Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 11 CS 08.1103
Fundstelle
openJur 2012, 93213
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. April 2008 wird in den Nummern I und II abgeändert.

II. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt.

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 17. Februar 2006 entzog das Landratsamt Passau dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M (Nr. 1 des Bescheidstenors) und gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2 des Tenors). Diese Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Wegen der Umstände, die zum Erlass dieses Bescheids führten, wird auf Teil I des gegenüber dem Antragsteller ergangenen, allen Beteiligten bekannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (Az. 11 CS 06.1350) verwiesen.

Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 2. März 2006 gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006 einlegte, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg durch Beschluss vom 3. Mai 2006 (Az. RN 5 S 06.762) ab.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den vorerwähnten Beschluss vom 7. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2006 wieder her. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Durch Schreiben vom 16. Januar 2007 forderte das Landratsamt Passau den Antragsteller auf, bis zum 31. Januar 2008 das medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Wegen der vom Landratsamt formulierten Fragestellungen wird auf die Seite 2 der Anordnung vom 16. Januar 2007 verwiesen. In diesem Schreiben gab die Behörde dem Antragsteller außerdem auf, im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms bis spätestens 30. April 2007, 29. Juni 2007, 31. August 2007, 30. Oktober 2007 und 28. Dezember 2007 jeweils die Ergebnisse eines Urinscreenings vorzulegen.

In der Folgezeit gingen der Antragsgegnerin, in deren Gebiet der Antragsteller mittlerweile verzogen war, Befundberichte einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu, denen zufolge der Antragsteller am 21. Februar 2007, 30. Mai 2007, 5. September 2007, 5. Oktober 2007 und 19. Dezember 2007 kurzfristig und für ihn unvorhersehbar zu unter ärztlicher Sicht erfolgten Urinabgaben einbestellt worden sei; in dem an jenen Tagen gewonnenen Harn seien Cannabinoide, Opiate, Kokain, Amphetamine, Methadon und Benzodiazepine nicht nachweisbar gewesen. Die Kreatininwerte des Harns lagen ausweislich aller fünf Bescheinigungen über 20 mg/dl.

Am 25. Februar 2008 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein vom 6. Februar 2008 datierendes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vor, das auf am 23. Januar 2008 durchgeführten Untersuchungen beruht.

In dieser Ausarbeitung wird ausgeführt, bei der Erhebung der Anamnese im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung habe der Antragsteller angegeben, seit April 2005 keine Drogen mehr zu konsumieren und "aktuell nur sehr wenig Alkohol" zu trinken. Ein am Untersuchungstag durchgeführtes Drogenscreening ergab hinsichtlich der gleichen Betäubungsmittel, auf die sich die im Laufe des Jahres 2007 durchgeführten Drogentests erstreckt hatten, ein negatives Ergebnis. Der GGT-Wert des Antragstellers belief sich am Untersuchungstag auf 54 U/L, sein GPT-Wert auf 59 U/L und sein GOT-Wert auf 37 U/L. Die Normwerte liegen nach Darstellung im Gutachten vom 6. Februar 2008 hinsichtlich des GGT-Werts unter 66 U/L, hinsichtlich des GPT- und des GOT-Werts jeweils bei 50 U/L.

Im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs wurde der Antragsteller aufgefordert, die Umstände zu benennen, derentwegen man ihn als (fahr-)geeignet ansehen könne. Er führte hierzu nach Darstellung im Gutachten vom 6. Februar 2008 aus: "Dass ich nachweislich keine Drogen genommen habe, seit einem Jahr. Und dass ich, seit ich den Führerschein gekriegt habe, nichts mehr trinke. Vorher schon." Auf Nachfrage, seit wann er den Führerschein habe, erklärte der Antragsteller nach Aktenlage, das sei seit Januar 2007 der Fall. Zu seinem Alkoholkonsum in der Zeit davor befragt, gab er an: "Vorher habe ich schon noch gelegentlich ein Bier mitgetrunken mit dem Papa, der Schwester." Auf die Frage, ob er auch größere Mengen Alkohols zu sich genommen habe, gab er an: "Nicht mehr, das war früher, da habe ich eh' eine Nachschulung gehabt, da habe ich das sein lassen mit den größeren Mengen, wo ich der Ansicht war, dass ich es regeln kann." Auf die weiteren auf Seite 16 des Gutachtens festgehaltenen Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsumverhalten wird Bezug genommen. Nachdem im psychologischen Untersuchungsgespräch über längere Zeit hinweg die Entwicklung seines Betäubungsmittelgebrauchs erörtert worden war, wurde er befragt, ob "man auch mal eine Halbe Bier trinken" werde. Der Antragsteller entgegnete: "Habe ich auch getan, aber wenn man allerweil fahren muss, dann will ich das auch nicht. … Daheim denke ich gar nicht, dass ich da ein Bier trinken könnte." Früher habe er Alkohol dann konsumiert, wenn er "unter Leuten" gewesen sei oder wenn er zuhause "mit dem Papa eine getrunken habe". Sein Vater sei stolz, dass er "das so durchziehe", und dränge ihn nicht, zu trinken. Im weiteren Fortgang des Untersuchungsgesprächs gab der Antragsteller an, seit April 2005 keine Drogen und seit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben.

