OLG Karlsruhe · Beschluss vom 27. Februar 2012 · Az. 6 U 136/11
Informationen zum Urteil
-
Gericht:
-
Datum:
27. Februar 2012
-
Aktenzeichen:
6 U 136/11
-
Typ:
Beschluss
-
Fundstelle:
openJur 2012, 67796
-
Verfahrensgang:
1. Das Lizenzvertragsangebot desjenigen, der sich mit Erfolg auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen will, muss so gefasst sein, dass ihm im Falle der Annahme des Angebots durch den Patentinhaber solche Einwendungen abgeschnitten sind, mit denen die Pflicht zur Unterlassung oder zum Schadensersatz bestritten wird.
2. Dagegen ist der Lizenzsucher nicht gehalten, sich bereits mit dem Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags solcher Einwendungen zu begeben, die sich auf die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr beziehen.
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.12.2011 - 7 O 122/11 - wird hinsichtlich Ziff. I 1 a des Tenors (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90 Millionen Euro einstweilen eingestellt. Soweit die Beklagte zukünftig weitere Beträge beim Amtsgericht Mannheim zugunsten der Klägerin hinterlegt, kann sie in gleicher Höhe Freigabe der Sicherheit von der Klägerin verlangen.
2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09.12.2011 - 7 O 122/11 - wird hinsichtlich der Ziffer I 2 des Tenors (Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-Euro einstweilen eingestellt.
Gründe
I.
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 09.12.2011 die Beklagte auf Antrag der Klägerin wegen Patentverletzung u.a. zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.12.2011, der am 15.12.2011 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag hat sie zudem beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Die Klägerin ist seit dem 26.05.2011 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 010 336 (Klagepatent). Gegen den deutschen Teil des Klagepatent hat [ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen] am 26.02.2011 Nichtigkeitsklage erhoben.
Die Beklagte bietet als europäische Vertriebsgesellschaft der X Mobiltelefone und andere mobile Geräte an, die nach dem GPRS-Standard arbeiten (GPRS = General Packet Radio Service), u.a. Geräte unter den Bezeichnungen xxx, yyy.....Hieraus leitete die Klägerin den Vorwurf der Patentverletzung ab. Geräte, die den Standard erfüllen, machen nach ihrer Darstellung von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 04.10.2011 ein Lizenzvertragsangebot unterbreitet. Zudem hat die Beklagte über den durch die X in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2008 - 30.09.2011 mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielten Umsatz Rechnung gelegt, hieraus die sich nach dem Lizenzvertragsangebot ergebenden Lizenzgebühren berechnet und einen entsprechenden Betrag beim Amtsgericht Mannheim - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug u.a. mit dem Einwand verteidigt, die Klägerin sei an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehindert, weil die Beklagte aus kartellrechtlichen Gründen Anspruch auf Gewährung einer Lizenz habe. Das von ihr unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags könne die Klägerin nicht ablehnen, ohne sich kartellrechtswidrig zu verhalten.
Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Auffassung vertreten, der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei nicht begründet. Wenn der Verletzer - wie hier die Beklagte - bereits in der Vergangenheit Benutzungshandlungen vorgenommen habe, ohne eine Lizenz zu haben oder ein Lizenzvertragsangebot unterbreitet zu haben, das der Schutzrechtsinhaber nicht ohne Missachtung seiner kartellrechtlichen Pflichten ablehnen dürfe, sei dieser zur Annahme eines später unterbreiteten Lizenzvertragsangebots nur verpflichtet, wenn der Lizenzsucher dem Grunde nach anerkenne, dass er für die Vergangenheit Schadensersatz schulde. An einer solchen Anerkennung der Schadensersatzpflicht seitens der Beklagten fehle es. Die Klägerin sei zur Annahme des Lizenzvertragsangebots gemäß Anlage B 7 ferner deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte sich für den Fall, dass die Klägerin einen Schadensersatz geltend mache, der den von der Beklagten als angemessen angesehenen Betrag übersteige, einen Angriff auf den Rechtsbestand des Klagepatents vorbehalte. Auch wenn die Vereinbarung eines Nichtangriffs auf das lizenzierte Schutzrechte kartellrechtlich regelmäßig unwirksam sei, könne der Lizenzgeber doch jedenfalls eine Regelung verlangen, wonach er berechtigt sei, den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Lizenznehmer einen Nichtigkeitsangriff gegen das lizenzierte Schutzrecht führe.
