OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011 - 17 U 138/10
Fundstelle
openJur 2012, 63831
  • Rkr:

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts verwendete Klausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten ..." ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die - in Verbrauchern gegenüber unzulässiger Weise - ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung).

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für das Führen von Darlehenskonten.

Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Kapitel A unter Ziffer 9 Sonstiges eine Klausel, wonach sie Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten von 12,00 EUR pro Jahr erhebt. Nachdem der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 08.04.2010 (nicht 2009, wie das Landgericht versehentlich im Tatbestand festgestellt hat) erfolglos zur Unterlassung der Verwendung dieser Vergütungsklausel und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte (Anlage K 3, B 1), hat er am 29.04.2010 beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem UKlaG beantragt. Er macht geltend, die beanstandete Entgeltklausel stelle keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisvereinbarung dar. Sie benachteilige den Verbraucher in unangemessener Weise, weil das geforderte Entgelt für die Kontoführung bei Darlehenskonten eine Leistung betreffe, welche die Verfügungsbeklagte ausschließlich im eigenen Interesse vornehme. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, weil die Verfügungsbeklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe.

Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Hauptpreisabrede. Außerdem halte diese Klausel auch der Inhaltskontrolle stand. Die Kontenführung liege im Interesse der Kunden, die zum Jahresende in einem Kontoauszug eine Zusammenfassung der Buchungen erhielten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, es gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Bei der beanstandeten Entgeltklausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, welche die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Führung eines Kreditkontos sei im Rahmen einer geordneten Buchführung und Rechnungslegung einer Bank unverzichtbar. Für die in ihrem eigenen Interesse zu erbringende Leistung könne die Vergütungsbeklagte daher kein Entgelt vom Kunden verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, weil sie Entgelt für eine vertragliche Leistung beanspruche, die sie im Interesse des Kunden vornehme. Selbst wenn man aber die streitige Klausel einer Inhaltskontrolle unterwerfe, halte sie dieser Stand. Der Kunde erhalte durch die Übersendung eines Jahreskontoauszugs einen Überblick darüber, wie die Darlehensschuld stehe, auch unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter oder sonstiger außergewöhnlicher Vorgänge. Außerdem sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Berechnung von Kontoführungsgebühren erwähne. Damit setze der Gesetzgeber voraus, dass die Vertragsparteien eines Darlehensvertrags befugt seien, Kontoführungsgebühren zu vereinbaren.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 21.05.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht sich ergänzend die Argumentation des Oberlandesgerichts Bamberg in dessen Entscheidung vom 04.08.2010 zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Der Verfügungskläger ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG berechtigt, die Verfügungsbeklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, als sie die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Entgeltklausel Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 EUR pro Jahr gegenüber Verbrauchern verwendet. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist diese Vergütungsklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die aufgrund der streitigen Entgeltklausel beanspruchten Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten nicht als Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Darlehensvertrag anzusehen sind. Diese Entgeltklausel ist vielmehr als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen beiden ist danach zu treffen, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft oder die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (BGH, BKR 2009, 345, 347; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, es liege eine Sonderleistung für den Kunden vor, die ausschließlich in seinem Interesse erfolge, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 78/10, Tz. 15). Denn deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (BGHZ 124, 254; BGHZ 133, 10). Zu diesen Bestimmungen gehört die beanstandete Klausel nicht. Sie regelt nicht die Höhe der vom Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitalbetrags zu entrichtenden Zinsen, sondern legt eine zusätzliche Vergütung für eine Kontoführung fest, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Es handelt sich daher um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt.

Die streitige Vergütungsklausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. In welcher Weise der Darlehensgeber die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht, ist seine Sache. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Bank für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf die Bank vom Darlehensnehmer nicht verlangen und eine Kontoführungsgebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festlegen. Denn eine solche Vergütungsklausel erscheint unangemessen und verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nach der ein Entgelt für eine solche Leistung nicht geschuldet ist.

Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof zu der Frage von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten, die im Preis- oder Leistungsverzeichnis der Banken festgelegt sind, noch keine Grundsatzentscheidung getroffen. Insoweit liegt der Fall aber nicht wesentlich anders als bei den bereits entschiedenen Fallgruppen, etwa Gebühren für (Bar-)Ein- und Auszahlungen am Schalter (BGHZ 133, 10).

Ergänzend wird auf die Rechtsausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, die der Senat teilt. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten vermag eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen.

Die Einrichtung eines gesonderten Zahlungsabwicklungskontos (Girokonto, Kontokorrentkonto) ist bei der Gewährung eines normalen Darlehens an Privatpersonen (Verbraucher) nicht erforderlich. Regelmäßig wird das Darlehen auf ein vom Darlehensnehmer angegebenes vorhandenes Girokonto ausgezahlt. Verfügungen über das Darlehenskonto als solches sind dem Darlehensnehmer nicht möglich. Vielmehr dient ein Darlehenskonto lediglich der Verbuchung der Zahlungen des Darlehensnehmers, seien es die laufenden Zinsraten oder die Rückführung der Valuta. Damit liegt die Kontoführung ausschließlich im eigenen Interesse der Verfügungsbeklagten, welche die Zahlungen des Darlehensnehmers entgegennehmen und überwachen muss, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt damit zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, welche die Verfügungsbeklagte jedoch aus den Kreditzinsen decken muss (BGHZ 124, 254, Tz. 28).

