LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2006 - 15 Sa 81/06
Fundstelle
openJur 2012, 66472
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2006 - Az.: 16 Ca 555/06 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer seitens der Arbeitgeberin erteilten schriftlichen Abmahnung vom 28. Juli 2005.

Der am ... März 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 27. November 2000 als Arbeiter beschäftigt. Seine durchschnittliche Bruttovergütung beläuft sich auf 3.760,00 EUR. Zu den im Juli 2005 auszuführenden Tätigkeiten des Klägers gehörte das Legen von Kabelsätzen. Dieses erfolgte am Band in der Früh- und Spätschicht. Beginn der Frühschicht war 06:00 Uhr. Während der Schicht musste jede Arbeitsstation besetzt sein. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter den Arbeitsplatz zum Austreten verlassen musste, sprang für die Dauer der Abwesenheit ein Gruppensprecher ein. Die Ablösung erfolgte, indem der Mitarbeiter, der den Arbeitsplatz verlassen wollte, Gruppensprecher rief. Ein solcher erschien dann üblicherweise innerhalb von drei bis fünf Minuten. Am 19. Juli 2005 hat die Kläger um 05:58 Uhr eingestempelt, das Zeiterfassungsgerät befindet sich 2 Stockwerke tiefer, ca. 100 m vom Arbeitsplatz des Klägers entfernt. Zu Schichtbeginn hatte der Meisterstellvertreter am Platz des Klägers das erste Fahrzeug übernommen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit folgendem Inhalt:

Am 19.07.05 waren Sie zu Schichtbeginn um 6.00 Uhr noch nicht an Ihrem Arbeitsplatz. Daraufhin musste der Meisterstellvertreter das erste Fahrzeug für Sie übernehmen.

Sie haben mit diesem Verhalten gegen die Arbeitsordnung § III Absatz 2 verstoßen. Wir dulden ein solches Verhalten nicht und mahnen Sie aus diesem Grunde hiermit ab.

Des Weiteren haben Sie bereits mehrfach, ohne auf einen Ablöser zu warten, Ihren Arbeitsplatz verlassen, um auf die Toilette zu gehen, zuletzt am 29. u. am 30.06.05. Sie haben sich nicht bereit gezeigt, wenige Minuten auf einen Kollegen zu warten, der Sie ablöst. Nachdem Ihr Vorgesetzter Sie am 30.06.05 darauf angesprochen hat, gaben Sie ihm zur Antwort:

Wenn ich muss, dann muss ich und warte nicht. Durch dieses Verhalten werden sowohl die Arbeitsabläufe als auch der Betriebsfrieden in erheblichem Maße gestört, da andere Mitarbeiter ihre Arbeit unterbrechen müssen um für Sie einzuspringen. Wir dulden ein solches Verhalten nicht und mahnen Sie aus diesem Grunde hiermit ebenfalls ab.

Bei gleichartigen und ähnlichen Verstößen gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten werden wir Ihr Arbeitsverhältnis kündigen.

Mit seiner am 18. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Abmahnung gewandt. Er erachtet die Vorwürfe als unzutreffend. Am 19. Juli 2005 sei er pünktlich zur Arbeit erschienen. Dies ergebe sich aus dem Zeiterfassungssystem. Bei der Erörterung der Angelegenheit am 19. Juli 2005 habe der Zeuge H. gesagt, die Verspätung habe ca. eine Minute betragen. Eine derart kurze zeitliche Verzögerung rechtfertige unter allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Abmahnung. Er, der Kläger, könne sich nicht an Verspätungen in der Vergangenheit oder entsprechende Gespräche erinnern. Unzutreffend sei, dass er es mehrfach unterlassen habe, auf eine Ablöse zu warten. Es sei unzumutbar, das Bedürfnis über einen längeren Zeitraum zurückzustellen. So hätten Mitarbeiter in der Vergangenheit bis zu 20 Minuten warten müssen. Nachdem er das Bedürfnis, die Toilette aufzusuchen, erkannt habe, habe er laut und vernehmlich durch die Werkshalle Gruppensprecher gerufen. Nachdem auf diese Meldung keine Reaktion erfolgt und längeres Warten nicht möglich gewesen sei, habe er sich entschieden, die Toilette aufzusuchen. Durch seinen kurzfristigen Toilettenaufenthalt sei es nicht zu spürbaren Störungen im Betriebsablauf gekommen.