Die Beklagte hält diese Beurteilung des Landgerichts für unzutreffend. Sie meint, die Klägerin hätte das von der Beklagten am 04.10.2011 unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags annehmen müssen. Sie verweist ferner auf das von ihr am 10.11.2011 unterbreitete, nochmals modifizierte Angebot sowie auf ein weiteres, mit Schreiben vom 14.12.2011 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermitteltes, abermals verändertes Angebot. Mit Schriftsatz vom 19.01.2012 hat sie schließlich ein nochmals verändertes Angebot mit Datum vom 05.01.2012 vorgelegt.
In dem Angebot vom 10.11.2011 lautet § 8 Abs. 1 wie folgt:
Pending nullity complaints, oppositions or utility model cancellation requests, filed by the LICENSEE or any affilated entity or individual against the Licensed Patents will be withdrawn within ten working days from the conclusion of this Agreement. This does not apply if, as far as and as long as LICENSOR claims damages from LICENSEE for alleged past infringement which extend beyond the payment according to § 4 (2) above. If such nullity complaint, opposition oder utility model cancellation request leads to the full or partial invalidation of a Licensed Patent, the LICENSEEs obligations according to § 4 (1) and § 5 above shall not be affected thereof.
In dem Angebot vom 14.12.2011 lautet § 8 Abs. 1 wie folgt:
Pending nullity complaints, oppositions or utility model cancellation requests, filed by the LICENSEE or any affilated entity or individual against the Licensed Patents will be withdrawn within ten working days from the conclusion of this Agreement.
Das Angebot vom 05.01.2012 weist insoweit keine Änderung auf.
Sowohl in dem Angebot gemäß Anlage B 7 als auch in den nachfolgenden Angeboten ist jeweils vorgesehen, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegt.
Den ersten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Senat mit Beschluss vom 23.01.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin verhalte sich nicht kartellrechtswidrig, wenn sie ein Lizenzvertragsangebot ablehne, das ihr für den Fall eines (neuerlichen) Angriffs auf den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte nicht das Recht zur Kündigung einräume.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat die Beklagte erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Sie verweist darauf, dass sie der Klägerin am 30.01.2012 ein weiteres Lizenzvertragsangebot unterbreitet hat und macht geltend, die Klägerin verhalte sich kartellrechtswidrig, wenn sie die Annahme dieses Angebots ablehne. Das neuerliche Vertragsangebot, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Anlage BK 16 Bezug genommen wird, enthält in § 7 folgende Regelung:
Pending nullity complaints, oppositions or utility model cancellation requests, filed by the LICENSEE or any affilated entity or individual against the Licensed Patents will be withdrawn within ten working days from the conclusion of this Agreement. If LICENSEE or any affiliated entity or individual files a nullity complaint, opposition or utility model cancellation request against any of the Licensed Patents, LICENSOR has the right to terminate this Agreement
Gegenüber dem vorangegangenen Vertragsangebot erfolgte eine Änderung ferner insoweit, als das [Gerätetyp] in die Liste der Old Products in § 1 Abs. 3 des Vertragsangebots aufgenommen worden ist. Zu der Höhe der Lizenzgebühren sagt § 4 Abs. 3 des Angebots:
The royalties according to (1) and (2) shall be set by the LICENSOR according to its equitable discretion ('billiges Ermessen') and according to the FRAND standard in the industry within twenty working days from execution of this Agreement. Wether the Royalties according to (1) and (2) above fulfil the FRAND standard in the industry shall be subject to examination and be changed with retroactive effect by a court (according to § 315 III BGB)
Die Beklagte macht geltend, es sei nicht widersprüchlich, sondern stelle eine zulässige Verteidigung auf völlig verschiedenen rechtlichen Ebenen dar, erstens ein umfassendes Orange-Book-Angebot zu machen und sich umfassend auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zu berufen, zweitens für ein bestimmtes Produkt ein vertragliches Klageverbot geltend zu machen und drittens die Frage, ob ein bestimmtes Produkt dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils unterfalle, gegebenenfalls im Bestrafungsverfahren überprüfen zu lassen. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand setze nicht voraus, dass die Beklagte jede Verteidigung aufgebe, solange sie ihr Lizenzvertragsangebot nicht auf das Fehlgehen einer Verteidigung bedinge. Insbesondere müsse es der Beklagten möglich sein, sich im Streit über die Höhe der Lizenzgebühr darauf zu berufen, dass ein anderweitiger Lizenzvertrag - zwischen der Klägerin und [einem dritten Unternehmen D] - existiere und dies Auswirkungen auf die Höhe der Lizenzgebühr für Produkte mit einem D-Chip haben müsse.
Auch hinsichtlich der Bedingungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrags sei sie den Forderungen der Klägerin nachgekommen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht zu entnehmen, dass die Freigabe schon zu dem Zeitpunkt erfolgen müsse, in dem das Lizenzvertragsangebot angenommen und eine Lizenzbestimmung getroffen worden sei.
Nach Eingang des zweiten Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Senat mit Beschluss vom 03.02.2012 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil für die Zeit bis zur Entscheidung des Senats über diesen Antrag einstweilen eingestellt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Klägerin tritt dem neuerlichen Einstellungsantrag entgegen. Die Beklagte berufe sich darauf, dass bei der Bemessung des Lizenzsatzes ihr Vortrag zu dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D. und zu den sich daraus nach Auffassung der Beklagten ergebenden Rechtsfolgen - Klageverbot und Erschöpfung - berücksichtigt werden müsse. Das aber würde dazu führen, dass Einwände aus dem Verletzungsprozess in das Höheverfahren gezogen würden. Nach den Grundsätzen der Orange-Book-Standard-Rechtsprechung dürfe das vom Lizenzsucher unterbreitete Angebot jedoch nicht unter der Bedingung der Verletzung stehen. Die Beklagte habe ihre Position in der mündlichen Verhandlung in einem parallelen Rechtsstreit gegen ihre Muttergesellschaft deutlich gemacht.
Das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung (Anlage K II 6) hält dazu folgendes fest:
Der Klägervertreter vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse sich bei Abschluss des Lizenzvertrags alles außer Streit stellen, mit dem sie sich gegen die Verletzung und die Validität des Patents verteidigt habe oder verteidigen könne.
Der Beklagtenvertreter vertritt die Auffassung, nach dem vorgelegten Angebot sei klar, dass sämtliche angegriffenen Gegenstände dem Lizenzvertrag unterfallen und dafür eine FRAND-Lizenz zu zahlen sei. Hinsichtlich der Höhe dieser Lizenz sei die Beklagte aber nicht verpflichtet, irgendwelche Zugeständnisse bei der Argumentation zu machen.
