OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010 - 20 U 150/09
Fundstelle
openJur 2012, 87917
  • Rkr:
Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Landgericht hat den auf Rückzahlung der auf den Vertrag gezahlten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes gerichteten Klageantrag zu 1. zu Recht abgewiesen.

aa) Der Kläger hat mangels wirksamen Widerspruchs gemäß § 5 a VVG a.F. keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemäß § 812 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gilt - für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat - der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht (Policenmodell).

Diese Regelung ist - auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts - nicht zu beanstanden; sie stellt sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar.

In den genannten Richtlinienbestimmungen heißt es: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang .. (II nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG bzw. III nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG) Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen." In dem jeweils genannten Anhang werden sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt.

Diesen Bestimmungen wird § 5 a VVG a.F. schon inhaltlich gerecht, weil mit der herrschenden Meinung davon auszugehen ist, dass er die Angabe der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG, in den die Angaben aus den Anhängen der Richtlinien übernommen worden sind, zwar nicht zwingend bis zur Antragstellung verlangt, der Vertrag aber bis zum Ablauf einer vierzehntägigen Widerspruchsfrist nach Überlassung der Unterlagen schwebend unwirksam bleibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff. m.w.Nachw.; Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 a VVG Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.). Diese rechtliche Konstruktion gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt.

Ungeachtet dessen ist nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Verssicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahingehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (Erwägung 19 der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägung 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 - 7 U 75/09, Anl. BE 3, Bl. 158 ff. d.A. auf Seite 4 unter (1) (b) (bb) und OLG Frankfurt aaO).

Das Landgericht hat zu Recht das Schreiben des Klägers vom 17. November 2007 nicht als Widerspruch, sondern als Kündigung verstanden. Dagegen wendet sich auch die Berufung nicht.

Der vom Kläger mit Schreiben vom 20. März 2008 erklärte Widerspruch ist zu spät erfolgt.

Allerdings kann der Widerspruch nicht schon deshalb als verfristet angesehen werden, weil der Kläger entgegen § 5 a Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz VVG a.F. nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprochen hat. Denn der Lauf dieser Frist beginnt gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es - entgegen der Auffassung des Klägers - zwar nicht deshalb, weil die dem Kläger überlassenen Versicherungsbedingungen intransparent sind. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 (VersR 2007, 1547 f.) entschieden hat - der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der Intransparenz von Versicherungsbedingungen ergeben sich allein aus den § 306 BGB, § 6 AGBG. An den Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fehlt es aber deshalb, weil sich die gebotene Belehrung nicht feststellen lässt. Nach dem Vortrag des Klägers (Seite 16 der Klageschrift, Bl. 16 d.A.) fehlt es an der Belehrung. Die Beklagte hat sich dazu nicht geäußert. Eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. findet sich auch in den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht. Zwar enthält § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung nach Tarif 8FLGR, 8FLG und 8FLGT unter der Überschrift "Können Sie vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihm widersprechen?" in Absatz 2 eine Widerspruchsbelehrung. Diese genügt den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. aber schon deshalb nicht, weil es an der "drucktechnisch deutlichen Form" fehlt. Voraussetzung dafür ist eine wie auch immer geartete optische Hervorhebung, an der es fehlt, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - als ein Absatz eines von vielen, drucktechnisch einheitlich gestalteten Paragraphen der Versicherungsbedingungen erscheint.

Der Widerspruch ist jedoch deshalb zu spät erfolgt, weil das Recht zum Widerspruch im Zeitpunkt seiner Erhebung gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen war. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

Auch diese Regelung ist vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden.

Sie kann allerdings dazu führen, dass - abweichend von der Regelung in § 5 a Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F. - eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, ohne dass der Versicherungsnehmer zuvor die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erhalten hat. Man mag darüber diskutieren können, ob dies schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil es in den - relevanten - Fällen der vergessenen oder nicht beweisbaren Übergabe der Unterlagen irgendwann einen Zeitpunkt gibt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis offenbar verloren hat, weil er die Prämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraut, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen hat (so OLG Düsseldorf VersR 2001, 837 ff.; OLG Frankfurt VersR 2005, 631 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 - 7 U 75/09, Anl. BE 3, Bl. 158 ff. d.A. auf Seite 4 unter (1) (b) (cc)).

Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt auch insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil - wie oben ausgeführt - die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machen, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezwecken.

Mangels Verstoßes gegen europäisches Recht kommt es auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung in der vom Kläger zitierten "Quelle"-Entscheidung (BGHZ 179, 27 ff.) nicht an.

Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 EG-Vertrag besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht.

Auch Anlass, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2009 - 12 U 241/08 - Anl. BB 1, Bl. 125 ff. d.A., auszusetzen, besteht nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass in dem dortigen Verfahren tatsächlich Revision eingelegt worden ist.

bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Beklagten.

Der Kläger sieht der Beklagten anzulastende Beratungsversäumnisse darin, dass ihr Versicherungsagent ihn nicht ausreichend über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung sowie über die tatsächliche Zahl stornierter Verträge informiert hat (Bl. 20 ff. d.A., 122 f. d.A.).

