VG Freiburg, Beschluss vom 23.12.2004 - 1 K 411/04
Fundstelle
openJur 2013, 13634
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Den Beigeladenen wird auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Gründe

1.) Der Antrag des Klägers ist erfolglos. Auch unter Beachtung des nur summarischen Charakters des PKH-Verfahrens, welcher das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen soll (vgl. allgemein Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 13.Aufl. § 166 Rnr. 29 m.w.N.), hat seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Mit seiner Klage wendet er sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 11.4.2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.1.2004) seinen Töchtern, den Beigeladenen zu 2 und 3, gewährte Namensänderung. Die Beigeladenen zu 2 und 3 erhalten damit den Mädchennamen ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Der die Beigeladenen begünstigende und den Kläger belastende Verwaltungsakt (sog. VA mit Doppelwirkung) dürfte aller Voraussicht nach rechtmäßig sein, sodass er den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dürften sehr wahrscheinlich von der Beklagten zu Recht bejaht worden sein. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG), dessen Anwendung in Fällen sog. "Scheidungshalbwaisen" nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Namensregelungen der §§ 1355, 1616-1618 BGB ausgeschlossen wird. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i. S. von § 3 Abs. 1 NÄG liegt vor, wenn sie im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB. Damit ist vorausgesetzt, dass das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Die beabsichtigte Abwehr von Unannehmlichkeiten oder der Wunsch nach Konfliktfreiheit genügen nicht. Andererseits ist nicht zu fordern, dass die Grenze der (psychischen/physischen) Belastbarkeit des Kindes erreicht ist. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil (hier. der Kläger) nicht zumutbar erscheint (vgl. grundlegend zur Anwendbarkeit und Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG nach Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes 1998: BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - BVerwGE 116, 28; Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 10/01 - NJW 2002, 2410; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; vgl. bereits vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die Einbenennung von Stiefkindern: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - VBlBW 1990, 383).

Nach diesen Grundsätzen dürfte zunächst die Namensänderung der ältesten Tochter Sissy - der Beigeladenen zu 2 - erforderlich gewesen sein. Aus den Aktenvorgängen und insbesondere aus den Gesprächen mit ihr (vom 4.9.2001, 6.11.2002 und 7.4.2003; vgl. die hierüber gefertigten Vermerke der Beklagten in den Verwaltungsakten) ergibt sich nicht nur das Bild eines Kindes, das es aus Gründen der Integration in die Restfamilie für gut hält, einen gemeinsamen Nachnamen mit Mutter, Schwester und Halbbruder zu haben. Vielmehr dokumentieren ihre Äußerungen die Entwicklung eines tiefgreifenden Entfremdungsprozesses zum Kläger. Anhaltspunkte dafür, dieser Prozess könne eine Wandlung erfahren, gibt es derzeit nicht. Hierbei ist zu beachten, dass Sissy im Zeitpunkt ihrer ersten Anhörung im Verwaltungsverfahren bereits 15 Jahre alt war und sich ihr Wunsch, sich vom Kläger los zu sagen noch verstärkter in den Gesprächen im November 2002 und April 2003 äußerte. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (Januar 2004) und mithin wenige Monate vor Volljährigkeit der Beigeladenen zu 2 hatte sich an dieser Einstellung nichts geändert (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: OVG Brandenburg, a.a.O., VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Stellte man auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab, welche noch bevorsteht, so würde diese Haltung durch die mittlerweile im November 2004 eingetretene Volljährigkeit sogar noch verstärkt werden. Soweit Sissy angegeben hat, die Gründe für die Abwendung vom Kläger lägen in dessen problematischen Umgang mit ihrem Halbbruder während der Ehezeit (häufige Kritik, grobe Behandlung, teilweise körperliche Attacken) und in ihrem dazu im Kontrast stehenden Versuch, sich mit dem Vater gut zu stellen, so dass sie bevorzugt worden sei, dürften auch genügend tatsächliche Anhaltspunkte zum Ausdruck gelangt sein, die dagegen sprechen, dass ihre Einstellung etwa Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung bzw. unsachgemäßen Einwirkung durch die (bis November 2004) sorgeberechtigte Beigeladene zu 1 wäre. Zu einer entsprechenden Bewertung gelangt auch die Stellungnahme der Abteilung Jugendhilfe des Amtes für Familie, Jugend und Soziales der Beklagten vom 9.12.2002. Wie auch sonst in Sorgerechtsangelegenheiten muss jedenfalls bei dieser Sachlage der Kindeswille bei der Prüfung des Kindeswohls eine erhebliche Bedeutung spielen (zu diesem Gesichtspunkt bei § 1618 BGB vgl. von Sachsen Gessaphe, in: Münchner Kommentar zum BGB [4.Aufl. 2002], § 1618 Rnr. 15 ff.).

