OLG München, Urteil vom 17.06.2010 - 29 U 3312/09
Fundstelle
openJur 2012, 109009
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.05.2009 in Nr. III. des Tenors abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 3. gerichtete Auskunftsklage wird abgewiesen.

2. Die Berufungen der Beklagten zu. 1 und zu 2. und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben

der Kläger 60 %,

die Beklagte zu 1. 30 % und

der Beklagte zu 2. 10 % zu tragen.

Der Kläger hat 14 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 1. in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Der Kläger hat 33 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 3. in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 4. in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Die Beklagte zu 1. hat 30 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Die Beklagte zu 2. hat 10 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstanden sind.

Im Übrigen haben die Parteien die außergerichtlichen Kosten, die ihnen in der Berufungsinstanz entstanden sind, selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung in der Hauptsache können abwenden

a) die Beklagte zu 1. hinsichtlich Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- Euro, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;

b) der Beklagte zu. 2. hinsichtlich Nr. II. des Tenors des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- Euro, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 1., eine Filmproduktionsgesellschaft, den Beklagten zu 2., (eine Rundfunkanstalt) und die Beklagte zu 3., eine Gesellschaft, die u. a. Video-Kassetten und DVDs vertreibt, zur Vorbereitung von Ansprüchen auf Vertragsanpassung bzw. angemessene Beteiligung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef-Kameramann der Produktion "D B" geltend.

Mit Vertrag vom 03.06.1980 (Anlagen K 12, B 35) verpflichtete sich der Kläger gegenüber der damals unter B. A. GmbH firmierenden Beklagten zu 1. als Chef-Kameramann für die Produktion "D B" in der Zeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1980 zur Verfügung zu stehen. Nr. 4 a) dieses Vertrags lautet:

"4. Der Vertragsteilnehmer erhält für seine Mitwirkung bei der Produktion/Synchronisation einschließlich Proben und Aufnahmen eine Vergütung von

a) DM 120,000,-- brutto (...) als Pauschale für die in Ziffer 1 festgelegte Vertragszeit, zahlbar in Absprache mit der Produktionsleitung."

Am 26.06.1980 schlossen die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. einen Produktionsvertrag (Anlage B 5) betreffend die von der Beklagten zu 1. herzustellende Filmaufzeichnung "D B" (Spielfilm), 120 Minuten Vorführungsdauer.

Ebenfalls am 26.06.1980 schlossen die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. ferner einen Produktionsvertrag (Anlage B 6) betreffend die von der Beklagten zu 1. herzustellende Fernsehaufzeichnung, bestehend aus vier Folgen à jeweils ca. 60 Minuten Sendedauer aus der insgesamt sechsteiligen Fernsehserie D B und einer Dokumentation.

Mit weiterem Vertrag vom 04.02.1981 (Anlagen K 13, B 36) verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. als Chef-Kameramann für die Produktion D B in der Zeit vom 01.01.1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit zur Verfügung zu stehen. Nr. 4 des genannten Vertrags enthält eine zeitabhängige Vergütung pro Woche.

Der Spielfilm "D B" wurde am 17.09.1981 im Kino uraufgeführt.

Mit Schreiben vom 22.06.1982 (Anlage B 39) bestätigte die Beklagte zu 1. dem Kläger – entsprechend einer von diesem geäußerten Bitte (Anlage B 38) um Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) –, dass der Kläger im Jahr 1981 als Chefkameramann der Produktion "D B" gegen eine Vergütung von insgesamt 172.900,-- DM tätig gewesen war.

Im Jahr 1997 wurde aus dem vorhandenen Filmmaterial zusätzlich eine mehr als 200 Minuten lange Filmversion "D B – The director's cut" hergestellt, wobei die Beklagte zu 1. Koproduzentin war.

Mit Vertrag vom 19.12.2001 (Anlage B 14) übertrug die Beklagte zu 4., ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1., das ausschließliche Recht, den Film "D B – The director's cut" in deutschsprachiger Originalfassung in der Bundesrepublik Deutschland (Lizenzgebiet) vom 31.01.2002 bis 30.06.2003 beliebig häufig fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zehn damals in der A verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2., als Lizenznehmern. Mit Schreiben vom 24.01.2003 (Anlage B 50) übte die D. F. GmbH als Vertreter der genannten Lizenznehmer eine Option zur Verlängerung der Vertragszeit für den genannten Film bis zum 31.05.2012 aus; hierfür schuldeten die Lizenznehmer der Beklagten zu 4. eine zusätzliche Vergütung (vgl. Anlage B 50).

Mit vorprozessualem Schreiben vom 24.02.2005 (Anlage K 17) teilte die Beklagte zu 4. den anwaltlichen Vertretern des Klägers u. a. Folgendes mit:

"Unser Unternehmen ist seit seiner Gründung im Auftrag der B. F. GmbH mit dem Vertrieb der Produktion "D B" (TV-Serie; Kinofassung; Director's Cut) befasst.

In dieser Eigenschaft akquirieren wir weltweit Verwertungsverträge für die Produktion und wickeln diese ab. Dies umfasst die Verhandlung und den Abschluss von Lizenzverträgen, die Lieferung von Materialien, Prüfung und Erstellung von Abrechnungen, Verfolgung von Lizenzansprüchen etc.

Für diese Vertriebsdienstleistungen haben wir eine Vergütung in Form einer Provision in den Grenzen des FFG aus den Vertriebserlösen einbehalten und die restlichen Erlöse nach Abzug verauslagter Vertriebskosen an die B. Film GmbH bzw. Drittberechtigte abgerechnet."

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt (vgl. Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 08.06.2009):

1. Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B", nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. B. FilmTour)- Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B" seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Print-, Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion)

Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

3. Die Beklagte zu 3. wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B" unter der Regie von W. P: seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Super-8-Film, Videokassette, DVD, Klammerteil-, Print-, Werbe-Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, insbesondere Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie die über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

Die Beklagten haben in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat am 07.05.2009 ein Teil- und Teilendurteil mit folgendem Tenor verkündet:

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger seit dem 29.3.2002 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B", nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. B. FilmTour) -Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B" seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. B. FilmTour) -Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

III. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B" unter der Regie von W. P. seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. B. FilmTour) -Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

IV. Im Übrigen (Zeitraum vor dem 29.3.2002 in Bezug auf die Beklagte zu 1; Umfang des Auskunftsanspruchs "nämlich" statt "insbesondere") wird die Klage abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2009 hat der Kläger beantragt, den Urteilstenor Ziffer II. und III. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend dem Wortlaut der Klageanträge Ziffer 2. a) und Ziffer 3. aus der Klageschrift vom 10.10.2008 zu berichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger gehe davon aus, dass das Landgericht lediglich versehentlich den Inhalt des Auskunftstenors Ziffer I. identisch in den Tenor Ziffer II. und III. übernommen habe. Das Auskunftsbegehren des Klägers gegenüber den Beklagten sei jedoch teilweise unterschiedlich.

