AG Heidenheim a.d. Brenz, Urteil vom 20.04.2005 - 7 C 204/05
Fundstelle
openJur 2012, 64692
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 85,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 04.02.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 84 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 16 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet)

Gründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus §§ 7, 17 StVG über den geleisteten Betrag in Höhe von 355,75 EUR hinaus weitere 85,91 EUR zu.

Nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin ... und Beiziehung der amtlichen Ermittlungsakte, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären, welcher der beteiligten Fahrzeugführer den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hat.

Insoweit stehen die Aussage der Zeugin ... gegenüber den Angaben des Beklagten Ziffer 1.

Auch die vom Kläger beantragte Einholung des unfallanalytischen Gutachtens muss unterbleiben, da auch wenn das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung war, der Sachverständige keine Aussagen dazu treffen werden kann, ob der Beklagte Ziffer 1 aus dem Stand wieder angefahren ist, wie der Kläger vorträgt, oder ob das Fahrzeug beim Einparkvorgang noch ausgerollt ist. Nur wenn der Beklagte Ziffer 1 mit dem Fahrzeug wieder angefahren wäre und damit ein Ausfahrvorgang i. S. d. § 10 StVO begonnen hätte, hätte ihm eine besondere Sorgfaltspflicht oblegen.

Nach § 9 StVO traf diese besondere Sorgfaltspflicht jedenfalls die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs.

Nachdem für das Gericht völlig offen ist, ob die Unfalldarstellung des Klägers oder des Beklagten zutrifft, erscheint es nach Abwägung aller Umstände vorliegend im Rahmen des § 17 StVG angemessen, eine Schadensteilung von 50 : 50 vorzunehmen.

Nach § 249 BGB waren die Beklagten jedoch verpflichtet, neben den hälftigen Nettoreparaturkosten und Auslagenpauschale auch die entstandenen Gutachterkosten hälftig zu ersetzen.

Sachverständigenkosten sind nach § 249 BGB dann zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. insoweit Palandt/Heinrichs zu § 249, RZ 40 m. w. N.). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze überschritten ist.

Diese wird von der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, derzeit auf Größenordnung von 700,- EUR festgesetzt.

Nachdem bei den Reparaturkosten für die Beachtung, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, aber die Mehrwertsteuer einzuberechnen ist, liegen die hier streitgegenständlichen Reparaturkosten mit 796,37 EUR deutlich über der Bagatellschadensgrenze, weshalb das Gericht die Gutachterkosten grundsätzlich für erstattungsfähig hält.

Danach war von einem Gesamtschaden in Höhe von 883,33 EUR auszugehen. Hiervon die Hälfte, also 441,66 EUR konnte der Kläger von der Beklagten fordern. Vorgerichtlich hatte die Beklagte Ziffer 2 einen Betrag in Höhe von 355,75 EUR reguliert, weshalb der mit der Klage zugesprochene Betrag noch zur Zahlung offen war.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich.