LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2011 - 18 Ta 8/10
Fundstelle
openJur 2012, 63672
  • Rkr:

1) Der Zufluss einer Sozialabfindung nach Stellung eines PKH-Antrags stellt Einkommen dar im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO und nicht Vermögen (entgegen BAG 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03-).

2) Die Abfindungszahlung ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII iVm Nr. 82.43 und Nr. 42.44 SHR zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dieser beträgt in der Regel 12 Monate.

3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind zumindest dann Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO, wenn neben die (reinen) Arbeitslosengeld II-Leistungen weitere Entgeltzuflüsse treten, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Arbeitslosengeld II-Leistungsbezug nicht zu berücksichtigen waren.

4) Eine Tilgung von Schuldverpflichtungen hat bei der Einkommensberechnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Schuldverpflichtungen stellen nämlich einen Bedarf aus der Vergangenheit dar und werden aufgrund des Gegenwärtigkeitsgrundsatzes ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit") sozialhilferechtlich im Rahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt. Im Prozesskostenhilferecht können Schuldverpflichtungen allenfalls als besondere Belastungen iSv. § 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden, in der Regel jedoch nur wenn die Verbindlichkeiten nicht erst während des Prozesses oder in Ansehung des Prozesses begründet wurden.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.10.2010 (1 Ca 3239/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.06.2009 (1 Ca 3239/09) wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt für den ersten Rechtszug für das Führen eines Kündigungsschutzrechtsstreits. Eine Ratenzahlung wurde nicht angeordnet. Mit weiterem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19.05.2010 (8 Sa 26/10) wurde dem Kläger auch für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

Die Parteien verglichen sich vor dem Landesarbeitsgericht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung vom 20.03.2009 mit Ablauf des 30.06.2009. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 48.081,54 EUR brutto. Dieser Vergleich wurde mit Beschluss vom 28.07.2010 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Der Abfindungsbetrag floss dem Kläger am 02.09.2010 in Höhe von 31.296,78 EUR netto zu.

Im Hinblick auf diesen Abfindungszufluss änderte der Rechtspfleger die Prozesskostenhilfebescheide vom 30.06.2009 und 19.05.2010 ab mit Beschluss vom 27.10.2010 und ordnete die Leistung eines einmaligen Betrages in Höhe von 2.754,90 EUR aus dem Vermögen des Klägers an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausbezahlten PKH-Vergütung erster Instanz in Höhe von 719,95 EUR, aus der ausgezahlten PKH-Vergütung zweiter Instanz in Höhe von 1.165,49 EUR, aus den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Differenzkosten in Höhe von 868,46 EUR, sowie aus Fotokopierauslagen zweiter Instanz in Höhe von 1,00 EUR. Dieser Beschluss wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27.10.2010. Hiergegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 11.11.2010 beim Arbeitsgericht einging. Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Stuttgart half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese mit Beschluss vom 11.11.2010 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Der Kläger macht geltend, er habe bereits vor Beginn des Rechtsstreits einen Anschaffungskredit aufgenommen zum Erwerb von Möbeln und einer Kücheneinrichtung. Dieser Kredit sei Stand Oktober 2010 auf ca. 6.000,00 EUR zurückgeführt gewesen. Er müsse monatliche Raten in Höhe von 595,00 EUR zahlen.

Er behauptet, zur Sicherung seines Lebensunterhalts während des Kündigungsschutzverfahrens bei seinem Schwager K. U. einen Kredit aufgenommen zu haben in Höhe von 10.000,00 EUR. Diesen Betrag habe er verbraucht. Nach Zufluss der Abfindung sei die Darlehenssumme wieder am 01.10.2010 per Überweisung an den Schwager zurückgeführt worden. Außerdem habe er an seine Eltern in der Türkei aus der Abfindung einen Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR zukommen lassen. Dieser Betrag sei am 01.10.2010 abgehoben worden und später in bar an die Eltern bezahlt worden. Der Kläger habe schon in der Vergangenheit seine Eltern durch regelmäßige Zahlungen unterstützt. Diese Zahlungen habe er während der seit Juli 2009 bestehenden Arbeitslosigkeit nicht mehr erbringen können. Es habe sich gewissermaßen um eine Nachzahlung gehandelt.

