OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
Fundstelle
openJur 2012, 64393
  • Rkr:

1. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG ist ausnahmsweise statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. §§ 181 Abs. 1 GVG, 305 StPO stehen dem nicht entgegen.

2. Im Beschwerdeverfahren kann die Maßnahme nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

3. Der Vorsitzende kann eine sitzungspolizeiliche Maßnahme auch dann treffen, wenn durch sie sichergestellt werden soll, die materielle Wahrheit zu finden. Deshalb kann er den Verteidigern untersagen, ihre Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitzunehmen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf diese unbemerkt zugreifen und sie zu unüberwachter Telekommunikation nutzen.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen Nummer 1. der Verfügung der Vorsitzenden der 2. Großen Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2011 wird als unzulässig, die Beschwerden seiner Verteidiger werden als unbegründetv e r w o r f e n .

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 03. Juli 2009 seit dem 08. Juli 2009 in Untersuchungshaft. Ihm wird darin ein gemeinschaftlich begangener versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 212, 22, 23, 25 Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 52 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen zur Last gelegt; als Haftgrund hat das Amtsgericht Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, und Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, angenommen. Die gegen ihn und & andere Mitangeklagte wegen dieser Tat erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die 2. Große Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 30. Dezember 2009 zur Hauptverhandlung zugelassen; zugleich hat sie den genannten Haftbefehl aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und in Vollzug gelassen. Die Hauptverhandlung hat am 03. März 2010 begonnen und wird bis zum heutigen Tage fortgesetzt.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung beschloss die Vorsitzende mit sitzungspolizeilicher Verfügung vom 15. Februar 2010 unter Ziffer III. 4 u.a., dass die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger der Angeklagten und die Nebenklägervertreter ihre Mobiltelefone zwar in den Sitzungssaal mitnehmen dürften, dass diese aber auszuschalten seien.

Durch die angefochtene Entscheidung verfügte die Vorsitzende unter Ziffer 1 wie folgt: Ziffer III. 4. der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 15. Februar 2010 wird dahin abgeändert, dass die Verteidiger künftig ihre Mobiltelefone nicht mehr in den Sitzungssaal mitnehmen dürfen. Im Hauptverhandlungstermin am 23. Mai 2011 lehnte die Vorsitzende den Antrag, diese Verfügung aufzuheben, ab. Sie sei erforderlich, um der Gefahr vorzubeugen, dass Angeklagte auf Mobiltelefone von Verteidigern zugreifen und diese zu unüberwachten Telefonaten nutzen. Die gemäß § 238 Abs. 2 StPO angerufene Jugendkammer bestätigte diese Verfügung noch in derselben Hauptverhandlung durch Beschluss.

Mit ihrem am 20. Mai 2011 eingelegten Rechtsmittel, das sie mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 als Beschwerde bezeichnet haben, machen die Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, dass die angefochtene sitzungspolizeiliche Verfügung das Grundrecht der Verteidiger auf freie Berufsausübung verletze, da diese während der Sitzung insbesondere nicht mehr für andere Mandanten erreichbar seien. Zudem impliziere die Verfügung die Unterstellung, die Verteidiger würden ihre Mobiltelefone ihrem jeweiligen Mandanten zur Nutzung überlassen und sich dadurch an Verdunkelungshandlungen beteiligen bzw. sich einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat schuldig machen. Damit greife sie massiv in ihr Persönlichkeitsrecht ein.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten ist mangels einer Beschwer bereits unzulässig.

Dass seine Rechte oder seine sonstigen schutzwürdigen Interessen durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt wären, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

III.

1. Die Beschwerden der Verteidiger sind, soweit sie im eigenen Namen erhoben sind, zulässig.

a) Ihrer Statthaftigkeit steht nicht § 181 Abs. 1 GVG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln in den Fällen der §§ 178, 180 GVG binnen einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Nach überwiegender Auffassung folgt daraus zwar im Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen - insbesondere solche auf der Grundlage des § 176 GVG - der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. nur KG NStZ 2011, 120; OLG Nürnberg MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 176 GVG Rn. 46). Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen der Beschwerdeführer über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt (KG aaO; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348, 349) oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309; OLG München NJW 2006, 3079; Diemer in KK StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn 7).

So liegt der Fall hier. Die Verteidiger machen geltend, über die Hauptverhandlung hinaus in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein. Ihr Vortrag lässt eine entsprechende Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen.

b) Die Verfügung der Vorsitzenden ist auch nicht gem. § 305 Satz 1 StPO einer Anfechtung im Beschwerdeweg entzogen, wonach Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen. Dies betrifft nämlich nur Entscheidungen, die mit der Urteilsfällung in innerem Zusammenhang stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., § 305 Rn 1). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Entscheidungen bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und ein ausreichender Rechtschutz über das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil gewährleistet ist. Demgegenüber berufen sich die Verteidiger hier darauf, dass die angefochtene Verfügung Wirkungen auf ihre Rechte entfalte, die über das vorliegende Strafverfahren hinausreichen.