Lege man die Äußerung der Beklagten zugrunde, wäre ein Prozess über die Höhe der Lizenz nach § 315 BGB ein nicht mehr justitiables Verfahren, das über Jahre nicht zu Ende gebracht werden könne, weil gleichsam inzidenter Dutzende bis Hunderte von Verletzungsverfahren geführt werden müssten. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte alle Patente der Klägerin, die diese als essentiell für einen der 2G oder 3G oder WiFi-Standards erklärt hat, in das Angebot einbezogen habe, wozu sie nicht genötigt gewesen sei. Das Angebot unterliege mithin Beschränkungen - Berücksichtigung der Verletzung und des Rechtsbestandes - die mit den Grundsätzen aus der Orange-Book-Standard-Entscheidung nicht vereinbar seien. Ob dabei die Annahme der Verletzung und des Rechtsbestands rechtstechnisch als Bedingung formuliert seien oder nur in die Bewertung der Höhe nach § 315 BGB einfließen sollten, könne dahinstehen; in der Sache mache das keinen Unterschied. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, ein Lizenzvertragsangebot anzunehmen, das zur Folge habe, dass im späteren Rechtsstreit über die Angemessenheit der Lizenz inzidenter Dutzende oder Hunderte Verletzungsprozesse geführt werden müssten. Wolle sich die Beklagte auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen, müsse sie sich der Verteidigung der Nichtverletzung und des fehlenden Rechtsbestandes begeben. Das habe sie offensichtlich nicht getan.
Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte mache die Auszahlung des hinterlegten Betrags zum Gegenstand von Bedingungen, die über eine Annahme des Lizenzangebots und über eine Leistungsbestimmung der Klägerin hinausgingen. Es gehe nicht an, dass der Klägerin ein Zugriff auf den hinterlegten Betrag erst dann möglich sein solle, wenn im Rechtsstreit über die Höhe der Lizenzgebühr eine gerichtliche Entscheidung ergangen sei.II.
Der neuerliche Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Die Beklagte stützt sich insoweit auf eine Veränderung des Sachverhalts durch das von ihr neu formulierte Lizenzvertragsangebot. Der Antrag ist auch begründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbares Urteil Berufung eingelegt, kann das Berufungsgericht gem. §§ 719, 707 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden hat, hängt ab vom Ergebnis einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen von Gläubiger und Schuldner. Im Rahmen der Interessenabwägung ist von Bedeutung, ob das Rechtsmittel nach der vom Berufungsgericht anzustellenden summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg verspricht. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht abschließend beurteilen, ist dies im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten der in erster Instanz verurteilten Partei zu berücksichtigen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass der Gläubiger aus einem von ihm erstrittenen, vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreiben darf, seine Interessen haben nach der Wertung des Gesetzes den Vorrang. In einem solchen Fall wird einem Einstellungsantrag daher nur stattgegeben werden können, wenn den Interessen der verurteilten Partei besonderes Gewicht zukommt. Anders ausgedrückt können Nachteile, die regelmäßig mit der Vollstreckung eines Titels einhergehen, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann in Fällen angebracht sein, in denen sich bei der in diesem Stadium allein möglichen summarischen Prüfung für das Berufungsgericht hinreichend deutlich ergibt, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird. Diese Voraussetzung liegt hier im erreichten Sach- und Streitstand vor. Das aktuelle Lizenzvertragsangebot der Beklagten, wie es als Anlage BK 16 vorliegt, kann die Klägerin voraussichtlich nicht ohne Verstoß gegen die sich aus dem Kartellrecht ergebenden Verpflichtungen ablehnen.
2. Das aktuelle Lizenzvertragsangebot enthält eine Klausel, wonach der Klägerin das Recht zur Kündigung des Vertrags für den Fall zusteht, dass die Beklagte den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte angreift. Damit sind die Bedenken ausgeräumt, die aus Sicht des Senats gegen die vorangegangenen Vertragsangebote bestanden.
