2007 deutlich gemacht hat, das er zu einer Bezifferung der Steuervorteile bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gar nicht in der Lage gewesen wäre.

Demnach ergibt sich ausgehend von der eigenen Berechnung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 05.12.2007) folgende konkrete Schadensberechnung (dabei wurde bei der Berechnung der Ausschüttungen von der Nettoanlagesumme in Höhe von 100.000 DM = 51.129,19 € ausgegangen):

        geleistete Einlage53.685,65 €        ./. 60% Steuervorteile  - 32.211,39 €        ./. 32% Ausschüttungen- 16.361,34 €Derzeitiger konkreter Schaden somit:  5.112,92 €f) Zinsen

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I 2, 288 I BGB. Der Mahnbescheid mag zwar zur Verjährungsunterbrechung zu unbestimmt gewesen sein (s. o.). Den Anforderungen an eine Zahlungsaufforderung i. S. v. § 286 BGB genügte er aber allemal.

9. Feststellungsanträge

d) Nach dem oben Gesagten dürfte der Kläger auch die vom Senat zugesprochene geringere Schadensersatzleistung im Jahr des Zuflusses zu versteuern haben. Daher war auf seinen Hilfsantrag hin die Feststellung zu treffen, dass ihm die Beklagte zu 2) diesen zukünftigen Steuerschaden ggf. zu ersetzen hat.

e) Der Kläger hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass ihm eine nachträgliche Aberkennung seiner Verlustzuweisungen durch das Finanzamt droht. Daher war die begehrte Feststellung zu treffen, dass ihm die Beklagte zu 2) auch diesen noch ungewissen zukünftigen Steuerschaden ggf. zu ersetzen hat.

f) Schließlich ist auch die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger wegen seiner erhaltenen Ausschüttungen offenen Einlagenansprüchen ausgesetzt sein könnte. Dies dürfte wohl davon abhängen, ob es sich um echte Gewinnausschüttungen oder um eine bloße Einlagenrückgewähr gehandelt hat. Da die entsprechenden Beträge vom derzeitigen Schaden des Klägers in Abzug gebracht wurden (s. o.), müsste ihn die Beklagte zu 2) auch von derartigen Nachforderungen freistellen.

Die Beklagte zu 2) weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass dem Kläger „aufgrund seiner Stellung als Kommanditist“ kein Schaden drohen könne, weil er nach außen nicht Kommanditist, sondern nur Treugeber geworden ist. Die Treugeber werden aber in den Gesellschaftsverträgen selbst wiederholt als „Kommanditisten“ bezeichnet, sodass diese Umschreibung für die Beteiligung des Klägers auch im Antrag verwendet werden konnte.

10. Weitere Berufungsgründe

Hinsichtlich der weiteren mit der Berufung erneut gerügten Pflichtverletzungen (seien es weitere vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen aufgrund des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages oder Leistungspflichtverletzungen aus diesen Verträgen) hält der Senat die Auffassung des Landgerichts für zutreffend. Zu ergänzen ist, in der Reihenfolge der Berufungsbegründung, nur folgendes:

f) Absicht, nur die N. als Versicherer auszuwählen (Bl. 304 f. d.A.) und Prüfungspflichten bezüglich der N. (Bl. 336/338 d. A,)

Ob bereits das Verschweigen einer zur Zeit der Prospekterstellung bzw. des Beitritts bestehenden „Absicht“, einen bestimmten Versicherer auszuwählen, einen Prospektfehler darstellen würde, erscheint bereits äußerst zweifelhaft. Denn dies impliziert zugleich, dass jedenfalls eine entsprechende Entscheidung gerade noch nicht gefallen ist. Selbst eine derartige „Absicht“ ergibt sich aber aus den hierfür in der Berufungsbegründung herangezogenen Protokollen der Gesellschafterversammlungen Anlagen K 11 und 12 nicht. Wie der Kläger selbst zitiert, wurden die Versicherungen danach selbständig von einem englischen Broker abgeschlossen. Auch die in der Berufungsbegründung angesprochene Besprechung bei der N. hat erst im Juli 2000 und damit nach der letzten Zeichnung des Klägers stattgefunden.