Er macht geltend, eine monatliche Miete in Höhe von 420,00 EUR zahlen zu müssen.

Im Übrigen beziehe er seit 20.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ausweislich des Bescheids der ARGE Jobcenter Landkreis E. vom 25.11.2010 bezieht der Kläger eine Regelleistung in Höhe von 168,86 EUR, sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 89,17 EUR. Auf den Inhalt des vorgelegten Bescheids wird Bezug genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen auch zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 78 ArbGG iVm. §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

II.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Es liegt eine wesentliche Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, die gem. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Änderung der Entscheidungen über die zu leistenden Zahlungen rechtfertigte. Bei der aufzuerlegenden Zahlungsverpflichtung handelt es sich aber nicht um die Zahlung eines Einmalbetrags aus dem Vermögen gem. § 115 Abs. 3 ZPO. Jedoch hat der Kläger nunmehr Raten auf die Prozesskosten zu zahlen gem. § 115 Abs. 2 ZPO, wobei deren sofortige volle Zahlung anzuordnen war.

1. Der Zufluss der Sozialabfindung in Höhe von 31.296,78 EUR netto am 02.09.2010 ist kein einzusetzendes Vermögen iSv. § 115 Abs.3 ZPO iVm. § 90 Abs. 1 SGB XII. Es stellt vielmehr Einkommen dar iSv. § 115 Abs. 1 ZPO.

Zwar soll der Zufluss einer Abfindung nach bereits bewilligter Prozesskostenhilfe nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vermögen darstellen. Dies wird damit begründet, dass die Abfindung regelmäßig nicht der Erfüllung von geschuldeten Arbeitsentgelt diene, sondern der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einerseits und zur Überbrückung für die Zeit, bis eine neuer Arbeitsplatz angetreten wird. Sie sei deshalb kein zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögensbestandteil (BAG 22. Dezember 2003 - 2 AZB 23/03 - juris).

Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterfallen unter dem Begriff des Einkommens alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO deckt sich somit im Wesentlichen mit dem Einkommensbegriff des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an demjenigen des Sozialhilferechts anknüpft (BGH 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605). Im Sozialhilferecht ist es aber unumstritten, dass die Unterscheidung zwischen Einkommen iSv. § 82 Abs. 1 SGB XII und Vermögen iSv. § 90 Abs. 1 SGB XII zu erfolgen hat nach der sogenannten Zuflusstheorie. Als Einkommen ist grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Abfindungen, die nach Antragstellung auf eine Sozialleistung zufließen, sind einmalige Einkommen, die ggf. auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind (BSG 18. Februar 2010 - B 14 AS 86/08 R - juris; BSG 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R - juris). Es besteht keine Veranlassung, gerade beim Zufluss von Abfindungen vom Gleichlauf der Einkommens- und Vermögensbegriffe im Prozesskostenhilferecht und im Sozialhilferecht abzuweichen.

Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII auch einmalige Einnahmen als Einkommen erfasst, das ggf. auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist. Daraus folgt, dass es auf die Regelmäßigkeit und Zwecksetzung der Leistungserbringung gerade nicht ankommen kann. In den Sozialhilferichtlinien heißt es unter Nr. 82.43 SHR zu § 82 SGB XII auch ausdrücklich: Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind grundsätzlich Einkommen. Der Aufteilungszeitraum bemisst sich nach den vereinbarten oder arbeitsgerichtlichen Festlegungen. Sodann heißt es unter Nr. 82.44 SHR zu § 82 SGB XII: Einmalige Einnahmen sind in der Regel auf 12 Monate aufzuteilen, also mit 1/12 als Monatsbetrag anzusetzen. Daraus folgt eindrücklich, dass auch der Gesetzgeber einmalige Abfindungen als Einkommen betrachtet.

Die nach Antragstellung zugeflossene Abfindung ist demnach als Einkommen zu berücksichtigen und nicht als Vermögen (ebenso: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl., Rn. 216, 316).