Das Gutachten führte zusammenfassend aus, die körperliche und laborchemische Untersuchung habe bis auf eine leichte GPT-Erhöhung einen unauffälligen Befund gezeitigt; Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch hätten sich nicht ergeben. In den Leistungstests habe der Antragsteller normgerechte bis sehr gute Ergebnisse erzielt. In seinem Fall sei neben einer erfolgreichen Aufarbeitung der Betäubungsmittelproblematik und einer anschließenden einjährigen Drogenabstinenz auch Alkoholkarenz zu verlangen, da aus der Vorgeschichte bekannt sei, dass nach einem ersten Verzicht auf Drogen eine Verschiebung zum Alkohol hin stattgefunden habe. Die freimütigen Äußerungen des Antragstellers zu seiner Vorgeschichte und zu seiner zwischenzeitlichen Entwicklung sowie der Umstand, dass er weitaus mehr an Problemverhalten eingeräumt habe, als aus der Akte hervorgehe, sprächen für eine offene Auseinandersetzung mit seiner Drogenvorgeschichte. Die behauptete einjährige Betäubungsmittelfreiheit habe er nachzuweisen vermocht; auch die geschilderten Veränderungen sprächen für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben. Hinsichtlich der geltend gemachten Alkoholabstinenz ergäben sich jedoch Widersprüche, da der Antragsteller bei der medizinischen Untersuchung angegeben habe, nur noch wenig Alkohol zu trinken, während er bei der psychologischen Untersuchung wiederholt und ausdrücklich von einem vollständigen Alkoholverzicht gesprochen habe. Ein erheblicher Bedarf an Aufarbeitung hinsichtlich der früheren Alkohol- und Drogenbeziehung bestehe u. a. deshalb, weil die vom Antragsteller für seine derzeitige Alkoholkarenz genannten Motive recht vordergründig seien; einen Bezug zu seiner Drogenproblematik oder zu seiner Neigung zum Rauscherleben stelle er nicht her. Den Widersprüchen in seinen Angaben bezüglich des Alkoholkonsums komme vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung zu. Zwar bestehe die frühere Alkohol- und Drogenproblematik nicht mehr. Während die Anforderungen an eine stabile Drogenabstinenz erfüllt seien, erscheine die geltend gemachte Alkoholkarenz zweifelhaft. Eine positive Prognose sei bei dieser Befundlage noch nicht möglich. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Alkoholkonsum ließen sich auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV nicht bejahen. Auf die weiteren Darlegungen im Gutachten vom 6. Februar 2008 wird verwiesen.

Im Wesentlichen unter Berufung auf dieses Gutachten beantragte die Antragsgegnerin am 3. März 2008 beim Verwaltungsgericht Regensburg, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO im anhängigen Widerspruchsverfahren den Sofortvollzug wiederherzustellen.

