OLG Stuttgart · Beschluss vom 17. Mai 2011 · Az. 8 W 169/11
Informationen zum Urteil
-
Gericht:
-
Datum:
17. Mai 2011
-
Aktenzeichen:
8 W 169/11
-
Typ:
Beschluss
-
Fundstelle:
openJur 2012, 67259
-
Verfahrensgang:
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 29. März 2011, HRA 2422,aufgehoben.2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 25. August 2010 (UR Nr. 1280/2010) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an dasAmtsgericht Stuttgart - Registergericht - zurückverwiesen.3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Antragsteller reichten beim Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart die notariell beglaubigte Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 25. August 2010 ein mit dem Inhalt, dass der Kommanditist ... ... durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und seine Einlage durch Erbfolge übergegangen ist auf den Alleinerben, die .......-Stiftung, so dass diese als Kommanditist mit einer Einlage von 1.227.100,51 EUR in die Gesellschaft eingetreten ist. Zum Nachweis der Erbfolge wurde das notarielle Testament vom 26. Juni 1992 (UR Nr. 904/1992, Notar Dr. Sigloch in Stuttgart-Bad Cannstatt) vorgelegt, durch das der Erblasser seine Ehefrau ... ... zu seiner Alleinerbin und zum Ersatzerben die "... ...-Stiftung" ernannt hatte. Die Testamentseröffnung fand am 2. Dezember 2008 vor dem Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt I - Nachlassgericht - (1 NG 139/2008, NA. 21457) statt. Die Ehefrau hat durch ihren Betreuer die Ausschlagung der Erbschaft am 14. Januar 2009 nach dem am 10. November 2008 verstorbenen Erblasser gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, das diese mit Beschluss vom 17. Februar 2009 entgegen genommen hat. Am 21. April 2009 hat der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung nachgereicht (Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt I - Nachlassgericht -, 1 NG 139/2008, NA. 21457). Die Ersatzerbin, die ....-...-Stiftung, wurde am 17. Juni 2010 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Regierungspräsidium Stuttgart anerkannt.
Am 27. September 2010 hat das Registergericht zum Nachweis der Erbfolge um Vorlage eines Erbscheins gebeten. Verzichtbar sei dieser nur, wenn Dauertestamentsvollstreckung angeordnet sei und der Testamentsvollstrecker den Übergang des Kommanditanteils unter Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses in elektronisch beglaubigter Form anmelde. Auf die Einwendungen der Antragsteller hiergegen wurde am 17. Februar 2011 an den Auflagen festgehalten, weil eine Berücksichtigung eines beglaubigten Testaments nebst beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls ausscheide, nachdem die Erbschaft ausgeschlagen worden sei. Ob weitere Erbeinsetzungen Platz griffen, könne allein das Nachlassgericht - auch wegen einzuhaltender Ausschlagungsfristen - feststellen. Zur Erbenermittlung sei allein das Nachlassgericht zuständig, nicht aber das Registergericht.
Mit Beschluss vom 29. März 2011 hat das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen wegen Nichtbehebung der aufgezeigten Eintragungshindernisse.
Gegen die am 5. April 2011 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 21./26. April 2011 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung im einzelnen verwiesen wird.
Das Registergericht hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 6. Mai 2011 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt und in diesem auf die in der abschließenden Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 mitgeteilte Rechtsmeinung Bezug genommen.II.
Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG) und wurde form- und fristgerecht gemäß §§ 58 ff FamFG erhoben. Die Beschwerdeberechtigung der beteiligten Gesellschaft und der Stiftung als Ersatzerbin ergibt sich aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Die angeordnete Testamentsvollstreckung steht insoweit der Antrags- und Beschwerdebefugnis der Stiftung nicht entgegen, weil diese mit der Schaffung der Stiftung und des Übergangs des Nachlasses in deren Vermögen endete (Ziff. II. § 7 des notariellen Testaments vom 26. Juni 1992).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister Eingetragenen vornimmt, ist der Nachweis dieser Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden in elektronischer Gestalt (§ 371a Abs. 2 ZPO) zu erbringen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Erbfolge ist in der Regel durch einen Erbschein (§§ 2353 ff BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge (OLG Hamm RPfleger 1986, 139) oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Den Erbfolgenachweis durch eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung kann in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die Verfügung von Todes wegen keine unlösbaren Auslegungsschwierigkeiten bereitet, sich also die Erbfolge aus dieser mit hinreichender Deutlichkeit ergibt. Bei verbleibenden Zweifeln oder in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Ermittlungen ist ein Erbschein anzufordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel bleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können. Zweifel, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts nicht hinausgehen, genügen nicht (Krafka/ Willer/Kühn, RegisterR, 8. Aufl. 2010, Rn. 128; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 12 HGB Rn. 156 ff, insb. Rn. 161; Hopt in Baumbach/ Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 12 HGB Rn. 5; Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, HandelsregisterR, 2010, § 12 HGB Rn. 42; OLG Stuttgart/Senat NJW-RR 1992, 516; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646; BGH NJW 2005, 2779; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 248; KG Berlin NJW-RR 2007, 692; LG München I NJW 2007, 3445; je m.w.N.).
Die alleinige Ersatzerbfolge der Beteiligten Ziff. 1 ergibt sich aus dem notariell beurkundeten Testament vom 26. Juni 1992 (Ziff. II. § 1). Mit diesem hatte der Erblasser alle bisher von ihm errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Die nachfolgenden notariellen Testamente vom 29. Dezember 1998 und 5. Dezember 2000 befassten sich lediglich mit der bereits angeordneten Testamentsvollstreckung. Sämtliche Verfügungen wurden vom Nachlassgericht am 2. Dezember 2008 eröffnet. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die zunächst berufene Alleinerbin ... ... erfolgte mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht.
Insoweit beanstandet die Rechtspflegerin auch nicht eine unvollständige bzw. ungenügende Vorlage der öffentlichen Urkunden, sondern ist der Meinung, dass etwaige weitere Erbeinsetzungen und einzuhaltende Ausschlagungsfristen vom Nachlassgericht zu überprüfen seien.
Hierbei verkennt das Registergericht, dass die ihm vorgelegten Urkunden als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht ausreichen, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind. Das notarielle Testament vom 26. Juni 1992 lässt aber keinen Zweifel daran aufkommen, dass Ersatzerbe im Hinblick auf die Ausschlagung der Erbschaft durch ... ... die Beteiligte Ziff. 1 ist (§ 1953 BGB; Weidlich in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1953 BGB Rn. 5). Konkrete Zweifel können sich danach für das Amtsgericht nicht ergeben. Zweifel, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhaltes nicht hinausgehen, reichen aber nicht aus.
Damit kann die Eintragung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht werden, der nur dann verzichtbar sei, wenn ein Testamentsvollstreckerzeugnis eingereicht werde.
Abgesehen davon, dass es auf die Anforderung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im Hinblick auf die obigen Ausführungen entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, haben die Beteiligten Ziff. 3 und 4 die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister nicht als Testamentsvollstrecker vorgenommenen, sondern als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten Ziff. 2 und als Vorstände der Beteiligten Ziff. 1, die ausweislich der letztwilligen Verfügung des Erblassers nunmehr dessen Alleinerbin ist. Denn entsprechend der Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem notariellen Testament vom 26. Juni 1992, dort insb. Ziff. II. § 7, ist davon auszugehen, dass keine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde, sondern dass diese endete mit dem Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit der Ernst-Kienzle-Stiftung am 17. Juni 2010 und der gleichzeitigen Berufung der Beteiligten Ziff. 3 und 4 als deren vertretungsberechtigte Vorstände. Der Nachlass soll nach dieser letztwilligen Anordnung von den Testamentsvollstreckern voll verwaltet werden, bis nach Schaffung der Stiftung durch diese das gesamte Vermögen auf die Stiftung übergegangen ist.
Da aber ein Erbschein nicht verlangt werden kann, kommt es ohnehin auf den "Verzicht" auf diesen bei Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht an.
Dies gilt gleichermaßen für die problematisierte Bezugnahme auf die Nachlassakten.
Danach war der Zurückweisungsbeschluss des Registergerichts vom 29. März 2011 aufzuheben. Dieses hat erneut über die Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister vom 25. August 2010 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Hüßtege in Thomas/Putzo, 32. Aufl. 2011, § 81 FamFG Rn. 2). Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO.