Dass der Abfindungszufluss dem Kläger beim Leistungsbezug nach dem SGB II nunmehr nicht in Anrechnung gebracht wurde, mag daran liegen, dass der Kläger den Leistungsantrag erst nach dem Abfindungszufluss gestellt hat, die Abfindung somit bei der dortigen Bedürftigkeitsprüfung bereits Vermögen war gem. § 12 Abs. 1 SGB II. Die fehlende Berücksichtigung als Vermögen dürfte wiederum darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger einen Großteil der Abfindung noch vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen von seinem Konto wieder abgehoben hatte.

2. Unter Berücksichtigung des Einkommenseinsatzes gem. § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich für den Kläger mittlerweile aber eine Ratenzahlungsverpflichtung gem. § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von monatlich 1.067,00 EUR.

a) Wie bereits oben dargestellt, ist der durch Abfindungszahlung bedingte Einkommenszufluss in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 82 SGB XII iVm. Nr. 82.43 und Nr. 82.44 SHR zu § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl. Rn. 216), der in der Regel 12 Monate beträgt.

Ausgehend von einer Nettoabfindungszahlung in Höhe von 31.296,78 EUR sind somit monatlich 2.608,07 EUR als Einkommen zu berücksichtigen.

b) Dem Einkommen hinzuzurechnen waren zudem die Arbeitslosengeld-II-Leistungen des Klägers.

Ob Arbeitslosengeld-II-Leistungen als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen sind, ist zwar umstritten (dafür z.B.: OLG Stuttgart 19. September 2009 - 8 WF 139/08 - juris; OLG Stuttgart 19. September 2005 - 18 WF 181/05 - OLGR Stuttgart 2007, 967; dagegen: OLG Karlsruhe 22. August 2006 - 20 WF 106/06 - OLGR Karlsruhe 2006, 875). Der BGH hat diese Fragestellung bislang dahinstehen lassen, da die Regelleistungen ohnehin unterhalb des gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO abzusetzenden Freibetrages liegen und die gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzenden Kosten der Unterkunft und Heizung sich im Regelfall mit den auch im Rahmen des Arbeitslosengelds-II-Bezugs zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung decken dürften (BGH 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - NJW RR 2008, 595). Treten jedoch neben die (reinen) Arbeitslosengeld-II-Leistungen weitere Leistungen, so sind die Arbeitslosengeld-II-Leistungen neben diesen weiteren Leistungen ebenso zu berücksichtigen und als Einkommen einzustellen (BGH 8. Januar 2008 aaO; Sächsisches LSG 23. Februar 2009 - L 3 B 138/07 AS - PKH - juris; LAG Baden-Württemberg 24. November 2010 - 18 Ta 7/10 - nv.).

Vorliegend bezieht der Kläger Regelleistungen in Höhe von 168,86 EUR, sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 89,17 EUR, somit insgesamt ein Arbeitslosengeld-II in Höhe von 258,03 EUR.

c) Nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen ist dagegen das Kindergeld für die 3 Kinder in Höhe von insgesamt 558,00 EUR.

Wie bereits oben dargestellt, deckt sich der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit dem Einkommensbegriff des § 82 Abs. 1 SGB XII. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist aber bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Deshalb ist auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe Kindergeld nur dann als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605). Inhaltlich mit § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII deckungsgleich ist die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II für Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Personen. Wie sich aus der Bedarfsberechnung der ARGE Job Center Landkreis E. zum Arbeitslosengeld-II-Bescheid ergibt, wurde das Kindergeld wegen der Bedürftigkeit den Kindern zugerechnet. Dabei hat es auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu verbleiben (LAG Baden-Württemberg 24. November 2010 - 18 Ta 7/10 - nv.).

d) Abzusetzen vom Einkommen ist der Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO für den Kläger in Höhe von 395,00 EUR.

Für die Ehefrau ist dagegen ein entsprechender Freibetrag nicht absetzbar, da diese ein den Freibetrag übersteigendes eigenes Einkommen hat.

e) Vom Einkommen abzusetzen ist zudem ein Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO für die 3 Kinder.