Durch Beschluss vom 8. April 2008 erklärte das Verwaltungsgericht die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Passau vom 17. Februar 2006 für sofort vollziehbar. Aus einer Zusammenschau der Ausarbeitung vom 6. Februar 2008 mit dem über den Antragsteller am 12. März 2003 erstellten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten ergebe sich, dass er derzeit nicht fahrgeeignet sei. Aufgrund der Vorgeschichte und der Feststellungen im letztgenannten Gutachten über die beim Antragsteller bestehende Gefahr einer Suchtverlagerung werde von ihm neben der Drogen- auch eine längere Alkoholabstinenz gefordert. Diese habe er nicht belegen können, da er sich im Laufe des Jahres 2007 keinen dahingehenden Untersuchungen unterzogen und er sich zur Frage des Alkoholkonsums widersprüchlich geäußert habe. Auch wenn derzeit die frühere Alkohol- und vor allem die Drogenproblematik nicht mehr bestünden, sei aus gutachterlicher Sicht die Gefahr einer Suchtverlagerung oder - bei weiterem Alkoholkonsum - die Gefahr des Rückfalls in die frühere Drogenproblematik zu bejahen. Strategien, um dieser Gefahr zu begegnen, habe der Antragsteller bisher nicht ausreichend entwickelt.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, unter Aufhebung des Beschlusses vom 8. April 2008 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht meine aus der im Gutachten vom 6. Februar 2008 enthaltenen Behauptung, er habe sich bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Frage seines Alkoholkonsums anders geäußert als im Rahmen der psychologischen Untersuchung, schließen zu können, dass er gegenwärtig nicht fahrgeeignet sei. Dabei lasse das Verwaltungsgericht außer Acht, dass dieses Gutachten selbst zu dem Schluss komme, die frühere Alkohol- und vor allem die Drogenproblematik bestünden derzeit nicht mehr. Auf der Grundlage dieser Feststellung lasse sich die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen; offenbar gingen auch nach Meinung der Begutachtungsstelle vom Antragsteller gegenwärtig keine Gefahren für die Verkehrssicherheit aus.

Damit in einem Gutachten enthaltene Feststellungen einen veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO darstellen könnten, müssten sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, warum der Antragsteller im Rahmen der psychologischen Begutachtung behaupten sollte, er habe seit der Teilnahme an dem im Jahr 2003 absolvierten Kurs nach § 70 FeV nur noch wenig und seit der Wiederaushändigung des Führerscheins im Januar 2007 überhaupt keinen Alkohol mehr getrunken, während er bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung angeblich erklärt habe, derzeit nur wenig Alkohol zu konsumieren. Wesentlich wahrscheinlicher sei es, dass bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung nur der erste Teil seiner Äußerungen aufgenommen worden sei. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich auch daraus, dass seine die Drogeneinnahme betreffenden Angaben ausführlich geschildert worden seien, während sich hinsichtlich des Alkoholkonsums nur der dürftige Satz finde: "Nach Alkohol befragt gab Herr ... an, dass er aktuell nur sehr wenig Alkohol trinke."

Ausschlaggebendes Kriterium für die Eignungsüberprüfung bilde die Abstinenz hinsichtlich Drogen und ein gefestigter Einstellungswandel. Beides liege nach dem Gutachten vor. Wenn das Verwaltungsgericht meine, auf der Grundlage der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch Alkoholabstinenz und eine positive Prognose im Hinblick auf Alkohol fordern zu müssen, so sei diese Sichtweise durch die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht gedeckt. Das gelte umso mehr, als weder in der Anordnung vom 16. Januar 2007 noch in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 eine Überprüfung bzw. Überwachung des Alkoholkonsums des Antragstellers für erforderlich erachtet oder Alkoholabstinenz verlangt worden sei. Gleichwohl verzichte der Antragsteller seit Januar 2007 auf Alkohol. Der Verwaltungsgerichtshof sei im Beschluss vom 7. Dezember 2006 davon ausgegangen, dass es genüge, den Antragsteller durch regelmäßige Drogenscreenings zu überwachen, um eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch ihn auszuschließen.

Die Antragsgegnerin verteidigt, ohne im Beschwerdeverfahren einen förmlichen Antrag zu stellen, die angefochtene Entscheidung. Wegen ihrer Sicht der tatsächlichen Gegebenheiten und wegen der von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkte wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 27. Mai 2008 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Der Antragsteller hat, wie das nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in allen tragenden Teilen mit in sich schlüssigen Argumenten angegriffen.

Der Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller bei Erlass des angefochtenen Beschlusses fahrgeeignet war, hat das Verwaltungsgericht die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde gelegt. Im Anschluss an die Erörterung dieser Norm, die in Ermangelung anderer im Beschluss vom 8. April 2008 als einschlägig bezeichneter Bestimmungen als der für die Beurteilung der materiellen Rechtslage durch die Vorinstanz maßgebliche Obersatz angesehen werden muss, hat das Verwaltungsgericht Aussagen der Gutachten vom 12. März 2003 und vom 6. Februar 2008 referiert und hierbei insbesondere darauf hingewiesen, dass darin vom Antragsteller neben der Drogenabstinenz auch eine längere Alkoholkarenz gefordert wird; diese habe er nicht belegen können. Die Beschwerdebegründung ist dieser Argumentation u. a. mit dem Einwand entgegengetreten, die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erlaube es nicht, von einer Person Alkoholabstinenz zu verlangen (vgl. Abschnitt 4 dieses Schriftsatzes).

