VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2007 - 8 K 1935/06
Fundstelle
openJur 2012, 65621
  • Rkr:

1. Für die Rüge eines Drittbetroffenen, die gesetzlich vorgeschriebene UVP sei nicht mit der erforderlichen Prüfungstiefe durchgeführt worden, fehlt es auch nach Einführung von Art. 10a der UVP-Richtlinie in der Fassung der RL 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17 ) an einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruch.

2. Art. 10a der UVP-Richtlinie zwingt weder den Gesetzgeber eines Mitgliedstaates noch (unmittelbar) dessen Gerichte dazu, im Rahmen der Individualanfechtung vom Erfordernis einer Antrags- bzw. Klagebefugnis, die auf die mögliche Verletzung eigener Rechte abstellt, abzusehen. Weder Art. 10a der UVP-Richtlinie noch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürften es ausschließen, dass der Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin von der Feststellung solcher Fehler abhängig gemacht werden darf, die zu einer Rechtsverletzung des Klägers bzw. Antragstellers führen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung von insgesamt 14 Windenergieanlagen (WEA) im Nordschwarzwald; vier WEA wurden bereits errichtet.

Im Mai 2005 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nach vorheriger Durchführung eines sog. Screeningverfahrens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in dem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit die Notwendigkeit eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Vorhaben festgestellt wurde, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Windparks Altensteig, bestehend aus (ursprünglich) 10 WEA - nach teilweiser Antragsrücknahme nunmehr noch 9 WEA - auf dem Gebiet der Gemeinde Simmersfeld, Gemarkung Fünfbronn im Landkreis Calw und 5 WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Seewald, Gemarkung Besenfeld im Landkreis Freudenstadt. Die WEA mit einer Leistung von jeweils 2.000 kW und einer Gesamthöhe von 140 (4 Anlagen) bis 170 m (10 Anlagen) - bei einer Nabenhöhe von 100 bis 125 m und einem Rotordurchmesser von 80 bis 90 m - sollen auf der leicht ansteigenden Hochfläche östlich und westlich der B 294 errichtet werden, in einem Waldgebiet, das früher teilweise als Munitionsdepot genutzt wurde. Der Abstand zur nächsten Bebauung auf Gemarkung Fünfbronn beträgt ca. 2,1 km, zu jener auf Gemarkung Besenfeld ca. 1,2 km. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Simmersfeld-Fünfbronn, das in einem Abstand von ca. 2,1 km zur nächsten WEA und etwa 3,2 km zu der am weitesten entfernten WEA liegt. Die Umgebungsbebauung entspricht der eines allgemeinen Wohngebiets.

Das Vorhaben liegt im Bereich des rd. 374.000 ha umfassenden Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord (vgl. Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit 14. Februar 2004 ) und im Bereich des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald des Regionalverbands Nordschwarzwald. Dieser enthält in der derzeit gültigen Fassung keine Festlegungen zur Steuerung der Standorte von Windkraftanlagen. Eine Planung zur Festlegung eines einzigen Vorranggebiets für die Region Nordschwarzwald für regionalbedeutsame Windkraftanlagen ist für den Bereich des streitgegenständlichen Windparks eingeleitet worden; ein verbindlicher Entwurf für den vorgesehenen Teilregionalplan Regenerative Energien Region Nordschwarzwald liegt jedoch noch nicht vor.

Die fünf Standorte auf dem Gebiet der Gemeinde Seewald liegen im Bereich eines Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Freudenstadt, der dort in der seit März 2003 gültigen Fassung eine Fläche für Versorgungsanlagen vorsieht. Sechs von neun Standorten auf dem Gemeindegebiet Simmersfeld liegen innerhalb des Flächennutzungsplans Hochnagoldtal 2010 - Windkraftanlagen der Verwaltungsgemeinschaft Altensteig aus dem Jahr 2004. Die restlichen drei WEA werden von der am 3. Januar 2006 genehmigten Änderung des Flächennutzungsplans Hochnagoldtal Windkraftanlagen der Verwaltungsgemeinschaft Altensteig erfasst und liegen nunmehr ebenfalls innerhalb der Fläche für Windkraftanlagen (Konzentrationszone).

Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestimmte bereits im vorbereitenden Verfahren das Landratsamt Calw als örtlich zuständige Genehmigungsbehörde. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden u. a. eine Schallimmissions- und eine Schattenwurfprognose erstellt. Das Vorhaben wurde visualisiert; außerdem wurden mehrere Stellungnahmen und Gutachten zum Fledermaus- und Vogelschutz sowie eine gutachtliche Stellungnahme zum Wasserschutz eingeholt. Das Vorhaben wurde öffentlich bekannt gemacht, die Antragsunterlagen lagen zur Einsicht aus. Während der Einwendungsfrist wurden u. a. von der Bürgerinitiative Windparkgegner S. und vom Antragsteller Einwendungen erhoben. Der Antragsteller wandte ein, dass die Massierung von WEA dieser Dimension die Natur optisch eklatant vernichte und das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung erheblich beeinträchtige, dass die heimischen Vogel- und Wildpopulationen, insbesondere Fledermäuse, Auerhuhn und roter Milan, bedroht seien, dass eine Dauerbelästigung durch Lärm- und Schallwellen drohe, dass eine latente Brandgefahr und Verseuchung des Bodens durch Öl drohe, dass die Öffentlichkeit mangelhaft informiert worden sei, dass nicht mittels eines Probeturms die tatsächlich zu erwartenden Umweltbelastungen festgestellt worden seien, dass der Erholungs- und Ausflugsverkehr stark beeinträchtigt werde und dass der Anlagenbetrieb am Standort unrentabel und umweltschädlich sei.

Das Landratsamt führte eine Behördenanhörung durch und erörterte die Einwendungen am 17. November 2005 öffentlich. Die Gemeinden Simmersfeld und Seewald erteilten ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Ein bei der Gemeinde Simmersfeld hiergegen im Dezember 2005 gestellter Antrag auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wurde nicht zugelassen. Einer von der Bürgerinitiative Windparkgegner S. eingereichten Petition half der Landtag in seiner Sitzung vom 22. Februar 2006 nicht ab.

Mit Bescheid des Landratsamts Calw vom 24. Februar 2006 wurde die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erteilt. Es wurden naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Wert von 343.522 EUR festgesetzt und zahlreiche Nebenbestimmungen zum Baurecht, Brandschutz, Immissionsschutz, Wasserrecht, Straßenrecht, Luftfahrtrecht und Naturschutz - u. a. Überwachungspflichten zum Fledermausschutz - verfügt. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden im Einzelnen zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 2. März 2006 zugestellt.

Der Antragsteller legte fristgemäß Widerspruch ein und beantragte beim Landratsamt Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Landratsamt lehnte dies unter ergänzender Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit mit Schreiben vom 30. Mai 2006 ab und legte den Widerspruch dem Regierungspräsidium vor.

Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, dass das Vorhaben mitten im Landschaftsschutzgebiet Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord liege und zulasten der Allgemeinheit vollkommen unwirtschaftlich sei. Der Antragsgegner habe keine eigenen Abwägungen vorgenommen, sondern Textbausteine des Investors verwendet. Dieser baue wissentlich auf eigenes Risiko. Aufgrund von Änderungen des Europarechts und angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) könnten Dritte sich nicht mehr nur auf die Verletzung ihrer subjektiven Rechte berufen; vielmehr seien alle formellen und materiellen Rechtsverstöße zu prüfen. Das ergebe sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10a der geänderten UVP-Richtlinie und der zugrunde liegenden Aarhus-Konvention. Daran ändere auch die mittlerweile beschlossene Umsetzung der Richtlinie durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz nichts, das lediglich zusätzlich eine Verbandsklage einführe. Ein Verfahren mit öffentlicher Anhörung sei zwingend erforderlich. Das Vorbringen sei auch nicht präkludiert. Die erteilte Genehmigung führe zur Tötung von streng geschützten Fledermäusen und Vögeln, was die Strafbarkeit der Betreiber und der Genehmigungsbehörde begründe und zwingend eine Ablehnung des Vorhabens erfordere. Insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Fledermäusen fehle es an den erforderlichen Erhebungen und Abwägungen; eine Befreiung nach Bundesnaturschutzgesetz sei weder erteilt noch sei eine Erteilung möglich. Den Unfallgefahren durch Eisschlag, Rotorblattbrüchen und Bränden werde nicht ausreichend Rechnung getragen, etwa durch ausreichende Abstände von Straßen. Der gebotene Lärmschutz zwischen WEA und Wohnbebauung sei nicht gewährleistet. Die vorliegende Schallprognose gehe von einem zu geringen Schallleistungspegel aus; ein uneingeschränkter Nachtbetrieb sei nicht zulässig. Insbesondere seien Kurgebiete im Einwirkungsbereich der Windräder mit ihren erhöhten Anforderungen an den Lärmschutz nicht berücksichtigt worden. Die beabsichtigte Regionalplanung sei rechtswidrig. In Schutzgebieten seien Windanlagen unzulässig und verunstaltend. Der Windpark sei im Blickfeld zahlreicher Aussichtspunkte des Nordschwarzwaldes, was den Ruin für den dortigen Tourismus bedeute. Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Januar 2006 widerspreche der Schutzverordnung; es fehle jede Abwägung. Auch Waldumwandlungen im Schutzgebiet seien unzulässig. Die Lage von 5 WEA im Wasserschutzgebiet sei unzulässig. Die Kosten für Ausgleichmaßnahmen seien zu niedrig festgesetzt worden. Es fehle an Gründen für den Sofortvollzug. Schutzwürdige Interessen der Öffentlichkeit oder der Beigeladenen fehlten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück: Der Widerspruch sei im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers zur erdrückenden Wirkung der WEA und der befürchteten Lärmbelastung noch zulässig, in der Sache aber unbegründet, denn schädliche Umwelteinwirkungen seien insbesondere nach der vorliegenden, technisch einwandfreien Schallprognose nicht zu befürchten. Eine optisch erdrückende Wirkung der WEA liege angesichts der erheblichen Entfernung von der Wohnbebauung nicht vor. Über die hiergegen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe fristgemäß erhobene Klage des Antragstellers (Az. 8 K 2808/06) wurde noch nicht entschieden.

Der Antragsteller beantragt, sachdienlich gefasst,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. Februar 2006 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis, da nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten in Betracht komme. Eine Antragsbefugnis lasse sich auch nicht der Rechtsprechung des EuGH oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entnehmen. Die Richtlinie 2003/35/EG entfalte trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbare Wirkung. Der deutsche Gesetzgeber plane nach dem vorliegenden Entwurf eines Umweltrechtsbehelfsgesetzes, lediglich bestimmten Vereinen Rechtsbehelfe einzuräumen. Die angeführten tier-, wasser- und sonstigen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie die angestellten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen könnten als Belange des Allgemeinwohls keine Verletzung in eigenen Rechten und damit keine Antragsbefugnis begründen. Die Aspekte des Lärmschutzes, des Schattenwurfs und der Anlagensicherheit seien zwar drittschützend, jedoch sei aufgrund der großen Distanz der Anlage zur Wohnbebauung eine Betroffenheit des Antragstellers ausgeschlossen. Zudem gewährleisteten die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen, dass weder Anwohner noch sonstige Personen in ihren Rechten verletzt würden. Selbst wenn man eine Antragsbefugnis unterstelle, sei der Antrag unbegründet, denn das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwögen das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Die auf der Grundlage zahlreicher Stellungnahmen und Gutachten erteilte Genehmigung sei rechtmäßig; die Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass die Beigeladene ihre Verpflichtungen erfülle. Ein Kurgebiet existiere vorliegend nicht. Die pauschalen Ausführungen des Antragstellers erschütterten die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht sie geltend, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Die Ausführungen entsprechen im Wesentlichen der Argumentation des Antragsgegners und vertiefen diese.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Calw und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.II.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen, ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, soweit Belange der Allgemeinheit geltend gemacht werden (1.). Soweit der Antragsteller Einwendungen nicht bereits im behördlichen Verfahren geltend gemacht hat, ist er gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG mit seinem Vorbringen ausgeschlossen (2.). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er sei unzumutbaren Lärmbelastungen und Gefahren infolge unzureichenden Brandschutzes ausgesetzt und das Vorhaben habe eine erdrückende Wirkung, ist der Antrag zwar zulässig (3.), in der Sache jedoch unbegründet (4.).

