OLG Karlsruhe · Beschluss vom 11. Oktober 2005 · Az. 15 AR 44/05
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
11. Oktober 2005
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Aktenzeichen:
15 AR 44/05
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 64909
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Verfahrensgang:
1. Bei einer Gerichtsstandsbestimmung wegen Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) ergibt sich das "im Rechtszug zunächst höhere Gericht" (§ 36 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allein aus den allgemeinen Gerichtsständen der Streitgenossen; dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache eine Klage bei einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.2. Richtet sich in einem derartigen Fall die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO (hypothetische BGH-Zuständigkeit), so kann auch das "zuerst mit der Sache befasste Gericht" (§ 36 Abs. 2 ZPO) nur ein solches Gericht sein, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.3. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand steht einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO dann nicht entgegen, wenn das als zuständig in Betracht kommende Gericht, das mit der Sache schon befasst war, eine andere Auffassung zur Frage der Zuständigkeit vertritt; die Rechtssauffassung dieses Gerichts ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht zu überprüfen (Bestätigung von Senat, OLGR 2004, 257).
Tenor
Als zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage des Antragstellers gemäß Schriftsatz vom 29.12.2004 im Verfahren des Landgerichts Wuppertal - 1 O 2/05 - wird das Landgericht Bielefeld bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat beim Landgericht Wuppertal - 1 O 2/05 - Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Klage, mit der er die Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hat im Prozesskostenhilfeverfahren die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gerügt. Das Landgericht Wuppertal hat über die Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 13.06.2005 hat das Landgericht Wuppertal seine Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit in einem Aktenvermerk wie folgt festgehalten:
Die Kammer sieht ihre örtliche Zuständigkeit bezüglich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten bzw. beabsichtigten Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Auf die Ausführungen des Senats (des OLG Düsseldorf) im Beschluss vom 11.5.2005 (I-5 Sa 24/05) wird insofern Bezug genommen.
Der Antragsteller bittet mit seinen Schriftsätzen vom 07.07.2005 (Beiakte, AS. 353) und vom 08.08.2005 (Beiakte, AS. 368) das Oberlandesgericht Karlsruhe, um Bestimmung eines für die beabsichtigte Klage gegen beide Antragsgegner gemeinsam zuständigen Gerichts. Der Antragsteller stellt diesen Antrag im Hinblick auf mehrere rechtliche Hinweise des Landgerichts Wuppertal und des - zwischenzeitlich mit der Sache befassten - Oberlandesgerichts Düsseldorf. Der Antragsteller meint jedoch in rechtlicher Hinsicht, dass an sich das Landgericht Wuppertal für das Verfahren gegen beide Antragsgegner zuständig sei gemäß § 29 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts).
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hält das Landgericht Wuppertal für örtlich unzuständig, soweit sie selbst betroffen ist. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 meint, es komme nur das Landgericht Bielefeld, in dessen Bezirk sie ihren Sitz habe, als zuständiges Gericht in Betracht. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 vertritt die Auffassung, das Landgericht Wuppertal sei für die Klage gegen beide Antragsgegner zuständig. Für den Fall, dass der Senat sich dieser Auffassung nicht anschließen sollte, bittet die Antragsgegnerin Ziff. 2 aus Gründen der Prozessökonomie um eine Bestimmung des Landgerichts Bielefeld als örtlich zuständiges Gericht.
II. Gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO war das Landgericht Bielefeld als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist für die Entscheidung im Bestimmungsverfahren zuständig gemäß § 36 Abs. 2 ZPO.
a) Die Zuständigkeit des im Rechtszuge zunächst höheren Gerichts in § 36 Abs. 1 ZPO knüpft bei einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) an die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen auf Beklagtenseite an. Das heißt: Es ist zu untersuchen, wo die Antragsgegner, die vom Antragsteller mit einer Klage in Anspruch genommen werden sollen, ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Für diese (verschiedenen) Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegner ist sodann das im Rechtszug zunächst höhere Gericht als bestimmendes Gericht festzustellen.