Mit diesem Hinweis hat der Antragsteller das - letztlich einzige - materiellrechtliche Begründungselement des Verwaltungsgerichts in einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise erschüttert. Denn die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 befasst sich mit dem Fragenkreis "Alkoholkonsum" nur insoweit, als die Fahreignung einer Person dann zu verneinen ist, wenn sie zusätzlich zum Gebrauch von Cannabis auch alkoholische Getränke zu sich nimmt. Das Gutachten vom 6. Februar 2008 gelangt jedoch in nicht angreifbarer Weise zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller eine einjährige Abstinenz von Cannabis (und anderen Betäubungsmitteln) nachgewiesen hat (vgl. Seite 23 oben dieser Ausarbeitung). Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen hat er sich am 21. Februar 2007, 30. Mai 2007, 5. Oktober 2007 und 19. Dezember 2007 Drogenscreenings unterzogen, zu denen er kurzfristig einbestellt wurde und die an für ihn nicht vorhersehbaren Terminen stattfanden; diese Untersuchungen, die in ihrer Gesamtheit einen Zeitraum von etwa einem Jahr abdecken, fielen hinsichtlich aller relevanten Betäubungsmittel negativ aus. Da der Antragsteller mit diesen vier Drogentests den Mindestanforderungen gerecht geworden ist, die nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs an den Nachweis von Drogenfreiheit zu stellen sind, wirkt es sich nicht zu seinem Nachteil aus, dass die Aussagekraft der außerdem beigebrachten Bescheinigung vom 5. September 2007 deshalb eingeschränkt ist, weil der Zeitpunkt dieser Untersuchung für ihn allen erkennbaren Umständen nach (vgl. Bl. 321 der Behördenakte) nicht unvorhersehbar war. Hinzu kommt, dass ihm hinsichtlich der unterbliebenen Einbestellung zu einer Urinabgabe bis spätestens 31. August 2007 kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann: Soweit nach Aktenlage rekonstruierbar, kam es zu einer rechtzeitigen Vorladung offenbar deshalb nicht, weil es das Landratsamt Passau entgegen § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV versäumt hatte, die Anordnung vom 16. Januar 2007 der vom Antragsteller benannten Begutachtungsstelle zur Kenntnis zu bringen; ein entsprechendes Schreiben befindet sich jedenfalls nicht in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten. Muss nach alledem aber davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller nunmehr des Cannabisgebrauchs enthält, kann die Forderung nach zusätzlicher Alkoholabstinenz nicht aus der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hergeleitet werden.

2. Ob die insbesondere in Abschnitt 6 der Antragsbegründung vom 9. Mai 2008 vorgebrachten Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung durchgreifen, hängt wesentlich davon ab, ob sich der angefochtene Beschluss im Ergebnis als zutreffend erweist. Das ist indes zu verneinen. Vielmehr ist nach wie vor nicht abschließend und zweifelsfrei geklärt, ob der Antragsteller gegenwärtig fahrungeeignet und der Entziehungsbescheid vom 17. Februar 2006 deshalb voraussichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Auch am Ergebnis der im Beschluss vom 7. Dezember 2006 vorgenommenen Interessenbewertung hat sich nichts Durchgreifendes geändert. Damit aber fehlt es an "veränderten Umständen" im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

Wie in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, war die Fahreignung des Antragstellers damals unter dem Blickwinkel seines (früheren) Betäubungsmittelkonsums und zusätzlich deshalb zweifelhaft, weil er am 3. Oktober 2001 nachweislich gegen das Gebot verstoßen hat, das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen, nach dem Gutachten vom 12. März 2003 ferner bei ihm eine Tendenz zur Suchtverlagerung auf Alkohol besteht, und der gleichen Ausarbeitung zufolge nicht zu erwarten ist, dass er selbst mit geringen Alkoholmengen kontrolliert umgehen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinerzeit deshalb eine doppelte Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers für geboten erachtet: Sie habe sich ihrem Umfang nach nicht nur auf alle Betäubungsmittel, sondern auch auf Alkohol zu erstrecken; methodisch habe sie sowohl unter somatischem als auch unter psychischem Blickwinkel zu erfolgen (vgl. Seite 20 des Beschlusses vom 7.12.2006). Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Überprüfung bzw. Überwachung des Alkoholkonsums des Antragstellers nicht für erforderlich angesehen, da nach der Auffassung des Beschwerdegerichts vom Gebrauch dieses Rauschmittels durch den Antragsteller keine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen könne, entbehrt vor diesem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung.

