LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
Fundstelle
openJur 2012, 67885
  • Rkr:

1. Die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind kann als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iS von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 EinglHV zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören.

2. Die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie ist nicht bereits deshalb durch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe im Hinblick auf eine Zuständigkeit der Schule ausgeschlossen, weil diese Therapieform auch (heil-)pädagogische Elemente enthält. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer iS des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule zuzuordnen ist; auch unter Berücksichtigung der Änderung der schulrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer zunehmenden integrativen Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher kann daneben ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die durch Frau Sch. durchgeführte systemische Bewegungstherapie ab dem 1. Januar 2008 in tatsächlich entstandener Höhe sowie ab dem 23. Februar 2012 im Umfang von bis zu zwei Stunden wöchentlich, jeweils ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten einer systemischen Bewegungstherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der am ... 1996 geborene Kläger ist seit seiner Geburt am Lowe-Syndrom erkrankt. Dabei handelt es sich um eine schwere Stoffwechselerkrankung, die nicht heilbar ist. Es liegen eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung, eine geistige Behinderung, ein hirnorganisches Anfallsleiden, eine chronisch kompensierte Niereninsuffizienz, eine allgemeine Muskelhypotonie, eine stato- und psychomotorische Entwicklungsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie ein Zustand nach Linsenentfernung beider Augen bei Katarakt beidseits vor.

Seit dem Jahr 2000 übernahm der Beklagte bis zum 31. Juli 2004 die Kosten der systemischen Bewegungstherapie, die Frau Sch., Diplompädagogin / Diplom-Sportpädagogin/ Familientherapeutin in Sch., je einmal wöchentlich durchführte. Die Kosten für eine Behandlungseinheit beliefen sich zuletzt auf 43,35 Euro. Nachdem der Kläger zuvor den Waldorfkindergarten besucht hatte und für seinen Integrationsbedarf vom Beklagten Eingliederungshilfe erhalten hatte, wurde er zum Schuljahr 2004/2005 in der Freien Waldorfschule E. (jetzt: Integrative Waldorfschule E.) eingeschult. Das Staatliche Schulamt Freiburg stimmte der Erfüllung der Schulbesuchspflicht in dieser Schule zu und stellte mit Bescheid vom 8. Juli 2004 die Schulbesuchspflicht im Sinne der Schule für geistig Behinderte fest. Das dafür anfallende Schulgeld in Höhe von zuletzt monatlich 235,05 EUR übernahm bzw. übernimmt der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Integrative Waldorfschule E. beschulte den Kläger zunächst im Rahmen des befristeten Schulversuchs Integratives Schulentwicklungsprojekt zur gemeinsamen schulischen Förderung von Schülern mit geistiger Behinderung und nichtbehinderten Schülern. Seit dem Jahr 2009 ist die Schule als Ersatzschule mit integrativer Beschulung von bis zu vier sonderschulpflichtigen Kindern pro Klasse anerkannt. Der Unterricht erfolgt gemeinsam durch eine Lehrkraft und eine Heilpädagogin mit Unterstützung durch einen Integrationshelfer/eine Integrationshelferin.

Hinsichtlich der Weitergewährung der Kostenübernahme für die systemische Bewegungstherapie vertrat der Beklagte ab dem Zeitpunkt des Schulbesuchs des Klägers die Auffassung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Klägers seien nunmehr zu berücksichtigen (Schreiben vom 16. September 2004). Da die Eltern in der Folge keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machten, lehnte der Beklagte die weitere Kostenübernahme für die systemische Bewegungstherapie bindend ab (Bescheid vom 15. November 2004, Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005).

Seit der Einschulung (August 2004) bis zum Beginn des vierten Schuljahres (2007/2008) erhielt der Kläger keine systemische Bewegungstherapie mehr. Allerdings gab es sporadische Kontakte zwischen der Therapeutin Frau Sch. und der Mutter des Klägers, um auftretende Themen und aktuelle Problemstellungen zu beantworten. Ab Anfang 2008 fanden Konsultationen im Umfang von durchschnittlich etwa zwei Stunden monatlich statt. Der konkrete zeitliche Umfang dieser Konsultationen betrug von Januar bis August 2008 insgesamt 18 Stunden. In der Zeit ab September 2008 erhielt der Kläger 14-tägig therapeutische Einheiten mit der Dauer von jeweils zwei Stunden. Die Kosten werden dem Kläger von der Therapeutin derzeit gestundet.

Am 12. April 2007 beantragte der Kläger erneut die Kostenübernahme der systemischen Bewegungstherapie bei Frau Sch., weil im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 4. Juli 2006 (S 9 SO 4268/05) entschieden worden sei, dass es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um Leistungen der Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung handele, die ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu gewähren seien. Nach Auswertung eines Entwicklungsberichts der Schule sowie von Zeugnissen der letzten zwei Jahre lehnte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2007 die Kostenübernahme ab, weil der Kläger in den Schulunterricht gut integriert sei und insofern keiner weiteren Therapie mehr bedürfe, um erfolgreich die Schule besuchen zu können. Die systemische Bewegungstherapie könne vielleicht zur erfolgreichen Unterstützung zum Besuch der Regelschule ihre Berechtigung finden, da der Kläger aber die Integrative Waldorfschule besuche, die den sonderpädagogischen Bedarf bereits abdecke, sei kein Raum mehr für zusätzliche Therapien.

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007) hat der Kläger zum SG Klage erhoben. Die systemische Bewegungstherapie sei erforderlich und geeignet, eine angemessene Schulbildung zu gewährleisten. Der Bedarf an Eingliederungsleistung könne durch die Waldorfschule allein nicht gedeckt werden.

Das SG hat die Therapeutin Frau Sch., den behandelnden Kinderarzt des Klägers Dr. Z., und die an der Integrativen Waldorfschule E. tätige Heilpädagogin Frau M. schriftlich befragt. Bezüglich des Inhalts der Auskünfte wird auf Bl. 39 bis 44, 47 und 53 bis 55 der SG-Akte (S 6 SO 6490/07) verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 beschränkt. Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 hat das SG der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger Kostenübernahme für die durch Frau Sch. durchgeführte systemische Bewegungstherapie - ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern - ab dem 1. Januar 2008 dem Grunde nach zu gewähren. Anders als der Beklagte meine, fehle es der Klage nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei von September 2004 bis Ende 2007 keine systemische Bewegungstherapie mit dem Kläger durchgeführt worden, dies habe aber keinen Einfluss auf das Rechtsschutzbegehren des Klägers. Denn zum einen nehme der Kläger seit dem 1. Januar 2008 wieder an therapeutischen Maßnahmen teil und zum anderen begehre er für den davor liegenden Zeitraum auch gar keine Kostenübernahme. Der Kläger zähle aufgrund seiner Behinderung unstreitig zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Er habe nach Überzeugung der Kammer Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihm das Leben in der Gemeinschaft erleichterten und ihm insbesondere eine angemessene Schulbildung ermöglichten. Dieser Bedarf bestehe trotz der Leistung, die die Freie Waldorfschule zur Integration bereits anbiete. Denn der Bedarf des Klägers an Eingliederungshilfe gehe über die Möglichkeiten der Waldorfschule hinaus und müsse daher neben dem Angebot der Waldorfschule zusätzlich gedeckt werden. Die Lehrerin des Klägers, Frau M., habe mit Auszügen aus dem Förderplan für den Kläger dargelegt, welche Maßnahmen von Seiten der Schule ergriffen würden, um eine angemessene Schulbildung zu gewährleisten. Die Kammer verkenne nicht, dass der Bedarf des Klägers an Integrationshilfen damit bereits zu einem Großteil gedeckt sei. Dennoch verbleibe ein Integrationsbedarf, der durch die Schule nicht gedeckt werde. Diesbezüglich habe Frau M. ausgeführt, dass sich als Hauptfrage die soziale Entwicklung und die Entwicklung von Lernkompetenzen im häuslichen Bereich stellen würde, der von der Schule aus nicht im benötigten Rahmen betreut werden könne. Die Kammer sei demgegenüber der Ansicht, dass neben dem häuslichen Bereich auch für die soziale Entwicklung in der Schule noch Förderbedarf bestehe. Die Mutter des Klägers habe dazu für die Kammer glaubhaft erklärt, dass mit der früher durchgeführten systemischen Bewegungstherapie als Erfolg zu verzeichnen sei, dass der Kläger überhaupt erst in die Lage versetzt worden sei, einen Stift zu halten und sich unabhängig von den Einflüssen im Klassenzimmer auf seine Arbeit zu konzentrieren. Für die Kammer ergebe sich daraus ein Zusammenhang zwischen den Strategien, die in der systemischen Bewegungstherapie vermittelt würden, um den Herausforderungen des Alltags zu begegnen, und der Förderung durch die Schule, die aufeinander aufbauten und sich sinnvoll ergänzten. Denn die von Frau M. angeführte Überreizung des Klägers zeige, dass weitere Förderung notwendig sei, die durch die systemische Bewegungstherapie zuvor offenbar geleistet worden sei. Grund für den weiteren Förderbedarf dürfe nach der Schilderung der Mutter des Klägers dabei sein, dass die Therapie im Zeitraum 2004 bis 2007 nicht durchgeführt worden sei, während die schulischen Anforderungen zwischenzeitlich gestiegen seien, da der Kläger die Schule nunmehr länger besuche, nämlich regulär von der ersten bis zur sechsten Unterrichtsstunde, wodurch entsprechend größerer Stress hervorgerufen werde. Die Auswahl der konkreten Leistung und ihre zeitliche Befristung verbliebe im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall sei das Ermessen des Beklagten jedoch auf die Gewährung der systemischen Bewegungstherapie bei Frau Sch. reduziert. Denn es bestehe hinreichende Aussicht, dass die Leistungen in Form der systemischen Bewegungstherapie die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen könnten. Diesbezüglich stütze sich die Kammer auf die sachverständige Zeugenaussage des Kinderarztes Dr. Z., der die systemische Bewegungstherapie beim heutigen Gesundheitszustand des Klägers für erforderlich halte. Dem gegenüber seien andere Hilfsangebote deutlich weniger erfolgversprechend, weil der Kläger durch die vorangegangenen Therapien an Frau Sch. gewöhnt sei und folglich von einer Fortführung dieser Therapie am meisten und schnellsten profitieren könne, während in allen anderen Fällen erst eine Eingewöhnungsphase mit ungewissem Ausgang bevorstehen würde. Die Leistung sei zu gewähren, ohne das Einkommen oder Vermögen der Eltern einzusetzen seien. Denn bei der zu gewährenden Leistung handele es sich um Hilfe zur angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu, die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anrechnungsfrei gewährt werde. Für ein Kind im schulpflichtigen Alter sei die Schule der Lebensmittelpunkt, so dass sich Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und Hilfe zur angemessenen Schulbildung nicht strikt trennen ließen. Der Alltag des Klägers sei im Gegenteil wesentlich durch die Schule bestimmt. Der Schwerpunkt der Therapie - Alltagsbewältigung - sei bezogen auf den Alltag eines Schülers hauptsächlich die Bewältigung der Schule und damit Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn auch als gleichsam unvermeidlicher und durchaus erwünschter Nebeneffekt zusätzlich eine günstige Auswirkung auf außerschulisch einsetzbare Fähigkeiten und damit auf die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft bestehe.