Hat der Antragsteller - wie es der Gesetzesformulierung in § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO entspricht - noch keine Klage anhängig gemacht, ergibt sich die dargelegte Bestimmung des im Rechtszuge zunächst höheren Gerichts unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut: Wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, kann sich das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht im Rahmen von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nur auf die verschiedenen Gerichte beziehen, bei denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird allerdings analog auch in solchen Fällen angewandt, in denen der Antragsteller bereits bei einem Gericht eine Klage (oder einen Prozesskostenhilfeantrag) anhängig gemacht hat. Dieses Gericht der Anhängigkeit der Hauptsache muss - wie im vorliegenden Fall das Landgericht Wuppertal - nicht unbedingt identisch sein mit den Gerichten, bei denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (im vorliegenden Fall: Landgericht Bielefeld für die Antragsgegnerin Ziff. 1 und Landgericht Karlsruhe für die Antragsgegnerin Ziff. 2). Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nicht dadurch ändern kann, dass der Antragsteller den Rechtsstreit bereits bei einem bestimmten - nicht mit den allgemeinen Gerichtsständen der Antragsgegner identischen - Gericht anhängig gemacht hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 ZPO Rn. 17; BayObLG, NJW-RR 1994, 890). Das heißt: Für die Frage, welches das nächst höhere Gericht ist, kommt es im vorliegenden Fall nur auf die Gerichte der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner (Landgericht Bielefeld und Landgericht Karlsruhe) an und nicht etwa auf das Landgericht Wuppertal, an welches sich der Antragsteller mit seinem Prozesskostenhilfeantrag gewendet hat.
b) Im vorliegenden Fall wäre das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so dass sich die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO richtet. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, welches der beiden Gerichte der allgemeinen Gerichtsstände (Landgericht Bielefeld und Landgericht Karlsruhe) zuerst mit der Sache befasst war. Vorliegend war bisher weder das Landgericht Bielefeld noch das Landgericht Karlsruhe befasst. Es ist anerkannt, dass in einem derartigen Fall von den beiden in Betracht kommenden Oberlandesgerichten (Oberlandesgericht Hamm und Oberlandesgericht Karlsruhe) dasjenige zuständig ist, welches zuerst um die Bestimmung angegangen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Nach dem Wortlauf von § 36 Abs. 2 ZPO könnte man zwar erwägen, im vorliegenden Fall als das zuerst mit der Sache befasste Gericht das Landgericht Wuppertal anzusehen, mit der Konsequenz, dass das nächst höhere Gericht das Oberlandesgericht Düsseldorf wäre, in dessen Bezirk das Landgericht Wuppertal liegt. Eine solche Auslegung würde allerdings der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO nicht gerecht: Die Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 2 ZPO knüpft an die Regelung in § 36 Abs. 1 ZPO an. Das heißt: Bei einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) kann es - bei der Feststellung des nächst höheren Gerichts - nur auf die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Streitgenossen ankommen. § 36 Abs. 2 ZPO trifft in diesen Fällen eine ergänzende Regelung für den Fall, dass eine derartige Feststellung des zunächst höheren Gerichts dazu führen würde, dass der Bundesgerichtshof die Gerichtsstandsbestimmung durchführen würde. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass es auch im Fall von § 36 Abs. 2 ZPO - bei einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft - nur auf die jeweiligen Gerichte des allgemeinen Gerichtsstands der Streitgenossen (hier: Landgericht Bielefeld und Landgericht Karlsruhe) und nicht auf ein anderes Gericht ankommen kann, bei welchem der Antragsteller bereits eine Klage (oder einen Prozesskostenhilfe-Antrag) anhängig gemacht hat (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 17; anders OLG Karlsruhe - 19. Senat - OLGR 1999, 380; BayObLG, OLGR 2002, 276).
Die abweichende Auffassung (OLG Karlsruhe, 19. Senat, a.a.O. und BayObLG, a.a.O.) erscheint dem Senat auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters problematisch: Wenn im Rahmen von § 36 Abs. 2 ZPO das befasste Gericht jedes Gericht sein könnte, bei dem ein Antragsteller eine Klage gegen mehrere Streitgenossen bereits anhängig gemacht hat, könnte sich der Antragsteller mit der Wahl eines bestimmten Gerichts für einen Hauptantrag praktisch ein beliebiges Oberlandesgericht in Deutschland - bei einem gleichzeitigen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - für das Bestimmungsverfahren aussuchen. Demgegenüber entspricht es eher dem Prinzip des gesetzlichen Richters, wenn die Zuständigkeit des Gerichts im Bestimmungsverfahren an die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner anknüpft und sich die Wahlmöglichkeit des Antragstellers auf die Oberlandesgerichte beschränkt, in deren Bezirk die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner liegen.
2. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Antragsgegner sind im Rahmen der beabsichtigten Klage Streitgenossen gemäß § 60 ZPO. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (vgl. zu den Anforderungen Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 60 ZPO Rn. 7).
b) Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) bei verschiedenen Gerichten, nämlich beim Landgericht Bielefeld und beim Landgericht Karlsruhe.
c) Es gibt keinen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand, der einer Gerichtsstandsbestimmung des Senats entgegenstehen würde.
aa) Allerdings könnte - entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 - möglicherweise ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 c Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte) beim Landgericht Wuppertal in Betracht kommen. Wenn die Voraussetzungen von § 29 c Abs. 1 ZPO nicht vorliegen sollten, wäre eventuell auch eine Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) zu erwägen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06.04.2004 - X ARZ 384/03). Ob diese Voraussetzungen eines besonderen Gerichtsstands beim Landgericht Wuppertal vorliegend erfüllt sind, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
bb) Das Landgericht Wuppertal hat im Vermerk vom 13.06.2005 (Beiakte, AS. 263) seine Rechtsauffassung festgehalten, wonach eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal für die Klage gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht gegeben sei. Das Landgericht Wuppertal stützt sich hierbei auf die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Beschluss vom 11.05.2005 in einem Parallelverfahren. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, OLGR Karlsruhe 2004, 257), dass in einem derartigen Fall im Bestimmungsverfahren die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde zu legen ist, das seine Zuständigkeit ablehnt. Da das Landgericht Wuppertal einen (gemeinschaftlichen) besonderen Gerichtsstand in Wuppertal nicht feststellen kann, und da im Übrigen ein anderer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht in Betracht kommt, liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - Fehlen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands - vor.
Entscheidend für die Prüfung des Senats in derartigen Fällen sind die dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zugrunde liegenden Erwägungen der Prozessökonomie: § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO soll dem Antragsteller die Möglichkeit verschaffen, eine einheitliche Verhandlung der gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage vor dem selben Gericht zu erreichen. Diese Möglichkeit würde sich nicht erreichen lassen, wenn der Senat im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal selbst prüfen würde und die Gerichtsstandsbestimmung mit der Begründung ablehnen würde, dass das Landgericht Wuppertal für die beabsichtigte Klage gegen beide Antragsgegner zuständig ist. Denn im Falle einer Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung wäre das Landgericht Wuppertal an die Rechtsauffassung des Senats - in den Gründen der Entscheidung - nicht gebunden. Es wäre - im Hinblick auf den Vermerk des Landgerichts Wuppertal vom 13.06.2005 - vielmehr zu erwarten, dass sich das Landgericht Wuppertal im Hinblick auf die Klage gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 für nicht zuständig erklären würde. Diese Konsequenz, die Sinn und Zweck einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht entsprechen würde, lässt sich nur vermeiden, wenn der Senat in einer derartigen Konstellation die Rechtsauffassung des Landgerichts Wuppertal zugrunde legt (vgl. Senat, a.a.O.).
3. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits vom Antragsteller anhängig gemacht wurde, steht einer Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 16).
4. Der Senat hielt es für angemessen, unter den in Betracht kommenden Gerichten das Landgericht Bielefeld auszuwählen. Dies entspricht dem Ziel der Antragsgegnerin Ziff. 1. Mit einer entsprechenden Auswahl hat sich auch die Antragsgegnerin Ziff. 2 einverstanden erklärt.
5. Die Zuständigkeit für die beabsichtigte Klage erstreckt sich auch auf das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren. Mit der Gerichtsstandsbestimmung wird das Landgericht Bielefeld zuständig und das Landgericht Wuppertal gleichzeitig (für das Verfahren gegen beide Antragsgegner) unzuständig. Auf entsprechenden Antrag des Antragstellers wird das Landgericht Wuppertal daher das Verfahren an das Landgericht Bielefeld abgeben können.