2.1 Innerhalb dieses viergliedrigen Prüfprogramms wurde bisher nur die körperliche Betäubungsmittelabstinenz des Antragstellers in ausreichender Weise geklärt. Bereits die Frage, ob es bei ihm zu dem erforderlichen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel gekommen ist, lässt sich anhand des Gutachtens vom 6. Februar 2008 demgegenüber nicht mit zweifelsfreier Sicherheit beantworten. Auf Seite 23 dieser Ausarbeitung ist einerseits von einer "dauerhaften und grundlegenden" Veränderung der Einstellung des Antragstellers gegenüber dem Konsum von Drogen die Rede. Diese Aussage wird im Anschluss daran allerdings dergestalt relativiert, dass die Aufarbeitung der Drogenbeziehung des Antragstellers und insbesondere diejenige seines Rückfalls "wenig tiefgehend und wenig reflektiert" sei; die Erklärungen des Antragstellers würden seine hohe innere Affinität zu Drogen oder zum Rauscherleben generell nicht thematisieren. Dessen ungeachtet führte die Begutachtungsstelle in der zusammenfassenden Darstellung der von ihr gefundenen Ergebnisse aus, die frühere Alkohol- und vor allem Drogenproblematik bestehe nicht mehr, eine innere Distanzierung vom Drogenkonsum habe erkennbar stattgefunden, und die Anforderungen an eine stabile Drogenabstinenz seien erfüllt (vgl. Seite 24 Mitte des Gutachtens vom 6.2.2008).

Im weiteren Gang des Widerspruchsverfahrens wird abzuklären sein, wie sich diese miteinander nicht ohne weiteres vereinbaren Äußerungen zueinander verhalten. Der Annahme, mit den Ausführungen auf Seite 23 unten des Gutachtens vom 6. Februar 2008 solle der erforderliche "tiefgreifende" Charakter des Einstellungswandels verneint werden, steht derzeit entgegen, dass unter dieser Voraussetzung schwerlich von einer "dauerhaften und grundlegenden" diesbezüglichen inneren Veränderung hätte gesprochen werden dürfen. Da eine nur an der Oberfläche der Persönlichkeit verbleibende Neuorientierung nicht die Gewähr für die Festigkeit der daraus resultierenden Verhaltensmodalitäten bietet, hätte dem Antragsteller in diesem Fall auch nicht - wie geschehen - bescheinigt werden dürfen, er erfülle die Voraussetzungen für eine "stabile" Drogenabstinenz. Wenn sich die Begutachtungsstelle trotz dieser Unklarheiten im Ergebnis offenbar zu einem - allerdings auf das Problemfeld "früherer Betäubungsmittelkonsum" beschränkten - positiven Teilurteil verstand, muss im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass jedenfalls während des Zeitraums, für den dieser Beschluss voraussichtlich Geltung beanspruchen wird, nicht mit einer erneuten Drogeneinnahme durch den Antragsteller zu rechnen ist.

2.2 Als ebenfalls weiterhin offen stellt sich die Frage nach der Fahrgeeignetheit des Antragstellers unter dem Blickwinkel seines Umgangs mit Alkohol dar, wobei sich die Unklarheit hier - anders als im Bereich des Betäubungsmittelkonsums - bereits auf das "Ob" einer aktuellen Einnahme dieses Rauschmittels (und nicht nur auf die prognostische Komponente) bezieht.

2.2.1 Der Antragsteller hat die Fahreignung - zusätzlich zu den wegen seines damaligen Betäubungsmittelkonsums verwirklichten Verlusttatbeständen - deshalb verloren, weil er am 3. Oktober 2001 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er wegen vorangegangener Alkoholaufnahme nicht in der Lage war, dieses Fahrzeug sicher zu führen. Zwar folgt seine Fahrungeeignetheit im Rahmen des hier inmitten stehenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bereits aus der Tatsache, dass das Amtsgericht Passau in dem wegen dieser Tat am 26. November 2001 erlassenen, rechtskräftig gewordenen Strafbefehl ausdrücklich seine Fahreignung verneint und dem Antragsteller gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen hat. Denn nach § 3 Abs. 4 StVG dürfen die Fahrerlaubnisbehörden - und damit mittelbar auch die zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gesetzesanwendung durch die vollziehende Gewalt aufgerufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit - von Feststellungen, die in den in dieser Norm aufgeführten straf- und bußgeldrechtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt sowie zur Schuld- und Eignungsfrage getroffen wurden, lediglich nicht zu Ungunsten des Betroffenen abweichen.

