Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752
Fundstelle
openJur 2012, 106665
  • Rkr:
Tenor

I. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?

II. Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefrage ausgesetzt.

Gründe

I.

Die 1955 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Viereth-Trunstadt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wendet sich gegen die Untersagung, von ihrem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und die Verpflichtung, diesen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Die Klägerin war bisher nicht in Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Aufgrund einer Vorsprache der Klägerin wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass sie seit dem 31. Mai 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Der tschechische Führerschein wurde ausgestellt vom Magistrat Plzen, in seiner Rubrik 8 ist als Wohnort eingetragen "VIERETH-TRUNSTADT, SPOLKOVÁ REPUBLIKA NEMECKO".

Mit Schreiben vom 3. April 2009 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin dazu auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen und hörte sie zum Erlass eines Aberkennungsbescheids an. Die Klägerin schlug daraufhin vor, ihr die Berechtigung zur Benutzung ihres tschechischen Führerscheins auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Eine entsprechende Zuerkennung müsse möglich sein, da es bei ihr seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr, insbesondere nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister gekommen sei.

Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte diesen Vorschlag ebenso ab wie die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung, dass von neuerlichen Prüfungen abgesehen werde.

Am 3. Juni 2009 erließ die Fahrerlaubnisbehörde einen Bescheid, mit dem der Klägerin untersagt wurde, von ihrem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen (1.), und sie verpflichtet wurde, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen (2.). Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Einziehung des Führerscheins angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid vom 3. Juni 2009 aufzuheben (1.) und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Nutzungsberechtigung ihres tschechischen Führerscheins der Klasse B auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen, hilfsweise, ihr einen deutschen Führerschein der Klasse B auszustellen (2.).

Mit Urteil vom 22. September 2009 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. Juni 2009 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klage sei mit dem Anfechtungsantrag zulässig und begründet. Für die gerichtliche Entscheidung sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Nichtanerkennung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klägerin sowohl aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV a.F. und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als auch nach § 28 Abs. 4 FeV n.F. und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG rechtmäßig habe erfolgen können. § 28 Abs. 4 FeV a.F. müsse europarechtskonform so ausgelegt werden, dass die Nichtanerkennung einer Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines ausländischen EU-Führerscheins nicht allein auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. gestützt werden könne, sondern nur erfolgen dürfe, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. erfüllt seien. Gleiches gelte auch für die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV n.F. und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG, da auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie voraussetze, dass der Führerschein der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des nichtanerkennenden Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei. Der angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2009 sei somit als rechtswidrig aufzuheben.

Hinsichtlich von Haupt- und Hilfsantrag in Ziffer 2 der Klageschrift sei die Klage bereits unzulässig.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit darin die Klage nicht abgewiesen wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Inlandsunwirksamkeit einer vor dem 19. Januar 2009 erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Vorliegen allein der Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausreiche. Es sei nicht erforderlich, dass daneben noch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt sein müssten bzw. eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nur Art. 8 Abs. 4 i.V.m Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und nicht auch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG auf den vorliegenden Fall anzuwenden, dem eine Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2006 zugrunde liege. Dies folge aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG, wonach vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse von ihr unberührt bleiben sollten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a., Slg 2008 I-04635, und Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a., Slg 2008 I-04691) in den RdNrn. 68 bzw. 65 klargestellt, dass neben der Eignungsvoraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu den „zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr“ festgelegten „Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins“ im Sinne des vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie gehöre. Daraus folge, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht nur dann gefährdet sein könne, wenn „die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden sei, nicht beachtet wurde“ (RdNrn. 71 und 68 der genannten Urteile), sondern auch allein durch eine Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung. Es sei deshalb in den Fällen, in denen der Führerschein von vornherein nicht als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzprinzips nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geeignet sei, davon auszugehen, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der ihm zugebilligten Feststellungskompetenz aus Sicherheitserwägungen heraus ohne Weiteres die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins im Inland ablehnen könne. Diese Befugnis stelle eine über Art. 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG hinausgehende richtlinienimmanente Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dar.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich insbesondere auf die Ausführungen des EuGH in den RdNrn. 71, 72 der Entscheidung vom 26. Juni 2008 in den Rechtssachen C-329/06 und C-343/06. Daraus ergebe sich, dass kumulativ ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und eine vorangegangene Maßnahme des Entzugs oder ähnliches im Aufnahmemitgliedstaat vorliegen müsse, um von dem strikten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen zu dürfen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats erklärte der Vertreter des Beklagten, dass der angefochtene Untersagungsbescheid in einen feststellenden Verwaltungsakt umzudeuten sei.

II.

Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl L 223, S.26) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) einzuholen (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die vorgelegte Frage zur Auslegung der Richtlinie ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof.

Nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht dürfen Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Dies gilt u. a. nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. denen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie auf sie verzichtet haben.

Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Satz 2:

„(1) 1 Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

(4) 1 Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. …

2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.“

Zweifelhaft ist insoweit, ob es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass die Bundesrepublik Deutschland die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bereits dann nicht anerkennt, wenn ihr Inhaber ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte, oder ob für die Nichtanerkennung zusätzlich zum Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung auf den Inhaber eine Maßnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV angewendet worden sein muss.

Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass als gemeinschaftsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2009 nur die Richtlinie 91/439/EWG in Betracht kommt, nicht dagegen die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18, im Folgenden: Richtlinie 2006/126/EG). Zwar ist die Richtlinie 2006/126/EG nach ihrem Art. 18 Satz 1 am 19. Januar 2007 in Kraft getreten. Die davon nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie ausgenommenen Vorschriften der Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9, Art. 11 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, Art. 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009. Von den Vorschriften der Richtlinie 2006/126/EG kommt als Legitimationsgrundlage für den angefochtenen Bescheid allenfalls Art. 7 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 in Frage, wonach die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

Nach Auffassung des Senats (Beschluss vom 22.2.2007 ZfS 2007, 354) ist diese Vorschrift so auszulegen, dass sie nur dann eingreift, wenn bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ergebenden Anforderungen verstoßen wurde. Da die letztgenannte Bestimmung erst am 19. Januar 2007 in Kraft getreten ist und die Richtlinie keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass sie sich rückwirkende Geltung beimisst, scheidet Art. 7 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 als Legitimationsgrundlage für den Erlass von Aberkennungsentscheidungen dann aus, wenn eine ausländische EU-Fahrerlaubnis deshalb noch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verstoßen konnte, weil sie vor dem 19. Januar 2007 erteilt wurde (hier am 31.5.2006). Die Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts mit Gemeinschaftsrecht beurteilt sich damit nur nach der Richtlinie 91/439/EWG.

Nach der bisher zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung des EuGH steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob ein Aufnahmestaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat.

Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in seinen beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 wie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (Rechtssachen Zerche u. a., a.a.O., RdNrn. 69, 70 sowie Satz 2 des Leitsatzes; Rechtssachen Wiedemann u. a., a.a.O., RdNrn. 72, 73 sowie Leitsatz 1 Satz 2). Diese Rechtsprechung hat der EuGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2009 (Rechtssache C-445/08 Wierer, SVR 2009, 469, RdNr. 51) wiederholt.

Trotz dieser scheinbar eindeutigen Formulierungen steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates, eine unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, davon abhängig ist, dass auf den Inhaber dieser Fahrerlaubnis eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet wurde. Denn in den Fällen, die den an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lagen, waren der Ausstellung der tschechischen Führerscheine jeweils deutsche Gerichts- bzw. Verwaltungsentscheidungen vorausgegangen, durch die den Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. wegen Drogenkonsums entzogen worden war.

Auch erscheint es wegen der Rechtsprechung des EuGH, dass zu den zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr eingeführten Voraussetzungen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen gehören und die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnis dazu beiträgt, den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen (Urteile vom 20.6.2008, Rechtssachen Wiedemann u. a., a.a.O., RdNrn. 68, 69; Rechtssachen Zerche u. a., a.a.O., RdNrn. 65, 66), nicht als völlig ausgeschlossen, dass der EuGH allein einen Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung durch den Ausstellermitgliedstaat als ausreichend ansieht, damit der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.

Die Vorlagefrage wird in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet. So geht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Januar 2009 (Az. 10 B 11145/08, Blutalkohol 46,352) davon aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Fall einer offenbaren Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nach dem Gemeinschaftsrecht berechtigt ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis (für sein Hoheitsgebiet) nicht anzuerkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Betreffenden im Inland zuvor eine Fahrerlaubnis entzogen worden war. Dem gegenüber vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juni 2009 (Az. 2 B 255/09, Blutalkohol 46,354) die gegenteilige Auffassung, hält also die Anwendung einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG als Voraussetzung für die Nichtanerkennungsbefugnis für notwendig.

Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, die Vorlagefrage zu verneinen. Denn im Falle ihrer Bejahung würde die Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG außer Acht gelassen werden, nach der ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Art. 8 Abs. 4 ist die einzige Vorschrift der Richtlinie 91/439/EWG, die sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Zudem ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie) und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. EuGH vom 28. Juni 2008 Rechtssachen Zerche u. a., a.a.O., RdNr. 57 m.w.N.). Aus diesen Gründen ist eine Befugnis zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, die die Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 nicht berücksichtigt, zu verneinen.

Die Beantwortung der Vorlagefrage ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit zumindest der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom 3. Juni 2009 erforderlich. Denn die Befugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, die Klägerin zu verpflichten, ihren tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen, hängt davon ab, ob die Bundesrepublik Deutschland befugt ist, die sich aus dem tschechischen Führerschein der Klägerin ergebende Fahrberechtigung für ihr Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Dies hängt wiederum davon ab, ob das Recht zur Nichtanerkennung dieses Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr, 2 FeV bereits wegen eines aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststehenden Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) besteht, oder ob dafür zusätzlich die Anwendung einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegenüber dem Inhaber des Führerscheins erforderlich ist.

Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefrage ausgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).