Durch Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 09.06.2009 hat der Tenor des genannten Urteils folgende Fassung erhalten:

I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B", nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, AV- (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger-, Themenpark (z. B. B. FilmTour)- Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen) sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

II. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B" seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Print-, Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

III. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion "D B" unter der Regie von W. P. seit dem 29.03.2002, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD, Klammerteil-, Werbe-, Printauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie die über die mit der Produktion betriebenen Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnungen der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet;

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.

Auf dieses Urteil, das auszugsweise in GRUR-RR 2009, 385 veröffentlicht ist, wird einschließlich der in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. und des Klägers.

Außerdem hat der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage zunächst gegen die in erster Instanz am Verfahren nicht beteiligte Beklagte zu 4. erweitert. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 hat der Kläger die gegen die Beklagte zu 4. gerichtete Klageerstreckung zurückgenommen.

Bezüglich der von ihnen eingelegten Berufung beantragen die Beklagten zu 1. und 2.

das am 07.05.2009 verkündete Urteil des Landgerichts München I (Az.: 7 O 17694/08), wird, soweit die Beklagten zur Auskunftserteilung ab dem 29.03.2002 verurteilt worden sind, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 3. beantragt bezüglich der von ihr eingelegten Berufung,

unter Aufhebung des Urteils des LG München I vom 07.05.2009 die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 3. zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt bezüglich der von ihm eingelegten Berufung:

Das Teil- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2009 wird im Urteilstenor Ziffer I., II. und III. insoweit abgeändert, als dort jeweils die Worte "seit dem 29.03.2002" gestrichen werden.

Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 3. beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. sind nicht begründet.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3. ist begründet.

Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung der Klage in Richtung gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. bezüglich des Wegfalls der zeitlichen Beschränkung "seit dem 29.03.2002" ist zulässig.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im Verhältnis zu den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. nicht begründet.

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist nicht begründet.

1. Im Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 09.06.2009 wird der vollständige Tenor des Urteils vom 07.05.2009 in der berichtigten Fassung wiedergegeben. Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2009 enthält – im Gegensatz zu Nr. I. des Tenors des am 07.05.2009 verkündeten Urteils – nicht die Einschränkung "seit dem 29.03.2002". Der Tenor des Urteils des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2009 enthält – im Gegensatz zu Nr. IV. des Tenors des am 07.05.2009 verkündeten Urteils – auch keine ausdrückliche teilweise Abweisung der Auskunftsanträge. Gleichwohl ist das Urteil des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2009 dahingehend auszulegen, dass es dem Auskunftsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 1. nur mit der Einschränkung "seit dem 29.03.2002" stattgegeben hat und dass es bei der teilweisen Klageabweisung gemäß der genannten Nr. IV. bleibt. Denn mit dem Berichtigungsbeschluss vom 09.06.2009 sollte erkennbar nur dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2009 geltend gemachten Versehen (Übernahme des Auskunftstenors Ziffer I. identisch in den Tenor Ziffern II. und III.) Rechnung getragen werden.

2. Ohne Erfolg machen die Beklagten zu 1. und zu 2. geltend, der Auskunftstenor sei inhaltlich unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, worin der Unterschied zwischen Lizenz-, Unterlizenz- und Gestattungsverträgen liege. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.09.2009, S. 52 erläutert, wie die Begriffe "Lizenzvertrag", "Unterlizenzvertrag" und "Gestattungsvertrag" zu verstehen sind. In diesem Sinn ist Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2009 auszulegen und ist damit hinreichend bestimmt. Auch mit dem Einwand, die Wendung "Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen" sei nicht hinreichend bestimmt, haben die Beklagten zu 1. und 2. keinen Erfolg. Der Senat hat mit Urteil vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, juris – Pumuckl-Illustrationen II den der nachstehend wiedergegebenen Auskunftsverurteilung, die mit der Auskunftsverurteilung gemäß der vorstehend genannten Nr. I weitgehend übereinstimmt, zugrunde liegenden Auskunftsantrag für hinreichend bestimmt erachtet:

"9.

a) Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher inländischer Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des P im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm Meister E und sein P , nämlich über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit inländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte."

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des Senats vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, eingelegt von der dortigen Beklagten zu 1., mit Beschluss vom 16.07.2009 – I ZR 17/08 zurückgewiesen.

3. Dem Kläger steht der vom Landgericht ausgeurteilte Auskunftsanspruch bezüglich des Zeitraums seit dem 29.03.2002 gegen die Beklagte zu 1. nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1 UrhG zu.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger als Chef-Kameramann Miturheber des streitgegenständlichen Filmwerks (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG) ist (UA S. 26). Gegen diese Feststellung, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, werden von den Parteien in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen erhoben, weshalb sie vom Senat zugrunde zu legen ist.

b) Der Kläger ist unbeschadet des Umstands, dass er nur Miturheber bezüglich des Filmwerks "D B" ist, allein für Auskunftsansprüche nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert. Hat ein Miturheber wie im Streitfall mit seinem Vertragspartner, hier der Beklagten zu 1., einen eigenen Vertrag mit einer individuellen Vergütung geschlossen, kann er einen Anspruch auf weitere Beteiligung unabhängig von anderen Miturhebern geltend machen (vgl. Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, § 2, Rdn. 39). § 8 Abs. 2 UrhG ist insoweit nicht einschlägig, da das Recht zur Verwertung des Werkes durch die etwaige weitere Beteiligung nicht tangiert wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 a, Rdn. 66; a. M. Poll ZUM 2009, 611, 619 f.). Jedenfalls ist der Kläger insoweit allein aktivlegitimiert, als es um die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1 UrhG geht (vgl. KG, Urteil vom 13.01.2010 – 24 U 88/09, juris, Tz. 56).

c) Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 a Abs. 1 UrhG, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH GRUR 2009, 939, Tz. 35 – Mambo No. 5; BGH GRUR 2002, 602, 603 – Musikfragmente; Senat, Urteil vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, juris, Tz. 216 – Pumuckl-Illustrationen II, nachfolgend BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZR 17/08, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten zu 1. gegen das genannte Senatsurteil vom 20.12.2007 zurückgewiesen wurde). Denn Treu und Glauben gebieten es im Allgemeinen, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH GRUR 2007, 532, Tz. 13 – Meistbegünstigungsvereinbarung).