Vorliegend besteht jedoch keine Notwendigkeit, die gesetzliche Regelbewertung (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) zu durchbrechen, wonach im Normalfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wer - wie beim Antragsteller am 3. Oktober 2001 der Fall - den Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht hat. Eine dem Antragsteller günstigere Betrachtung ist schon deshalb nicht veranlasst, weil er bei der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt nach eigenem Eingeständnis zusätzlich unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin stand.

2.2.2 Die deshalb zu prüfende Frage, ob der Antragsteller die Fahreignung auch unter dem Blickwinkel seines Alkoholkonsumverhaltens wiedererlangt hat, beantwortet sich nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Das Recht der Behörde, die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Rahmen des medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens überprüfen zu lassen, das der Antragsteller ohnehin beizubringen hatte, ergibt sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV. Für eine auf diese Vorschrift gestützte Gutachtensanforderung muss ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sein, und Tatsachen müssen die Annahme seiner Fortdauer begründen (vgl. BayVGH vom 12.4.2006 Az. 11 ZB 05.3395). Dabei bedeutet Alkoholmissbrauch im Fahrerlaubnisrecht, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Dass der Antragsteller früher Alkoholmissbrauch betrieben hat, ergibt sich aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2001. Der nach der Entscheidung des Senats vom 12. April 2006 (a.a.O.) außerdem erforderliche aktuelle straßenverkehrsrechtliche Bezug liegt ebenfalls vor, weil zumindest nicht widerspruchsfrei geklärt ist, ob der Antragsteller allgemein zu Kontrollverlust mit Alkohol neigt.

Von welcher Gestalt die nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderliche Änderung des Trinkverhaltens zu sein hat, regelt das geschriebene Recht nicht ausdrücklich. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gehen in Abschnitt 3.11.1 Buchst. a davon aus, dass eine ausreichende Änderung dann zu bejahen ist, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Sei "aufgrund der Lerngeschichte" jedoch anzunehmen, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt, müsse der Betroffene Alkoholabstinenz einhalten.

Diese fachlichen Postulate stehen mit den Vorgaben der Rechtsordnung in Einklang. Gemäß der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine "Beendigung des Missbrauchs" stattgefunden hat. Dies lässt sich vor dem Hintergrund der in der Nummer 8.1 der Anlage 4 vorgenommenen Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs nur bejahen, wenn der Betroffene die Fähigkeit erlangt hat, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben.

Der Antragsteller gehört möglicherweise zu den Personen, die diesem Postulat gerecht werden müssen. Hierfür spricht nicht nur, dass nach den Feststellungen im Gutachten vom 12. März 2003 viel dafür spricht, dass bei ihm in doppelter Hinsicht ein Kontrolldefizit (nämlich hinsichtlich der Menge des aufgenommenen Alkohols und hinsichtlich seines Verhaltens nach Alkoholgenuss) besteht. Erschwerend kommt hinzu, dass er nach eigenem Eingeständnis Alkohol und Betäubungsmittel zum Teil synchron, zum Teil in der Weise konsumiert hat, dass eine Verlagerung des Suchtverhaltens von Drogen hin zum Alkohol stattfand. Denn er hat bei dem Untersuchungsgespräch am 24. Februar 2003 eingeräumt, als es "mit den Drogen zu Ende gegangen sei" (gemeint ist nach dem Kontext dieser Äußerung: als er um die Jahreswende 2001/2002 den Betäubungsmittelgebrauch erstmals eingestellt habe), "sei es mit dem Alkohol mehr [ge]worden"; von da an sei "der Alkohol zum Thema geworden" (Seite 14 des Gutachtens vom 12.3.2003). Nimmt man hinzu, dass das Rauschverlangen des Antragstellers so stark ist, dass er bereits im Jahr 2004 den Cannabiskonsum wieder aufgenommen hat, so spricht viel für die Richtigkeit der im Gutachten vom 12. März 2003 getroffenen Feststellung, dass bei ihm "eine Tendenz zur Suchtverlagerung auf Alkohol" besteht, angesichts derer zur Vermeidung künftiger Auffälligkeiten strikte Suchtmittelabstinenz erforderlich ist (Seite 17 dieses Gutachtens).