Der Freibetrag beträgt je Kind 276,00 EUR, somit insgesamt 828,00 EUR. Von diesem Betrag ist jedoch das Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,00 EUR in Abzug zu bringen. Denn wenn das Kindergeld in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII schon nicht dem Kläger als Elternteil in Anrechnung gebracht werden kann, muss dieses als Einkommen der Kinder gewertet werden und dementsprechend dort in Abzug gebracht werden.

Es verbleibt somit ein Absetzungsbetrag von 270,00 EUR.

f) Gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind noch die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen.

Aus dem Berechnungsbogen als Anlage zum Arbeitslosengeld-II-Bescheid ergeben sich anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 445,77 EUR. Hierauf wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 89,17 EUR monatlich bewilligt. Die übrigen Kosten wurden als Leistungen an die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Daraus folgt, dass der Kläger im Rahmen seiner Bedürftigkeit auch nur 89,17 EUR auf diese Kosten zu tragen hat.

Es sind somit weitere 89,17 EUR vom Einkommen abzusetzen.

g) Abzusetzen sind gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sodann noch die Ratenzahlungen für eine vor Antragstellung angeschaffte Kücheneinrichtung. Die monatlichen Raten hierauf betragen 595,00 EUR und sind ausgehend von einer im November 2010 noch bestehenden Restschuld in Höhe von 6.000,00 EUR noch bis September 2011 zu zahlen und demnach zu berücksichtigen.

h) Unberücksichtigt bleiben muss eine vom Kläger behauptete Darlehensrückzahlung an seinen Schwager K. U.. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung überhaupt bestanden hat.

Denn die Tilgung von Schuldverpflichtungen hat bei der Einkommensberechnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Schuldverpflichtungen stellen nämlich einen Bedarf aus der Vergangenheit dar und werden aufgrund des Gegenwertigkeitsgrundsatzes (keine Sozialhilfe für die Vergangenheit) im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt (Otto in Otto/Gurgel Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht Kap. 4 Rn. 34; BSG 26. Oktober 2044 - B 7 AL 2/04 R - SozR 4 - 4300 § 194 Nr. 5).

Denkbar wäre eine Berücksichtigung einer solchen Darlehensrückzahlungsverpflichtung daher allenfalls als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Hierbei ist aber zu unterscheiden, ob die Verpflichtung in Ansehung des Prozesses, bzw. nach dessen Aufnahme eingegangen wurde oder bereits vorher entstanden war. In Ansehung oder während des Prozesses eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da der Antragsteller von diesem Zeitpunkt an seine Lebensführung auf einen bevorstehenden Prozess einrichten muss (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl. Rn. 294).

Vorliegend behauptete der Kläger sogar selbst, das Darlehen bei seinem Schwager deshalb aufgenommen zu haben, um auch während der Arbeitslosigkeit seinen bisherigen Lebensstandard halten zu können. Diese Motivation der Darlehensaufnahme ist im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger hätte angesichts des ungewissen Prozessausgangs damit rechnen müssen und sich darauf einstellen müssen, das behauptete Darlehen auch ohne eine Abfindung zurückzahlen zu müssen.

i) Auch Unterstützungszahlungen an die Eltern in der Türkei können nicht berücksichtigt werden.

Es handelt sich bei dieser behaupteten Zahlung nicht um eine Unterhaltszahlung in Form einer Geldrente iSv. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b, Abs. 1 Satz 8 ZPO. Die behauptete Zahlung könnte daher allenfalls als besondere Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden.

Nach eigener Darstellung des Klägers handelte es sich bei dieser Zahlung, so sie überhaupt erfolgt ist, um eine Nachzahlung in der Vergangenheit vom Kläger erbrachter Unterstützungsleistungen, die lediglich in der Zeit der Arbeitslosigkeit mangels Leistungsfähigkeit ausgesetzt worden seien. War der Kläger aber in der Vergangenheit nicht leistungsfähig, besteht auch kein anerkennenswerter Anlass, rückwirkend hierauf nachholende Zahlungen zu erbringen. Schließlich war der Kläger gehalten, seine Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess einzurichten (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe 5. Aufl. Rn. 294).