Das Landgericht hat darin zu Recht eine schadensersatzbegründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten nicht gesehen.

Eine Information über die tatsächliche Zahl stornierter Verträge schuldet die Beklagte schon deshalb nicht, weil das Vertragsverhalten anderer Versicherungsnehmer keine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag des Klägers hat und die Einschätzung, ob sich ein Versicherungsnehmer den Vertrag "leisten" kann, d.h. ob er in der Lage ist, über die gesamte Vertragslaufzeit die Prämien zu zahlen, allein dem Versicherungsnehmer obliegt und ihm anhand seiner ihm bekannten Vermögenssituation und der bekannten Prämienhöhe auch ohne Weiteres möglich ist.

Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10 a VAG (vgl. insbesondere Anlage Teil D Abschnitt I 2 b). Die Folgen ihres Fehlens ergeben sich aus § 5 a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zusätzlicher Beratungsbedarf besteht (so auch Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 18 a Rdn. 44 zum neuen VVG; vgl. auch Prölss/Martin-Präve, VAG § 10 a Rdn. 87). Das ist hier nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat der Kläger auch nicht behauptet, entsprechend gefragt zu haben.

b) Der Antrag zu 2. ist aus den unter a) bb) genannten Gründen nicht begründet.

c) Das Landgericht hat schließlich auch die mit dem Antrag zu 3. im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger stützt seine Auskunftsansprüche auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu den Rechtsfolgen intransparenter Klauseln über Rückkaufswerte im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung in Versicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 9. Mai 2001, BGHZ 147, 373 ff. und BGHZ 147, 354 ff., vom 12. Oktober 2005, BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24 sowie vom 26. September 2007, VersR 2007, 1547 ff.; BVerfG NJW 2005, 2363; 2005, 2376; 2006, 1783 ff.)

aa) Danach ist - ungeachtet der Frage, ob die maßgeblichen Klauseln in dem vorliegenden Versicherungsvertrag gemäß dieser Rechtsprechung intransparent sind - der mit dem Klageantrag zu 3 a) geltend gemachte Auskunftsanspruch über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschlusskosten von vornherein unbegründet.

Der Beklagten ist es nach der zitierten Rechtsprechung nicht verwehrt, Abschlusskosten zu erheben. Ihr ist es auch nicht verwehrt, diese im Wege der Zillmerung in Ansatz zu bringen. Mit der zitierten Rechtsprechung wird lediglich den finanziellen Nachteilen, die das Zillmerungsverfahren im Falle einer frühen Vertragsbeendigung mit sich bringt, dadurch Rechnung getragen, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf einen Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugesprochen wird. Der Versicherungsnehmer hat nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf die versprochene Leistung, mindestens jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche hilft ihm die begehrte Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten nicht. Dass im konkreten Fall Abschlusskosten erhoben worden sind, die aus anderen Gründen nicht hätten erhoben werden dürfen, ist nicht geltend gemacht.

bb) Den mit dem Klageantrag zu 3 b) formulierten Antrag auf Auskunft, "welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrags ausgezahlte Betrag gehabt hätte, wenn als Rückkaufswert mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde gelegt worden wäre", hat das Landgericht zu Recht mit der Begründung verneint, dass der Kläger bereits erheblich mehr als den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Betrag, d.h. mehr als die Hälfte des ungezillmerten Betrags an eingezahlten Prämien, erhalten hat.

Mangels eines spezialgesetzlichen oder vertraglich geregelten Auskunftsanspruchs ergibt sich eine Auskunftspflicht der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverbindungen es mit sich bringen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 69. Aufl. § 260 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich (so Palandt/Heinrichs, aaO Rdn. 6 m.w.Nachw. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276) ist.

Dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Mindestbetrages in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ein Nachzahlungsanspruch zustehen könnte, erscheint ausgeschlossen. Der Kläger hat mit dem ihm ausgezahlten Rückkaufswert von 12.475,09 € bei insgesamt eingezahlten Prämien in Höhe von 16.571,94 € (vgl. Bl. 8 d.A.) einen Betrag in Höhe von 75 % der gezahlten Prämien ausgezahlt erhalten. Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BVerfG VersR 2006, 489 ff.).

cc) Das Landgericht hat schließlich im Ergebnis auch den mit dem Klageantrag zu 3. a) geltend gemachte Anspruch auf Auskunft darüber, mit welchem Abzug (gemäß § 11 (4) AVB) die Beklagte den Auszahlungsbetrag belastet hat, zu Recht abgewiesen.

Insoweit kann der Begründung des Landgerichts allerdings nicht gefolgt werden.

Einem Anspruch auf Auskunft über den Stornoabzug steht nicht entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Fall mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 75 % der gezahlten Beiträge einen deutlich über dem Mindestbetrag in Höhe von 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals liegenden Rückkaufswert erhalten hat.