Der Kläger hat, soweit das Begehren im zweiten Rechtszug noch verfolgt wird, beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2005 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte, welche um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Abmahnung für berechtigt erachtet. Der Kläger sei am 19. Juli 2005 wie bereits mehrfach in der Vergangenheit bei Schichtbeginn um 06:00 Uhr nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen. Daher habe der Meisterstellvertreter das erste Fahrzeug für den Kläger übernehmen müssen. Der Kläger, der ca. vier Minuten später eingetroffen sei, habe außerdem mehrfach zuletzt am 29. und 30. Juni 2005 den Arbeitsplatz verlassen, um auf die Toilette zu gehen. Er sei nicht bereit gewesen, die wenigen Minuten auf den Kollegen zu warten, der ihn abgelöst hätte. Er habe Gruppensprecher gerufen und sei dann einfach weggelaufen.

Das Arbeitsgericht hat durch die am 13. Juli 2006 verkündete und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07. August 2006 zugestellte Entscheidung die Klage abgewiesen Der Kläger sei unstreitig am 19. Juli 2005 nicht um 06:00 Uhr bei Schichtbeginn am Arbeitsplatz gewesen. Das stelle eine abmahnungsfähige Pflichtverletzung dar. Weitere Pflichtverletzungen ohne Rechtfertigung und Entschuldigungsgründe seien am 29. und 30. Juni 2006 aufgetreten.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07. September 2006 als Fax und am 11. September 2006 im Original eingereichten Berufung, die er mit dem weiteren am 09. Oktober 2006 als Fax und am 10. Oktober 2006 im Original eingereichten Schriftsatz ausgeführt hat. Er macht geltend, es sei nicht unstreitig, dass der Meisterstellvertreter den Platz des Klägers habe einnehmen müssen. Der Umstand, dass der Meisterstellvertreter das erste Fahrzeug übernommen habe, belege nicht, dass er, der Kläger, verspätet zur Arbeit erschienen sei. Eine Veranlassung, dass durch den Meisterstellvertreter ein Fahrzeug für ihn bearbeitet worden sei, sei nicht gegeben. Ihm sei es selbst möglich gewesen, ohne dass es zu Verzögerungen im Ablauf gekommen sei, die Arbeiten durchzuführen. Im Rechner des Meisterbüros sei ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass er sich am fraglichen Tage seit 05:58 Uhr im Betrieb befunden habe. Es sei zu bestreiten, dass es zu Betriebsablaufstörungen gekommen sei. Eine Abmahnung sei, selbst wenn er eine Minute verspätet erschienen sein sollte, unverhältnismäßig. Unzutreffend sei auch, dass er mehrfach den Arbeitsplatz, ohne auf die Ablöse zu warten, verlassen habe. Die durch die Beklagte behauptete Wartezeit von max. drei bis fünf Minuten würde gerade nicht eingehalten. Nachdem er unbestritten nach Ablösung verlangt und solche binnen eines zumutbaren Zeitraums von drei bis fünf Minuten nicht eingetroffen sei bzw. ihm, dem Kläger, nicht zu verstehen gegeben worden sei, dass eine Ablösung demnächst erfolgen werde, sei ihm ein längeres Zuwarten nicht zumutbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. 06. 2006 - Az.: 16 Ca 555/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2005 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Der Kläger sei am 19. Juli 2005 erst nach Schichtbeginn am Arbeitsplatz erschienen. Deswegen habe der Meisterstellvertreter das erste Fahrzeug für den Kläger übernommen. Der Kläger sei erst nach ca. zwei Fahrzeuglängen am Arbeitsplatz eingetroffen. Ein Vorgesetzter könne nicht wissen, wann und ob ein Arbeitnehmer eintreffen werde, wenn dieser zu Schichtbeginn nicht am Arbeitsplatz sei. Am 29. und 30. Juni habe der Kläger ohne jede Wartezeit seinen Arbeitsplatz verlassen, nachdem er Gruppensprecher gerufen habe.