Gegen dieses ihm am 18. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. März 2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass der Kläger zieldifferent nach dem Lehrplan für geistig Behinderte unterrichtet werde. Die sonderpädagogische Förderung erfolge durch Lehrkräfte mit entsprechender Befähigung und erfasse schulische sowie außerschulische Fähigkeiten. Nach Randnummer 54.13/3 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) zum SGB XII komme Eingliederungshilfe in Schulen nur für Assistenzdienste in Betracht. Pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages hingegen seien hierunter nicht zu subsumieren und fielen in den Verantwortungsbereich der Schule. Dies erkläre sich daraus, dass die Erlangung einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nicht mit einer leistungsorientiert optimalen Ausbildung gleichzusetzen sei. Es sei daher nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Durch die Übernahme der Kosten für die Assistenzdienste erhalte der Kläger bereits die ihm zustehende Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Für zusätzliche Therapien im Rahmen der Eingliederung zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung sei daher kein Raum. Ferner weise selbst das Schulpersonal aktenkundig nicht auf solche behandlungsbedürftigen Defizite hin. Bestünde jedoch ein solcher Bedarf, so wären die Maßnahmen nicht etwa Assistenzdienste, sondern ebenfalls pädagogische Maßnahmen, die im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung durch die Schule abzudecken seien. Ferner fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da ab 1. Januar 2008 nicht nachgewiesen sei, dass die systemische Bewegungstherapie durchgeführt worden sei. Von Frau Sch. seien bisher keinerlei individuelle Ziele mit einem konkreten Förderplan für den Kläger, auch in Kooperation mit der Integrativen Waldorfschule benannt worden. Es sei weder ersichtlich, welche Übungen mit welchen Zielsetzungen und Inhalten erarbeitet, noch welche konkreten Strategien mit der durchgeführten systemischen Bewegungstherapie für eine angemessene Schulbildung entwickelt worden seien. Die Schule beschreibe im Entwicklungsbericht bzw. Förderplan vom 6. März 2010 (auch in den bisherigen Entwicklungsberichten und Förderplänen) keinen Förderbedarf, der durch die Schule nicht gedeckt werde. Es sei Aufgabe der Schule für geistig behinderte Schüler einen strukturierten Tagesablauf mit einem klaren Rhythmus zu organisieren, damit die schulische Förderung ohne Irritationen für den behinderten Schüler erfolgen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Heilpädagogin in der Waldorfschule über ein Wissen verfüge, um dem Kläger entsprechend seiner Behinderung insbesondere auch der Sehbehinderung, in der Schule zu begleiten und ihn seinem Bedarf angemessen zu fördern.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die durch Frau Sch. durchgeführte systemische Bewegungstherapie ab dem 1. Januar 2008 in tatsächlich entstandener Höhe sowie ab dem 23. Februar 2012 im Umfang von bis zu zwei Stunden wöchentlich, jeweils ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern zu gewähren.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Tatsache, dass im Entwicklungsbericht und Förderplan nicht der hier streitige Förderbedarf beschrieben werde, lasse sich im Umkehrschluss nicht entnehmen, dass ein solcher nicht bestehe. Dies ergebe sich aus der dem Entwicklungsbericht und Förderplan zugrunde liegenden Fragestellung. Die Häufigkeit der epileptischen Anfälle hätte zugenommen. Er erleide derzeit einen Grand-Mal-Anfall pro Woche.