Soweit die Berufungsbegründung erneut rügt, dass eine „namhafte“ oder „renommierte“ Versicherung auszuwählen gewesen sei, setzt sie sich schon nicht mit der Feststellung des Landgerichts auseinander, dass sich aus dem Prospekt nicht ergebe, dass ein „namhafter“ Konzern hätte ausgewählt werden müssen (LGU S. 24). Der Kläger wiederholt insoweit nur seine gegenteiligen Behauptungen, ohne anzugeben, woraus sich diese ergeben sollen. Soweit sich der Kläger insoweit auf die Anlage 1g bezieht (Bl. 304 d. A.) und damit offensichtlich behaupten will, dem Kläger seien außerhalb des Prospekts entsprechende Zusagen gemacht worden, ist zum einen zweifelhaft, ob diese Schriftstücke nicht nur „reklamehafte Anpreisungen“ enthalten, wie die Beklagte zu 2) und einige andere Senate des Oberlandesgerichts München meinen (z.B. Urteil des 23. Senates, Gz. 23 U 4858/06, S. 19, Anlage BB 9). Zum anderen haftet die Beklagte zu 2) jedenfalls nach Auffassung des Senates auch als Gründungsgesellschafterin nicht für den Inhalt dieser Erklärungen, weil die Anlegerwerbung nicht zu ihrem Verantwortungsbereich (vgl. BGH, WM 2003, 1086ff. (Rz. 10)) gehörte.

Soweit der Kläger schließlich meint, die Beklagte zu 2) habe im vorliegenden Fall auch auf der Grundlage der neuesten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Entscheidung vom 22.03.2007, Gz. III ZR 98/06, Anlage K 121) ihre vorvertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt, weil „besonderer Anlass bestanden hätte, die Seriosität der N. zu überprüfen“ (Bl. 336 d. A.), trifft dies nicht zu. Der Kläger stützt seine Auffassung (vgl. LGU S. 7) auf die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 24.01.1997 (Anlage K 13) und den Warnhinweis der S. vom 23.12.1997 (Anlage K 15). Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken oder Vorbehalte in Wirtschaftskreisen bezüglich der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der N., die sich der Beklagten zu 2) hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH aaO Rz. 10). Die Pressemitteilung des BAV betrifft bereits nach ihrer Überschrift nur „Flugzeugkaskoversicherungen“, also einen vollständig anderen Versicherungsbereich, und war bereits bei Prospekterstellung im September 1998 nahezu 2 Jahre alt, hatte also die „Aktualitätsgrenze“ längst überschritten. Aus dem Ermittlungsvermerk der SEC betreffend andere Beschuldigte ergeben bezüglich der N. keine konkreten Vorwürfe. Anlass für Zweifel an der Seriosität der N. ergaben sich somit für die Beklagte zu 2) nicht, zumal sie unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie - allerdings zu späteren Zeitpunkten - bei den Hausbanken der N. angefragt und dort positive Auskünfte erhalten hatte (Anlagen B 33 bis B 35). Dass die Beklagte zu 2) keine allgemeine Hinweispflicht auf die nur „formale“ Mittelverwendungskontrolle hatte, hat der Bundesgerichtshof mit dem angeführten Urteil vom 22.03.2007 (Gz. III ZR 98/06) bereits entschieden.

g) Fehlende Gleichwertigkeit der Absicherung durch „Short-Fall“-Versicherungen (Bl. 306 d. A.)

Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Prospekte verschiedene Absicherungsmöglichkeiten erwähnen (LGU S. 23/24). Soweit die Berufungsbegründung hierzu geltend macht, dass eine „Short-Fall“-Versicherung keine einer Bankbürgschaft gleichwertige Sicherheit darstelle, trifft dies so schon nicht zu. Der Wert der Sicherheit hängt vielmehr in beiden Fällen entscheidend von der Solvenz des Sicherungsgebers ab - das ist bei einer Bank nicht anders als bei einer Versicherung.

h) Falschangaben zum Verhältnis „alter“ und „neuer“ C. (Bl. 307 f. d. A.)

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat (LGU S. 25), wird in den Prospekten insoweit ausreichend und deutlich unterschieden.

i) Unrealistische Erlösprognose (Bl. 308ff. d. A.)

Auch hier ist den Ausführungen des Landgerichts (LGU S. 22/23) wenig hinzu zu fügen. Es trifft zwar zu, dass Werturteile und Prognosen in Prospekten ausreichend durch Tatsachen gestützt, auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgebenden Voraussetzungen beruhen und kaufmännisch vertretbar sein müssen (BGH, NJW 1982, 2823). Darauf, dass es sich bei den in die Prognoserechnungen eingestellten Rückflüssen um „geschätzte Angaben auf Basis von statistischem Zahlenmaterial“ handelt, wurde im Prospekt an gleicher Stelle (Anlage K 2, S. 15) ausdrücklich hinwiesen und dies auf den folgenden Seiten noch näher erläutert. Die Unvertretbarkeit dieser Annahmen wird aber durch die reine ex-post-Betrachtung des Klägers anhand der später tatsächlich erreichten Ergebnisse schon weder substantiiert dargestellt noch unter Beweis gestellt.

j) „Worst-case-Szenario“ (Bl. 309ff. d. A.)

Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Berufungsrüge des Klägers vorliegt (§ 520 Abs. 3 ZPO). Denn ausweislich des Urteils erster Instanz hat der Kläger den fehlenden Hinweis auf das Totalverlustrisiko nur im Zusammenhang mit einer falschen Aufklärung durch den Beklagten zu 1) gerügt (LGU S. 9), so dass Landgerichtsurteil auch keine Ausführungen zur diesbezüglichen Haftung der Beklagten zu 2) enthält. Unabhängig davon hält der Senat die Risikohinweise im Prospekt jedenfalls für ausreichend.

Der Prospekt weist unter der Rubrik „Chancen und Risiken“ in Teil A. S. 19 und nochmals in Teil B S. 17 ausdrücklich darauf hin, dass sich bei Zahlungsunfähigkeit der Sicherungsgeber ein Verlust der investierten Mittel ergeben könnte und dass bei Verträgen mit ausländischen Partnern die Durchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen erschwert sein könnte. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit wesentlich von derjenigen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2007 (III ZR 125/06 u. a.) zu „V. 3“ zugrunde lag. Denn dort hatte der Bundesgerichtshof beanstandet, dass der entsprechende Risikohinweis nicht in dem Kapitel „ Risiken“, in dem er zu erwarten gewesen wäre, enthalten war. Das ist hier aber der Fall. Daher kann dahinstehen, ob ein derartiger „Prospektfehler“ der Beklagten zu 2) vorgeworfen werden könnte im Sinne von § 276 BGB, obwohl der Prospekt nunmehr bereits von zahlreichen Kammern des Landgerichts München I und einigen Senaten des Oberlandesgerichts München nicht beanstandet wurde und deshalb die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums naheliegend erscheint. Ebenfalls offen bleiben kann, ob sich der Kläger wegen eines solchen „Prospektfehlers“ auf eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen könnte oder ob dann nicht auch insoweit seine Parteieinvernahme gem. § 448 ZPO geboten gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Maß des Unterliegens des Klägers in der Berufungsinstanz bemisst der Senat bezogen auf seine gesamten Anträge mit 15 %: im Antrag zu I. dringt er nur mit seinem hilfsweisen Feststellungsantrag durch, was - wie sonst bei Feststellungsanträgen auch - einen Abschlag und somit ein Unterliegen bezogen auf die Höhe des Hauptantrages zu I. von 20 % rechtfertigt und somit bezüglich seiner gesamten Berufungsanträge ein Unterliegen von 15 %. Hieraus folgen auch die weiteren Kostenquoten für die Kosten erster und zweiter Instanz. Dabei war zu berücksichtigen, dass über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz bereits durch Senatsbeschluss vom 07.08.2007 entschieden wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat nach Auffassung des Senats jedenfalls zur Frage der Transparenzanforderungen für Sondervorteile und „weiche“ Kosten in Medienfonds sowie zur Behandlung der Steuervorteile bei Steuersparmodellen grundsätzliche Bedeutung.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich einmal aus dem bezifferten Zahlungsantrag des Klägers über 37.324,31 €. Der Hilfsantrag und der Antrag hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige zukünftige Steuernachteile waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil die gegenwärtigen Steuervorteile bereits im bezifferten Zahlungsantrag enthalten sind. Den möglichen Schaden des Klägers im Rahmen von Einlagenansprüchen schätzt der Senat auf den Betrag der erhaltenen Ausschüttungen von 16.361,34 €, von dem noch ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen war (= 13.089,07 €). Dieser Betrag ist in den bezifferten Zahlungsanträgen noch nicht enthalten und war daher streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Berufungsstreitwert beträgt daher 50.413,38 €.

Dementsprechend war auch der - insoweit falsch berechnete - Streitwert der ersten Instanz abzuändern (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 100 Rz. 8) auf 55.358,24 €; die Differenz zum Berufungsstreitwert folgt aus der Höhe des im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemachten damaligen Antrages zu II.