2.2.3 Obwohl das Gutachten vom 12. März 2003 in der dem Landratsamt Passau mit Schreiben der Begutachtungsstelle vom 21. März 2003 übersandten, geänderten Fassung dem Antragsteller bescheinigte, es könne auch unter dem Blickwinkel der bei ihm bestehenden Alkoholproblematik dann von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden, wenn er mit Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde an einem nach § 70 FeV anerkannten Lehrgang teilnehme, der Alkoholabstinenz zum Ziel habe, und obwohl der Antragsteller die Bescheinigung über den Besuch eines solchen Kurses vorgelegt hat, ist es angesichts der nicht eindeutigen Aussagen in den vorhandenen Gutachten offen, ob es seinerzeit zu einer Wiedererlangung der Fahreignung nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gekommen ist. Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller am 21. Mai 2003 hatte jedenfalls nicht zur Folge, dass früher verwirklichte eignungsrelevante Tatsachen von da an nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (BayVGH vom 6.5.2008 Az. 11 CS 08.551).

2.2.4 Ob der Antragsteller - wie von ihm im psychologischen Untersuchungsgespräch am 23. Januar 2008 behauptet - seit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Gefolge des Beschlusses vom 7. Dezember 2006 lückenlosen Alkoholverzicht praktiziert, entzieht sich derzeit einer zuverlässigen Beurteilung. Gegen eine solche Gegebenheit spricht, dass er ausweislich des Gutachtens vom 6. Februar 2008 im Rahmen der am 23. Januar 2008 durchgeführten verkehrsmedizinischen Untersuchung erklärt haben soll, aktuell nur sehr wenig Alkohol zu trinken. Angesichts der am gleichen Tag gegenüber dem begutachtenden Psychologen gemachten Angaben kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die insoweit vor dem untersuchenden Arzt abgegebene Äußerung missverstanden oder sie verkürzt wiedergegeben worden sein könnte; eine Aufklärung des Widerspruchs, der zwischen den beiden diesbezüglichen Darstellungen im Gutachten vom 6. Februar 2008 besteht, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Aus den am 23. Januar 2008 gewonnenen Blutwerten des Antragstellers lassen sich ebenfalls keine Erkenntnisse von solcher Aussagekraft herleiten, dass bereits heute als feststehend davon ausgegangen werden dürfte, er lebe seit Mitte Januar 2007 nicht alkoholfrei. Von den Laborparametern, die mit dem Ziel einer Abstinenzkontrolle üblicherweise erhoben werden (nämlich dem GGT-, dem GOT- und GPT-, dem MCV- und dem CDT-Wert), kommt dem erstgenannten die weitaus größte Bedeutung zu, da er allgemein als der empfindlichste herkömmliche Marker gilt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 163). Er lag beim Antragsteller am 23. Januar 2008 jedoch eindeutig unterhalb des angegebenen Normwerts. Da die Normwertgrenzen der GGT an einer gesunden, zum Teil auch in sozial verträglichem Maß Alkohol konsumierenden Bevölkerungsstichprobe definiert wurden, bewegen sich die GGT-Werte bei Alkoholabstinenz allerdings - was beim Antragsteller nicht der Fall war - eher in der unteren Hälfte der Normgrenzen (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda). Da die gleichen Autoren jedoch betonen, es sei "höchst problematisch", diesen Umstand - insbesondere im Rahmen einer Abstinenzkontrolle - diagnostisch heranzuziehen (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda), kann der am 23. Januar 2008 beim Antragsteller ermittelte GGT-Wert allenfalls als schwaches, gegen eine vollständige Alkoholabstinenz sprechendes Indiz gewertet werden.

Auch die Tatsache, dass der GPT-Wert des Antragstellers an jenem Tag über der Normwertgrenze lag, erbringt nicht den Beweis dafür, dass er damals entgegen eigener Darstellung nicht seit einem Jahr alkoholabstinent gelebt hat. Zwar weist ein Anstieg der Transaminasen (zu ihnen gehört die GPT) auf einen bereits eingetretenen hepatozellulären Schaden im Sinne einer fortgeschrittenen alkoholischen Fettleber oder einer Alkoholhepatitis hin (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda). Eine solche Gegebenheit kann beim Antragsteller derzeit jedoch ohne weitere einschlägige Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, da sowohl der Neurologe und Psychiater, der am 13. Januar 2006 ein Fahreignungsgutachten über ihn erstattet hat, als auch der Arzt, von dem der Antragsteller am 23. Januar 2008 untersucht wurde, seine Leber als "unauffällig" bezeichnet haben. Hinzu kommt, dass die GPT-Erhöhung im Gutachten vom 6. Februar 2008 nur als "leicht" eingestuft wurde.