Gesichtspunkte eines Loyalitätskonflikts im weiterhin jenseits des Scheidungsverfahrens ausgetragenen Elternstreit oder einer Fremdbestimmung des Kindeswillens dürften vorliegend durch die nahezu vorhandene Volljährigkeit der Beigeladenen zu 2 aller Voraussicht nach in den Hintergrund treten. Ferner gehen ihre Äußerungen aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Beweggründe über einen bloßen Einbenennungswunsch, wie er ohnehin von § 1618 Satz 4 BGB (in entsprechender Anwendung) vorausgesetzt wird, hinaus. Fortgeschrittene Reife bzw. Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 2 und der im Frühsommer 2002 zuletzt stattgefundene Briefkontakt zum Kläger dürften schließlich auch dokumentieren, dass es mittlerweile zu einem völligen Abbruch der Beziehung gekommen ist. Dem entspricht eine seit Trennung der Eltern im Februar 1999 bzw. seit endgültigem Abbruch des Briefkontakts zum Kläger im Frühsommer 2000 fast vierjährige faktische Integration in die Restfamilie mit Mutter, jüngerer Schwester und älterem Halbbruder. Eine stabile persönliche Beziehung zum (nicht sorgeberechtigten) Kläger, die für das Wohl des Kindes an sich ebenso von Bedeutung ist, wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils, dürfte folglich nicht mehr bestehen. Mit Blick auf die Interessen des Klägers ist zwar nicht zu verkennen, dass die Kontinuität der Namensführung nicht nur für ihn Bedeutung hat, sondern unter dem Gesichtspunkt der Namenskontinuität bzw. des identitätsstiftenden Charakters auch einen wichtigen Kindesbelang darstellt. Die Frage der Erforderlichkeit der Namensänderung darf deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus beurteilt werden (OVG Brandenburg, a.a.O., mit Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung zu § 1618 Satz 4 BGB). Mit Blick auf die mittlerweile jedoch anhaltende mehrjährige Trennungssituation sowie den Umstand, dass der Kläger, obwohl er ein außerordentliches Interesse an seinen Kindern bekundet, keine Anstalten zur Durchsetzung eines Umgangsrechts unternommen hat, kann von einer nur vorübergehenden Entfremdung jedoch schwerlich ausgegangen werden.

Unter Zugrundelegung der vorigen Ausführungen dürfte mithin auch die Namensänderung für die jüngere (im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids neunjährige) Tochter F., die Beigeladene zu 3, von einem wichtigen Grund getragen, weil für das Kindeswohl erforderlich sein. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass ein vom zu ändernden Nachnamen ihrer größeren Schwester (sowie von demjenigen ihrer Mutter und ihres Halbbruders) abweichender Familienname für sie angesichts ihres Alters mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.