Auf Anfrage des Senates hat Frau B., Waldorflehrerin/Heilpädagogin in der Integrativen Waldorfschule E. (Nachfolgerin von Frau M.) unter dem 21. Juli 2011 eine Stellungnahme zur Entwicklung und zum Förderbedarf des Klägers abgegeben. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird verwiesen (Bl. 66 bis 68 der Senatsakten). Ferner hat der Kläger eine Stellungnahme der Therapeutin Frau Sch. vom 17. Januar 2011 vorgelegt, in der sich diese im Wesentlichen zur Therapie seit Anfang 2008 und zu den weiteren Therapiezielen äußert. Auf Bl. 36 bis 40 der Senatsakten wird verwiesen. Wegen den von dem Beklagten vorgelegten Entwicklungsberichten/Förderplänen vom 6. März 2010 und 28. Juni 2011 wird auf Blatt 26 bis 31 bzw. Bl. 75 bis 82 der Senatsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 15. April 2011 und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG). Abgesehen davon, dass angesichts der Therapiekosten von 43,35 Euro (Stand 2004) pro Behandlungseinheit bei wöchentlicher Behandlung der Wert des Streitgegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sind zwischen den Beteiligten wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährung ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe für den hier streitigen Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 hat. Dabei steht ihm für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung (23. Februar 2012) ein Anspruch auf Übernahme der durch die bereits erfolgte Therapie entstandenen Kosten im Wege der Freistellung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Therapeutin Frau Sch. zu; für die Zeit danach besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für systemische Bewegungstherapie in einem Umfang von bis zu zwei Stunden wöchentlich.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 4 SGG). Dem Kläger geht es neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 1. Oktober 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2007) um die Verurteilung des Beklagten zur Kostenübernahme bzw. Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der systemischen Bewegungstherapie.

Der Klage fehlt es - jedenfalls für die strittige Zeit ab dem 1. Januar 2008 - nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach den Angaben der Mutter des Klägers erhält dieser seit Januar 2008 wieder regelmäßig Behandlungseinheiten der systemischen Bewegungstherapie, deren Bezahlung derzeit gestundet ist. Dies ist belegt durch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der Therapeutin Sch. vom 17. Januar 2011 (Bl. 36ff der Senatsakte).

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der entstandenen Kosten für die systemische Bewegungstherapie sind §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte systemische Bewegungstherapie nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern dem Kläger die aufgewandten Kosten hierfür als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet. Dies entspricht § 10 Abs. 3 SGB XII, der den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung normiert und hiervon nur dann Ausnahmen macht, wenn das SGB XII etwas anderes bestimmt bzw. die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser erreichen kann (vgl. dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - ) oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits entstandenen Kosten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) scheidet hingegen aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl. dort § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von § 15 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl. etwa zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R - ).

Nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 53 Abs. 1 SGB XII setzt dabei keine förmliche Feststellung der Behinderteneigenschaft voraus, wobei aber einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nur diejenigen behinderten Menschen haben, bei denen die Fähigkeit zur Teilhabe wesentlich beeinträchtigt ist. Bei Personen mit anderen Behinderungen liegt die Leistungsgewährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers (BSG, SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Der Kläger gehört aufgrund des Lowe-Syndroms (ICD 10 = F 72.0), welches mit hochgradiger beidseitiger Sehbehinderung, einer geistigen Behinderung, einem hirnorganischen Anfallsleiden, einer chronisch kompensierten Niereninsuffizienz, einer allgemeinen Muskelhypotonie, einer stato- und psychomotorischen Entwicklungsstörung, einer Sprachentwicklungsstörung sowie einem Zustand nach Linsenentfernung beider Augen bei Katarakt beidseits verbunden ist, zu den nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII leistungsberechtigten Personen, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist.