1. Der Antrag ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, soweit der Antragsteller geltend machen kann, durch die angegriffene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die als verletzt gerügte Bestimmung muss zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen und nicht nur dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt sein. Das ist im Hinblick auf die geltend gemachten öffentlichen Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes - namentlich: Vogel- und Fledermausschutz, Wasserschutz, Schutz des Landschaftsbildes, Angemessenheit der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, Schutz des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord -, aber auch im Hinblick auf die Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der WEA und etwaigen Auswirkungen auf den Tourismus nicht der Fall. Für die Frage einer möglichen Verletzung von Rechten des Antragstellers ist insoweit auch unmaßgeblich, dass ein Flächennutzungsplan erst im laufenden Verfahren geändert wurde, da keine drittschützenden Festsetzungen in Frage stehen. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers dürfte im Übrigen die ausdrücklich entwicklungsoffene Verordnung über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord (vgl. etwa § 2 Abs. 6, § 3 und § 4 Abs. 1 der Naturparkverordnung) einer Änderung von Flächennutzungsplänen und einer etwaigen Regionalplanung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Nach § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zielen Klage- und Antragsverfahren im Bereich der Anfechtungsklage auf die Geltendmachung von Individualrechtsschutz. Verfahrensvorschriften vermitteln in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition, auch wenn das Verfahrensrecht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788; vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016; vom 10. April 1997, NVwZ 1998, 508; vom 19. März 2003, NVwZ 2003, 1120 und vom 18. November 2004, NVwZ 2005, 442; s. a. Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, Juris). Der Antragsteller hat danach keinen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der erforderlichen Prüfungstiefe durchgeführt wurde. Er kann nur eine Verletzung eigener Rechtspositionen geltend machen.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob aufgrund europarechtlicher Vorgaben im Einzelfall ggf. gerügt werden kann, dass ein vorgeschriebenes UVP-Verfahren nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil des EuGH vom 7. Januar 2004 , NVwZ 2004, 593; s. zur Klagbarkeit einer unterlassenen Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2005, NVwZ 2005, 1208; s. zur möglichen Klagbarkeit von Verfahrensrechten im Falle einer unterlassenen UVP nunmehr auch § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und die zugrundeliegenden Erwägungen in BT-Drs. 16/2495, S. 13 f.; BT-Drs. 16/2931, 3 f., 8), denn vorliegend kann eine solche Verletzung von möglicherweise drittschützenden Verfahrensbestimmungen gerade nicht gerügt werden. Ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG einschließlich der im UVP-Verfahren vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung hat stattgefunden; dabei wurden auch die Einwendungen des Antragstellers öffentlich erörtert.

Weitergehende Klage- oder Antragsbefugnisse des Einzelnen im Hinblick auf die geltend gemachten natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange ergeben sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des EuGH. Dieser lässt sich nicht entnehmen, dass jeder mögliche Fehler bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Zulässigkeit einer Individualklage und zum möglichen Erfolg der Anfechtungsklage führen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006, NVwZ 2006, 319; vom 4. Mai 2006, NVwZ 2006, 806; vom 13. Juni 2006, NJW 2006, 3337 und vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2465).

Auch Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (UVP-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156, S. 17 ) räumt keinen umfassenden Rechtsschutz ein. Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren. Der Richtlinientext in Art. 10a der UVP-RL ist insoweit nahezu wortgleich mit Art. 9 Abs. 2 der von der EG ratifizierten sog. Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, ABl. EU 2005 Nr. L 124 S. 4) und dient der Umsetzung der dortigen Vereinbarungen.

Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten: Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht, oder aber davon, dass eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können zwischen dem (französischen) Modell der Interessentenklage und dem (in Deutschland) herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes wählen (vgl. hierzu auch Lecheler, NVwZ 2005, 1156 ; Schmidt-Preuß, NVwZ 2005, 489 ; v. Danwitz, NVwZ 2004, 272 ). Die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Einzelnen kann weiterhin davon abhängig gemacht werden, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Was eine Rechtsverletzung ist, bestimmt der jeweilige Mitgliedstaat.

Schon mangels hinreichender Bestimmtheit kommt damit eine unmittelbare Anwendung von Art. 10 a der RL 2003/35/EG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids, als die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (25. Juni 2005) abgelaufen war, ohne dass eine Umsetzung in deutsches Recht erfolgt wäre, nicht in Betracht (so auch m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, Juris und vom 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, Juris ).

