VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2011 - 4 S 684/10
Fundstelle
openJur 2012, 64032
  • Rkr:

Wird jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehegatten mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von zusammen mehr als 100 v. H. gemeinsam (nur) eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so bemisst sich die Höhe des gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG das jeweilige Grundgehalt vermindernden Dienstwohnungsausgleichsbetrags gemäß § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum PfarrBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 PfarrBesG nach dem Umfang des jeweiligen Dienstauftrags. Eine Begrenzung in der Summe auf einen vollen Dienstwohnungsausgleichsbetrag findet nicht statt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.Mai 2009 - 12 K 4782/08 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe die Beklagte das Grundgehalt des Klägers um einen Dienstwohnungsausgleich mindern darf.

Der Kläger ist Pfarrer im Dienst der Beklagten. In Stellenteilung mit seiner Ehefrau wurde ihm zum 01.09.1998 auf der gemeinsam zu versehenden Pfarrstelle an der ... in .../... ein auf die Hälfte eingeschränkter Dienstauftrag erteilt. Ebenfalls mit Wirkung vom 01.09.1998 übertrug ihm der Evangelische Oberkirchenrat wegen seiner Tätigkeit in der dritten Pfarrervertretung einen zusätzlichen Dienstauftrag im Umfang von 25 v.H. eines vollen Dienstauftrags unter gleichzeitiger Freistellung in diesem Umfang. Mit Wirkung vom 01.02.2003 wurde ihm für die Dauer der Amtszeit der vierten Pfarrervertretung (wiederum) ein Dienstauftrag im Umfang von 25 v.H. übertragen, von dem er in diesem Umfang (wiederum) freigestellt wurde. Ab 01.03.2004 umfasste die Aufstockung des Dienstauftrags (unter gleichzeitiger Freistellung) 22 v.H. und ab 01.11.2005 (unter gleichzeitiger Freistellung) 50 v.H. Vom Grundgehalt wurde sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau ein Dienstwohnungsausgleich entsprechend dem Umfang des jeweiligen Dienstauftrags in Abzug gebracht.

Mit Schreiben vom 04.12.2008 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 24.10.2008 zum Dienstwohnungsausgleich, das bisherige Verfahren, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich zu mindern, in meinem Fall für die Vergangenheit und künftig im Hinblick auf das Urteil bis 30.12.2008 zu korrigieren.

Mit Bescheid vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Das genannte Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts, wonach einem im Pfarrdienst befindlichen und selbst nicht dienstwohnungsberechtigten Ehepartner eines dienstwohnungsberechtigten Pfarrers oder einer Pfarrerin der Betrag des Dienstwohnungsausgleichs nicht abzuziehen sei, da dem nicht dienstwohnungsberechtigten Ehepartner auch keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Kläger sei - wie seine Ehefrau - als Gemeindepfarrer präsenzpflichtig und damit dienstwohnungsberechtigt. Ihnen werde daher in Erfüllung dieses Anspruchs eine (gemeinsame) Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG der Dienstwohnungsausgleich dem Grunde nach in Abzug zu bringen sei. Dessen Höhe richte sich nach dem jeweiligen Umfang des Dienstauftrags des Besoldungsempfängers.