Im Streitfall liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. nach § 132 Abs. 3 Satz 2, § 32 a Abs. 1 UrhG auf Vergütungsanpassung und weitere Beteiligung bezüglich des Zeitraums seit dem 29.03.2002 zusteht.

aa) Nach der Vorschrift des § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG, der an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG a. F. getreten ist, hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Mit § 32 a UrhG wird ein Fairnessausgleich statuiert, mit dem ex post ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen oder Vorteilen aus der Nutzung und der Vergütung korrigiert wird (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

Der Anspruch nach § 32 a UrhG tritt neben einen etwaigen Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG; im Streitfall scheidet ein Anspruch des Klägers nach § 32 UrhG allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG aus. § 32 a UrhG ist – anders als § 36 UrhG a. F. – grundsätzlich auch zugunsten von Filmurhebern wie dem Kläger anwendbar (vgl. Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 32 a, Rdn. 11; Dreier/Schulze aaO § 32 a, Rdn. 14; vgl. die weiteren Literaturnachweise im Urteil des Landgerichts UA S. 27). Die Leistung des Urhebers muss nicht ursächlich für die Erträge bzw. Vorteile sein, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

Der Urheber hat nach § 32 a Abs. 4 UrhG keinen Anspruch nach § 32 a Abs. 1 UrhG, soweit die Vergütung in einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des § 32 a Abs. 1 UrhG vorsieht. Eine solche kollektivvertragliche Vergütungsregel liegt im Streitfall nicht vor.

Nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG haftet, wenn der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten ergibt, dieser Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe von § 32 a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt dann die Haftung des anderen.

bb) Nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist § 32 a UrhG auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Stichtag 28.03.2002 entstanden sind. Mit § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG werden sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber bei vor dem 29.03.2002 geschlossenen Altverträgen erfordern (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 22). Unter den in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Sachverhalten sind sowohl das in § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geforderte auffällige Missverhältnis als auch die tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zu diesem Missverhältnis führen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 132, Rdn. 15; Loewenheim/v. Becker, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 29, Rdn. 136; OLG Naumburg ZUM 2005, 759, 760). § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaubt bei Altverträgen nur die Berücksichtigung von Erträgen bzw. Vorteilen aus der Nutzung, die dem Verwerter nach dem Stichtag 28.03.2002 zugeflossen sind (vgl. Braun/Jani in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 132, Rdn. 10; Hasselbrink, § 32 a UrhG als spezialgesetzlicher Bereicherungsanspruch, 2006, S. 131 f.). Zuvor erzielte Erträge bzw. Vorteile sind bei derartigen Altverträgen im Rahmen des § 32 a UrhG nicht zu berücksichtigen, da sonst die Einschränkung der Rückwirkung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ausgehebelt würde (vgl. Hasselbrink aaO S. 131 f.; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 698 ff.). Bei derartigen Altverträgen ist allerdings die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem bei wertender Betrachtung auf den Zeitraum nach dem Stichtag 28.03.2002 entfallenden Anteil in Ansatz zu bringen, da berücksichtigt werden muss, dass mit dieser Gegenleistung auch die Einräumung von Nutzungsrechten bis zum Stichtag 28.03.2002 abgegolten wurde. Der Urheber würde übermäßig benachteiligt, wenn einerseits nur die nach dem Stichtag 28.03.2002 erzielten Erträge bzw. Vorteile berücksichtigt würden, andererseits aber die vollständige Gegenleistung berücksichtigt würde.

cc) Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. einerseits und der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. andererseits kann entsprechend dem Vorbringen der Beklagten zu 1. und zu 2. sowohl in erster Instanz (vgl. Klageerwiderung vom 16.01.2009, S. 56) als auch in der Berufungsbegründung vom 31.07.2009, S. 23 ff. angenommen werden, dass der Kläger für seine Mitwirkung als Chef-Kameramann bei der Produktion "D B" gemäß den Verträgen vom 03.06.1980 (Anlagen K 12, B 35) und 04.02.1981 (Anlagen K 13, B 36) von der Beklagten zu 1. insgesamt 204.000,-- DM (= 104.303,54 Euro) erhalten hat, auch wenn im Schreiben der Beklagten zu 1. vom 22.06.1982 (Anlage B 39) ein Gesamtbetrag von 172.900,-- DM genannt wird. Soweit die Beklagten zu 1. und zu 2. erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10.03.2010, S. 24 geltend machen, der Kläger habe von der Beklagten zu 1. 292.000,-- DM (120.000,-- DM für 1980 und 172.900,-- DM für 1981) erhalten, ist dieses vom Kläger bestrittene Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil es schon in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können und müssen. Im Übrigen ist ein Gesamtbetrag von 292.000,-- DM (120.000,-- DM für 1980 und 172.900,-- DM für 1981) auch nicht plausibel, da nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. und zu 2. (Klageerwiderung vom 16.01.2009, S. 55 f.) die Drehzeiten im Jahr 1981 kürzer waren als die Drehzeiten im Jahr 1980.

Der Betrag von 204.000,-- DM (= 104.303,54 Euro) ist im Ausgangspunkt als vereinbarte Gegenleistung im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG für die Einräumung der Nutzungsrechte seitens des Klägers zu berücksichtigen. Vereinbarte Gegenleistung im Sinne des § 32 a Abs. 1 UrhG ist die Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte zusteht (vgl. Hasselbrink aaO S. 179 m. w. N.). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die genannte Pauschalvergütung sich aus einer Teilvergütung für die Arbeitsleistung und einer Teilvergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte zusammensetze und dass für Zwecke des § 32 a UrhG im Streitfall nur ein Anteil von 10 % der Pauschalvergütung berücksichtigt werden dürfe (vgl. Klageschrift vom 10.10.2008, S. 27 f.). Denn die klägerische Arbeitsleistung gemäß den Verträgen vom 03.06.1980 und vom 04.02.1981 ist ohne die Einräumung von Nutzungsrechten für die Beklagte zu 1. wertlos. Unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. erscheint es deshalb sachgerecht, im Ausgangspunkt als vereinbarte Gegenleistung im Sinne des § 32 a Abs. 1 UrhG den Betrag von 204.000,-- DM (= 104.303,54 Euro) zu berücksichtigen, wobei allerdings wegen der Stichtagsregelung in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG hiervon nur derjenige Anteil in Ansatz zu bringen ist, der bei wertender Betrachtung auf den seit dem Stichtag 28.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt.

Ausschüttungen, die der Kläger von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst erhalten hat, sind, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 35), nicht als vereinbarte Gegenleistung im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen, da die betreffenden Beträge an den Kläger nicht als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte an die Beklagte zu 1. ausgeschüttet wurden (vgl. Loewenheim/v. Becker aaO § 29, Rdn. 112).

dd) Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19). Nach Maßgabe der Umstände können aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19), wobei allerdings eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von dem Angemessenen vorliegen muss (vgl. KG, Urt. v. 24.02.2010 – 24 U 154/08, juris, Tz. 33 m. w. N.). Angemessen ist die Vergütung, die bei Berücksichtigung der erzielten Erträge bzw. Vorteile ex post dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten gewesen wäre (vgl. KG, Urt. v. 24.02.2010 – 24 U 154/08, juris, Tz. 34). Im Streitfall ist unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ein Vergleich zwischen dem Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den nach dem Stichtag 28.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt, und derjenigen – angemessenen – Vergütung anzustellen, die bei Berücksichtigung der nach diesem Tag erzielten Erträge bzw. Vorteile ex post dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten gewesen wäre.

(1) Aufgrund der seit dem 29.03.2002 erfolgten Verwertungshandlungen bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den von der Beklagten zu 1. seither erzielten Erträgen bzw. Vorteilen und demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seit dem 29.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt – insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Tag der Uraufführung des Spielfilms (17.09.1981) und dem Stichtag 28.03.2002 mehr als zwanzig Jahre liegen –, ein auffälliges Missverhältnis besteht und dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 32 a Abs. 1 UrhG gegeben sind. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur weit überdurchschnittlichen Auswertung der Produktion "D B" auf den Seiten 7 und 34 des angefochtenen Urteils wird zunächst Bezug genommen.

(2) Das auffällige Missverhältnis ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass der Kläger eine Pauschalvergütung und nicht eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten hat. Eine Pauschalvergütung ist nicht per se unredlich und kann durchaus eine angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG darstellen, wenn sie so bemessen wird, dass sie – bei objektiver Betrachtung zur Zeit des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (vgl. BGH WRP 2009, 1561, Tz. 24 – Talking to Addison m. w. N.). Sie birgt allerdings die Gefahr, dass nur anfängliche Nutzungen abgegolten werden. Bei einer fortlaufenden Nutzung wird dem Beteiligungsgrundsatz (vgl. § 11 Satz 2 UrhG) an sich am Besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH aaO Tz. 23 m. w. N.). Dies gilt auch unter Beachtung des Umstands, dass ein Pauschalhonorar bei entsprechender Höhe das Misserfolgsrisiko auf den Nutzer verlagert und der Urheber in der Regel seine Vergütung rascher erhalten wird als bei einem Beteiligungsmodell.

(3) Der Spielfilm "D B – The director's cut" ist nach dem Stichtag 28.03.2002 unstreitig jedenfalls zwanzig Mal an folgenden Tagen (vgl. Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und zu 2. vom 31.07.2009, S. 47; Berufungserwiderung des Klägers vom 18.09.2009, S. 11) in deutschen bzw. österreichischen Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden.

- 3sat 15.05.2009

- ARD 27.09.2008

- ARD 24.02.2007

- ARD 07.10.2006

- ORF 17.05.2006

- ARD bzw. EinsMuXx (früher EinsPlus) 08.10.2005

- SDR 03.10.2005

- NDR 11.08.2005

- HR 05.05.2005

- RBB 01.05.2005

- ARD 30.04.2005

- WDR 13.07.2004

- ORF 19.05.2004

- BR 28.12.2003

- MDR 30.10.2003

- ARD bzw. Eins Festival 31.05.2003

- ORB 29.05.2003

- HR 14.12.2002

- NDR 16.11.2002

- ARD 09.11.2002

- ARD bzw. EinsMuXx (früher EinsPlus) 09.11.2002.

Eine derart intensive fernsehmäßige Auswertung ist für Filmmaterial, das auf Aufnahmen aus den Jahren 1980/81 beruht, außergewöhnlich. Soweit es um die vorstehend genannten Ausstrahlungen des Spielfilms "D B – The director's cut" im deutschen Fernsehen nach dem Stichtag 28.03.2002 geht, sind auch greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1. nach dem genannten Stichtag in diesem Zusammenhang nennenswerte Erträge erzielt hat. Allerdings ist nach den von der Beklagten zu 1. vorgelegten Anlagen B 14, B 50 davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. unmittelbar von den zehn Rundfunkanstalten, denen die Rechte, den Film fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, übertragen wurden, keine Vergütung erhalten hat. Denn gemäß den Verträgen vom 19.12.2001 (Anlage B 14) und vom 24.01.2003 (Anlage B 50) wurden den als Lizenznehmern genannten zehn Rundfunkanstalten die Rechte, den Film fernsehmäßig zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, von der Beklagten zu 4., einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. (vgl. Anlage K 27), nicht von der Beklagten zu 1. eingeräumt. Aus der Anlage B 50 ergibt sich, dass die Lizenznehmer für die Verlängerung der Lizenzzeit bis zum 31.05.2012 der Beklagten zu 4. eine zusätzliche Vergütung, deren Betrag in der vorgelegten Vertragskopie (Anlage B 50) geschwärzt wurde, schuldeten. Damit bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu. 4. nach dem 28.03.2002 eine substantielle Zahlung, mit der beliebig viele Wiederholungssendungen durch die Lizenznehmer im Zeitraum 01.06.2002 bis 31.05.2012 abgegolten wurden, erhalten hat. Aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 4. vom 24.02.2005, S. 1 (Anlage K 17) bestehen außerdem greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ein nennenswerter Teilbetrag der betreffenden Zahlung nach dem 28.03.2002 an die Beklagte zu 1. ausgekehrt worden ist.

(3) Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Filmaufnahmen aus der Produktion "D B" im Rahmen der B. Film Tour gezeigt wurden (UA S. 34). Für eine überdurchschnittliche Auswertung durch die Beklagte zu 1. nach dem Stichtag 28.03.2002 spricht ferner die vom Kläger zitierte (vgl. Schriftsatz vom 23.02.2009, S. 35), nachfolgend wiedergegebene Aussage von Dr. G. R. in der Sendung "Alpha-Forum" im Bayerischen Fernsehen am 21.10.2008, die als solche unbestritten geblieben ist:

"D B ist ein Film, der bis heute auf DVD und überall zu haben ist und der in allen Ländern der Welt noch heute im Fernsehen läuft."