Aber auch die mit Ablauf der Umsetzungsfrist gebotene richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2465) führt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Hinblick auf die geltend gemachten öffentlichen Belange nicht zu einer Antrags- oder Klagebefugnis des Antragstellers oder einem möglichen Erfolg in der Sache. Die Zulassung einer allgemeinen Popularklage wird gemeinschaftsrechtlich gerade nicht gefordert und auch die teilweise Zulässigkeit des Antrags (dazu 3.) dürfte keine umfassende Prüfungspflicht des Gerichts dahingehend begründen, ob die angefochtene Verfügung (auch) objektiv rechtmäßig ist. Der Prüfungsumfang des Gerichts ist für den hier einschlägigen Bereich der Anfechtungsklage vielmehr entsprechend dem nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässig gewährten Zugang zum Gericht begrenzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder Art. 10a der UVP-Richtlinie noch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürften es ausschließen, dass der Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin von der Feststellung solcher Fehler abhängig gemacht werden darf, die zu einer Rechtsverletzung des Klägers bzw. Antragstellers führen (vgl. hierzu auch Ziekow, NVwZ 2005, 263 ; a.A. Ekardt/Pöhlmann, NVwZ 2005, 532 ).

Weder die UVP-Richtlinie noch die Aarhus-Konvention dürften zur Aufgabe der Schutznormtheorie im Bereich des Individualrechtsschutzes in Umweltangelegenheiten zwingen, vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Den hat er mittlerweile in einer Weise ausgefüllt, die die Einschätzung des Gerichts unterstreicht, wenngleich die Neuregelung für den konkreten Fall nicht unmittelbar gilt: Der Bundestag hat am 9. November 2006 zur Umsetzung der RL 2003/35/EG das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz beschlossen; es ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2816). Das Gesetz gilt für Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden müssen. Danach können nunmehr bestimmte Vereinigungen Rechtsbehelfe einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (§ 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Außerdem wird dem Einzelnen ein Individualklagerecht bei Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt (§ 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Im Übrigen knüpft das Gesetz an das bestehende Rechtsbehelfssystem nach der VwGO an. Der Rechtsschutz natürlicher Personen gegen Zulassungsentscheidungen nach der UVP-Richtlinie richtet sich weiterhin nach den Vorgaben der VwGO und hängt von der Geltendmachung und dem Vorliegen einer Verletzung eigener Rechte des Klägers bzw. Antragstellers im Sinne von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab (vgl. hierzu ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/2495, S. 8).

2. Im Hinblick auf die erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gefahren durch Eisbruch und Rotorblattbruch, für die ein subjektives Recht des Antragstellers möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Antragsteller mit seinem Vorbringen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen. Danach sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

Abgesehen davon, dass die notwendige Antragsbefugnis für öffentliche Belange fehlt (vgl. 1.), ist der Antragsteller insoweit auch mit seinem Vorbringen zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Naturparkverordnung, zum Wasserschutz, zu den Ausgleichmaßnahmen, dem gebotenen Abstand zur Straße und zur Frage der Waldumwandlung - die im Übrigen auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist - ausgeschlossen.

3. Soweit sich der Antragsteller auf Lärmbelastungen, Brandgefahren und eine erdrückende Wirkung der WEA beruft, ist der Antrag zulässig; insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und dem (baurechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung antragsbefugt. Das Grundstück des Antragstellers gehört zum näheren Umkreis der durch die Wirkungen der WEA betroffenen Grundstücke und kann daher durch Lärmimmissionen, unzureichende Vorkehrungen gegen Brandgefahren und sonstige ggf. unzumutbare Einwirkungen beeinträchtigt werden.