Auf die am 29.12.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.05.2009 - unter Abweisung der (auf Zahlung von 14.420,88 EUR gerichteten) Klage im Übrigen - den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 11.856,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie auf die Erstattung eines über den von den Beteiligten unstreitig gestellten Betrag in Höhe von 11.856,72 EUR hinausgehenden Betrags gerichtet sei. Im Übrigen sei die Klage zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Der vom Kläger am 04.12.2008 geltend gemachte Anspruch auf Korrektur der Minderung des Grundgehalts bezüglich des Dienstwohnungsausgleichs sei - was möglich und ausreichend sei - als Widerspruch gegen die zu geringe Bezügegewährung anzusehen. In Höhe des (allein) noch streitigen Betrags von 11.856,72 EUR sei der Rückerstattungsanspruch begründet. Der Bezügebestandteil der freien Dienstwohnung und ihre Berücksichtigung der Höhe nach seien im Pfarrerbesoldungsgesetz in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung abschließend dahingehend geregelt, dass eine zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu einer Grundgehaltsminderung um den sogenannten Dienstwohnungsausgleich führe (§ 19 Abs. 2 PfarrBesG). Die Auffassung der Beklagten, wonach es bei jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehepaaren hinsichtlich der Bezügegewährung allein darauf ankomme, dass jeder von ihnen einen eigenen Besoldungsanspruch auf freie Dienstwohnung habe, ungeachtet des Umstandes, dass ihnen gemeinsam nur eine Dienstwohnung zustehe, stehe in Widerspruch zu diesen gesetzlichen Grundlagen. Denn im Rahmen der Bezügeberechnung komme es nicht auf den Anspruch auf eine freie Dienstwohnung an (§ 19 Abs. 1 PfarrBesG), sondern - wie sich aus § 19 Abs. 2 PfarrBesG ausdrücklich ergebe - allein auf das Zurverfügungstellen der Dienstwohnung. Die Höhe des Dienstwohnungsausgleichs und damit der Grundgehaltsminderung ergebe sich aus § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung. Auch im Fall eines gemeinsamen, über den vollen Dienstauftrag hinausgehenden Dienstauftrags eines Theologenehepaares - wie vorliegend - ergebe sich die rechnerische Berücksichtigung der dem Ehepaar zur Verfügung gestellten Dienstwohnung bei der Bezügeermittlung aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Verordnung. Nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG erhalte ein jeweils dienstwohnungsberechtigtes Pfarrer-Ehepaar in der Regel nur eine Dienstwohnung. Bereits hieraus ergebe sich, dass bei den jeweiligen Bezügen der betroffenen Ehegatten in der Summe nicht mehr als die in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten Beträge in Abzug zu bringen seien. Denn der Dienstwohnungsausgleich knüpfe, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Normen ergebe, allein an die zur Verfügung gestellte Dienstwohnung als Tatbestandsmerkmal an und sei mit der Bestimmung der Ausgleichshöhe eine abschließend festgeschriebene Größe. Der Umfang des Dienstauftrags sei demgegenüber unbeachtlich und könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht als (zusätzliche) Rechengröße herangezogen werden. Der Dienstwohnungsausgleich erhöhe sich somit nicht dadurch, dass die Ehegatten zusammen einen Dienstauftrag von mehr als 100 v. H. ausfüllten. Dem stehe auch nicht die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PfarrBesG entgegen, der nach § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung entsprechend gelte. Denn der Kirchengesetzgeber habe allein für die Konstellation eines eingeschränkten Dienstauftrags eine Rechtsgrundlage für eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag im Rahmen des in Abzug zu bringenden Dienstwohnungsausgleichs geschaffen. Angesichts der ausdrücklich auf solche Fälle begrenzten Regelung einer anteiligen Minderung verbiete sich eine analoge Anwendung auf Fälle eines über einen vollen Dienstauftrag hinausgehenden Dienstauftrags eines Theologenehepaares. Auch ein Umkehrschluss aus der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 PfarrBesG führe zum nämlichen Ergebnis. Danach erstatte die Kirchengemeinde für den Fall, dass sie eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung stelle, der Landeskirche den Betrag, der dem jeweiligen Dienstwohnungsausgleich entspreche. Hieraus ergebe sich zwangsläufig, dass der Dienstwohnungsausgleich auch in Konstellationen wie der hier streitgegenständlichen der Höhe nach auf den in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag begrenzt bleibe. Schließlich gelte auch nach der vorangegangenen, bis 30.06.1997 geltenden Rechtslage dem Grunde nichts anderes. Danach sei zusätzlich zum Grundgehalt eine Mietzinsentschädigung (der Höhe nach dem damaligen Ortszuschlag entsprechend) an Pfarrerinnen und Pfarrer ohne freie Dienstwohnung gewährt worden. Nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG in der bis 30.06.1997 geltenden Fassung habe ein Theologenehepaar, das jeweils im kirchlichen Dienst tätig gewesen sei und jeweils Anspruch auf freie Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung gehabt habe, gemeinsam nur eine Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung erhalten. Hieraus ergebe sich gleichfalls, dass Bezugsgröße allein die Dienstwohnung und deren Zurverfügungstellung gewesen sei und nicht etwa die Mietzinsentschädigung vom Umfang des jeweiligen Dienstauftrags der Ehegatten abhängig gewesen sei.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31.03.2010 - 4 S 1544/09 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend: Entscheidungserheblich sei die Auslegung des § 19 Abs. 2 und 3 PfarrBesG und des § 4 der Ausführungsverordnung. Danach handele sich um einen pauschal festgesetzten Abzugsbetrag vom Grundgehalt, der sich bei nur eingeschränkter dienstlicher Inanspruchnahme - wie andere Gehaltsbestandteile auch - entsprechend dem Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme vermindere. Weitere Regelungen seien nicht getroffen. Ferner sei für Ehepaare in § 19 Abs. 3 PfarrBesG geregelt, dass sie gemeinsam nur eine freie Wohnung erhielten, wenn beide im kirchlichen Dienst tätig seien und jeweils Anspruch auf eine freie Dienstwohnung hätten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Rechtsvorschriften entgegen ihrer langjährigen Praxis im Wege der Auslegung des Worts Dienstwohnungsausgleich einen Sinn beigelegt, der vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht gedeckt (gewesen) sei. Danach dürfe dem Kläger und seiner Ehefrau bei Zurverfügungstellung einer gemeinsamen freien Dienstwohnung gemäß § 19 Abs. 3 PfarrBesG auch gemeinsam nicht mehr als ein Dienstwohnungsausgleichsbetrag nach § 4 der Ausführungsverordnung abgezogen werden. Um diese Auslegung zu rechtfertigen, müsste jedoch in § 19 Abs. 2 PfarrBesG die Begrenzung des individuellen Besoldungsabzugs bei Ehepaaren auf einen Dienstwohnungsausgleich ausdrücklich geregelt sein, was jedoch nicht der Fall sei. Die vom Verwaltungsgericht praktizierte Auslegung ergebe sich auch nicht indirekt aus der Regelung des § 19 Abs. 3 PfarrBesG. Hiergegen sprächen sowohl historische als auch teleologische Gesichtspunkte. Der Dienstwohnungsausgleich sei mit der Besoldungsstrukturreform zum 01.07.1997 eingeführt worden, da die frühere Mietzinsentschädigung entsprechend dem früheren staatlichen Ortszuschlag in die Grundgehaltsbeträge integriert worden sei. Für den Regelfall, dass anstelle der Mietzinsentschädigung eine Dienstwohnung Besoldungsbestandteil sei, habe ein Abzugsbetrag vom Grundgehalt, also eine Art negative Zulage, eingeführt werden müssen. Zuvor sei dieser Betrag - ebenso wie der frühere staatliche Ortszuschlag - unter der Bezeichnung Mietzinsentschädigung eine positive Zulage gewesen, die für ein Ehepaar im Pfarrdienst nur dann zur Auszahlung gelangt sei, wenn diesen keine freie Dienstwohnung zur Verfügung gestanden habe. Dabei habe das Vorhandensein einer gemeinsamen freien Dienstwohnung genügt, da auch in diesem Fall keiner der beiden Ehegatten auf dem freien Markt eine Wohnung habe anmieten müssen (ratio legis). Die Aussage im angefochtenen Urteil, wonach die Mietzinsentschädigung vom Umfang des jeweiligen Dienstauftrags der Ehegatten nicht abhängig gewesen sei, treffe nicht zu. Allerdings sei diese bei Ehepaaren - ebenso wie die Dienstwohnung - auf einen Betrag begrenzt gewesen, was durch die Einarbeitung des Betrags in das Grundgehalt aufgegeben worden sei. Könne daher im Ausnahmefall eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden, erhielten beide Ehegatten heute jeweils das nicht um den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt entsprechend dem Umfang ihres Dienstauftrags ausbezahlt. Dies beinhalte zwar insoweit tatsächlich eine Besserstellung gegenüber der früheren Rechtslage, sei aber als zwingende Folge der Einarbeitung der Mietzinsentschädigung in die Grundgehaltsbeträge in Kauf genommen worden, zumal es sich eher um seltene Ausnahmefälle gehandelt habe. Sinn der bis 30.06.1997 bestehenden Regelung sei es gewesen, dass jeder Pfarrer im Rahmen seines Besoldungsanspruchs entweder eine freie Dienstwohnung oder eine Mietzinsentschädigung erhalte, die sich - anders als die Dienstwohnung - in der Höhe nach dem Umfang des Dienstauftrags gerichtet habe. Dies habe auch nach der Einarbeitung der Mietzinsentschädigung in den Grundgehaltsbetrag so bleiben sollen. Die Auslegung der heute geltenden Regelung durch das Verwaltungsgericht hätte zur Folge, dass durch die seinerzeitige Besoldungsstrukturreform, die sich nicht auf die Höhe der jeweiligen aktuellen individuellen Besoldung habe auswirken sollen, alle dienstwohnungsberechtigten Ehepaare im Pfarrdienst, die gemeinsam mehr als 100 v.H. Dienst täten, entgegen dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers eine insgesamt höhere Besoldung als vor der Neuregelung erhalten müssten. Auch habe das Verwaltungsgericht das Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 11.07.2008 zu Unrecht als Beleg für seine Auffassung herangezogen, obwohl dieses Urteil die vorliegende Konstellation, dass beide Ehegatten aufgrund ihres Dienstauftrags dienstwohnungsberechtigt seien und die Dienstwohnung daher gerade nicht nur im Rahmen des familiären Mitgebrauchs durch einen Ehegatten, sondern in Erfüllung eines jeweils eigenen besoldungsrechtlichen Anspruchs im Rahmen des § 19 Abs. 3 PfarrBesG zur Verfügung gestellt werde, ausdrücklich nicht entschieden habe. Auch der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluss aus der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 PfarrBesG sei unzutreffend. Bei einem Pfarrer-Ehepaar mit unterschiedlichen Dienstaufträgen, die jeweils eine Dienstwohnungsberechtigung begründeten, könnten ganz verschiedene Träger der Wohnlast beteiligt sein. Könne eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden und erhielten die Ehegatten somit das unverminderte Grundgehalt, so sei die Erstattung der darin enthaltenen Dienstwohnungsausgleichsbeträge durch die Träger der Wohnlast keinesfalls auf einen Dienstwohnungsausgleichsbetrag begrenzt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG mit Wirkung vom 01.01.2010 dahingehend - lediglich klarstellend - neu gefasst worden sei, dass sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde oder die mit einem Ehegatten in einer diesen zur Verfügung gestellten Dienstwohnung wohnten, das Grundgehalt jeweils um den Dienstwohnungsausgleich vermindere. Im Übrigen könnten die staatlichen Gerichte eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Maßnahme nach autonomen Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit und Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung überprüfen. Die (ihrer Praxis) zugrundeliegenden kirchenrechtlichen Regelungen des § 19 Abs. 2 und 3 PfarrBesG und des § 4 der Ausführungsverordnung i.V.m. § 3 PfarrBesG verstießen insoweit nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine vollkommene Besoldungsgerechtigkeit sei im Dienstwohnungsbereich schon aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit der Dienstwohnungen per se illusorisch. Die Präsenzpflicht nach § 33 Abs. 1 PfarrG, die den Anspruch auf eine Dienstwohnung nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG bedinge, und die damit verbundene Residenzpflicht nach § 33 Abs. 2 PfarrG seien jedoch ein wesentliches Proprium des Pfarrdienstes. Ehegatten im Pfarrdienst erhielten jeweils entweder eine Dienstwohnung und das ihnen ansonsten zustehende, um den jeweils maßgeblichen Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt oder eben das nicht um den Dienstwohnungsausgleich verminderte Grundgehalt. Dass Ehepaare in der Regel dieselbe freie Dienstwohnung bewohnten, ändere nichts daran, dass beiden das Vorhandensein einer mietfreien Dienstwohnung als Besoldungsbestandteil zu Gute komme.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Mai 2009 - 12 K 4782/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Die Handhabung der streitgegenständlichen Regelung des § 19 PfarrBesG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung durch die Beklagte entspreche nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge hierin ein Verstoß gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung, vorliegend in Form eines Verstoßes gegen Art. 3 GG. Da den Beamten des Landes in der Regel keine Wohnung zur Verfügung gestellt werde und für sie keine Residenzpflicht bestehe, sei im Pfarrdienstrecht eine Regelung dahingehend vorgesehen, dass für den Fall, dass eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde, die in das Grundgehalt eingearbeitete Mietzinsentschädigung in Form des Dienstwohnungsausgleichs wieder abgezogen werde. Diese gesetzliche Regelung und ihre Handhabung seien grundsätzlich unproblematisch, solange ein Pfarrer-Ehepaar gemeinsam nur im Umfang von 100 v.H. tätig sei; ebenso unproblematisch sei der Fall, dass der Ehegatte eines Pfarrers oder einer Pfarrerin nicht im Dienst der Landeskirche stehe. Ungleichbehandlungen träten auf, wenn das Pfarrer-Ehepaar, wie vorliegend er und seine Ehefrau, im Umfang von mehr als 100 v. H. tätig seien und der Einbehalt des Dienstwohnungsausgleichs allein an den Umfang der Tätigkeit beider Eheleute, nicht jedoch an die Zurverfügungstellung der Wohnung gekoppelt sei. Problematisch sei ferner der Fall, wie auch vom Kirchlichen Verwaltungsgericht im Urteil vom 11.07.2008 entschieden, dass der Ehegatte des Pfarrers oder der Pfarrerin ebenfalls im Dienst der Beklagten stehe, jedoch einen Dienstauftrag erfülle, der an keine Residenzpflicht geknüpft sei. Zu Recht weise das Kirchliche Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Dienstwohnungsausgleich nicht habe einbehalten werden dürfen, da die dortige Klägerin weder einen Anspruch auf eine Dienstwohnung gehabt habe noch ihr eine solche überlassen worden sei, sie vielmehr gemeinsam mit ihrem ebenfalls im Dienst der Beklagten stehenden Ehemann in der diesem überlassenen Dienstwohnung gelebt habe. Diese Entscheidung werde durch das angefochtene Urteil bestätigt. Entgegen der Meinung der Beklagten liege hier kein anderer Sachverhalt vor. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, weshalb Ehegatten, die beide im Dienst der Beklagten stünden und gemeinsam zu mehr als 100 v.H. tätig seien, das Grundgehalt in dem Umfang gemindert werde, der dem 100 v.H. übersteigenden Dienstauftrag entspreche. Erst recht liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn davon Pfarrer mit Sonderaufträgen ausgenommen seien, im Übrigen jedoch eine Heranziehung zum Dienstwohnungsausgleich erfolge wie in der streitgegenständlichen Konstellation. Der Abzug des Dienstwohnungsausgleichs verletze ihn daher in seinen Rechten, soweit dieser über den Anteil von 50 v.H. hinausgehe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Evangelische Kirche der Pfalz mit Gesetz vom 18.05.2005 die dortige Regelung des § 13 Abs. 4 PfarrBesG dahingehend geändert habe, dass dann, wenn einem verheirateten Pfarrer aufgrund dieses Gesetzes eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werde und die Eheleute nicht getrennt lebten sowie der andere Teil auch nach diesem Gesetz Anspruch auf eine Pfarrwohnung und Pfarrwohnungsausgleich sowie Familienzuschlag der Stufe I habe, vom Grundgehalt beider Eheleute höchstens ein voller Pfarrwohnungsausgleichsbetrag einbehalten werde; das Grundgehalt beider Ehegatten verringere sich jeweils nur im Verhältnis des Maßes der Beschäftigung. Dies belegte, dass es durchaus in anderen Landeskirchen üblich sei, Pfarrer-Ehepaare, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde und die nicht getrennt lebten, im Sinne des Art. 3 GG insofern gleich zu behandeln, als ihnen der Dienstwohnungsausgleich auch nur im Umfang von insgesamt maximal 100 v.H. abgezogen werde.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte - und auch sonst zulässige - Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige (1.) Klage insgesamt als unbegründet (2.) abweisen müssen.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für den geltend gemachten Besoldungs- bzw. Erstattungsanspruch die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den staatlichen Verwaltungsgerichten bejaht. Bei Streitigkeiten in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Dienstverhältnisse der Pfarrer rechnen, ist infolge des den Kirchen verfassungskräftig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV) der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben. Nach § 135 Satz 2 BRRG - diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 01.04.2009 nicht außer Kraft getreten (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) - ist es jedoch den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, nicht nur die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln, sondern auch die Vorschriften dieses Gesetzes über den Verwaltungsrechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§§ 126, 127 BRRG) für anwendbar zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1994 - 2 C 23.92 -, BVerwGE 95, 379 m.w.N.). Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung an die staatlichen Verwaltungsgerichte liegt hier mit § 43 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrergesetz - PfarrG) in der Fassung vom 02.03.1989 (Abl. 54 S. 38) - zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24.11.2000 (Abl. 63 S. 262) - vor, wonach vermögensrechtliche Ansprüche vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind (Satz 1) und insoweit gemäß § 135 BRRG die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar erklärt werden. Der kirchliche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass für die Vermögensabwicklung im Rahmen eines kirchlichen Dienstverhältnisses, wenn es also eines ausdrücklichen Leistungsbefehls und gegebenenfalls eines Vollstreckungstitels bedarf, der staatliche Rechtsweg beschritten werden muss (vgl. auch Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Urteil vom 11.07.2008 - VG 05/07 -).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die erhobene allgemeine Leistungsklage mit Blick auf die Regelung des § 126 Abs. 3 BRRG (i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 2 PfarrG) über die Durchführung des Vorverfahrens für zulässig erachtet. Hiergegen hat die Beklagte mit der Berufung auch nichts erinnert.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Besoldungs- bzw. Erstattungsanspruch nicht zu.