(4) Auf der anderen Seite kann, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 36), nicht angenommen werden, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Chef-Kameramann bei der Produktion "D B" seinerzeit überdurchschnittlich hoch vergütet wurde. Eine solche überdurchschnittliche Vergütung im Streitfall ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vertrag gemäß Anlage B 43, in dem X. Sch. mit Vertrag vom 29.03.1979 für seine Tätigkeit als Kameramann bei der Produktion "B. A." eine Vergütung von 100.000,-- Euro zugesagt wurde. Denn der Vertrag gemäß Anlage B 43 betrifft eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit als im Streitfall. X. Sch. ist als Kameramann, nicht als Chef-Kameramann vergütet worden. Hinzu kommt, dass im Streitfall, wie bereits erörtert, nur derjenige Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seit dem 29.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt, zu berücksichtigen ist. Insoweit ist, wie bereits erörtert, zu berücksichtigen, dass zwischen der Uraufführung des Spielfilms "D B" am 17.09.1981 und dem Stichtag 28.03.2002 mehr als zwanzig Jahre liegen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage sind, ohne dass es insoweit auf die Ausstrahlungen der sechsteiligen Fernsehserie "D B" und des ursprünglichen Spielfilms "D B" im deutschen Fernsehen nach dem Stichtag 28.03.2002 ankäme, klare Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zwischen den von der Beklagten zu 1. seit dem 29.03.2002 erzielten Erträgen bzw. Vorteilen und demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seither verstrichenen Zeitraum entfällt, ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Auf eine Enthaftung nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG kann sich die Beklagte zu 1. im vorliegenden Verfahrensstadium betreffend die vom Kläger begehrte Auskunft nicht mit Erfolg berufen. Denn die Beklagte zu 1. haftet gemäß § 32 a Abs. 1 UrhG als Vertragspartner des Urhebers unbeschadet des § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG, soweit sie nach dem Stichtag 28.03.2002 aus einer eigenen Nutzung selbst Erträge bzw. Vorteile erzielt (vgl. Schricker aaO § 32 a, Rdn. 33), die in einem auffälligen Missverhältnis zu demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung stehen, der bei wertender Betrachtung auf den seit dem 29.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt. Hierfür bestehen, wie vorstehend erörtert, im Streitfall klare Anhaltspunkte.

d) Mit den Einwänden gegen den Umfang der Auskunftsverurteilung (Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2009) hat die Beklagte zu 1. keinen Erfolg.

aa) Nachdem im Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. nach § 132 Abs. 3 Satz 2, § 32 a Abs. 1 UrhG auf Vergütungsanpassung und weitere Beteiligung bezüglich des Zeitraums seit dem 29.03.2002 zusteht, hat der Kläger nach § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Umfangs sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Produktion "D B" seit dem 29.03.2002 sowie hinsichtlich sämtlicher Bruttoeinnahmen und sonstigen Vorteile, die die Beklagte zu 1. seit dem 29.03.2002 erzielt hat.

bb) Der Senat hat, wie bereits erörtert, mit Nr. 9. a) des Tenors des Urteils vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, juris – Pumuckl-Illustrationen II, gestützt auf § 32 a Abs. 1 UrhG, § 36 UrhG a. F. den oben unter A. 2. bereits im Wortlaut wiedergegebenen Auskunftsanspruch ausgeurteilt.

Dieser Auskunftsausspruch entspricht weitgehend dem Auskunftsausspruch im Streitfall gemäß Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.06.2009. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des Senats vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, eingelegt von der dortigen Beklagten zu 1., mit Beschluss vom 16.07.2009 – I ZR 17/08 zurückgewiesen.

cc) Vor diesem Hintergrund ist zu den Einwendungen der Beklagten zu 1. gegen den Umfang der Auskunftsverurteilung insbesondere Folgendes auszuführen:

(1) Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1. unter Berufung auf BGH GRUR 2002, 602, 604 – Musikfragmente geltend, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1 UrhG auf der ersten Stufe nicht die Nennung der erwirtschafteten Erträge, sondern nur den Umfang der Nutzung umfasse. Bestehen wie im Streitfall aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 a Abs. 1 UrhG, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Urhebers regelmäßig – und so auch im Streitfall – auf sämtliche mit der Nutzung erzielten Bruttoeinnahmen und/oder sonstigen Vorteile (vgl. Senat, Urt. v. 20.12.2007 – 29 U 5512/06, juris, Nr. 9. a) des Tenors und Tz. 216 – Pumuckl-Illustrationen II; nachfolgend BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZR 17/08; ebenso KG, Urt. v. 13.01.2010 – 24 U 88/09, juris, Nr. II des Tenors sowie KG, Urt. v. 24.02.2010 – 24 U 154/08, juris, Nr. I. des Tenors). Ohne diesbezügliche Angaben kann der Urheber den Inhalt der vertraglichen Bestimmungen, die eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgen bzw. Vorteilen gewährleisten und in die der Vertragspartner des Urheber einzuwilligen hat, nicht sachgerecht formulieren. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob bei der späteren konkreten Bewertung der Erträge bzw. Vorteile im Rahmen der Prüfung des Vergütungsanpassungsanspruchs Brutto- oder Nettoeinnahmen der Beklagten zu 1. zugrunde zu legen sind (vgl. KG, Urt. v. 13.01.2010 – 24 U 88/09, juris, Tz. 86; Schwarz ZUM 2010, 107, 111).

(2) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1. des Weiteren dagegen, dass das Landgericht diese zur Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Vertragspartner und zur Vorlage der entsprechenden Verträge verurteilt hat. Diese Angaben dienen dazu, die Auskünfte der Beklagten zu 1. ggf. auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, juris, Tz. 223 und Tenor Nr. 9. a) – Pumuckl-Illustrationen II; nachfolgend BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZR 17/08, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten zu 1. zurückgewiesen worden ist).

(3) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Landgericht der Beklagten zu 1. keinen Wirtschaftsprüfervorbehalt gewährt hat. Das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zu 1. gab zu einer diesbezüglichen Darlegung in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts keinen Anlass. Denn die Beklagte zu 1. hat im ersten Rechtszug die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts nicht beantragt und im Übrigen lediglich – zur Begründung des Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 712 ZPO – in allgemeiner Form geltend gemacht, bei den geforderten Auskünften handele es sich um hoch sensible Daten, die nicht allgemein verfügbar seien (vgl. Klageerwiderung vom 16.01.2009, S. 94). Im Hinblick darauf, dass es Sache der Beklagtenseite ist, Umstände vorzutragen, die bei der beiderseitigen Abwägung es rechtfertigen könnten, einen den Auskunftsanspruch in gewissem Umfang beschränkenden Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen (vgl. BGH GRUR 1981, 535 – Wirtschaftsprüfervorbehalt), ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels ausreichenden diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten zu 1. keinen Wirtschaftsprüfervorbehalt gewährt hat.

Die Beklagte zu 1. hat – ebenso wie die Beklagte zu 2. – erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, Geheimhaltungsvereinbarungen in mit Dritten geschlossenen Verträgen stünden ebenso wie möglicherweise auch gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegen (vgl. Berufungsbegründung vom 31.07.2009, S. 56 ff., 60). Deshalb verlangt sie höchstvorsorglich die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts. Dem ist nicht zu entsprechen. Der Kläger hat das genannte Vorbringen der Beklagten zu 1. und zu 2. in der Berufungsinstanz zur Existenz von Geheimhaltungsvereinbarungen, die der Auskunft entgegenstehen könnten, bestritten (vgl. Berufungserwiderung vom 18.09.2009, S. 51). Dieses bestrittene Beklagtenvorbringen zur Existenz von Geheimhaltungsvereinbarungen ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil es schon in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können und müssen.