3. Durch das aktuelle Lizenzvertragsangebot hat die Beklagte weiter eventuelle Zweifel daran, ob der beabsichtigte Lizenzvertrag auch das Gerät [Gerätetyp] erfasst, ausgeräumt. Dieses Gerät ist in § 1 Abs. 3 des Vertragsangebots ausdrücklich als Old Product aufgeführt und damit als Produkt, das nach § 4 Abs. 2 des Vertragsangebots hinsichtlich der Vergangenheit lizenzpflichtig ist. Da das Gerät ferner - unstreitig - von den Standards GSM und GPRS Gebrauch macht, zählt es nach § 1 Abs. 2 i.V. mit § 4 Abs. 1 auch zu den Produkten, für die künftig Lizenzen zu zahlen sind. Das hat die Beklagte zudem im Schriftsatz vom 20.02.2012 unter 2.1. a) ausdrücklich und eindeutig klargestellt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Landgericht Mannheim im parallelen Rechtsstreit 7 O 169/11 wiedergegebenen Erklärung der dortigen Beklagtenvertreter.
4. Zwischen den Parteien bestehen allerdings weiterhin Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Bedeutung dem Einwand der Beklagten zukommt, das [Gerätetyp] sei mit einem Baseband-Chip ausgerüstet, der von der D. bezogen werde, die hierfür bereits Lizenzgebühren an die Klägerin zahle. Diese Meinungsverschiedenheiten stellen die kartellrechtlich begründete Verpflichtung der Klägerin zur Annahme des aktuellen Lizenzvertragsangebots der Beklagten jedoch nicht in Frage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, die der Inhaber eines standard-essentiellen Patents hat, nicht in Betracht, wenn der Lizenzsucher lediglich ein bedingtes Lizenzangebot macht, insbesondere den Vertragsschluss unter der Bedingung anbietet, dass das Gericht die von ihm geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform bejaht (BGHZ 180, 312, Tz. 32 - Orange-Book-Standard). Daraus folgt nach Auffassung des Senats, dass das Lizenzvertragsangebot desjenigen, der sich mit Erfolg auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen will, so gefasst sein muss, dass ihm im Falle der Annahme des Angebots durch den Patentinhaber solche Einwendungen abgeschnitten sein müssen, mit denen die Pflicht zur Unterlassung oder zum Schadensersatz bestritten wird. Das betrifft nicht nur den Einwand, die angegriffene Ausführungsform mache von der im Streitpatent unter Schutz gestellten Lehre keinen Gebrauch, sondern etwa auch die Berufung auf ein privates Vorbenutzungsrecht oder auf Erschöpfung. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand kann mithin nur Erfolg haben, wenn das Lizenzvertragsangebot so gefasst ist, dass - für den Fall der Annahme des Angebots - die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren für die im Streit stehenden Ausführungsformen dem Grunde nach akzeptiert wird.
Dem Lizenzsucher ist andererseits im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe einer eventuell zu zahlenden Lizenzgebühr das Recht zuzubilligen, das Vertragsangebot nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebührensatzes zu richten, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr (BGHZ 180, 312, Tz. 39 - Orange-Book-Standard). Wird das Lizenzvertragsangebot - wie hier - entsprechend gefasst und vom Patentinhaber angenommen, sind die Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der angemessenen Lizenz gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsstreit auszutragen, dessen Gegenstand die Frage ist, ob die vom Patentinhaber bestimmte Leistung billigem Ermessen entspricht. Daraus ergibt sich, dass sich der Lizenzsucher nicht gehalten ist, sich bereits mit dem Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags solcher Einwendungen zu begeben, die sich auf die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr beziehen.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte gehalten ist, mit ihrem Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags auf Einwendungen zu verzichten, die sich aus dem Bestehen eines Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der D. ergeben können. Die Beklagte macht insoweit geltend, aus diesem Lizenzvertrag folge, dass es der Klägerin verwehrt sei, gerichtlich gegen die Beklagte mit dem Vorwurf der Patentverletzung vorzugehen, soweit die Produkte der Beklagten mit Baseband-Chips ausgestattet seien, die unter diesen Vertrag fielen. Sie vertritt weiter die Ansicht, insoweit sei Erschöpfung eingetreten (nachfolgend abkürzend: D.-Einwand). Das steht jedoch ihrer Berufung auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand - nach derzeitiger, auf summarischer Prüfung beruhender Auffassung des Senats - nicht entgegen. Aus dem aktuellen Lizenzvertragsangebot der Beklagten ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der hierzu gewechselten Korrespondenz zwischen den Parteien, nicht, dass die Beklagte dieses Angebot nur unter der Bedingung macht, dass ihre Berufung auf den D.-Einwand im Verletzungsprozess erfolglos bleibt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.02.2012 klargestellt, dass sie für keines der im Vertrag als licensed product oder old product definierten Geräte, mithin auch nicht für das [Gerätetyp], den Standpunkt vertritt, sie müsse keine oder nur eine symbolische Lizenzgebühr zahlen. Sie hat dies weiter dahin erläutert, es gehe ihr lediglich darum, sich die Möglichkeit offen zu halten, die Auswirkungen des D.-Vertrags auf die Höhe der Lizenzgebühr thematisieren zu können.