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 01.09.1998 gemäß § 23c Abs. 1 Satz 1 PfarrG mit der gemeinsamen Versehung der Pfarrstelle an der ... in .../... beauftragt und - weil beide Ehepartner die Voraussetzung für die Aufnahme in den ständigen Pfarrdienst erfüllen - gemeinsam auf dieser Stelle ernannt worden. Nach § 23c Abs. 2 PfarrG gelten die Dienstaufträge beider Ehegatten als auf die Hälfte eingeschränkt (Satz 1), wobei sie für jeden Ehegatten gesondert festzulegen sind (Satz 2). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 PfarrG ist der Gemeindepfarrer verpflichtet, für seinen Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein. Nach § 33 Abs. 2 PfarrG ist der Gemeindepfarrer (weiter) verpflichtet, in der für ihn bestimmten Dienstwohnung zu wohnen. Gemäß § 19 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz - PfarrBesG) vom 25.11.1996 (ABl. 57 S. 171) - zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24.11.2008 (ABl. 63 S. 262) - haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die verpflichtet sind, in ihrem Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein, in der Regel Anspruch auf eine freie Dienstwohnung. § 19 Abs. 3 PfarrBesG bestimmt, dass, wenn auch der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers im kirchlichen Dienst tätig ist und Anspruch auf eine freie Dienstwohnung hat, beide Ehegatten gemeinsam in der Regel nur eine Dienstwohnung erhalten.