Welche Leistungen im Wege der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, ist in § 54 SGB XII geregelt. Da es dem Kläger vorliegend nicht um eine Bewilligung als medizinische Maßnahme geht, kommt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX nicht in Betracht; im Vordergrund steht hier auch kein unmittelbarer Krankheitsbezug, sondern die Verbesserung schulischer Fähigkeiten und die soziale Eingliederung (vgl. zur Abgrenzung zwischen medizinischen und nicht-medizinischen Maßnahmen etwa BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1). Im Übrigen wäre dabei auch die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, wonach die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen; die systemische Bewegungstherapie ist aber kein anerkanntes und verordnungsfähiges Heilmittel i.S.v. § 32 SGB V. Da sie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht wird, käme eine Verordnung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nur in Betracht, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Eine Beiladung der Krankenkasse war damit nicht angezeigt. Schließlich würde eine Klassifizierung als Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge, dass eine Leistungserbringung als Heilmittel wegen § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch nicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) möglich ist, nicht bedeuten, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nämlich nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck. Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele (BSG, FEVS 61, 433 Rdnr. 20 f. zur Petö-Therapie).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die seit dem 1. Januar 2008 (wieder) durchgeführte systemische Bewegungstherapie sowie für die Zeit ab dem 23. Februar 2012 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) in einem Umfang von bis zu zwei Stunden wöchentlich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben dabei unberührt. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 3022, 3059) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Frage, ob der Besuch einer bestimmten Schule die für ein behindertes Kind angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich vielmehr allein nach dem Schulrecht. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII bleiben nämlich die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Davon ausgehend wird hier dem Kläger durch seine integrative Beschulung in der Integrativen Waldorfschule E. die für ihn angemessene Schulbildung vermittelt.

Der Begriff der heilpädagogischen und sonstigen Maßnahmen ist dabei weder im Gesetz noch in der EinglHV definiert. Nach dem vom Berufs- und Fachverband Heilpädagogik e.V. erarbeiteten Berufsbild der Heilpädagogin/des Heilpädagogen (http://bhponline.de/html/1120-berufsbild.php) versteht sich Heilpädagogik inzwischen als integraler Teil der Pädagogik. Das Wort Heil ist in diesem Zusammenhang im Sinne von ganzheitlich zu verstehen, um das heilpädagogische Menschenbild und seine umfassende Sichtweise auf den Menschen mit Behinderungen zu verdeutlichen. Heilpädagogisches Handeln findet danach in Einzel- und Gruppenarbeit statt. Zu den methodischen Elementen heilpädagogischen Handelns gehören u.a. die Wahrnehmungsförderung (und sensorisch-integrative Förderung), basalpädagogische Aktivierung/Förderpflege, Spielförderung/heilpädagogische Spieltherapie, heilpädagogische Übungsbehandlung, Verhaltensmodifikation, Psychomotorik, Rhythmik, Werken, Gestalten, Musizieren, heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, Sprach- und Kommunikationsförderung und andere Methoden, für die z.T. zusätzliche Qualifikationen erforderlich sind (zur Montessori-Therapie als heilpädagogische Maßnahme vgl. Urteil des Senates vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 ). Als sonstige Maßnahmen kommen nach der Rechtsprechung im Übrigen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 zur Übernahme von Kosten für die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens als gemeinschaftsfördernde erzieherische Maßnahme in einer Schule für Sprachbehinderte; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 zu der Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - zur Kostenübernahme für einen schulbegleitenden Integrationshelfer; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , SAR 2004, 98 zur Autismustherapie; Niedersächsisches OVG, NDV-RD 2003, 81 und Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, FEVS 41, 119 jeweils zur Betreuung in einer Internatsschule im Ausland). Bei der Beurteilung der Eignung der heilpädagogischen Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 12 Nr. 1 EinglHV besteht dabei keine Bindung an den Maßstab allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 43 zur Petö-Methode; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 54 Rdnr. 43; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 51; U. Mayer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, 59. Ergänzungslieferung, § 54 Rdnr. 103). An diesem individuellen Prüfungsmaßstab hat sich auch mit den Neuregelungen des Rehabilitations- und Teilhaberechts nach dem Inkrafttreten des SGB IX nichts geändert; nach wie vor knüpft die Möglichkeit einer Förderung auch an die (individuell zu bestimmende) Aussicht auf Erfolg an (BSG, FEVS 61, 433 Rdnr. 22 zur Petö-Therapie).

