AG Pforzheim, Urteil vom 18.09.2006 - 9 C 240/06
Fundstelle
openJur 2012, 66763
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 127,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 112,75 seit dem 01.07.2006 und aus weiteren EUR 15,00 seit dem 05.07.2006 als Gesamtgläubiger zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger EUR 22,62 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: EUR 136,16

Tatbestand

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Mit der Klage werden Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis geltend gemacht. Der Beklagte war Mieter der Wohnung .... Die Kläger sind Vermieter dieser Wohnung.

Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.01.2006 beendet.

Mit der Klage wird die Nutzungsentschädigung für die Garage für den Zeitraum von Februar bis Juli 2006 verlangt. Außerdem werden Kosten für Arbeiten am Laminatfußboden geltend gemacht sowie eine Unkostenpauschale.

Der Beklagte ist verpflichtet, die Nutzungsentschädigung für die Garage für den Zeitraum von Februar bis Juli 2006 zu bezahlen. Es handelt sich um sechs Monate zu je EUR 30,00, insgesamt also um EUR 180,00.

Diese Position ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zumindest hat der Beklagte sich zu dieser geltend gemachten Position nicht geäußert.

Mit der Klage werden außerdem verlangt EUR 41,76 für Arbeiten am Laminatfußboden. Die Kläger können diesen Betrag vom Beklagten verlangen. Das Mietverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.01.2006 beendet. Aufgrund einer Kündigung des Beklagten wäre das Mietverhältnis zum Ende Februar 2006 beendet worden. Die Parteien haben sich jedoch einvernehmlich auf eine Beendigung zum 31.01.2006 geeinigt. Insofern kam die Kläger dem Beklagten bei seinem Auszugswunsch entgegen.

Dafür war jedoch Voraussetzung, daß der Beklagte die Fußbodenarbeiten beendet. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Kläger vom 03.01.2006. Der Beklagte nahm den angebotenen Auszugstermin zum 31.01.2006 an. Er mußte insgesamt das Angebot gemäß Schreiben vom 03.01.2006 annehmen. Er kann sich nicht nur die für ihn günstigen Punkte in diesem Schreiben, also den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses aussuchen. Vielmehr muß dieses Schreiben insgesamt gesehen werden, also auch mit der Klausel bezüglich des Fußbodens.

Außerdem hat der Beklagte den Fußbodenbelag in der Wohnung verändert. Der Teppichboden wurde entfernt und der Laminatfußboden verlegt durch den Beklagten. Dies beinhaltet auch die Pflicht, die Fußbodenarbeiten vollständig abzuschließen und nicht nur teilweise durchzuführen. Die dafür erforderlichen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Dies ergibt sich aus der Anlage zum Mietvertrag vom 19.06.2004. Hier wurde dies als Anlage zu § 11 des Mietvertrages ausdrücklich geregelt.

Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, daß es sich hier nicht um Schönheitsreparaturen handelt. Nach der Rechnung vom 20.06.2006 wurde vielmehr der vorhandene Laminatboden ergänzt. Es ging hier darum, die Verlegung des Laminatfußbodens vollständig abzuschließen. Dies kann nicht als Schönheitsreparatur angesehen werden.

Damit ist der Beklagte verpflichtet, den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 41,76 zu bezahlen.

Der Beklagte hat eine Unkostenpauschale zu bezahlen. Diese kann jedoch nur auf EUR 15,00 geschätzt werden, § 287 ZPO. Hier werden EUR 30,00 geltend gemacht. Ein Betrag in dieser Höhe konnte nicht zugesprochen werden. Insofern mußte die Klage teilweise abgewiesen werden.

Die Kläger haben zu Gunsten des Beklagten ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Dabei wurden für das Jahr 2005 für Wasser, Abwasser und Müllgebühren EUR 280,99 zugrunde gelegt. Einschließlich Januar 2006 hat der Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von EUR 390,00 erbracht. Dies ergibt ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten in Höhe von EUR 109,01.

Die Kläger gehen nur von einem Guthaben in Höhe von EUR 85,59 aus. Sie haben nämlich zu Lasten des Beklagten die Nebenkosten für Januar 2006 dadurch ermittelt, daß sie 1/12 der Kosten für das gesamte Jahr 2005 angesetzt haben. Dies mag zwar praktikabel erscheinen. Rechtlich richtig ist dies jedoch nicht. Vielmehr müssen die Wasser- und Abwasserkosten konkret ermittelt werden, wenn dies vom Beklagten gewünscht wird. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Abrechnung für das Jahr 2006 abgewartet werden muß. Es ist verständlich, daß die Kläger, um die Angelegenheit baldmöglichst abschließen zu können 1/12 des Jahresbetrages für 2005 zugrunde gelegt haben. Jedoch kann der Beklagte eine genaue Abrechnung verlangen. Deshalb kann eine Schätzung im vorliegenden Fall für den Monat Januar 2006 nicht durchgeführt werden. Die Klage mußte auch insoweit teilweise abgewiesen werden.

Aufgrund Verzuges ist der Beklagte verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, §§ 288, 286 ZPO. Er ist auch verpflichtet, vorgerichtliche nicht anrechenbare Anwaltsgebühren zu bezahlen aufgrund Verzuges.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, § 511 Abs. 4 ZPO.

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