Nach § 1 PfarrBesG erhalten die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Bezüge nach diesem Gesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 PfarrBesG sind Bezüge a) Gehalt (§§ 16 bis 18 und 21), b) freie Dienstwohnung (§§ 19 und 22) und c) Zulagen. Nach § 2 Abs. 2 PfarrBesG besteht das Gehalt aus dem Grundgehalt (§ 16) und dem Familienzuschlag (§ 18). Nach § 3 Abs. 1 PfarrBesG vermindern sich bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag die Dienstbezüge in dem Verhältnis, in welchem die dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag steht. Hinsichtlich des Bezügebestandteils der freien Dienstwohnung bestimmt § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG, dass sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich vermindert. Das Nähere wird nach § 19 Abs. 2 Satz 3 PfarrBesG durch eine Verordnung geregelt. § 4 Abs. 1 der danach erlassenen Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 08.08.1995 (ABl. 56 S. 419) - zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 20.10.2008 (ABl. 63 S. 256) - (im Folgenden: Ausführungsverordnung) regelt in Satz 1 den Dienstwohnungsausgleich (§ 19 Abs. 2 PfarrBesG) der Höhe nach in Form von pauschalierten Abzugsbeträgen bei Pfarrerinnen und Pfarrern sowie in den Besoldungsgruppen nach Anlage 2 Abschnitt 2, jeweils ohne und mit Familienzuschlag (Satz 1), wobei sich die Beträge um den vom Hundertsatz einer allgemeinen Besoldungserhöhung erhöhen (Satz 2). Nach § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung gilt § 3 PfarrBesG entsprechend.

Danach gälte vorliegend für den Grundfall - d.h. ohne den zuletzt beim Kläger um 50 v.H. (auf insgesamt 100 v.H.) erhöhten Dienstauftrag - Folgendes: Da der Kläger und seine Ehefrau mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt und gemeinsam auf diese Stelle ernannt worden sind (§ 23c Abs. 1 PfarrG), gelten nach § 23c Abs. 2 PfarrG die Dienstaufträge beider Ehegatten als auf die Hälfte eingeschränkt. Nach § 3 Abs. 1 PfarrBesG erhält daher jeder von ihnen auch nur 50 v.H. aus dem Grundgehalt P 1 (plus Stellenzulage und Familienzuschlag Stufe 1). Da jeder von ihnen nach § 33 Abs. 1 PfarrG verpflichtet ist, in seinem Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein, hat jeder von ihnen nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG einen Anspruch auf eine freie Dienstwohnung (als Bezügebestandteil nach § 2 Abs. 1 b) PfarrBesG). Nachdem somit beide Ehegatten als Pfarrer im kirchlichen Dienst tätig sind und beide Anspruch auf freie Dienstwohnung haben, erhalten beide nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG gemeinsam nur eine Dienstwohnung. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG vermindert sich bei jedem das jeweilige Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich. Da nach § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung (für den Dienstwohnungsausgleich) § 3 PfarrBesG entsprechend gilt, sind, weil jeder der beiden wegen des jeweils nur hälftigen Dienstauftrags auch nur 50 v.H. des Grundgehalts P 1 erhält, jeweils auch nur 50 v.H. des (pauschalierten) Dienstwohnungsausgleichsbetrags abzuziehen. Im Ergebnis haben der Kläger und seine Ehefrau (mit einem Dienstauftrag von zusammen 100 v.H.) gemeinsam (nur) eine freie Dienstwohnung - in Erfüllung des jeweiligen besoldungsrechtlichen Dienstwohnungsanspruchs -, ihr gemeinsames Grundgehalt von (2 x 50 v. H. =) insgesamt 100 v.H. vermindert sich um den Betrag eines (2 x halben =) vollen Dienstwohnungsausgleichs.