Im Übrigen ist das betreffende Vorbringen der Beklagten zu 1. auch nicht konkret genug, um die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zu rechtfertigen. Eine Einschränkung durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts kommt nur in Betracht, wenn bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung die berechtigten Belange des Klägers gegenüber denen des Beklagten zurücktreten müssen (vgl. BGH NJWE-WettbR 1997, 230 – Sixt). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Wirtschaftsprüfervorbehalt die Stellung des Auskunftsberechtigten regelmäßig schon deshalb beeinträchtigt, weil ihm die Informationen nicht selbst zugänglich sind und er sie nicht unmittelbar selbst überprüfen kann, sondern sich auf die Prüfung durch einen Dritten verlassen muss, dem eine vergleichbare Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen regelmäßig fehlt. Mit dem Vorbehalt sind daher Gefahren für die Durchsetzung seiner Ansprüche verbunden, deren Hinnahme von ihm nur bei einem deutlich höhergewichtigen Interesse des Auskunftspflichtigen erwartet werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn die Beklagte zu 1. – ebenso wie der Beklagte zu 2. – wie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht konkret dartut, dass sie im Verhältnis zu bestimmten Dritten an Geheimhaltungsvereinbarungen gebunden ist, sondern lediglich in allgemeiner Form geltend macht, sie müsse zunächst rechtlich prüfen lassen, ob eine Vorlage der Verträge an den Kläger trotz Geheimhaltungsklauseln überhaupt möglich sei und in welchem Umfang sie sich im Falle eines Verstoßes gegen Geheimhaltungsverpflichtungen schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. Berufungsbegründung vom 31.07.2009, S. 60).

dd) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht die Beklagte zu 1. zur Auskunft hinsichtlich "Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino" seit dem 29.03.2002 verurteilt hat. Für die Verurteilung zur Auskunft bezüglich AV-Auswertung (z. B. Super-8-Film/Videokassette/DVD) seit dem 29.03.2002 gilt Entsprechendes. Dem Kläger steht ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 32 a Abs. 1 UrhG hinsichtlich dieser weiteren möglichen Nutzungen zu (vgl. KG, Urt. v. 24.02.2010 – 24 U 154/08, juris, Tz. 45). Im Rahmen der zu erteilenden Gesamtauskunft wird sich zeigen, inwieweit entsprechende Auswertungen seit dem 29.03.2002 erfolgt sind. Auf eine Enthaftung nach § 32 a Abs. 2 Satz 2 UrhG kann sich die Beklagte zu 1. im vorliegenden Verfahrensstadium betreffend die Auskunft nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1 UrhG, wie bereits erörtert, nicht mit Erfolg berufen.

ee) Auch soweit die Beklagte zu 1. zur Auskunft über "Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen" verurteilt worden ist, ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden. Wie bereits erörtert, hat der Kläger nach § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Umfangs sämtlicher Bruttoeinnahmen und sonstigen Vorteile, die die Beklagte zu 1. seit dem 29.03.2002 erzielt hat. Hierzu zählen insbesondere auch Prämien, Zuschüsse und sonstige Fördergelder (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 a, Rdn. 12).

ff) Nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Landgericht die Beklagte zu 1. zur Auskunft über die mit der Produktion betriebene Werbung verurteilt hat. Zu den Vorteilen im Sinne des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gehören auch Vorteile, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19; Dreier/Schulze aaO § 32 a, Rdn. 29). Die genannte Auskunftsverurteilung bezieht sich auf Werbung mit dieser Produktion.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. der vom Landgericht ausgeurteilte Auskunftsanspruch bezüglich des Zeitraums seit dem 29.03.2002 nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 2 UrhG zu.

1. Der Kläger ist unbeschadet des Umstands, dass er nur Miturheber bezüglich des Filmwerks "D B" ist, allein für Auskunftsansprüche nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert. Hat ein Miturheber wie im Streitfall mit seinem Vertragspartner, hier der Beklagten zu 1., einen eigenen Vertrag mit einer individuellen Vergütung geschlossen, kann er einen Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32 a Abs. 2 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend machen (vgl. Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, § 2, Rdn. 39). Jedenfalls ist der Kläger insoweit allein aktivlegitimiert, als es um die Geltendmachung des Auskunftsanspruches nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 2 UrhG geht (vgl. KG, Urteil vom 13.01.2010 – 24 U 88/09, juris, Tz. 56).

2. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 a Abs. 2 UrhG, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. Senat, Urteil vom 20.12.2007 – 29 U 5512/06, juris, Tz. 260, 216 – Pumuckl-Illustrationen II).

3. Nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG haftet, wenn der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten ergibt, dieser Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe von § 32 a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Dabei ist die vom Vertragspartner des Urhebers diesem geschuldete Gegenleistung in Beziehung zu setzen zu den Erträgnissen bzw. Vorteilen, die der Dritte aus der Nutzung des Werkes erzielt (vgl. Schricker aaO § 32 a, Rdn. 32; Dreier/Schulze aaO § 32 a, Rdn. 49).

4. Der Beklagte zu 2. ist für einen Anspruch des Klägers nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 2 UrhG, wie außer Streit ist, grundsätzlich passivlegitimiert.

5. Im Ausgangspunkt ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. als von der Beklagten zu 1. dem Kläger geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 32 a Abs. 2 UrhG der Betrag von 204.000,-- DM (= 104.303,54 Euro) zu berücksichtigen, wobei allerdings wegen der Stichtagsregelung in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG hiervon nur derjenige Anteil in Ansatz zu bringen ist, der bei wertender Betrachtung auf den nach dem Stichtag 28.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt. Insoweit ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass zwischen dem Tag der Uraufführung des Spielfilms (17.09.1981) und dem Stichtag 28.03.2002 mehr als zwanzig Jahre liegen. Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist ein Vergleich zwischen dem Anteil der von der Beklagten zu 1. dem Kläger geschuldeten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seit dem 29.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt, und derjenigen – angemessenen – Vergütung anzustellen, die bei Berücksichtigung der nach diesem Stichtag von dem Beklagten zu 2. erzielten Vorteile bzw. Erträge ex post dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten gewesen wäre.

6. Der Beklagte zu 2. hat nach dem Stichtag 28.03.2002 Vorteile durch (wiederholte) Ausstrahlung des ursprünglichen Spielfilms "D B", der sechsteiligen Fernsehserie und des Films "D B – The director's cut" erlangt.