Nach diesen Maßgaben ist die vom Kläger durchgeführte systemische Bewegungstherapie zur Überzeugung des Senats als heilpädagogische oder sonstige Maßnahme geeignet und erforderlich, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Denn es steht für den Senat nach den Berichten, fachkundigen Auskünften und Stellungnahmen über den Kläger sowie den Angaben der Mutter des Klägers fest, dass dieser über die von der Schule geleisteten Integrationshilfen hinaus weiteren Bedarf hat, der - neben der allgemeinen sozialen Integration - zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich ist. So hat bereits die vom SG um Auskunft gebetene Heilpädagogin M. in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2009 ausgeführt, dass der Kläger sich sehr häufig in motorischer und innerer Unruhe befinde. Er benutze die Hände sehr wenig zum Tasten, seine Vitalität sei eingeschränkt, so dass keine großen Anforderungen an ihn gestellt werden könnten. Die Auffälligkeiten im Sozialverhalten könnten ein Ausdruck von Überreizung sein. Eine Unterstützung im häuslichen Bereich hätte selbstredend einen hohen Wert an Rückkoppelung im Bereich des Lern- und Sozialverhaltens und damit für die Integration im konkreten Schulalltag. Die vom Senat bei der Waldorflehrerin/Heilpädagogin B. eingeholte Auskunft vom 21. Juli 2011 belegt und verstärkt den sich aus der Auskunft der Frau M. ergebenden Befund. Danach brauche der Kläger neben dem schulischen Angebot zusätzliche qualifizierte Hilfe, um den immer komplexer werdenden Situationen innerhalb und außerhalb der Schule begegnen zu können. Aus Gesprächen mit Frau Sch. habe sie den Eindruck gewonnen, dass diese die Hilfen geben könne, die der Kläger so notwendig für seinen Schulalltag brauche. Aus diesen Stellungnahmen lässt sich - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Klägers und des SG - nur der Schluss ziehen, dass der Kläger gerade für die soziale Integration in der Schulklasse und die Rezeptionsfähigkeit für die schulischen Lerninhalte zusätzliche Hilfen braucht. Die als Heilpädagogin fachkundige Frau B. legt sich insoweit bezüglich des Bedarfes eindeutig fest. Von Relevanz ist für den Senat dabei auch, dass der stark sehbehinderte Kläger noch zu wenig motorische Sicherheit hat und vor allem seine Hände zu wenig zum Tasten benutzt. Es liegt auf der Hand, dass daraus eine Isolation von der Klasse und eine Abkoppelung von dem Lernstoff resultiert bzw. droht. Die glaubwürdigen und detailreichen Angaben der Mutter des Klägers (Schreiben vom 8. Juli 2007 - Bl. 370f der Verw.-Akte -; Widerspruchsschreiben vom 22. Oktober 2007 - Bl. 379f der Verw-Akte -; Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 14. Dezember 2009, im Erörterungstermin vom 15. April 2011 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. Februar 2012 - vgl. die jeweiligen Niederschriften -) stützen diese Einschätzung. Nachvollziehbar wird seitens des Klägers auch darauf hingewiesen, dass durch die schulischen Belastungssituationen eine Verstärkung des Anfallsleidens zu befürchten sei. Ferner belegt auch die Auskunft des Kinderarztes Dr. Z. (Bl. 47 SG-Akte) die Notwendigkeit zusätzlicher Integrationsmaßnahmen unter schulischen Gesichtspunkten, was das SG zu Recht als einen tragenden Gesichtspunkt für seine Auffassung herangezogen hat.

Ein zusätzlicher Förderbedarf des Klägers, der auch und gerade die schulische Ausbildung gewährleisten soll, steht damit - entgegen der Auffassung des Beklagten - fest. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, ein solcher Bedarf sei allein im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung durch die Schule abzudecken, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Im Kern beruft sich der Beklagte damit auf den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Doch steht dieser dem Anspruch vorliegend nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dies gilt auch für die Hilfe zur angemessenen Schulbildung (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Bayerischer VGH, FEVS 53, 361; LSG Niedersachsen-Bremen, NVwZ-RR 2007, 538; Schleswig-Holsteinisches LSG, FEVS 60, 567). Zwar ist die pädagogische Förderung der Schüler in erster Linie Aufgabe der Schule; damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen (Senatsurteile vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - und vom 18. November 2010, a.a.O.; ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 - . Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchulG) hat die Schule den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Die Grundschule ist dabei die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens (§ 5 Abs. 1 SchulG), die alle schulpflichtigen Kinder zu besuchen verpflichtet sind (§ 73 Abs. 1 SchulG). Nach Abschluss der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen (§ 73 Abs. 2 SchulG). Hiervon abweichend dient die Sonderschule der Erziehung und Ausbildung von Kindern, die schulfähig sind, aber infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten in den allgemeinen Schulen (wie der Grundschule und der darauf aufbauenden Schule) nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können; sie gliedert sich in Schulen oder Klassen, die der besonderen Förderungsbedürftigkeit des Schülers entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SchulG). Eine Sonderschule hat demgemäß nach ihrer persönlichen und sachlichen Ausstattung und nach ihrer pädagogischen Ausrichtung der Eigenart ihrer jeweiligen Schüler Rechnung zu tragen. Nach dem mit Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 535) eingefügten § 15 Abs. 4 SchulG ist die Förderung behinderter Schüler auch Aufgabe in den anderen Schularten (Satz 1). Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können (a.a.O. Satz 2). Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt (a.a.O. Satz 3). Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil das Staatliche Schulamt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG für den Kläger die Schulbesuchspflicht im Sinne der Schule für Geistigbehinderte festgestellt und der Beschulung im Integrativen Schulentwicklungsprojekt der Freien Waldorfschule E. zugestimmt hat (Bescheid vom 8. Juli 2004). Die Freie Waldorfschule E. als private Ersatzschule hat den Kläger insoweit zur Erfüllung seiner Schulpflicht aufgenommen (vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 Privatschulgesetz für das Land Baden-Württemberg).