Außerdem hat der Kläger trotz Aufforderung nicht erklärt, wann und bei welcher Gelegenheit wer dieses Geld den Eltern übermittelt haben soll. Auch die Bedürftigkeit der Eltern, die eine sittliche Pflicht begründen könnte, wurde nicht dargetan.

Daraus folgt, dass auch für die Zukunft keine solche Unterstützungsleistungen in Abzug gebrachte werden können, zumal auch nicht erkennbar ist, wie der Kläger angesichts des Erhalts von Arbeitslosengeld-II-Leistungen in Höhe von 258,03 EUR monatlich diese Unterstützungsleistungen überhaupt zu erbringen vermag. Der Kläger hat deshalb auch nicht vorgetragen, über die im September 2010 behauptetermaßen geleistete Zahlung von 7.000,00 EUR hinaus künftig weiter entsprechende Unterstützungszahlungen zu erbringen.

j) Insgesamt ergib sich somit folgende Einkommensberechnung

Aufgeteiltes Einkommen aus Abfindung:2.608,07 EURArbeitslosengeld II:258,03 EURSumme Einkommen:2.866,10 EURabzüglich Freibetrag für den Kläger:395,00 EURabzüglich Freibetrag für 3 Kinder (abzüglich eigenes Einkommen):270,00 EURabzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung:89,15 EURabzüglich besondere Belastungen Ratenzahlung Kücheneinrichtung:595,00 EUREinzusetzendes Einkommen gem. § 115 Abs. 2 ZPO:1.517,00 EUR

Unter Zugrundelegung eines einzusetzenden Einkommens von 1.517,00 EUR ergibt sich unter Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.067,00 EUR.

3. Auch wenn sich grundsätzlich eine Ratenzahlungsverpflichtung ergäbe, kann der volle Betrag in Höhe von 2.754,90 EUR auf einmal vom Kläger verlangt werden.

Eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.067,00 EUR monatlich würde unter originärer Anwendung des § 115 Abs. 4 ZPO dazu führen, dass Prozesskostenhilfe nicht mehr hätte bewilligt werden dürfen. Jedoch ist im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht vorgesehen und deshalb untersagt (OLG Koblenz 4. Oktober 1995 - 10 W 397/95 - Rpfleger 1996, 206). Jedoch kann bei entsprechender Verbesserung der Einkommenslage die sofortige Erstattung aller von der Staatskasse verauslagter Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten verlangt werden. Die gegen eine solche Entscheidung gerichtete Beschwerde ist schon dann zurückzuweisen, wenn die ab dem Zugang des Änderungsbeschlusses bis zur Beschwerdeentscheidung angefallenen Raten den geforderten Erstattungsbetrag übersteigen (OLG Koblenz 4. Oktober 1995 aaO; LAG Nürnberg 24. Januar 1990 - 8 Ta 37/89 - LAGE ZPO § 115 Nr. 41).

Vorliegend sind 2.754,89 EUR an Kosten angefallen. Diese Kosten wären nach 3 Ratenzahlungen erbracht gewesen. Der Kläger hätte seit Zustellung des angegriffenen Beschlusses somit mittlerweile die gesamten Kosten beglichen gehabt, weshalb diese nunmehr auf einmal verlangt werden können.

4. Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht, sowie die die Festsetzung eines Gebührenstreitwerts ist im Hinblick auf das Gebührenverzeichnis Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG entbehrlich.

Gem. § 127 Abs. 4 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG war nicht veranlasst. Zwar weicht diese Entscheidung von einer Entscheidung des BAG ab bei der Frage, ob eine Abfindungszahlung als Einkommen oder als Vermögen anzurechnen ist. Jedoch beruht diese Entscheidung nicht auf dieser Abweichung. Denn selbst wenn die Abfindung als Vermögen hätte angesehen werden müssen, hätte der Kläger den vollen Betrag als Einmalbetrag, nunmehr aus dem Vermögen, erbringen müssen.

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