Im derzeitigen Stand des Verfahrens kann offenbleiben, ob es im Grundsatz zulässig ist, Einwendungen, mit denen im Verletzungsprozess das Bestehen von Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach bestritten wird, nach dessen Erledigung durch Abschluss eines Lizenzvertrags in einem späteren Rechtsstreit über die Billigkeit der vom Patentinhaber bestimmten Lizenzgebühr als Einwendungen zur Höhe der Lizenzgebühr zu erheben. Das aktuelle Lizenzvertragsangebot der Beklagten und ihre hierzu gegebenen Erläuterungen machen jedenfalls unmissverständlich deutlich, dass die Beklagte für den Fall der Annahme des von ihr unterbreiteten Lizenzvertragsangebots durch die Beklagte uneingeschränkt - auch bezüglich des D.-Einwands - darauf verzichtet, die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für alle Ausführungsformen, die Gegenstand des Vertrags sind, in Abrede zu stellen. Sie beschränkt sich mithin auf Einwendungen, die die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr betreffen. Welche der hierzu denkbaren Einwendungen in einem späteren Rechtsstreit über die Höhe der Lizenzgebühr zulässig sind, ist derzeit noch nicht zu entscheiden.
5. Der Einwand der Klägerin, es sei ihr nicht zuzumuten, sich auf ein Lizenzvertragsangebot einzulassen, das dazu führe, dass ein Rechtsstreit über die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr praktisch unführbar werde, greift nicht durch. Der Senat verkennt nicht, dass ein solcher Prozess zahlreiche schwierige Fragen aufwerfen kann. Dem Lizenznehmer kann es jedoch in der Konsequenz der Entscheidung Orange-Book-Standard des Bundesgerichtshofs nicht verwehrt werden, in einem derartigen Rechtsstreit Einwendungen hinsichtlich der Höhe der vom Patentinhaber geforderten Lizenzgebühren zu erheben. Geht es - wie hier - um Vorrichtungen, die einem Standard entsprechen, in den eine große Zahl von patentrechtlich geschützten Lehren eingeflossen sind, wird insbesondere darüber gestritten werden können, ob und gegebenenfalls wie sich die Belastung der in Rede stehenden Produkte mit zahlreichen anderen Schutzrechten auf die Höhe der Lizenzgebühren für die Schutzrechte auswirkt, die Gegenstand des Lizenzvertrags sind. Sollte ein Einfluss der Belastung mit anderen Schutzrechten grundsätzlich zu bejahen sein (dafür wohl LG Düsseldorf v. 13.02.2007 - 4a O 124/05, Juris-Rn. 73 - GSM-Standard), kann damit die Frage relevant werden, welche weiteren - nicht vertragsgegenständlichen - Schutzrechte standard-essentiell sind und welche Bedeutung ihnen zukommt. Der Hinweis der Klägerin, es habe der Beklagten freigestanden, ein Lizenzvertragsangebot zu unterbreiten, das sich nur auf das Streitpatent beziehe, ist überraschend, nachdem sie zunächst beanstandet hatte, dass sich das erste Vertragsangebot der Beklagten nur auf das Streitpatent und ein weiteres Patent bezog. Die Beklagte hat sich dadurch veranlasst gesehen, die nachfolgend unterbreiteten, weiteren Lizenzvertragsangebote auf sämtliche Patente der Klägerin zu beziehen, die die Klägerin als essentiell in Bezug auf die Standards GSM, GPRS, EDGE, UMTS, WiFi und/oder WLAN ansieht. Sie ist damit einem Anliegen der Klägerin nachgekommen. Letztlich kommt es darauf nicht maßgeblich an. Denn die Notwendigkeit der Diskussion der angesprochenen Fragen in einem Rechtsstreit über die Billigkeit der Lizenzgebühr nach § 315 BGB ergibt sich nicht daraus, dass das Lizenzvertragsangebot sich auf mehrere Schutzrechte bezieht. Diese Fragen stellten sich im Grundsatz ebenso, wenn Gegenstand des Lizenzvertrags nur ein Schutzrecht wäre.