Vor diesem Hintergrund können Gegenstand der Eingliederungshilfe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe solche Maßnahmen nicht sein, die originäre Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2010, a.a.O.). Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten ist daher für Maßnahmen ausgeschlossen, die zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkraft gehören. Denn es kann grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 228 bezüglich der Kosten für eine zur Unterstützung eines behinderten Kindes im Unterricht engagierte Kraft, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Hilfestellung beim Aufgabenlösen, der Aufmunterung zum Weiterarbeiten und der Überwachung der Aufgabenlösung bestand). Für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit kann dagegen - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen; Leistungen der Eingliederungshilfe sind insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht vollständig ausgeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 2006, NVwZ-RR 2008, 38; Beschluss vom 9. Januar 2007, FEVS 58, 285; Urteile vom 28. Juni 2007 und vom 18. November 2010, jeweils a.a.O.). Dies gilt etwa für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen und einer ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen bedürfen (vgl. z.B. BVerwG, FEVS 36, 1; OVG Rheinland-Pfalz, ZfSH/SGB 2003, 614; U. Mayer, a.a.O. Rdnr. 100). Daran hat sich auch durch die oben dargestellten Änderungen des Schulrechts im Zusammenhang mit der zunehmenden integrativen Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher nichts geändert. So geht auch die Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf vom 8. März 1999 von einem eventuellen Bedarf an Maßnahmen durch außerschulische Leistungs- und Kostenträger aus (Kultus und Unterricht 1999, 45ff).

Die Übernahme der Kosten für die hier streitige systemische Bewegungstherapie ist nicht bereits deshalb durch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil diese auch (heil-)pädagogische Elemente enthält. Dies ergibt sich daraus, dass § 12 Nr. 1 EinglHV ausdrücklich auch heilpädagogische Maßnahmen als Form der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII aufführt, die schon begrifflich (s.o.) dem Bereich der Pädagogik zuzurechnen sind. Maßgebend ist nach den oben dargelegten Grundsätzen vielmehr, dass die systemische Bewegungstherapie vorliegend nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrers im Sinne des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule zuzuordnen ist, sondern sich in der Gesamtschau als flankierende Maßnahme darstellt. Nach den vorliegenden Informationen dient die systemische Bewegungstherapie dem Ziel, mit den Schülern diejenigen Themen, die in der Schule überwiegend visuell angeboten werden, in Bewegung und Handlung aufzuarbeiten (Raumorientierung, Verfolgen von bewegten Gegenständen, Strategien des Überblick-Verschaffens, der Orientierung auf Papiervorlagen, des Lesens etc.) sowie der Stabilisierung der Persönlichkeit zur Vermeidung der Entstehung von Verhaltensauffälligkeiten (vgl. Stellungnahme der Universität Dortmund, Fakultät Rehabilitationswissenschaften, Rehabilitation und Pädagogik bei Blindheit und Sehbehinderung vom 25. November 2004 - Bl. 277f der Verw.-Akte -). Dass gerade diese Hilfen für den Kläger in Nachbereitung der schulischen Eindrücke erforderlich und weiterführend sind, erhellen insbesondere der Umstand seiner Sehbehinderung, die Tatsache des reduzierten Tasteinsatzes der Hände und der Gesichtspunkt der - eindrücklich von der Heilpädagogin M. geschilderten - sozialen Auffälligkeiten.

Der Senat verkennt nicht, dass sich die systemische Bewegungstherapie für den Kläger quasi im Nebeneffekt auch auf die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft auswirkt, sieht jedoch nach den obigen Ausführungen den Schwerpunkt der Maßnahme in der schulischen Förderung des Klägers. Dies ist in Anlehnung an die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung medizinischer und nichtmedizinischer Leistungen der Eingliederungshilfe für die Qualifizierung als Maßnahme der schulischen Eingliederungshilfe ausreichend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 - 12 A 10886/04 - FEVS 56,84; in Anlehnung an BSG, Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - ).

Der Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für die systemische Bewegungstherapie auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger eine andere Art von (Sonder-) Schule - hier z.B. eine Schule für geistig Behinderte und/oder Sehbehinderte - besuchen könne, um so die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Die Entscheidung darüber, ob ein schulpflichtiges Kind eine Sonderschule (und gegebenenfalls welche Art von Sonderschule) besucht (besuchen muss), obliegt der Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Solange die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, ein schulpflichtiger Hilfesuchender sei geeignet, eine bestimmte Art von Schule zu besuchen, muss dies der Träger der Sozialhilfe hinnehmen (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes BVerwG, FEVS 36, 1; ferner Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und Senatsurteil vom 18. November 2010. a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn der Besuch einer integrativ unterrichtenden Schule durch die zuständige Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (BVerwGE 130, 1). Der Beklagte hat daher seinen Hilfeumfang an dem Besuch der Integrativen Waldorfschule E. zu orientieren.

