AG Böblingen, Urteil vom 10.01.2005 - 19 C 2735/04
Fundstelle
openJur 2012, 64755
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: EUR 1.400,-

Tatbestand

Die Kläger begehren Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 04.07.2004.

Im einzelnen:

Am 04.07.2004 fuhr der Kläger mit seinem PKW Fiat, amtliches Kennzeichen ... gegen 16.40 Uhr kurz vor dem Ortsausgang von Si (Richtung L) aus einer Seitenstraße in Richtung L Straße. Die Klägerin Ziff. 2 war als Beifahrerin im Fahrzeug. Beide Kläger waren ordnungsgemäß angeschnallt.

Der Kläger hielt vor der Einfahrt in die bevorrechtigte L Straße an und wollte gerade mit dem Einfahrvorgang beginnen, als der Beklagte Ziff. 2 mit dem bei der Beklagten Ziff. 1 versicherten PKW, amtliches Kennzeichen ... von hinten auf das Heck des Klägers auffuhr.

Am PKW des Klägers entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von netto EUR 551,91.

Die Kläger behaupten, infolge dieses Verkehrsunfalls verletzt worden zu sein. Beim Kläger sei eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit in der rechten HWS-Muskulatur eingetreten, weshalb er für 2 Wochen bis zum 18.07.2004 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Danach sei der Kläger Ziff. 1 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Auch die Klägerin Ziff. 2 habe nach dem Unfall Schmerzen verspürt, die sich ca. 4 - 5 Stunden nach dem Unfall verstärkten. Von Seiten ihres behandelnden Arztes sei eine endgradig schmerzhafte Reklination bzw. eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden.

Die Kläger sind der Auffassung, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jeweils EUR 700,- beanspruchen zu können.

Sie beantragen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Klagabweisung.

Sie bestreiten, dass die Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden seien. Die aufprallbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug der Kläger habe lediglich bei ca. 5 km/h gelegen. Bei einer solch geringen Geschwindigkeitsänderung sei der Eintritt der klägerseits geltend gemachten Verletzungen unmöglich.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. R sowie des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H W.

Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Akten, Bl. 36/39 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 hat beim Gericht keine Überzeugung von den klägerseits behaupteten Verletzungen erbracht. Der technische Sachverständige Dipl.-Ing. R hat aufgrund des im Anschluss an den Unfall eingeholten Kostenvoranschlags der Fa. V und den sich daraus ergebenden unfallbedingten Beschädigungen am klägerischen Fiat die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung zur Überzeugung des Gerichts auf maximal 6 km/h eingegrenzt. Auf der Grundlage dieser technischen Feststellungen sind nach den überzeugenden Angaben des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. W die subjektiven Befunde zwar von vorn herein nicht ungeeignet, als Folge eines HSW-Schleudertraumas angesehen zu werden. Für sich allein, d. h. ohne die Überschreitung der biomechanischen Geschwindigkeitsdifferenzschwelle von ca. 10 km/h und ohne Vorliegen von objektiven Befunden sind sie jedoch nicht geeignet, ein heckstoßbedingtes HWS-Schleudertrauma aus rechtsmedizinischer Sicht zu beweisen.

Auch eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kommt bei der vom technischen Sachverständigen festgestellten, geringen anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von maximal 6 km/h nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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