4. Der Antrag hat - soweit er zulässig ist - in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse begründen und die Erwägungen, die dazu geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, wurden im Einzelnen dargelegt (vgl. S. 31 ff. der angefochtenen Genehmigung und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Landratsamts vom 30. Mai 2006, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wurde). Danach liegt die Erschließung alternativer Energien im öffentlichen Interesse, nicht zuletzt angesichts des im Koalitionsvertrag formulierten Atomausstiegs und der europarechtlichen Vorgaben im Bereich erneuerbarer Energien. Die Beigeladene hat ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, von der Genehmigung möglichst rasch Gebrauch machen zu können, konkret dargetan und baut auf eigenes Risiko. Demgegenüber wiegen die Interessen privater Dritter weniger schwer.

b. Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse sowie dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen auf der einen und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers auf der anderen Seite fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Klage des Antragstellers hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg, denn die angefochtene Genehmigung dürfte ihn nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus führt die sofortige Vollziehung auch nicht zu irreparablen Folgen, da sich die Beigeladene verpflichtet hat, die Anlage auf eigene Kosten abzuändern oder zu beseitigen und ggf. Schadensersatz zu leisten, sollte die Genehmigung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden (vgl. hierzu S. 33 f. der Genehmigung). Dem Risiko einer Insolvenz des Betreibers wurde durch die Auflage einer vor Baubeginn zu hinterlegenden Rückbaubürgschaft Rechnung getragen (vgl. Ziffer III.1.1.4 der Genehmigung). Vor diesem Hintergrund überwiegen die vom Antragsgegner und der Beigeladenen angeführten Vollziehungsinteressen das private Interesse des Antragstellers daran, von einer sofortigen Vollziehung der erteilten Genehmigung verschont zu bleiben.

Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Nach entsprechender Abstimmung wurde ein förmliches Genehmigungsverfahren gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt, denn eine Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG hatte ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und der nach § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Die den Antragsteller als Nachbarn schützende Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird im Hinblick auf die befürchtete Geräuschbelastung nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht verletzt.

Nach der vorliegenden Schallprognose der Firma ... GmbH vom 5. Mai 2005 werden auch bei Hinzurechnung eines Zuschlags für Prognoseunsicherheit die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete während der Nacht (40 dB(A)) eingehalten. Die Prognose wurde auf der Grundlage der TA-Lärm und der einschlägigen DIN-Bestimmungen erstellt und geht von den ursprünglich geplanten 15 WEA aus, wobei die nicht mehr verfahrensgegenständliche WEA die dem Antragstellergrundstück nächstgelegene gewesen wäre. Das Vorhaben wird als unkritisch angesehen. Für den im Wohngebiet des Antragstellers in Fünfbronn zugrunde gelegten Immissionsort ergab sich ein Immissionsrichtwert von 33,9 dB(A) und unter Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit ein solcher von 36,7 dB (A), der ebenfalls deutlich unter dem in allgemeinen Wohngebieten liegenden - drittschützenden - Wert von 40 dB (A) liegt. Vor diesem Hintergrund wurden in Ziffer III. 3 der angegriffenen Genehmigung konkrete Vorgaben zum Immissionsschutz gemacht. Nach III.3.1 darf der von den WEA verursachte Beurteilungspegel der Geräuschimmission an den maßgeblichen Immissionsorten die im Einzelnen bezeichneten Immissionsrichtwerte (zwischen 34 und 37 dB(A)) nicht überschreiten. Nach Errichtung der WEA ist eine Schallemissionsmessung nach bestimmten technischen Vorgaben durchzuführen; die Schallprognose ist bei nach oben abweichenden Ergebnissen zu aktualisieren. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist innerhalb von 15 Monaten nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage nachzuweisen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass die tatsächliche Belastung des über 2 km von der nächstgelegenen WEA entfernt liegenden Grundstücks des Antragstellers den in der TA-Lärm festgelegten Grenzwert von 40 dB(A) und damit das zumutbare Maß der Umwelteinwirkungen durch Lärm überschreiten wird. Die Prognose liegt auf der sicheren Seite und geht von den für die Beigeladene ungünstigsten Bedingungen aus, d. h. die zu erwartenden Belastungen sind geringer als die Prognose. Dass das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden die für die konkreten Anlagetypen vorhandenen schalltechnischen Vermessungen berücksichtigt. Dem vagen Einwand des Antragstellers, die Prognose lege einen zu geringen Schalleistungspegel zugrunde, ist der Widerspruchsbescheid substanziell entgegengetreten (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006, S. 7 ff.), ohne dass sich der Antragsteller hierzu erklärt hätte. Die danach vorliegenden neueren Erkenntnisse zu den genehmigten Anlagen lassen eine noch geringere Belastung erwarten, als in der Prognose angenommen wurde. Die WEA werden zudem infraschallentkoppelt fundamentiert, so dass sich Infraschall nicht über den Boden ausbreiten kann.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner für die Konkretisierung der Immissionsgrenzwerte an der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) orientiert hat. Danach beträgt der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts 40 dB(A). Die Einordnung des Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar bestritten. In der betroffenen Umgebung des Windparks gibt es, nach allem was erkennbar ist, kein (faktisches) Kurgebiet im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Baunutzungsverordnung. Mit der insoweit maßgeblichen baurechtlichen Beurteilung, die im unbeplanten Bereich von der tatsächlichen Umgebungsbebauung abhängig ist, ist die Anerkennung eines Ortes als Kurort nach dem Kurortegesetz nicht gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller wohl auch nicht im angeblichen Kurgebiet Simmerath (gemeint ist wohl der Luftkurort Simmersfeld, ein Ortsteil von Simmersfeld) lebt, sondern im Ortsteil Fünfbronn. Auch deshalb kann er sich nicht auf die Einhaltung entsprechender Grenzwerte berufen.

Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit etwaigen Brandgefahren auf den potentiell drittschützenden Aspekt der Anlagensicherheit beruft, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht zu befürchten. Zum einen ist eine unmittelbare Gefährdung des in erheblicher Entfernung von den streitgegenständlichen Anlagen lebenden Antragstellers nicht zu erkennen, zum anderen stellen umfangreiche Auflagen in der Genehmigung den Brandschutz sicher. Danach sind die WEA u. a. mit automatischen Löschanlagen auszurüsten; auch ist die Löschwasserversorgung vor Ort sicherzustellen (Ziffer III. 2 der Genehmigung i.V.m. den Erläuterungen auf S. 23 f. der Genehmigung).

Was die Anlagensicherheit im Hinblick auf die geltend gemachten Gefahren durch Eis- oder Rotorbruch anbelangt, wurde bereits auf die eingetretene Präklusion hingewiesen (oben 2.). Erfolgsaussichten sind insoweit aber auch in der Sache zu verneinen, denn eine Verletzung in eigenen Rechten ist angesichts der entsprechenden Nebenbestimmungen zur erteilten Genehmigung und den umfassenden Verkehrssicherungspflichten der Beigeladenen nicht zu befürchten. So befindet sich im Hinblick auf den befürchteten Eiswurf ein Überwachungssystem in den Anlagen selbst, die bei beginnendem Eisansatz automatisch abgeschaltet werden und nur nach visueller Prüfung vor Ort manuell wieder angeschaltet werden dürfen. Zudem weisen Warnschilder auf die Eiswurfgefahr hin. Ein Eisabwurf auf den Skifernwanderweg bzw. die Langlaufloipe ist nach den Vorgaben der Genehmigung ausgeschlossen (vgl. hierzu die Nebenbestimmungen Ziffern III.3.5 und 3.6). Anhaltspunkte, die eine Gefährdung des Antragstellers durch einen Rotorblattbruch konkret befürchten lassen könnten, bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht.

Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wie es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommt und soweit es nachbarschützend ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 , BVerwGE 52, 122), ist aller Voraussicht nach nicht verletzt.

Zwar kann eine gewisse optisch störende Wirkung, die von der Drehbewegung des Rotors in Verbindung mit der erheblichen Höhe der Anlagen und ihrer Baumasse ausgeht, nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl dürfte die Wirkung der WEA nach den hier gegebenen Umständen, insbesondere auf Grund der nicht unerheblichen Entfernung zur Wohnbebauung, nicht rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein. Denn nach den gegebenen Umständen kann von einer bedrängenden oder erdrückenden Wirkung im Hinblick auf das über 2 km von der nächstgelegenen WEA entfernte Grundstück des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass die WEA von der benachbarten Wohnbebauung aus wahrnehmbar sind und dies als negativ empfunden wird, genügt für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht.

Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Schattenwurf und Lichtreflexe sind nach den - vom worst case ausgehenden - Berechnungen der Schattenwurfprognose vom 5. Mai 2005 ... und den Vorgaben zur Materialbeschaffenheit und Farbgebung (Ziffern III.3.4 und III.7.2.1 der Genehmigung) nicht zu erwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch ihre Kosten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Ziffern 1.5 und 19.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).