Der Senat sieht die Anspruchsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII damit ebenso als erfüllt an wie die Erforderlichkeit und Eignung der systemischen Bewegungstherapie zur Unterstützung des Klägers für seine Schulausbildung. Auf diese Leistung hat der Kläger einen Rechtsanspruch. Hinsichtlich der Auswahl der Leistung, die grundsätzlich einem Ermessensspielraum unterliegt (vgl. z.B. Bieritz-Harder, a.a.O., § 54 Rdnr. 66), geht der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des SG von einer Ermessensreduzierung auf Null aus, folgt dabei der als zutreffend erachteten Begründung des SG im angefochtenen Urteil und verweist auf diese (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte insbesondere eine Alternative zu der begehrten Maßnahme nicht benannt hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist. In Bezug auf den Sekundäranspruch auf Kostenübernahme (Freistellung von der vertraglichen Forderung der Therapeutin) für die bereits erfolgen Therapieeinheiten verbleibt dem Beklagten ohnehin kein Ermessenspielraum, weil der Kläger nach der rechtswidrigen Ablehnung berechtigt war, sich die Leistung selbst zu beschaffen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008, a.a.O.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 9). Der Kläger musste die Entscheidung über Art und Maß der Hilfe selbst vornehmen. Dies schränkt das Ermessen gegenüber dem Sekundäranspruch auf Kostenübernahme (Freistellung) ein (vgl. z. B. BVerwGE 111, 328; Grube, a.a.O., Rdnr. 29).

Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers bzw. seiner Eltern kommt es bei der Hilfe zur angemessenen Schulbildung wegen § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht an.

Der Kläger hat damit Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen in Form der systemischen Bewegungstherapie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Bezüglich der bereits absolvierten Therapieeinheiten ergibt sich ein Sekundäranspruch auf Kostenübernahme in Form der Freistellung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Therapeutin. Anhaltspunkte, dass der Kläger das Maß des Notwendigen überschritten hätte (zu diesem Kriterium vgl. Grube, a.a.O.), ergeben sich nicht.

Für die Zeit ab dem 23. Februar 2012 (Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat) besteht ein Anspruch auf fortlaufende Kostenübernahme in einem wöchentlichen Umfang von bis zu zwei Stunden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht entstanden bzw. wieder weggefallen sei, weil - wie die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - der Kläger aus Gründen des Kostenrisikos die Therapie im Jahr 2011 nicht bzw. nur im Rahmen von Therapiegesprächen der Mutter mit der Therapeutin fortgeführt hat (zum Wegfall des Bedarfs und zur Selbstbeschaffung von Leistungen vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - ). Denn angesichts der fortbestehenden Therapiebedürftigkeit des Klägers und der bestehenden Vertrags- und therapeutischen Beziehung zwischen dem Kläger und der Therapeutin ist auch vom Fortbestand eines konkretisierten sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers auszugehen, der durch eine Geldleistung des Beklagten zu decken ist.

Hinsichtlich des Umfangs der für die Zukunft als erforderlich erachteten systemischen Bewegungstherapie (zwei Stunden pro Woche) stützt sich der Senat auf die vorliegenden Äußerungen des Kinderarztes Dr. Z., der Heilpädagoginnen M. und B. sowie die auf dieser Grundlage schlüssig und nachvollziehbar erscheinende Stellungnahme der Frau Sch. vom 17. Januar 2011 (Bl. 36ff der Senatsakte), in der die Erweiterung der Therapie auf zwei Wochenstunden begründet ist (Seite 5 der Stellungnahme).

Der Senat geht davon aus, dass die Kosten der Therapie sich an den bis 2004 vom Beklagten übernommenen Sätzen orientieren, wobei eine Anpassung wegen des abgelaufenen Zeitraums in Betracht kommt (vgl. auch die Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass sich der aktuelle Stundensatz nun auf 51,65 Euro belaufe). Der Erfolg der Behandlung ist durch Entwicklungsberichte zu evaluieren, wie dies auch in der Zeit bis 2004 der Fall war.

Im Tenor war der Inhalt des Anspruches des Klägers klarzustellen. Dafür war einerseits maßgebend, dass das Klagebegehren so auszulegen war (§ 123 SGG), dass der Kläger die Verurteilung zur Kostenübernahme der bisher entstandenen Kosten verlangte und andererseits der Wortlaut des erstinstanzlichen Tenors eine quantitative Beschränkung des Behandlungsumfangs für die Zukunft nicht erfasst hatte. Eine quantitativ unbegrenzte Verurteilung des Beklagten lag von vornherein nicht im Interesse des Klägers. Dieser hat dementsprechend seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung entsprechend angepasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klarstellung des Anspruchs des Klägers im Urteilstenor begründet kein Teilunterliegen und rechtfertigt damit auch keine Quotierung bei der Kostenlast.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.