LG Rottweil, Beschluss vom 29.09.2005 - 2 O 354/05
Fundstelle
openJur 2012, 64753
  • Rkr:
Gründe

Der Kläger fordert Schadensersatz aus Arzthaftung.

1.

Der im Bezirk des Landgerichts R. wohnhafte Kläger erlitt 1995 einen Verkehrsunfall. Die Nachbehandlung wurde u. a. 1996 im Klinikum H. Nordstadt durchgeführt. Der Kläger behauptet, dort sei fehlerhaft der Phrenikusnerv teilweise abgetrennt worden mit der Nebenfolge einer ausgedehnten Zwerchfellparese und der weiteren Folge einer praktisch fehlenden Funktion des linken Lungenflügels. Der Kläger sei außerdem vor der Behandlung in H. nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Der Kläger hat am Landgericht R. Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht bei künftigen Schäden erhoben. Die Beklagte rügt die hiesige Zuständigkeit. Der Kläger hat Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht H. beantragt.

2.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts R. ist nicht über § 32 ZPO begründet. Dagegen ist das Landgericht H. nach § 17 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die Norm stellt damit auf die Tatbestandsverwirklichung ab. Soweit deshalb über § 32 ZPO nicht nur der Handlungsort als die Anwendbarkeit der Norm begründend angesehen wird, sondern auch der Erfolgsort, führen beide Ansatzpunkte zur Zuständigkeit des Landgerichts H., nicht aber des Landgerichts R.. Im Bezirk R. wurde die Verletzungshandlung nicht begangen. Die Parese ist nach dem Vortrag des Klägers unmittelbare Folge der Pflichtverletzung, die in der hannoverschen Klinik verwirklicht wurde. Damit trat auch der Erfolg, also die Gesundheitsverletzung, in H. ein.

Das Gericht schließt sich der Ansicht, dass darüber hinaus stets am Wohnort des Verletzten bei einer behaupteten Körperverletzung ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO bestünde, nicht an.

Eine solche generelle Anknüpfung lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht der Entscheidung des BGH (NJW 1990, 1533) entnehmen. Dort wurde entschieden zu einer Aids-Erkrankung. Bei einer solchen besteht gerade die Sondersituation, dass die Infektion an einem Ort stattfindet, der Ausbruch der Krankheit aber erst wesentlich später und möglicherweise an einem anderen Ort, nämlich dem in diesem Moment bestehenden Wohnsitz des Patienten, eintritt. Wollte der BGH in der Entscheidung vertreten, dass bei einer Körperverletzung der Ort im Sinne des § 32 ZPO immer auch der jeweilige Wohnsitz des Verletzten sei, so wäre dies nach Ansicht der Kammer zu weitgehend und würde eine im Gesetz nicht verankerte Bevorzugung desjenigen darstellen, der über § 32 ZPO klagt. Man könnte dann letztendlich durch Umzüge innerhalb der Bundesrepublik gerade den Gerichtsstand nachträglich schaffen, an dem man die Klage in besonderem Maße für erfolgsaussichtsreich hält.

Im Sinne der Kammer differenzierter scheint auch das OLG Karlsruhe (OLGReport 2003, 438) § 32 ZPO zu interpretieren. Es stellt auf den Wohnort bei der Prüfung des § 32 ZPO ausdrücklich ab, weil dort eine gebotene Nachbehandlung nicht erfolgt sei und macht damit deutlich, dass es nicht generell den Wohnsitz des Verletzten als Anknüpfungspunkt für ausreichend hält.