Denn ein etwa vorgenommener Stornoabzug ist - wenn die Versicherungsbedingungen wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen intransparent sind - in jedem Fall zurückzugewähren - unabhängig davon, wie sich der Rückkaufswert nach der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung bemisst. Aus dem Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff.), in dem der Bundesgerichtshof unter III. 1. ausführt, dass es für den unwirksamen Stornoabzug eine Regelung im Gesetz gibt, und sich im Folgenden damit befasst, was mangels einer solchen gesetzlichen Regelung an Stelle der unwirksamen Bestimmungen über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten gilt, ergibt sich, dass der vom Bundesgerichtshof gewährte Mindestbetrag neben den Anspruch auf Rückerstattung eines eventuellen Stornoabzugs tritt. Dementsprechend heißt es im Leitsatz dieses Urteils: "Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten."

Der Antrag auf Auskunft über die einbehaltenen Stornokosten ist aber deshalb unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass die hier zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen - wie die den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden - intransparent sind.

Die Regelung über den Stornoabzug ist für sich genommen unbedenklich. In seinem Urteil vom 9. Mai 2001 hat der Bundesgerichtshof die Regelung

"(b) Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG)."

als hinreichend transparent und inhaltlich unbedenklich angesehen. Dass sie dennoch im Ergebnis unwirksam war, beruhte darauf, dass sie von der Unwirksamkeit der übrigen Klauselteile, nämlich der Regelung über den Rückkaufswert oder eine beitragsfreie Versicherungssumme, erfasst wurde (BGHZ 147, 373 ff.). Dass die erheblich ausführlichere Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 4 der hier zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen intransparent sein sollte, ist danach nicht ersichtlich. Nachvollziehbare Bedenken gegen die Höhe des Abzugs hat der Kläger nicht erhoben.

Eine Unwirksamkeit der Bestimmung über den Stornoabzug in § 11 Abs. 3 Halbsatz 2, Abs. 4 der Versicherungsbedingungen könnte sich mithin auch im vorliegenden Fall nur aus der Intransparenz der ebenfalls in § 11 der Versicherungsbedingungen getroffenen Bestimmungen über den Rückkaufswert ergeben. Eine Intransparenz dieser Bestimmungen lässt sich indes nicht feststellen.

Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Urteilen für eine ausreichende Transparenz betreffend die Anrechnung der Abschlusskosten unter Anderem verlangt, dass auf eine - dort im Versicherungsschein enthaltene Tabelle der Rückkaufswerte - in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Stelle verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmung über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGHZ 147, 373 ff.). Er hat ferner verlangt, dass schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen wird, die ihm dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373 ff.; BGHZ 147, 354 ff.).

In § 11 Abs. 6 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen heißt es:

"Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes aus der Grundversicherung entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Ein Rückkaufswert kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen."

Mit den Sätzen 1 - 3 dieser Regelung wird dem Erfordernis des Bundesgerichtshofs, dass bereits innerhalb der Bestimmung über die Beitragsfreistellung und Kündigung in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen wird, ausreichend Rechnung getragen. Es findet sich mit Satz 5 der Regelung auch bereits innerhalb dieser Bestimmung ein Verweis auf eine Tabelle der garantierten Rückkaufswerte. Dieser Verweis ist auch ausreichend konkret.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ferner davon auszugehen, dass die Tabelle sich an der in § 11 Abs. 6 der Versicherungsbedingungen angegebenen Stelle befindet. Dem Versicherungsschein ist zu entnehmen, dass es eine Anlage "GW Garantierte Rückkaufswerte und garantierte beitragsfreie Verrentungssummen" gibt (vgl. Seite 7 zum Versicherungsschein, Anl. K 1). Der Kläger trägt dazu vor, er habe eine Rückkaufswerttabelle allenfalls als lose Anlage GW erhalten. Auch wenn eine Tabelle danach in einer dem Versicherungsschein lose beigefügten Anlage enthalten ist, ist sie jedenfalls dann als "in Ihrem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht" im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 5 der Versicherungsbedingungen zu verstehen, wenn die Anlage - wie hier - im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt und darauf zudem im Versicherungsschein unter der Überschrift "Garantierte Rückkaufswerte und garantierte beitragsfreie Verrentungssummen" wie folgt Bezug genommen wird (Seite 3 des Versicherungsscheins, Anl. K1):

"In § 11 AVB wird beschrieben, wie die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Verrentungssummen zu Ihrer Versicherung ermittelt werden. Sie erreichen mindestens die bei Vertragsabschluss vereinbarten Werte. Tabellarische Übersichten dieser Garantiewerte in den beiden Fällen, dass sie entweder alle oder keine Teilverrentungskapitale in Anspruch nehmen, finden Sie in Anlage GW".

Dass der Inhalt der Tabelle dem Transparenzerfordernis nicht genügt, lässt sich mangels Vortrags des Klägers zum Inhalt der Tabelle nicht feststellen. Der Kläger hat sich zum Inhalt der Tabelle nicht geäußert; er hat lediglich vorgetragen, die Anlage GW liege ihm nicht mehr vor.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Die Frage der Europarechtskonformität des § 5 a VVG a.F. ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist in sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen von Oberlandesgerichten - einschließlich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2009 - 12 U 241/08 - einheitlich bejahend beantwortet worden. Dem entsprechen die Ausführungen des Senats.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Köln, den 5. Februar 2010

20. Zivilsenat