AG Heidelberg, Urteil vom 09.08.2005 - 24 C 197/05
Fundstelle
openJur 2012, 64699
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte H & ... S, Rstr. ..., ... D über Euro 54,35 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2004 freizustellen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, welchen Schwierigkeitsgrad die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte, denn der Anwalt des Geschädigten hat auch in sogenannten einfachen Regulierungssachen, worunter insbesondere einfache Verkehrsregulierungen fallen, mindestens Anspruch auf eine 1,3 Gebühr (Gerold-Schmidt-Mader, 16. Auflage, 2004-2403 VV, Randnummer 96). Entsprechend ist der Sachverhalt einer Beurteilung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen, da es sich hier um den Mindestanspruch handelt und daher eine Rahmengebühr nicht beurteilt werden kann.

Soweit zwischen den Parteien Streit über die Höhe der Forderung bestand, scheint es angebracht, zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anspruchsbegründung ausschließlich der nicht ausgeglichene Betrag aus der Rechnung vom 28.07.2004 ist. Soweit wegen im Mahnverfahren erhobener Nebenforderungen der Anspruch nicht begründet und insoweit eine Teilklagrücknahme vorliegt, hat dies für die vorliegende Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich ausschließlich um Nebenforderungen handelt, die weder bei Kostenentscheidungen noch beim Streitwert eine Rolle spielen. Im übrigen kann aber auch zu den Rechtsausführungen aus dem Schriftsatz vom 11.07.2005 verwiesen werden, da das Gericht die entsprechende Rechtsmeinung teilt bzw. da die entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden.

Vorsorglich weist das Gericht noch darauf hin, dass der Beklagte auch nicht damit gehört werden kann, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nicht vorliegen: Durch die vorgerichtlichen Zahlungen wurde das Verschulden des Beklagten eingeräumt, so dass dieser für das streitige Unfallgeschehen beweispflichtig wäre. Dass kein Beweis angeboten wurde, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 511 Abs. 4, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da mit einer Ausnahme sämtliche Abteilungen beim Amtsgericht Heidelberg die hier vertretene Rechtsauffassung teilen. Mit der Berufungszulassung wäre aber selbst bei mehrfach geteilter Rechtsmeinung beim Amtsgericht Heidelberg nicht mit einer entsprechenden Grundsatzentscheidung durch das Landgericht Heidelberg mit Sicherheit zu rechnen: Derzeit ist beim Amts- bzw. Landgericht Heidelberg ein Sachverhalt mit zirka 120 Klagen anhängig, in dem es um die Streitfrage geht, ob Schadensersatzforderung gegen Wirtschaftsprüfer der Verjährungsfrist des § 51 a WPO unterliegen. Hier werden sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht Heidelberg verschiedene Auffassungen vertreten ohne dass es übrigens das Landgericht Heidelberg bisher für erforderlich gehalten hat, die Revision zuzulassen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt wäre daher durch eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu erwarten, dass eine gesicherte Rechtsprechung beim Landgericht Heidelberg erfolgt.

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