Sollte sich der Einwand der Klägerin, das Verfahren nach § 315 BGB werde mit dutzenden oder gar hunderten von inzidenter zu führenden Verletzungsprozessen belastet, auf die Vertragsschutzrechte und die angegriffenen Ausführungsformen beziehen, wäre er unzutreffend. Wird das Lizenzvertragsangebot der Beklagten angenommen, ist es ihr, wie ausgeführt, verwehrt, die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung der Vertragsschutzrechte durch die lizenzierten Produkte in Abrede zu stellen. Zwar hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 19.01.2012 (dort S. 19) ausgeführt, es sei denkbar, dass der D.-Einwand im Streit über die Höhe der Lizenzgebühr hinsichtlich des [Gerätetyp] zu einer reduzierten Lizenzgebühr - ggf. bis auf Null führen könne. Sie hat nunmehr aber, wie bereits erwähnt, zu ihrem nochmals geänderten Lizenzvertragsangebot vom 30.01.2012 im Schriftsatz vom 20.02.2012 ausdrücklich klargestellt, dass sie - auch für das [Gerätetyp] - nicht in Anspruch nimmt, keine oder nur eine symbolische Lizenzgebühr zu schulden. Daran wird sie sich festhalten lassen müssen.
6. Schließlich bleibt auch der Einwand der Klägerin, die Erklärung der Beklagten gegenüber der Hinterlegungsstelle sei unzureichend, erfolglos. Zutreffend ist allerdings, dass diese Erklärung sich nicht dazu verhält, wie zu verfahren ist, wenn die Klägerin nach Annahme des Lizenzvertragsangebots eine Lizenzgebühr festsetzt, die Beklagte diese aber als überhöht ansieht. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es aber nicht. Es liegt auf der Hand, dass sich die Beklagte selbstwidersprüchlich verhielte, wenn sie der Auszahlung des Betrags widerspräche, der sich nach der vertraglich geschuldeten Rechnungslegung auf der Grundlage des Lizenzsatzes ergäbe, den die Beklagte selbst als angemessen ansieht. Der Beklagten wird sich in einer solchen Situation auch nicht darauf beschränken können, die Angemessenheit der von der Klägerin bestimmten Lizenzgebühr zu bestreiten, vielmehr wird sie gehalten sein anzugeben, welche Lizenzgebühr sie selbst für angemessen erachtet.
7. Ergibt sich damit bei summarischer Prüfung, dass die Berufung der Beklagten nach dem jetzt erreichten Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg haben wird, erscheint es angemessen, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassungsvollstreckung hat der Senat den von der Beklagten angegeben Jahresumsatz mit den betroffenen Produkten zugrunde gelegt, den von der Klägerin geforderten Lizenzsatz von 2,25 % und eine Dauer des Berufungsverfahrens von zwei Jahren. Die Regelung in Ziffer 1 Satz 2 des Tenors dient der Verhinderung einer doppelten Absicherung der Klägerin.