Mit dem Begriff des Vorteils im Sinne des § 32 a Abs. 2 UrhG werden auch Verwertungshandlungen erfasst, die nicht unmittelbar auf Umsatzgeschäfte mit der Nutzung selbst zielen (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19). Bei einer Werkverwertung durch wiederholte Ausstrahlung eines Films im öffentlich-rechtlichen Fernsehen erzielt die betreffende Rundfunkanstalt Vorteile im Sinne von § 32 a UrhG (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 14). Diese Vorteile liegen in der Ersparnis von Aufwendungen, die ansonsten zur Erstellung eines Alternativprogramms, mit dem der betreffende Sendeplatz gefüllt werden könnte, nötig wären (vgl. Hasselbrink aaO S. 158).

Der ursprüngliche Spielfilm "D B" nach dem Stichtag 28.03.2002, wie unstreitig ist, in folgenden Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden:

 arte  11.08.2002 arte  05.08.2007.Diese Ausstrahlungen sind, wie außer Streit ist (vgl. Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und zu 2. vom 31.07.2009, S. 47), dem Beklagten zu 2. zuzurechnen.

Die sechsteilige Fernsehserie "D B" ist nach dem Stichtag 28.03.2002, wie unstreitig ist, in folgenden Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden:

 WDR    22.06.2007/27.07.2007 Eins Festival 02.06.2008/07.06.2008 Eins Festival 22.06.2007/27.06.2008.Diese Ausstrahlungen sind, wie ebenfalls außer Streit ist (vgl. Berufungsbegründung vom 31.07.2009, S. 47), ebenfalls dem Beklagten zu 2. zuzurechnen.

Der Spielfilm "D B – The director's cut" ist nach dem Stichtag 28.03.2002 unstreitig einmal am 13.07.2004 im WDR und darüber hinaus, dem Vorbringen der Beklagten zu 1. und zu 2. zufolge (vgl. Berufungsbegründung vom 31.07.2009, S. 48), außerdem in folgenden Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden:

 ARD    09.11.2002 Eins MuXx (früher EinsPlus) 09.11.2002 Eins Festival 31.05.2003 ARD    30.04.2005 Eins MuXx (früher EinsPlus) 08.10.2005 ARD    07.10.2006 ARD    24.02.2007 ARD    27.09.2008 3sat  15.05.2009.Der Beklagte zu 2. konzediert, dass er für diese Ausstrahlungen insoweit haftet, als er Mitglied der ARD ist (vgl. Berufungsbegründung vom 31.07.2009, S. 48), wobei durch die Anlage K 32 ein 21,3%-Programm-Anteil des Beklagten zu 2. am Ersten Deutschen Fernsehen/Das Erste belegt ist.

7. Aufgrund der vorstehend erörterten beträchtlichen Zahl dem Beklagten zu 2. vollständig oder mindestens anteilig zuzurechnender wiederholter Ausstrahlungen nach dem Stichtag 28.03.2002 bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den von der Beklagten zu 2. seither erzielten Vorteilen bzw. Erträgen und demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seit dem 29.03.2002 verstrichenen Zeitraum entfällt – insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Tag der Uraufführung des Spielfilms (17.09.1981) und dem Stichtag 28.03.2002 mehr als zwanzig Jahre liegen –, ein auffälliges Missverhältnis besteht und dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 32 a Abs. 2 UrhG gegeben sind. Hierfür spricht insbesondere auch, dass dem vom Kläger als Anlage K 19 vorgelegten Vertragsauszug zufolge der Beklagte zu 2. sich in anderem Zusammenhang als Auftraggeber bereit erklärt hat, für Wiederholungssendungen im Rahmen der ARD oder im Rahmen von Programmen, an denen der Beklagte zu 2. beteiligt ist, für ein Drehbuch Wiederholungsvergütungen je einzelner Wiederholung, gestaffelt nach Art des Programms, zu entrichten. Im jetzigen Verfahrensstadium betreffend die Auskunft kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 2. die vorstehend erörterten Ausstrahlungen insoweit vollständig und nicht nur anteilig zuzurechnen sind, als er mit diesen Ausstrahlungen jeweils seinen Pflichtanteil (vgl. Anlage K 32) an den betreffenden Gemeinschaftsprogrammen insbesondere gemäß den ARD-Vereinbarungen abdeckte und dadurch Vorteile durch Ersparnis von Aufwendungen für Alternativprogramm erlangte.

8. Bezüglich der Einwendungen des Beklagten zu 2. gegen den Umfang der Auskunftsverurteilung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Einwendungen der Beklagten zu 1. gegen den Umfang der Auskunftsverurteilung Bezug genommen, die entsprechend gelten.

C.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3. ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3. der vom Landgericht ausgeurteilte Auskunftsanspruch bezüglich des Zeitraums seit dem 29.03.2002 nicht nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 2 UrhG zu.

1. Die Beklagte zu 3. ist für einen Anspruch des Klägers nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 2 UrhG, wie außer Streit ist, grundsätzlich passivlegitimiert.

2. Selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers, er habe für seine Mitwirkung als Chef-Kameramann nur 172.900,-- DM erhalten, zugrunde legt, sind im Streitfall keine klaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 3. nach dem Stichtag 28.03.2002 Erträge bzw. Vorteile erzielt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berücksichtigenden Gegenleistung stehen. Aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen K 8, K 9 und K 33 ergibt sich lediglich, dass nach dem Stichtag 28.03.2002 DVD-Versionen ("D B – Steelbook Edition", "D B – The Director's Cut/Special", "D B – TV-Fassung", "D B", Edition Deutscher Film) sowie VHS-Kassetten ("D B – 3er Schuber") angeboten werden bzw. wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Anlage K 10, dass nach dem Stichtag 28.03.2002 im Internet auch aus Großbritannien importierte DVDs angeboten werden bzw. wurden. Aus alledem ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass mit DVDs bzw. VHS-Kassetten der Produktion "D B" nach dem Stichtag 28.03.2002 außerordentliche oder auch nur ordentliche Erträge, die zu einem auffälligen Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG führen könnten, erzielt wurden.

D.

1. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung der Klage in Richtung gegen die Beklagten zu 2, und zu 3. im Hinblick auf den erstrebten Wegfall der zeitlichen Beschränkung "seit dem 29.03.2002" ist zulässig. Auf Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO findet § 533 ZPO keine Anwendung (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 533, Rdn. 3 m. w. N.). Die Ausdehnung eines Auskunftsbegehrens auf einen anderen Zeitraum wie im Streitfall fällt – jedenfalls bei Beibehaltung der Anspruchsgrundlage – unter § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 264, Rdn. 3 a; OLG Karlsruhe FamRZ 1987, 297, 298).

2. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. ein Auskunftsanspruch bezüglich des Zeitraums vor dem 29.03.2002 nicht nach § 242 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB) zu. Voraussetzung für einen derartigen Auskunftsanspruch ist, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Vergütungsanpassungsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen. Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint (UA S 31 f.).

Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelten allerdings auch im Bereich der Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG a. F. durch die Regelung des § 90 Satz 2 UrhG a. F. ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 826, 830 – Barfuss ins Bett). Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH GRUR 1990, 1005, 1007 – Salome I). Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint; insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1995, 1005, 1007 – Salome I m. w. N.).

Nach dem Vorbringen des Klägers war gemeinsame Geschäftsgrundlage der Parteien, dass die Beklagte zu 1. die streitgegenständliche Produktion in üblicher, zum damaligen Zeitpunkt für deutsche Produktionen bekannter Art und Weise auswerten würde; die Parteien seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses indes nicht davon ausgegangen, dass die Filmproduktion "D B" ein derart großer Erfolg werden würde. Hiermit hat der Kläger keinen Erfolg. Wie außer Streit ist, hat der Kläger der Beklagten zu 1. mit den Verträgen vom 03.06.1980 und 06.02.1981 die Rechte zur filmischen Auswertung in allen damals bekannten Nutzungsarten einschließlich einer audiovisuellen Auswertung eingeräumt. Der Kläger hat konzediert, ihm sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass versucht werden sollte, die Produktion ins Ausland zu verkaufen, weshalb wegen der später erfolgten internationalen Auswertung, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UAS. 32), eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kommt. Auch die später erfolgte AV-Auswertung insbesondere auf Videokassetten und DVD rechtfertigt die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, zumal die Videozweitauswertung als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 bekannt war (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, aaO § 31 a, Rdn. 48). Auch die Auswertung des Films "D B – The director's cut" ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts. Im Streitfall war es ein den Verträgen vom 03.06.1980 (Anlagen B 35, K 12) und vom 09.02.1981 (Anlagen B 36, K 13) immanentes Risiko, dass die Produktion "D B" ein Erfolg oder Misserfolg werden könnte, wobei der Kläger aufgrund der vereinbarten Pauschalvergütung kein Misserfolgsrisiko trug. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und im Hinblick darauf, dass im Streitfall aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. nach § 132 Abs. 3 Satz 2, § 32 a Abs. 1 UrhG auf Vergütungsanpassung und weitere Beteiligung bezüglich des Zeitraums seit dem 29.03.2002 vorliegen, erscheint es nicht unabweislich, dem Kläger zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer Folgen wegen des Erfolgs der Produktion "D B" einen Vergütungsanpassungsanspruch bezüglich des Zeitraums bis zum 28.03.2002 zu geben.

b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. ein Auskunftsanspruch bezüglich des Zeitraums vor dem 29.03.2002 auch nicht nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 1 UrhG zu. Wie bereits erörtert, ist § 32 a UrhG nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Stichtag 28.03.2002 entstanden sind. Unter den in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Sachverhalten sind sowohl das in § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geforderte auffällige Missverhältnis als auch die tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zu diesem Missverhältnis führen. § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaubt bei Altverträgen nur die Berücksichtigung von Erträgen bzw. Vorteilen aus der Nutzung, die dem Verwerter nach dem Stichtag 28.03.2002 zugeflossen sind (vgl. Braun/Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 132, Rdn. 10; Hasselbrink aaO S. 131 f.). Deshalb erstreckt sich der Auskunftsanspruch nicht auf Erträge bzw. Vorteile, die bis zum Stichtag 28.03.2002 erzielt wurden.

c) Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. ein Auskunftsanspruch bezüglich des Zeitraums vor dem 29.03.2002 nicht nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a Abs. 2 UrhG zu.

d) Keinen Erfolg hat der Kläger auch, soweit er die Feststellung des Landgerichts angreift, die Ausstrahlungen des Films "D B – The director's cut" in den eigenen Programmen anderer in der ARD verbundener Rundfunkanstalten (z. B. NDR) könnten nicht als Nutzungen des Beklagten zu 2. angesehen werden.

Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 2. hafte für die Nutzungen durch die anderen in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARD", hat er hiermit keinen Erfolg. Es kann hier dahinstehen, ob die ARD als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzustufen ist. Denn diese etwaige Gesellschaft ist für einen Anspruch nach § 32 a Abs. 2 UrhG nicht passivlegitimiert. Dritter im Sinne des § 32 a Abs. 2 UrhG ist nur derjenige, der mit dem Urheber durch eine Lizenzkette verbunden ist. Das ist bei der ARD nicht der Fall. Denn diese ist nicht Vertragspartei der Verträge vom 19.12.2001 (Anlage B 14) und vom 24.01.2003 (Anlage B 50). Damit scheidet insoweit auch eine Gesellschafterhaftung des Beklagten zu 2. entsprechend § 128 HGB aus.

Auf § 34 Abs. 4 UrhG (= § 34 Abs. 5 UrhG a. F.) kann sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 4 UrhG (= § 34 Abs. 5 UrhG a. F.) ist allerdings – entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. – bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken grundsätzlich nicht durch § 90 Satz 1 UrhG (= § 90 Abs. 1 UrhG a. F.) ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2001, 826, 830 – Barfuss ins Bett). Indes erstreckt sich eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2. nach § 34 Abs. 4 UrhG a. F. (= § 34 Abs. 5 UrhG a. F.) nicht auf eine weitere Beteiligung nach § 32 a UrhG (vgl. Berger, GRUR 2003, 675, 680).

e) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Landgericht keine Aufteilung der dem Kläger geschuldeten Vergütung in einen Anteil für die Arbeitsleistung und in einen Vergütungsteil für die Rechtseinräumung vorgenommen hat, hat er hiermit, wie bereits erörtert, keinen Erfolg.

E.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Erstreckung der Abwendungsbefugnis auf die Hauptsache trägt dem Umstand Rechnung, dass das landgerichtliche Urteil als Folge seiner Bestätigung durch den Senat ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993 – IV ZB 14/93, juris, Tz. 3; Zöller/Herget aaO § 708 Rdn. 12).

3. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 32 a UrhG bei Filmurhebern grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Im Übrigen weicht der Senat von dem Urteil des Kammergerichts vom 24.02.2010 – 24 U 154/08, juris ab (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Kammergericht hat in einem Fall, in dem § 32 a UrhG nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG anzuwenden war, einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB i. V. m. § 32 a UrhG ohne zeitliche Beschränkung auf die Zeit nach dem Stichtag 28.03.2002 ausgeurteilt.

4. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.