Soweit die Verfügungsbeklagte argumentiert, sie stelle dem Kunden zum Jahresende einen Jahreskontoauszug zur Verfügung, wird diese - nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten - zusätzliche Serviceleistung, die sie im Interesse des Kunden vornehme, nicht durch die streitige Entgeltklausel abgedeckt. Denn nach dieser berechnet die Verfügungsbeklagte ein Entgelt für die laufende Kontoführung des Darlehenskontos. Die Erstellung eines Jahreskontoauszugs mit einer Zusammenstellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darlehensstands wird nach dem Wortlaut der Klausel von der verlangten Gebühr nicht erfasst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade eine solche Leistung mit der Kontoführungsgebühr gesondert abgegolten werden soll. Vielmehr legt der Wortlaut der Preisklausel nahe, dass die Gebühr die Einrichtung des Kontos und die Verbuchung der Zahlungen des Darlehensnehmers betrifft oder Kontobelastungen mit Kosten, Verzugszinsen o.ä. ermöglichen soll, falls der Darlehensnehmer mit den Zahlungen in Rückstand gerät. Dieses Verständnis der Klausel ist maßgeblich, § 305c Abs. 2 BGB.

Soweit die Verfügungsbeklagte darauf abhebt, es gebe eine Vielzahl von besonderen Fallgestaltungen, bei denen ein Interesse des Kunden begründet sei, einen Überblick über den Stand des Darlehens zu erhalten, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter oder bei sonstigen außergewöhnlichen Vorgängen, ist ihr nicht zu folgen. Solche Sondersituationen sind für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich, weil die streitige Vergütungsklausel für alle Darlehenskonten Geltung beansprucht, auch für den Normalfall der pünktlichen Ratenzahlung durch einen Darlehensnehmer und bei gleichbleibender Ratenhöhe und kurzen Laufzeiten. Maßgebend ist insoweit der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 180, 257, Tz. 13). Ein besonderer Kundenwunsch in den von der Verfügungsbeklagten angeführten Ausnahmefällen ist für das Entstehen der Gebühr nicht Voraussetzung.

Auch aus § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) kann die Verfügungsbeklagte nichts für sich herleiten, zumal § 6 PAngV in der Fassung vom 03.07.2004 inzwischen geändert worden ist. § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV erfasst gerade nicht die Kosten für die Führung des Darlehenskontos im Sinne des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Verfügungsbeklagten. Vielmehr geht es insoweit um die Überweisungskosten und die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Zahlungen des Darlehensnehmers dienen soll, etwa die Gebühren für die Belastungsbuchungen auf dem Girokonto des Darlehensnehmers, von dem die laufenden Raten überwiesen oder im Lastschriftverfahren abgerufen werden. Nur solche Kosten, soweit der Darlehensnehmer eine angemessene Wahlfreiheit hat (er bestimmt das Konto) und soweit diese Kosten nicht ungewöhnlich hoch sind, bleiben bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses außer Betracht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten, unabhängig davon, auf welche Weise sie erhoben werden (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., Bd. 1, § 78 Rn. 93). Im Übrigen sagt die Preisangabenverordnung ohnehin nichts über die Zulässigkeit der Entgelterhebung aus (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, Tz. 39), sondern trifft nur eine Anordnung, welche entstehenden oder vom Darlehensgeber beanspruchten (Zusatz-)Vergütungen in die Gesamtkosten für die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Als formelles Preisrecht regelt sie lediglich die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (BGH a.a.O.). Auch die ab dem 30.07.2010 gültige Neufassung vom 24.07.2010 (Gesetz vom 29.07.2009, Art. 6, BGBl. I 2009, 2355, 2385) ändert daran nichts. Nach der Neufassung bleiben nur Kosten für die Führung eines Kontos unberücksichtigt, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, also typischerweise ein Girokonto mit eingeräumtem Kontokorrentkredit. Auch insoweit verbleibt es jedoch dabei, dass die Preisangabenverordnung über die Zulässigkeit der Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Kontoführung aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank nichts aussagt.

Die Zulässigkeit von (einmaligen) Bearbeitungsgebühren oder eines Disagios bei der Kreditvergabe (BGHZ 111, 287; NJW 1985, 1831; OLG Celle, NJW 2010, 2141; a.A. OLG Bamberg, WM 2010, 2072), durch die eine Leistung für den Darlehensnehmer erbracht wird oder die als Gegenleistung für die Kreditvergabe und damit als Zinsen anzusehen sind, ist auf eine laufende Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto nicht übertragbar. Denn diese Vergütung stellt keine Gegenleistung für das Überlassen des Darlehenskapitals dar, sondern berechnet dem Darlehensnehmer die Kosten der Zahlungsverbuchung, mithin der bloßen Zahlungsabwicklung.

Die Kontoführungsgebühr lässt sich auch nicht als Kosten einer Quittung rechtfertigen, welche der Schuldner zu tragen hätte. Denn unter § 369 Abs. 1 BGB fallen nicht die Kosten der Arbeitsleistung des Gläubigers, sondern nur seine Aufwendungen, etwa für eine Beglaubigung, die Übersendung oder Ähnliches (BGHZ 124, 254, Tz. 26; BGHZ 114, 330; MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 369 Rn. 2).

Nach alledem war die Berufung der Verfügungsbeklagten insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weshalb über eine Zulassung der Revision nicht zu entscheiden war.