Bei - wie hier - jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehegatten mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von insgesamt mehr als 100 v.H. ist vom jeweiligen Grundgehalt ein Dienstwohnungsausgleichsbetrag entsprechend dem (vollen oder gekürzten) Umfang des jeweiligen Dienstauftrags abzuziehen, obgleich das Ehepaar gemeinsam nur eine Dienstwohnung (erhalten) hat. Dies ergibt sich aus den Regelungen in § 19 Abs. 2 PfarrBesG und § 4 der Ausführungsverordnung.

Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG, wonach sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich vermindert. Das Verwaltungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese Vorschrift die Verminderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich davon abhängig macht, dass eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, dass die Grundgehaltsminderung also nicht (schon) die Folge eines Anspruchs auf eine freie Dienstwohnung nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG ist. Auch das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat im Urteil vom 11.07.2008 den Sinn der Regelung bei einer systematischen Zusammenschau darin gesehen, dass nicht schon der Anspruch auf eine freie Dienstwohnung selbst, sondern erst dessen Erfüllung - wozu im Übrigen gemäß § 19 Abs. 4 PfarrBesG auch eine wohnlastpflichtige Kirchengemeinde verpflichtet sein könne - zu einer Grundgehaltsminderung um den Dienstwohnungsausgleich führen soll. Vorliegend wurde dem Kläger auch - in Erfüllung seines (unstreitigen) Anspruchs aus § 19 Abs. 1 PfarrBesG auf eine freie Dienstwohnung - eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Dass es sich hierbei, weil auch seine Ehefrau nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG dienstwohnungsberechtigt ist, gemäß § 19 Abs. 3 PfarrBesG nur um eine gemeinsame Dienstwohnung handelt, ändert nichts daran, dass auch dem Kläger eine Dienstwohnung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG zur Verfügung gestellt worden ist. Damit ist der Tatbestand der Regelung erfüllt. Vorgaben zur Höhe der danach stattfindenden Grundgehaltsminderung enthält die Vorschrift nicht. Das Nähere wird - wie bereits erwähnt - allein durch § 4 der Ausführungsverordnung geregelt. Nach der Festlegung des (pauschalen) Betrags des Dienstwohnungsausgleichs in Absatz 1 erklärt Absatz 2 die Vorschrift des § 3 PfarrBesG für entsprechend anwendbar, nach dessen Absatz 1 bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag sich die Dienstbezüge in dem Verhältnis vermindern, in welchem die dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag steht. Da der Kläger infolge der letzten Aufstockung um 50 v.H. einen vollen Dienstauftrag in Höhe von 100 v.H. wahrnimmt, greift diese einschränkende Kürzungsregelung bei ihm nicht, so dass von seinem vollen Grundgehalt derzeit der volle Dienstwohnungsausgleichsbetrag abzuziehen ist. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass bei der Ehefrau des Klägers, die aufgrund des nach § 23c Abs. 3 Satz 1 als auf die Hälfte eingeschränkt geltenden Dienstauftrags nach § 3 Abs. 1 PfarrBesG auch nur 50 v.H. des Grundgehalts erhält, da auch ihr in Erfüllung ihres eigenen Anspruchs auf freie Dienstwohnung mit der (wenn auch) gemeinsamen Dienstwohnung eine Dienstwohnung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG zur Verfügung gestellt wird, vom (hälftigen) Grundgehalt entsprechend auch nur 50 v.H. des Dienstwohnungsausgleichsbetrags in Abzug zu bringen sind. So wie gemäß § 23c Abs. 3 Satz 2 bei Pfarrer-Ehepaaren die Dienstaufträge für jeden Ehegatten gesondert festzulegen sind und davon die jeweiligen - vollen oder gemäß § 3 Abs. 1 PfarrBesG entsprechend dem eingeschränkten Dienstauftrag geminderten - Dienstbezüge abhängen, ist diese getrennte besoldungsrechtliche Betrachtung auch für die Minderung des Grundgehalts um den Dienstwohnungsausgleich dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen. Aus dem Wortlaut der genannten Regelungen zum Dienstwohnungsausgleich ergibt sich gerade nicht, dass bei einem Pfarrer-Ehepaar mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von insgesamt mehr als 100 v.H. bezogen auf das gemeinsame Grundgehalt zusammen nicht mehr als ein voller Dienstwohnungsausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung abgezogen werden darf. Soweit das Verwaltungsgericht für seine dahingehende Auffassung auf § 19 Abs. 3 PfarrBesG verweist, wonach jeweils dienstwohnungsberechtigte Pfarrer-Ehegatten in der Regel gemeinsam nur eine Dienstwohnung erhalten, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung nichts für eine summenmäßige Begrenzung des allein nach den genannten Regelungen der Ausführungsverordnung zu ermittelnden Dienstwohnungsausgleichs auf einen vollen Betrag. Verfehlt ist daher der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Umfang des Dienstauftrags, wie er von der Beklagten bei der Ermittlung der Dienstbezüge zugrunde gelegt werde, mangels gesetzlicher Grundlage nicht als (zusätzliche) Rechengröße für den Dienstwohnungsausgleich herangezogen werden könne. Dies folgt gerade aus § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 PfarrBesG. Zutreffend ist vielmehr (umgekehrt), dass der Umstand, dass jeweils dienstwohnungsberechtigte Pfarrer-Ehegatten nach § 19 Abs. 3 PfarrBeG gemeinsam nur eine Dienstwohnung erhalten, keine (begrenzende) Rechengröße bei der Ermittlung der Höhe des abzuziehenden Dienstwohnungsausgleichsbetrags ist.