Gesichtspunkte der Beweislastverteilung rechtfertigen es ebenfalls nicht, angesichts des gegenwärtigen Erkenntnisdefizits über das aktuelle Alkoholkonsumverhalten des Antragstellers davon auszugehen, er habe den ihm obliegenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung unter dem Blickwinkel der bei ihm bestehenden Alkoholproblematik bisher nicht erbracht. Denn die Rechtsfigur der materiellen Beweislast kommt im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst zum Tragen, wenn die von Amts wegen - allerdings unter Heranziehung der Beteiligten - durchzuführende Sachverhaltserforschung abgeschlossen ist, ohne dass sich ein eindeutiges Resultat ergeben hat, und weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht zu Gebote stehen.

Von einer Ausschöpfung aller Möglichkeiten, das Alkoholkonsumverhalten des Antragstellers festzustellen, kann indes keine Rede sein. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Seite 20) darauf hinwies, die durchzuführende Überprüfung müsse sich auch unter somatischem Blickwinkel auf alle Betäubungsmittel und auf Alkohol erstrecken, der Senat im Anschluss daran ferner ausführte, die Verwaltungsbehörde sei befugt, vom Pflichtigen nicht nur die Beibringung des abschließenden Gutachtens, sondern auch die Vorlage von Zwischenergebnissen zu verlangen (S. 21 des Beschlusses vom 7.12.2006), so brachte das Gericht damit die Erwartung zum Ausdruck, die zuständige Verwaltungsbehörde werde dem Antragsteller nicht nur die periodische Übersendung von Befundberichten über durchgeführte Drogentests, sondern auch von Nachweisen über seine Alkoholabstinenz aufgeben.

Ein solches Vorgehen wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil sich die Aussagekraft von Laborwerten, die der Kontrolle des Alkoholkonsumverhaltens einer Person dienen, dann wesentlich erhöhen lässt, wenn Verlaufsbeurteilungen möglich sind (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 164), d.h. sich die Entwicklung der einschlägigen Laborparameter über einen ausreichend langen Zeitraum hin beobachten lässt. Vor allem aber steht in Gestalt der Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes ("EtG-Wert") nunmehr ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen (vgl. Uhle/Löhr-Schwaab, Abstinenz-Check bei Führerscheinproblemen wegen Alkohol, ZfS 2007, 192 ff.): Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde (Uhle/Löhr-Schwaab, a.a.O., S. 193). Angeboten hätte sich die Erhebung dieses Wertes insbesondere deshalb, weil die insoweit erforderlichen Untersuchungen anhand des vom Antragsteller zum Zwecke des Nachweises seiner Betäubungsmittelabstinenz ohnehin abzugebenden Harns hätten stattfinden können.

3. Angesichts der hohen Aussagekraft des EtG-Werts bietet eine genügend häufige, kurzfristig und zu für den Antragsteller unvorhersehbaren Terminen erfolgende Einbestellung zur Abgabe von Urinproben, die auf das Vorhandensein von Ethylglucuronid hin analysiert werden, eine ausreichende Gewähr dafür, dass er während dieser Zeit auf Alkohol verzichtet. Sollte es sich anders verhalten oder der Antragsteller seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, eröffnet das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausreichende Möglichkeiten, um seine weitere motorisierte Verkehrsteilnahme erneut zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsteller bereits einen ausreichenden Nachweis seiner somatischen Betäubungsmittelabstinenz erbracht hat, erscheint es interessengerecht, es derzeit bei der durch den Beschluss vom 7. Dezember 2006 verfügten aufschiebenden Wirkung des anhängigen Widerspruchs zu belassen, nachdem keine neuen Tatsachen oder Umstände vorgetragen oder sonst dafür ersichtlich sind, dass vom Antragsteller heute eine größere Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, als zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. Dezember 2006. Zu diesem Zweck bedarf es - entgegen dem Beschwerdeantrag - keines ausdrücklichen Ausspruchs dieser Rechtsfolge durch den Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr genügt es, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben, da bereits damit der Beschluss vom 7. Dezember 2006 wieder auflebt. Die zusätzliche Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO verdeutlicht, dass über das im Schriftsatz vom 28. Februar 2008 geäußerte Begehren der Antragsgegnerin durch das Verwaltungsgericht nicht erneut befunden werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.