2. In der Sache hat die Beschwerde der Verteidiger jedoch keinen Erfolg.

a) Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf § 176 GVG. Nach dieser Vorschrift obliegt dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Dieser Begriff meint einen Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht (vgl. nur Meyer-Goßner a.a.O. § 176 GVG Rn 4). Mithin ermächtigt § 176 GVG den Vorsitzenden insbesondere zu Maßnahmen, durch welche der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung gewährleistet wird. Darauf darf sich der Vorsitzende indes nicht beschränken. Da die Durchführung der Hauptverhandlung auf eine materiell richtige Entscheidung abzielt, die ihrerseits die Erforschung der Wahrheit voraussetzt, gehört es auch zu seinen sitzungspolizeilichen Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, dass das Erreichen dieses Prozesszwecks nicht durch Vorgänge, die in der Sitzung ihre Ursache haben, vereitelt oder erschwert wird. Dementsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auf § 176 GVG sitzungspolizeiliche Maßnahmen gestützt werden können, die der Einflussnahme auf das Aussageverhalten von Zeugen entgegenwirken. So darf etwa ein Zuhörer während der Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussage er im Vorfeld einzuwirken versucht hat, aus dem Sitzungssaal entfernt werden (BGH NStZ 2004, 220; vgl. auch BGH NStZ 1982, 389). Ebenso dürfen unüberwachte Gespräche eines inhaftierten Angeklagten mit seiner als Beistand zugelassenen Ehefrau in den Verhandlungspausen kraft sitzungspolizeilicher Gewalt zur Abwendung von Verdunkelungsmaßnahmen untersagt werden (BGHSt 44, 82 [87 f.]; Wickern in Löwe/Rosenberg aaO Rn 25).

Nach diesen Maßstäben verfolgt die angefochtene Verfügung, die das Verhalten der Verteidiger im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung regelt, einen zulässigen sitzungspolizeilichen Zweck: Sie soll der Gefahr entgegenwirken, dass die & Angeklagten, die sich in Untersuchungshaft befinden, während der Sitzung unbemerkt auf die Mobiltelefone von Verteidigern zugreifen und sodann - entgegen dem gemäß § 119 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss der Strafkammer vom 28. Dezember 2009 - unüberwacht Telekommunikation führen können, durch die sie Flucht- oder Verdunkelungsmaßnahmen in die Wege leiten könnten.

b) Zu Recht geht die Vorsitzende davon aus, dass die so verstandene Ordnung in der Sitzung hier tatsächlich gefährdet ist. Die Annahme einer Gefahr gründet sich dabei nicht etwa unzulässigerweise auf ein allgemeines Misstrauen gegenüber den Verteidigern (vgl. hierzu BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 5. Januar 2006 - 2 BvR 2/06, zitiert nach juris). Vielmehr beruht sie auf einem sachlichen Grund: Die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 17. Mai 2011 zur Akte gereichten TKÜ-Protokolle belegen, dass der Mitangeklagte & am 14. März 2011 das Mobiltelefon von Rechtsanwalt &, des Verteidigers des Mitangeklagten & während Sitzungspausen mehrfach benutzte und es im Rahmen eines Telefonats auch dem Mitangeklagten & kurzfristig überließ.

Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Sie beanstanden jedoch, dass der genaue Sachverhalt nicht aufgeklärt sei; deshalb komme auch in Betracht, dass Rechtsanwalt & sein Mobiltelefon möglicherweise seinem Mandanten oder einem anderen Mitangeklagten bewusst überlassen habe. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Für ein bewusstes Handeln von Rechtsanwalt & gibt es keine Anhaltspunkte. Nicht zuletzt im Hinblick auf die auch von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ist bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen, dass dieser vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr liegt ein von ihm unbemerkter Zugriff auf das Mobiltelefon nahe.

c) Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 310). Dabei steht dem Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201 [203 f]). Es bezieht sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch auf die Frage, in welcher Weise er auf eine (drohende) Störung reagiert (Wickern in Löwe/Rosenberg aaO Rn 11). Der Senat kann im Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung des Vorsitzenden nicht durch eine eigene ersetzen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass er eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nur auf Ermessensfehler, nicht aber auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft. Zwar widerspricht dies dem Grundsatz, dass das Beschwerdegericht zu einer eigenen Sachentscheidung befugt ist, die unter Umständen eine eigene Ermessensausübung einschließt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 309 Rn 4); die gesetzlichen Ausnahmefälle der §§ 305a Abs. 1 Satz 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich hier jedoch aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme: Die Ausübung sitzungspolizeilicher Gewalt setzt Prognosen voraus, und zwar sowohl über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung in der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Diese Prognosen hängen nicht zuletzt von dem Auftreten und Verhalten der Verfahrensbeteiligten in der laufenden Hauptverhandlung ab, von dem sich der Vorsitzende einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte. Auf die größere Sachnähe des Vorsitzenden hat das Beschwerdegericht Rücksicht zu nehmen. Seine Prüfung beschränkt sich deshalb ausnahmsweise auf Rechts- und Ermessensfehler. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht verwehrt (vgl. zur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Terminsverfügungen: Meyer-Goßner a.a.O. § 213 Rn 8).

Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Vorsitzende die dargestellte Gefahr zum Anlass für ein sitzungspolizeiliches Einschreiten genommen. Denn angesichts der Bedeutung und des Umfangs des vorliegenden Strafverfahrens wöge jede Störung des weiteren Fortgangs der Hauptverhandlung schwer.

Die Einschätzung der Vorsitzenden, dass mildere, gleich gut geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen, begegnet keinen Bedenken. Ausweislich ihrer Verfügung vom 23. Mai 2011 hat sie andere Maßnahmen in Erwägung gezogen, solche jedoch mit überzeugenden Argumenten nicht als milder oder gleichermaßen wirksam angesehen. Auch die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativen überzeugen nicht. Die Anordnung, dass der Angeklagte &, dessen Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, während der Sitzungspause im Sitzungssaal verbleiben müsse und, sollte er einmal den Sitzungssaal verlassen müssen, von einem Vollzugsbeamten begleitet werden könne, schlösse lediglich die Gefahr aus, dass dieser Angeklagte mit einem Handy unüberwacht kommunizieren könnte. Der Zugriff auf Handys anderer Verteidiger durch andere Mitangeklagte bliebe weiterhin möglich; die drohende Gefahr wäre nicht gebannt. Gleiches gilt für die Anregung, lediglich den Verteidigern des Angeklagten & aufzuerlegen, ihre Mobiltelefone nicht mehr in den Sitzungssaal mitzunehmen. Letztlich lässt die Argumentation der Beschwerdeführer außer Acht, dass der Gefahr des unbemerkten Zugriffs auf Mobiltelefone von Verteidigern nur dadurch wirksam vorgebeugt werden kann, dass diese Mobiltelefone nicht in die Nähe der Angeklagten gelangen. Diese Gefahr, die in den Vorfällen vom 14. März 2011 konkrete Gestalt angenommen hat, lässt sich nicht auf den Angeklagten & und das Mobiltelefon seines Verteidigers eingrenzen. Die damalige mehrfache Weitergabe des Mobiltelefons zeigt gerade, dass auch andere Mitangeklagte Interesse an unüberwachter Telekommunikation haben. Die Beschwerdeführer können sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass sie selbst keinerlei Anlass zu der angefochtenen Maßnahme gegeben hätten. Vielmehr erhöhen auch sie dieses Risiko durch die Mitnahme von Mobiltelefonen.

Die angefochtene Regelung ist auch sonst nicht unverhältnismäßig. Von einem schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann keine Rede sein. Zwar sind sie an den Sitzungstagen während der Verhandlung und in kürzeren Sitzungspausen für andere Mandanten und ihre Kanzlei nicht erreichbar. Eine unzumutbare Belastung ist darin jedoch nicht zu sehen; vielmehr stellt sich dies als eine nahezu zwangsläufig eintretende Folge ihrer Tätigkeit im vorliegenden Verfahren dar und ist schon deshalb von ihnen hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als sie zumindest in längeren Sitzungspausen, insbesondere in der zweistündigen Mittagspause, auf ihre außerhalb des Sitzungssaals in Schließfächern deponierten Mobiltelefone ohne nennenswerte Schwierigkeiten zugreifen können. Dies muss - um der Ordnung in der Sitzung willen - genügen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Verteidiger während der Verhandlung mit Hilfe ihrer Laptops Onlineverbindungen herstellen dürfen oder ob dies nur für Zwecke im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren zulässig ist. Denn wie die Beschwerdeführer selbst zutreffend bemerken, haben sie ihr Augenmerk ohnehin auf die Hauptverhandlung zu richten.

Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend machen, kann auch dies ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Weder in der angefochtenen Regelung selbst noch in den Gründen der Verfügung der Vorsitzenden vom 23. Mai 2011 wird den Verteidigern inzident unterstellt, vorsätzlich Ordnungswidrigkeiten zu begehen, sich an Verdunkelungs- oder Fluchtmaßnahmen zu beteiligen oder Straftaten (versuchte Strafvereitelung; Anstiftung zur Falschaussage) zu begehen, indem sie ihre Mobiltelefone einem der Angeklagten bewusst zur Nutzung überlassen. Vielmehr geht daraus unmissverständlich hervor, dass lediglich unbemerkten Zugriffen der Angeklagten auf die Mobiltelefone der Verteidiger vorgebeugt werden soll. Damit dient die angefochtene Regelung nicht zuletzt auch dem Schutz der Verteidiger.