Die erkennende Kammer hat durch Vernehmung sowohl des stellvertretenden Meisters als auch des Meisters Beweis erhoben. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04. Dezember 2006 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das seinen Entfernungsanspruch zurückweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den gesetzlichen Grenzwert. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und - soweit das Begehren im zweiten Rechtszug noch verfolgt wird - ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der vom Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesene Feststellungsantrag ist auf entsprechenden Hinweis in der Berufungsverhandlung nicht mehr zur Entscheidung gestellt worden. Da sich die Berufung insoweit mit den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt hat, wäre das Rechtsmittel insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die im Umfang des aufrecht erhaltenen Begehrens somit gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässige Berufung kann in der Sache nach den Ergebnissen der Beweisaufnahmen keinen Erfolg haben. Der Kläger hat arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, so dass die Beklagte zur Abmahnung berechtigt war. Diese ist auch nicht unverhältnismäßig.

II.

Der Kläger kann nicht von der Beklagten die Entfernung der Abmahnung vom 28. Juli 2006 aus der Personalakte verlangen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Einvernahme von zwei Zeugen sind die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe zutreffend. Nach dem von der Persönlichkeit des Klägers gewonnenen Eindruck ist dieser nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, für ein reibungsloses Zusammenwirken seinen Teil beizutragen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 70/84, BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 05. August 1992 - 5 AZR 531/91, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93, BAGE 77, 378 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

a) Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion; vgl. BAG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94, BAGE 79, 176 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Zugleich fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion; vgl. BAG, Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972).

b) Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 64/88, BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86, ZTR 1988, 309; Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 08. Februar 1989 - 5 AZR 40/88, ZTR 1989, 236; Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 137/94, BAGE 79, 37 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).

c) Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (vgl. BAG, Urteil vom 07. September 1988 - 5 AZR 625/87, AP Nr. 2 zu § 611 Abmahnung; Urteil vom 10. Januar 1992 - 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972). Eine solche Rüge ist jedoch nicht nur ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.

2. Diesen Anforderungen entspricht die Abmahnung vom 28. Juli 2005. Sie enthält weder unrichtige Tatsachenbehauptungen noch wird durch sie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die mit dem Abmahnungsschreiben vorgeworfenen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten haben sich - wie dort angeführt - ereignet. Dies steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

a) Der eine Vorwurf geht dahin, der Kläger sei am 19. Juli 2005 bei Schichtbeginn noch nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen. Deshalb habe der stellvertretende Meister das erste Fahrzeug für den Kläger übernehmen müssen. Der als Zeuge vernommene stellvertretende Meister hat bekundet, an dem fraglichen Tag sei der Arbeitsplatz durch den Kläger nicht besetzt gewesen. Daher habe er das erste Auto, welches auf dem Laufband herangeführt worden sei, bearbeitet. Der Kläger sei erst kurz danach gekommen.

Diese glaubwürdige Bekundung hat der Kläger im Rahmen seiner eigenen Einlassung in der Berufungsverhandlung bestätigt. Danach befand sich der Kläger etwa 20 m von dem Arbeitsplatz entfernt. Er war somit nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, arbeitsbereit an seinem Arbeitsplatz, um mit dem Anlaufen des Bandes die ihm obliegende Arbeit aufzunehmen. Darauf, ob ohne das Eingreifen des stellvertretenden Meisters ein Nachholen der Arbeitsaufgabe möglich gewesen wäre, kommt es nicht an. Der Kläger war verpflichtet, mit dem Anlaufen des Bandes die geschuldete Tätigkeit zu leisten. Wenn sich der Kläger nach seiner Einlassung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei dem 20 m entfernten Schrank befand und er jederzeit die Arbeit habe aufnehmen können, räumt er selbst ein, dass er sich beim Anlaufen des Bandes nicht an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz befand.

b) Der weitere Vorwurf geht dahin, der Kläger habe, ohne auf den Ablöser zu warten, zuletzt am 29. und 30. Juni 2005 den Arbeitsplatz verlassen. Auch diese beiden Vorfälle hat der des Weiteren vernommene Meister der Abteilung, in welcher der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eingesetzt war, bestätigt. Von dem einen Vorfall hat der Zeuge zwar nicht selbst unmittelbar Kenntnis erlangt. Er hat geschildert, er habe vom Gruppensprecher erfahren, der Kläger habe Gruppensprecher gerufen und nach einer kurzen Wartezeit den Arbeitsplatz verlassen, ohne dass der Kläger abgelöst worden war. Auch im zweiten Fall hat der Kläger, ohne sich an die Usancen zu halten, den Arbeitsplatz, ohne dass eine Ablösung erfolgt wäre, verlassen.

Dass der Kläger nicht gewillt war, sich an die Vorgaben zu halten, folgt aus seinen durch den Meister glaubhaft geschilderten Einlassungen. So hat der Kläger zum einen bei seiner Rückkehr auf eine entsprechende Frage geantwortet, wenn er müsse, dann müsse er und warte nicht. Bei einem früheren Vorfall hat er, als er darauf angesprochen wurde, er habe sich nach einer Blockpause nach zwei Minuten gleich ablösen lassen, erklärt, die Pause sei für seine persönliche Erholung nicht aber für andere Bedürfnisse da.

c) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen bestehen keine Zweifel, zumal der Kläger im Wesentlichen die Vorfälle nicht bestritten hat. Vielmehr ergibt sich aus seiner Einlassung, dass es ihm zu Eigen ist, die Grenzen des Möglichen auszuloten. So wie sich der Kläger in der Berufungsverhandlung gegeben hat, muss davon ausgegangen werden, dass er Schwierigkeiten hat, sich in einem Produktionsprozess unterzuordnen. Der Kläger geht fehl, wenn er Unstimmigkeiten mit seinem Vorgesetzten oder weil er sich vermeintlich unterschiedlich behandelt fühlt, dadurch kompensieren zu können, dass er sich über vorgegebene Regeln hinwegsetzt. Mit seiner Einlassung, im Rechner des Meisterbüros sei ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass er sich am fraglichen Tage seit 05:58 im Betrieb befunden habe, verkennt er, dass er zu Schichtbeginn die Arbeit aufzunehmen hatte. Die von ihm angeführte mögliche Feststellung seiner Anwesenheit im Betrieb steht einer Anwesenheit an dem von ihm eingenommenen Arbeitsplatz bei Schichtbeginn nicht gleich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es zu Betriebsablaufstörungen gekommen ist. Weil der Arbeitsplatz nicht besetzt war, hat der stellvertretende Meister die dem Kläger obliegende Arbeitsaufgabe übernommen. Auch eine längere Beschäftigungsdauer befreit und befreite den Kläger nicht davon, seine arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

3. Durch die Abmahnung vom 28. Juli 2005 wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Abmahnungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91, BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit). Darauf, ob das abgemahnte Fehlverhalten als Grundlage für eine Kündigung im Wiederholungsfalle ausreicht, kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit einer erfolgten Abmahnung ist verletzt, wenn dadurch dem abgemahnten Arbeitnehmer ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt wird und andere weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen will oder ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will. Eine Abmahnung ist nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber über den oder die erhobenen Vorwürfe hinwegsehen könnte (vgl. BAG, Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972).

b) Wenn auch der Vorfall vom 19. Juli 2005 isoliert betrachtet keine besonders schwere Pflichtverletzung beinhalten mag, so war die Abmahnung gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Wenn die Produktion anläuft, muss sich der Arbeitnehmer an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz befinden, um die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wie der stellvertretende Meister bekundet hat, ist es mehrmals vorgekommen, dass er vor hatte, für den Kläger einzuspringen, der dann bei der Arbeit noch erschienen ist. Der Kläger hat somit die Situation ausgereizt und am fraglichen Tag musste der stellvertretende Meister einspringen, um an dem ersten herangeführten Auto die Arbeitsaufgabe des Klägers auszuführen. Ebenso wenig ist die Abmahnung wegen der Vorfälle vom 29. und 30. Juni 2005 unverhältnismäßig. Darauf, dass Mitarbeiter in der Vergangenheit bis zu 20 Minuten auf eine Ablösung haben warten müssen, kommt es nicht an. Ein solcher Sachverhalt lag an den beiden Tagen nicht vor. Aufgrund der beiden vom Meister geschilderten Einlassungen des Klägers war es angezeigt und die Beklagte berechtigt, den Kläger auf die Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen. Wenn in einem Meisterbereich 50 Arbeitnehmer tätig sind, geht es nicht an, dass eine einzelne Person für sich Sonderkonditionen beansprucht.

III.

1. Da die Berufung des Klägers somit ohne Erfolg bleiben musste, hat er die dadurch veranlassten Kosten gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

2.Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Berufungsurteil nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbstständig durch den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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