2.) Der PKH-Antrag der Beigeladenen zu 1 bis 3 ist hingegen erfolgreich im Sinne von §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 2 ZPO (zur Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht nur für die Partei im engeren Sinn, sondern auch für sonstige Beteiligte, vgl. § 166 VwGO und die dort angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 114 ff. ZPO; vgl. ferner allgemein Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 166 Rdnr. 5). Allerdings war auch ihre Rechtsverteidigung auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zu prüfen. Eine entsprechende Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie sich im ersten Rechtszug gegen eine Klage verteidigen, mit der eine ihnen günstige Behördenentscheidung angegriffen wird, scheidet aus; eine Verwaltungsentscheidung bietet nicht in gleicher Weise Gewähr für die Rechtmäßigkeit wie eine Gerichtsentscheidung (VG Gießen, Beschl. v. 20.02.1997 - 7 E 30285/95.A - JurisWeb; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rnr. 34). Was die hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung betrifft, kann jedoch auf die Ausführungen oben zu 1. verwiesen werden, aus denen sich dies gleichsam als Kehrseite ergibt. Ferner ist ihnen ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Vertretung durch diesen mit Blick auf Umfang, Schwierigkeit der Sache, sowie der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, erforderlich erscheint (zur Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO: BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.01.1994 - 2 BvR 2003/93 - JurisWeb).

Unter Zugrundelegung der von ihnen abgegebenen Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse schließlich können die Beigeladenen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Für die Beigeladenen zu 2 und 3 ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass sie selbst nur Einkünfte in Höhe von 135,49 EUR bzw. 114,53 aus Unterhaltszahlungen des Klägers haben. Auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber dem Kläger können sie nicht verwiesen werden, weil die Einkommensverhältnisse des Klägers, dokumentiert in seiner Formularerklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO, nicht ausreichend sind. Im übrigen wäre es mit Blick auf die "gegnerschaftliche Stellung" der Beigeladenen zu 2 und 3 einerseits und des Klägers andererseits im selben Prozess letzterem auch nicht billigerweise zuzumuten, seinen Kindern Prozesskostenvorschuss zu gewähren. Was einen entsprechenden Unterhalts- bzw. Prozesskostenvorschussanspruch der Beigeladenen zu 2 und 3 gegenüber der Beigeladenen zu 1 angeht, scheitert dieser schließlich daran, dass diese selbst die Prozesskosten nicht aufbringen kann; deshalb ist auch ihre Prozesskostenhilfe zu bewilligen, was sich aus Folgendem ergibt.

Die Höhe des einzusetzenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO) beträgt 1789,62 EUR (= Bruttolohn: 1431,62 EUR plus Kindergeld: 308,00 EUR plus Unterhaltsvorschuss: 50,00 EUR). Auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Kläger muss sie sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die Ehegatten mittlerweile rechtskräftig geschieden sind (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdnr. 358 ff.). Von diesem Einkommen sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO folgende Beträge in Höhe von insgesamt 2090,41 EUR abzusetzen:

§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, 76 Abs. 2, 2a BSHG

82,05 EUR Steuern plus 304,94 EUR Sozialversicherungsbeiträge. Hinsichtlich der angeführten Kaskoversicherung (33,00 EUR) hat die Beigeladene zu 1 nicht dargelegt, dass sie den PKW beruflich benutzt. Ferner ist das "Busgeld" für Tochter F. (17,90 EUR) eine nicht abzusetzende Unterhaltsleistung. Weiterhin ist als Freibetrag für die Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1 ein Betrag von 147,00 EUR in Abzug zu bringen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O., Rdnr. 263 i. V. m. Fußn. 138: 50% des höchsten BSHG-Eckregelsatzes).

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO

Freibetrag für die Beigeladene zu 1 in Höhe von 364,00 EUR sowie Unterhaltsfreibetrag für ihre beiden Töchter (Beigeladene zu 2 und 3) sowie ihren Sohn aus erster Ehe in Höhe von jeweils 256,00 EUR (vgl. die Bekanntmachung zu § 115 ZPO [PKHB 2003] vom 16. Juni 2003, BGBl I S. 918). Der vom Kläger den Beigeladenen zu 2 und 3 gewährte Unterhalt in Höhe von 135,49 EUR bzw. 114,53 EUR ist allerdings von deren Unterhaltsfreibetrag in Abzug zu bringen, so dass für sie nur 120,51 EUR bzw. 141,47 EUR bleiben.

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO

Kosten der Unterkunft und Heizung betragen 517,94 EUR und 156,50 EUR. Die ferner geltend gemachten Stromkosten sind ausweislich der klaren gesetzlichen Bestimmung nicht zu berücksichtigen.