Fehl geht in diesem Zusammenhang danach auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kirchengesetzgeber mit dem Verweis in § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung auf § 3 Abs. 1 PfarrBesG allein für die Konstellation eines eingeschränkten Dienstauftrags eine Rechtsgrundlage für eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag im Rahmen des in Abzug zu bringenden Dienstwohnungsausgleichs geschaffen habe und sich angesichts der ausdrücklich auf solche Fälle begrenzten Regelung einer anteiligen Minderung eine analoge Anwendung auf Fälle eines über einen vollen Dienstauftrag hinausgehenden Dienstauftrags eines Pfarrer-Ehepaares verbiete. Denn § 4 Abs. 2 der Ausführungsverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 PfarrBesG wird - wie geboten - unmittelbar für jeden bezügeberechtigten Ehegatten angewendet mit der Folge, dass beim Kläger mit einem (infolge Aufstockung) Dienstauftrag von 100 v.H. der volle Dienstwohnungsausgleichsbetrag und bei dessen Ehefrau mit einem Dienstauftrag von 50 v.H. entsprechend der halbe Dienstwohnungsausgleichsbetrag abgezogen wird.

Soweit das Verwaltungsgericht meint, aus einem Umkehrschluss aus der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 PfarrBesG ergebe sich zwangsläufig, dass der Dienstwohnungsausgleich auch in Konstellationen wie der streitgegenständlichen der Höhe nach auf den in § 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung festgelegten Betrag begrenzt bleibe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift erstattet die die Wohnlast tragende Kirchengemeinde für den Fall, dass eine Dienstwohnung von ihr nicht zur Verfügung gestellt wird, der Landeskirche den Betrag, der dem jeweiligen Dienstwohnungsausgleich entspricht. Diese (interne) Erstattungsregelung sagt nichts über die Höhe des jeweiligen das Grundgehalt eines Pfarrers vermindernden Dienstwohnungsausgleichs selbst aus.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass er nur hinsichtlich seines hälftigen Grund-Dienstauftrags (zur gemeinsamen Versehung der Pfarrstelle mit seiner Ehefrau) präsenzpflichtig sei, was zur dienstwohnungsausgleichspflichtigen Zurverfügungstellung der Dienstwohnung geführt habe, nicht aber hinsichtlich seiner zusätzlich wahrgenommenen Tätigkeit als Vorsitzender der Pfarrvertretung, die zur Aufstockung seines Dienstauftrags auf 100 v.H. geführt habe, kann er daraus ebenfalls nichts für die angestrebte Begrenzung des Dienstwohnungsausgleichsbetrags herleiten. Eine derartige Koppelung des Dienstwohnungsausgleichs (nur) an die die Präsenzpflicht und die damit verbundene Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung auslösende Tätigkeit des Pfarrers sehen die einschlägigen Regelungen nicht vor. Im Übrigen hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die (Zusatz-)Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender der Pfarrvertretung kein zu besoldender pfarramtlicher Dienstauftrag sei, sondern nach § 14 Pfarrervertretungsgesetz lediglich einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) begründe; zur Vermeidung von damit verbundenen Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Versehung der Pfarrstelle durch den Kläger und seine Ehefrau sei die Landeskirche so verfahren, dass sie den vorhandenen (hälftigen) Dienstauftrag des Klägers fiktiv um 50 v.H. (mit der Folge eines vollen Grundgehalts) erhöht und gleichzeitig eine entsprechende Freistellung ausgesprochen habe. Es bleibt also dabei, dass der aus dem zugrunde liegenden Dienstauftrag resultierende Anspruch auf eine freie Dienstwohnung - wie der Anspruch seiner Ehefrau - mit Zurverfügungstellung der (wenn auch) gemeinsamen Dienstwohnung erfüllt worden ist und dass sich die Höhe des dafür in Abzug zu bringenden Dienstwohnungsausgleichs nach dem vollen (bzw. eingeschränkten) Umfang des Dienstauftrags des Klägers (bzw. seiner Ehefrau) richtet. Verfehlt ist daher auch der Einwand des Klägers, dass er und seine Ehefrau - obwohl jeweils dienstwohnungsberechtigt - für die nicht in Anspruch genommene Dienstwohnung einen Ausgleich bezahlen bzw. eine Minderung ihres Grundgehalts in Kauf nehmen müssen. Denn trotz der ihnen nur gemeinsam zur Verfügung gestellten Dienstwohnung gibt es insoweit kein - nicht ausgleichspflichtiges - Dienstwohnungsdefizit, vielmehr sind damit beide Dienstwohnungsansprüche (vollständig) erfüllt worden.

Weshalb die Regelungen in §§ 2 und 16 PfarrBesG - die (allgemein) die Arten der Bezüge und das Grundgehalt betreffen - die Auslegung der Beklagten nicht zuließen, wie vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemacht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Das bereits im Schreiben (Antrag) vom 04.12.2008 in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 11.07.2008 kann der Kläger nicht für sein Begehren fruchtbar machen. Zwar hat das Kirchliche Verwaltungsgericht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - zutreffend darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltsminderung um den Dienstwohnungsausgleich nicht die Folge eines Anspruchs auf eine freie Dienstwohnung sei, sondern (nur) dann eingreift, wenn eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird. Der Kläger und das Verwaltungsgericht übersehen jedoch, dass vorliegend beiden Ehegatten - in Erfüllung ihres jeweiligen Dienstwohnungsanspruchs - eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, auch wenn es sich nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG um dieselbe (gemeinsame) Dienstwohnung handelt. Demgegenüber wurde in dem vom Kirchlichen Verwaltungsgericht entschiedenen Fall der dortigen Klägerin (Pfarrerin) keine Dienstwohnung zur Erfüllung eines eigenen Anspruchs auf freie Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, vielmehr wurde ihr die Wohnung von ihrem Ehemann aufgrund familienrechtlicher Beziehungen zum Mitgebrauch als Familienwohnung überlassen. § 19 Abs. 3 PfarrBesG war somit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - (gerade) nicht einschlägig. Dementsprechend hat das Kirchliche Verwaltungsgericht die von der Beklagten dort angesprochene Frage, in welcher Höhe die Grundgehälter von Pfarrer-Ehepaaren zu mindern seien, bei denen beide Ehegatten Anspruch auf freie Dienstwohnung hätten, nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es hat aber darauf hingewiesen, dass diese Frage im Übrigen nicht unmittelbar im Pfarrbesoldungsgesetz, sondern in der einschlägigen Ausführungsverordnung geregelt sei. Danach lässt sich dem Urteil des Kirchlichen Verwaltungsgerichts gerade nicht entnehmen, dass bei jeweils dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehegatten - was bei einer dienstlichen Inanspruchnahme von insgesamt mehr als 100 v.H zum Tragen kommt - aus § 19 Abs. 3 PfarrBesG eine summenmäßige Begrenzung des beiderseits vorzunehmenden Dienstwohnungsausgleichs auf einen vollen Dienstwohnungsausgleichsbetrag herzuleiten wäre.

Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine Auffassung auch auf eine Übereinstimmung mit der vorangegangenen, bis 30.06.1997 geltenden Rechtslage beruft, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach § 19 Abs. 3 PfarrBesG in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung haben für den Fall, dass auch der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers im kirchlichen Dienst tätig ist und Anspruch auf freie Mietwohnung oder Mietzinsentschädigung hat, beide Ehegatten gemeinsam nur eine Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung erhalten. Die Mietzinsentschädigung (dem damaligen Ortszuschlag nach den Besoldungsordnungen im staatlichen Beamtenrecht entsprechend) ist danach zusätzlich zum Grundgehalt an Pfarrerinnen und Pfarrer ohne freie Dienstwohnung gewährt worden. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts hat sich daraus ebenfalls ergeben, dass Bezugsgröße allein die Dienstwohnung und deren Zurverfügungstellung gewesen und nicht etwa die Mietzinsentschädigung vom Umfang des jeweiligen Dienstauftrags der Ehegatten abhängig gewesen sei. Die Beklagte hat dem jedoch - unwidersprochen - entgegengehalten, dass - in Nachbildung der staatlichen Besoldungsstrukturreform zum 01.07.1997 durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) - mit dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 17.06.1997 (ABl. 57 S. 334) die frühere (zusätzliche) Mietzinsentschädigung (entsprechend dem früheren staatlichen Ortszuschlag) in die Grundgehaltsbeträge integriert worden sei, so dass der Dienstwohnungsausgleich eingeführt worden sei; dieses Nachvollziehen einer langfristig wirksamen staatlichen Strukturreform habe jedoch weitgehend kostenneutral erfolgen sollen, wenn möglich unter weitgehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Pfarrdienstes, hier also des regelmäßigen Anspruchs auf eine freie Dienstwohnung als Besoldungsbestandteil; bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts erhielten infolge der Besoldungsstrukturreform 1997 - die sich nicht auf die Höhe der jeweiligen individuellen Besoldung habe auswirken sollen - alle dienstwohnungsberechtigten Pfarrer-Ehepaare mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von mehr als 100 v.H. entgegen dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers jedoch eine insgesamt höhere Besoldung als vor der Neuregelung. Dies hat die Beklagte anhand eines Rechenbeispiels bereits im Zulassungsantrag nachvollziehbar aufgezeigt, ohne dass der Kläger die finanzielle Besserstellung als solche in Abrede gestellt hätte. Das dargelegte Verständnis der einschlägigen Regelungen zur Ermittlung des grundgehaltsmindernden Dienstwohnungsausgleichsbetrags entspricht also gerade auch dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers.

Dieser hat § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG mit Wirkung vom 01.01.2010 - und damit hier nicht einschlägig - dahingehend neu gefasst, dass bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt oder die mit ihrem Ehegatten in einer diesem zur Verfügung gestellten Dienstwohnung wohnen, sich das Grundgehalt jeweils um den Dienstwohnungsausgleich vermindert. In § 19 Abs. 3 PfarrBesG ist Satz 2 angefügt worden, wonach die Grundgehälter beider Ehegatten sich jeweils um den Dienstwohnungsausgleich vermindern. In der Begründung heißt es unter anderem, dass die Einarbeitung der Pfarrern ohne freie Dienstwohnung früher gezahlten Zulage Mietzinsentschädigung in das Grundgehalt und deren künftige Ausweisung als Abzugsbetrag bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit freier Dienstwohnung im Zuge der Besoldungsstrukturreform zum 01.07.1997 nicht dazu habe führen sollen, dass auch Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine freie Dienstwohnung faktisch zur Verfügung gestanden habe, anders als bislang zusätzlich noch ein Betrag in Höhe der bisherigen Mietzinsentschädigung erhielten; diese Praxis sei jetzt durch einige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (gemeint ist einmal die Entscheidung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts vom 11.07.2008 und zum anderen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart) in Frage gestellt und bedürfe einer Klarstellung durch den Kirchengesetzgeber. Auch im Bericht des Rechtsausschusses in der Sitzung der 14. Landessynode am 25.11.2009 heißt es hierzu unter anderem, dass zur Alimentation eines Pfarrers neben dem Barunterhalt und den Nebenleistungen wie der Beihilfe auch die Wohnung gehöre; das Wohnbedürfnis befriedige der Dienstherr, indem er dem Pfarrer eine Dienstwohnung zur Verfügung stelle oder Geld dafür gebe; stelle der Dienstherr dem Pfarrer eine Dienstwohnung als Naturalleistung zur Verfügung, so müsse er dem Pfarrer für seine Wohnungskosten nicht auch noch Geld geben, sondern könne ihm vom Grundgehalt den Dienstwohnungsausgleich abziehen; bis zur Änderung der Beamten- und Pfarrerbesoldung in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts sei dem Pfarrer zwar nichts abgezogen worden, dafür aber sei das Grundgehalt geringer gewesen; seit bei den Beamten der Ortszuschlag als Besoldungsbestandteil für die Wohnkosten in das Grundgehalt eingearbeitet worden sei, bekomme auch der Pfarrer nicht mehr Grundgehalt plus Dienstwohnung, sondern (um den Ortszuschlag) erhöhtes Grundgehalt minus Dienstwohnungsausgleich; das sei konsequent und stimmig; werde einem Pfarrer-Ehepaar eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so erhielten beide Ehepartner die Dienstwohnung als Teil der Alimentation in Natural- statt Geldleistung; sie wohnten ja beide in der Dienstwohnung; dies sei Folge dessen, dass die Dienstwohnung zum Pfarrdienst gehöre, und sei auch immer schon so gehandhabt worden; die vorgeschlagene Gesetzesänderung sei nur deshalb nötig, weil zwei Verwaltungsgerichte diesen zwingenden Grundgedanken seit der Änderung der Beamten- und der Pfarrerbesoldung in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Gesetzestext nicht hätten wiederfinden können; soweit danach ein Pfarrer-Ehepaar durch den doppelten Abzug des Dienstwohnungsausgleichs schlechter gestellt sei als beispielsweise ein Pfarrer-Lehrer-Ehepaar, folge dies daraus, dass zum Pfarrdienst eben grundsätzlich die Residenzpflicht in der Dienstwohnung gehöre; diese Residenzpflicht als Besonderheit des Pfarrdienstes sei ein sachlicher Differenzierungsgrund; wenn also ein Pfarrer-Ehepaar gemeinsam in einer Dienstwohnung wohne, dann stelle der Dienstherr beiden Eheleuten die Wohnung als Sachleistung zur Verfügung und solle daher auch in Zukunft bei beiden den Dienstwohnungsausgleich abziehen. Auch wenn nunmehr mit den beiden genannten Neuregelungen die jeweilige Verminderung des Grundgehalts beider Ehegatten um den Dienstwohnungsausgleich eindeutig(er) normiert ist, heißt dies nicht, dass nicht auch schon die bisherigen, vorliegend anzuwendenden Regelungen - wie gezeigt - zum gleichen (vom Normgeber gewollten) Ergebnis führen.

Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass die Evangelische Kirche der Pfalz durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen (Pfarrbesoldungsgesetz - PfBesG -) vom 18.05.2005 die dortige Regelung des § 13 Abs. 4 wie folgt geändert habe: Wird einer/einem verheirateten Pfarrerin/Pfarrer aufgrund dieses Gesetzes eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt und leben die Eheleute nicht getrennt und hat auch der andere Teil nach diesem Gesetz Anspruch auf eine Pfarrwohnung oder Pfarrwohnungsausgleichsbetrag und Familienzuschlag der Stufe 1, so wird vom Grundgehalt beider Eheleute höchstens ein voller Pfarrwohnungsausgleichsbetrag einbehalten. Das Grundgehalt beider Ehegatten vermindert sich jeweils im Verhältnis des Maßes der Beschäftigung. Damit ist durch die gesetzliche Änderung ausdrücklich eine Begrenzung der Verminderung des Grundgehalts beider Ehegatten auf höchstens einen vollen Pfarrwohnungsausgleichsbetrag eingeführt worden. An einer solch normativen Begrenzung der Grundgehaltsminderung, die - wie vorliegend auch - jeweils im Verhältnis des Maßes der Beschäftigung (dienstlichen Inanspruchnahme) beider Ehegatten erfolgt, fehlt es in den im Bereich der Beklagten anzuwendenden kirchlichen (Alt-)Regelungen.

Diese verstoßen mit dem dargelegten Verständnis - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen höherrangiges staatliches Recht.

Art. 33 Abs. 5 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, DVBl. 2009, 238, m.w.N.) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Art. 33 Abs. 5 GG enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung. Eine Festlegung der Religionsgesellschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Beschäftigungsverhältnisse stünde mit der durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie nicht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2002 - 5 A 751/01 -, NVwZ 2003, 1002).

Die Rüge des Klägers, die - ihrem Normverständnis entsprechende - Praxis der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, greift nicht. Der Kläger macht geltend, gegenüber dem unproblematischen Fall, dass ein Pfarrer-Ehepaar gemeinsam nur in einem Umfang von 100 v.H. tätig sei, träten Ungleichbehandlungen auf, wenn das Pfarrer-Ehepaar - wie hier - im Umfang von mehr als 100 v.H. tätig und der Einbehalt des Dienstwohnungsausgleichs allein an diesen Umfang der Tätigkeit beider Eheleute, nicht jedoch an die Zurverfügungstellung der Wohnung gekoppelt sei; es gebe keinen sachlichen Grund dafür, weshalb Ehegatten, die beide im Dienst der Beklagten stünden und gemeinsam zu mehr als 100 v.H. tätig seien, das Grundgehalt in dem Umfang gemindert werde, der dem 100 v.H. übersteigenden Dienstauftrag entspreche. Dem kann nicht gefolgt werden.

Dem Gesetzgeber kommt schon bei der Regelung der Beamtenbesoldung ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu, innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 - 2 B 27.07 -, Juris, m.w.N.). Danach ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus den vom Kläger genannten Gründen nicht gegeben. Bei einem Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von gemeinsam 100 v.H. und einem Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von mehr als 100 v.H. mit danach unterschiedlichen Grundgehältern (bei integrierten Wohnungskosten) liegen mit Blick auf den vorzunehmenden Dienstwohnungsausgleich bei einer wegen der Präsenz- und Residenzpflicht zur Verfügung gestellten gemeinsamen Dienstwohnung, die bei jedem als Sachleistung neben dem Gehalt Bestandteil der Bezüge ist, schon keine vergleichbaren Tatbestände vor. Zwar bewohnen beide Ehepaare jeweils gemeinsam (nur) eine Dienstwohnung. Jeder Ehepartner hat aber (s)eine Wohnung. Der finanzielle Ausgleich kann daher bei jedem Ehepartner im Sinne einer Neutralisierung der danach nicht (mehr) benötigten, aber in das jeweilige Grundgehalt bereits eingearbeiteten Wohnungskosten erfolgen und sich somit am Umfang des jeweils wahrgenommenen Dienstauftrags orientieren, der auch für die Höhe der jeweiligen Bezüge maßgeblich ist (§ 3 Abs. 1 PfarrBesG). Erreicht wird so auch der (ursprüngliche) Gleichstand, dass zusätzlich zum Grundgehalt (nur) entweder eine Dienstwohnung oder Mietzinsentschädigung gewährt wird. Ein derartiges Ergebnis kann nicht als evident sachwidrig beanstandet werden. Vielmehr würde umgekehrt ein Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H. gegenüber einem Ehepaar mit einem Dienstauftrag von 100 v.H. besoldungsmäßig begünstigt, wenn es - wie dieses - eine gemeinsame, zum Pfarrdienst gehörende Dienstwohnung als (naturalen) Bezügebestandteil erhält und zusammen aber darüber hinaus - wegen der postulierten Begrenzung des abzuziehenden Dienstwohnungsausgleichs - auch noch ein Grundgehalt bezöge, das eingearbeitete Wohnkosten enthielte, die gar nicht anfallen. Das Verhindern einer derartigen Mehrbesoldung kann nicht den Vorwurf der Ungleichbehandlung auslösen. Mit dem Abzug des Dienstwohnungsausgleichs entsprechend dem Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme wird (nur) die ledige Pfarrerin oder der ledige Pfarrer mit beschränktem Dienstauftrag begünstigt, da diese(r) wegen der zum Pfarrdienst gehörenden Präsenz- und Residenzpflicht (§ 33 Abs. 1 und 2 PfarrG) gleichwohl nach § 19 Abs. 1 PfarrBesG einen uneingeschränkten Dienstwohnungsanspruch hat, bei dessen Erfüllung jedoch - wie gezeigt - kein voller Dienstwohnungsausgleichsbetrag in Abzug gebracht wird. Dass insoweit eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorläge, macht auch der Kläger nicht geltend.

Danach kann dahinstehen, inwieweit für die in Rede stehende Besoldungsregelung und Praxis der selbstbestimmungsberechtigten Beklagten der Gleichheitssatz (bzw. das Willkürverbot) des Art. 3 Abs. 1 GG als materiell-rechtliche Maßstabsnorm heranzuziehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 43 Abs. 3 PfarrG) gegeben ist.

Beschluss vom15. März 2011

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 11.856,72 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.