LG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2010 - 6 O 165/08
Fundstelle
openJur 2012, 63610
  • Rkr:

1) Der Beginn der erstmaligen Rentenzahlung ist für die Einordnung in die Übergangsregelungen der Satzung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) nicht maßgebend. Vielmehr kommt es für die Anwendung des § 75 Abs. 3 d Satz 2 VBLS darauf an, ob am 31. Dezember 2001 schon eine Versorgungsrentenberechtigung für die aktuell zu gewährende und damit maßgebliche Betriebsrente bestand.

2) Die Anwendung des § 75 Abs. 3 d Satz 2 VBLS bei der Errechnung einer Betriebsrente wegen eines Versicherungsfalles im Jahr 2000 hat nicht zur Folge, dass nach einer wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 bei einem neuen Versicherungsfall im Jahr 2007 wiederum diese Vorschrift anzuwenden wäre.

3) Die Auslegung der VBL-Satzung ergibt, dass für die Versicherten, die als vormals Versorgungsrentenbezieher, deren Rentenberechtigung erloschen ist, für eine erneute Betriebsrente in Betracht kommen, ein solcher Anspruch nach den für den jeweiligen Versicherungsfall maßgeblichen Satzungsbestimmungen berechnet wird. Einen Schutz davor, von einem Status als Versorgungs- bzw. Bestandsrentner nicht wieder herunterfallen zu können, kennt die Satzung nicht.

4) Zur Anwendung von § 242 BGB bei verschiedenen Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person und die auf dieser Grundlage gewährte Betriebsrente, nachdem er von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt bereits eine Betriebsrente als sog. Bestandsrentner bezogen hatte.

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).

Die Parteien streiten über die Anwendung von § 75 VBLS und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift bzw. der ihm gewährten Betriebsrente.

§ 75 VBLS lautet:

§ 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich Absatz 3 als Besitzstandsrente weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. &..

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

&.

d) Hat die Versorgungsrente vor dem 01. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von NIchtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1 ) gutzuschreiben; im übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells (§§ 35 ff.). Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 01. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 01. Januar 2002 beginnt.

&& .

Der am XX.XX. 1953 geborene Kläger ist seit dem 16. Juni 1977 bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die monatliche Rentenanwartschaft des Klägers als einer sog. rentenfernen Person zum 31. Dezember 2001 auf 270,44 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 67,61 Versorgungspunkten erteilt (AH 141 ff). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 (AH 151) zugrunde gelegt.

Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14. März 2006 (AH 165 ff) wurde dem Kläger unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls vom 09. Oktober 2000 (AH 166) rückwirkend ab dem 01. Februar 2002, befristet bis zum 29. Februar 2004, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von brutto EUR 914,45 = netto EUR 843,13 (AH 171) bewilligt.

Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Mitteilung vom 12. Juni 2006 - ebenfalls rückwirkend - ab dem 01. Februar 2002 eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Versicherungsfalls 09. Oktober 2000 (AH 5), weshalb die Startgutschrift des Klägers zum 31. Dezember 2001 nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 3 d Satz 2, Abs. 1, 2 VBLS als der eines Bestandsrentners neu berechnet (AH 25 ff) und mit EUR 571,01 = 142,75 Versorgungspunkte festgesetzt wurde (AH 41). Die Nachzahlung umfasste den Zeitraum bis zum Februar 2004 (AH 1, 49).

Der Kläger war ab Mitte Februar 2004 bis zum 28. Mai 2007 wieder erwerbstätig; sein Arbeitgeber meldete für diesen Zeitraum der Beklagten erneut laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 22. Februar 2008 (AH 107/108, 187 ff) wurde dem Kläger unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls vom 13. März 2007 (AH 108) ab dem 01. Oktober 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von brutto EUR 931,05 = netto EUR 837,48 (AH 187) bewilligt.

Daraufhin gewährte die Beklagte mit Mitteilung vom 27. Mai 2008 dem Kläger ab dem 01. Oktober 2007 eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung vorzeitiger Inanspruchnahme reduziert um 10,8 v.H. (AH 55) in Höhe von brutto 320,83 bzw. netto EUR 265,48, die wegen Ruhensregelungen erst ab dem 01. Februar 2008 ausgezahlt wurde (AH 51 ff).

Unter gleichem Datum hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers zum 31. Dezember 2001 - wiederum als sog. rentenferne Person und ohne Anwendung von § 75 Abs. 3 d Satz 2, Abs. 1, 2 VBLS n.F. - neu berechnet und ihm eine monatliche Rentenanwartschaft von EUR 270,44 zugewiesen bzw. ihm eine Startgutschrift mit 67,61 Versorgungspunkten erteilt (AH 63 ff).

Hiergegen wendet sich der Kläger, der weiterhin die Regelungen eines Bestandsrentners auf sich angewandt haben will.

Er trägt vor

die Mitteilung vom 12. Juni 2006 sei bestandskräftig, weshalb die neue Mitteilung vom 21. Oktober 2008 nicht mehr maßgeblich sei. In der Mitteilung vom 12. Juni 2006 sei zugleich eine Zusicherung über die zu gewährende Betriebsrente gegeben worden. Die Startgutschrift vom 27. Mai 2008 sei auch rechtswidrig. Die gesundheitliche Situation des Klägers habe sich tatsächlich nicht geändert, weshalb gar kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Es liege ein einheitlicher Versicherungsfall vor. Dafür, dass er über mehr als drei Jahre wieder erwerbstätig gewesen sei, dürfe er im Rentenrecht nicht bestraft werden. Von seinem Status als Bestandsrentner könne er nicht wieder herunterfallen.

Er beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf der Basis der Vorausberechnung der Beklagten vom 12. Juni 2006 eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von mindestens EUR 590,68 zuzüglich der gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Die gesetzliche Rentenversicherung gehe von 2 Versicherungsfällen aus; an diese Entscheidung sei die Beklagte gebunden. Eine Privilegierung gebe es nur bei andauerndem altem Versicherungsfall; hier sei gar kein Besitzstand vorhanden. Die Betriebsrente wegen eines alten Versicherungsfalles sei nach § 42 VBLS erloschen, der Versicherungsfall sei verbraucht.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 06. Februar 2009, am 4. September 2009 und am 11. Juni 2010.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.I.

Da die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).II.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer höheren Betriebsrente zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG, auf denen die Startgutschriften der pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge beruhen, unwirksam. Das hat zur Folge, dass die nach diesen gesetzlichen Bestimmungen erteilten Startgutschriften einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehren und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft der rentenfernen Pflichtversicherten auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich festlegen (vgl. BGHZ 174, 127 ff). Das Klagebegehren des Klägers richtet sich im vorliegenden Fall, trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung, jedoch gerade nicht auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften, sondern auf Anwendung der Regelungen über Bestandsrentner nach § 75 VBLS. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger auch nicht gestellt. Das Gericht hat deshalb mangels Interesses des Klägers nicht die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften vom 15. Oktober 2002 bzw. 12. Juni 2006 ausgesprochen.

2. Die Beklagte war berechtigt, die Betriebsrente des Klägers neu zu berechnen. Die Mitteilung über die erstmalige Gewährung einer Betriebsrente vom 12. Juni 2006 bindet die Beklagte - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht.

Die Entscheidung der beklagten Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. Sie erwachsen demnach auch nicht in Bestandskraft. Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2007 - 6 O 295/06 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer u.a. Urteil vom 24. November 2000 - 6 O 313/00; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 12 U 131/09).

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:

Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber.

(vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).

3. Die beklagte Zusatzversorgungsanstalt hat in ihrer Mitteilung vom 12. Juni 2006 keine Zusicherung über den Fortbestand der einmal gewährten Betriebsrente oder die einmal berücksichtigten Berechnungsfaktoren gegeben.

Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung in der Mitteilung vom 12. Juni 2006: Sollte Ihnen die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung über den Monat Februar 2004 hinaus gewährt worden sein bzw. weiter gewährt werden, können Sie unter Vorlage des entsprechenden Rentenbescheids die Weiterzahlung unserer Leistungen beantragen. Dieser Satz weist ersichtlich lediglich auf die allgemeine Betriebsrentenzusage hin, die nach den jeweils Satzungsbestimmungen gewährt wird. Insbesondere knüpft sie an die wesentlichste Voraussetzung der Betriebsrentenzusage an, nämlich die Gewährung einer gesetzlichen Rente (vgl. § 33 VBLS). Eine über die Satzungsbestimmungen hinaus gehende Zusage sollte offensichtlich nicht gegeben werden.

4. Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen zur Gewährung der Betriebsrente des Klägers ordnungsgemäß angewandt.

a) Der Anspruch des Klägers auf die bislang mit Mittelung vom 12. Juni 2006 gewährte Betriebsrente war ab Ende Februar 2004 erloschen.

Bei der mit Mitteilung vom 12. Juni 2006 ab dem 01. Februar 2002 wegen Erwerbsminderung gewährten Betriebsrente, lagen unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls vom 09. Oktober 2000 die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 d Satz 2, Abs. 1, 2 VBLS vor, weshalb die Startgutschrift des Klägers zum 31. Dezember 2001 nach der Übergangsregelung als der eines Bestandsrentners berechnet wurde (AH 41). Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt, die Versorgungsrente jedoch erst danach beginnt, der Betrag, der sich vorher als Versorgungsrente ergeben würde, in eine Startgutschrift für das neue Punktemodell umzurechnen.Nachdem der Kläger eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte, wurde die ihm wegen Erwerbsminderung gewährte gesetzliche Rente (§§ 43, 240 SGB VI, AH 81) Ende Februar 2004 letztmalig gezahlt. Damit erlosch ab diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf die bislang gewährte Betriebsrente (§ 42 Abs. 1 Buchstabe b VBLS).

b) Bei der erneuten Gewährung einer Betriebsrente mit Mitteilung vom 27. Mai 2008 hat die Beklagte zutreffend den Versicherungsfall vom 13. März 2007 zugrunde gelegt.

Wann der Versicherungsfall eintritt und von welchem Zeitpunkt an die Rentenzahlung beginnt regelt § 33 VBLS. Nach Satz 1 dieser Bestimmung tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente u.a. wegen der hier bei dem Kläger eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als solche an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente, und nicht auf den Beginn der Rentenzahlung. Dieser wird in den Sätzen 3 und 4 des § 33 VBLS besonders geregelt. Mit dieser Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung als solcher ist nach § 33 Satz 1 VBLS zugleich der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gegeben. Dieser Zeitpunkt ist nach Satz 2 des § 33 VBLS durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2009, - IV ZR 75/07).

Der Kläger war ab Mitte Februar 2004 bis zum 28. Mai 2007 wieder erwerbstätig; sein Arbeitgeber meldete für diesen Zeitraum der Beklagten laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Nachdem ihm durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 22. Februar 2008 unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls vom 13. März 2007 ab dem 01. Oktober 2007 wiederum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden war, stand dem Kläger auch eine Betriebsrente der Beklagten zu. Dabei hatte die Beklagte ihren Berechnungen den in dem Bewilligungsbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzten Versicherungsfall zugrunde zu legen ( vgl. § 33 Abs. 1 VBLS). Die beklagte Versorgungsanstalt ist an die Inhalte des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung formell gebunden, unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen dem Versicherten danach zustehen oder nicht. Sie kann die Rentenerhebungen nicht selbst berechnen, sondern vollzieht diese auf Grundlage der gesetzlichen Rente, die ihr durch den Versicherten gemäß § 33 S. 2 VBLS in Form des Rentenbescheids mitgeteilt werden muss. Auf diese Bescheide muss sie sich aber auch verlassen und auf deren Richtigkeit vertrauen können. Ansonsten wäre es der Beklagten nicht möglich, den Versicherten die Betriebsrente nach einem neuen Rentenbescheid zeitnah auszuzahlen, da sie immer erst die Bestandskraft des Rentenbescheids abwarten müsste unabhängig davon, ob dies sich für den Versicherten letztlich positiv oder negativ auswirkt. Aus diesem Rechtsgedanken des § 33 S. 1 und S. 2 VBLS folgt dann konsequenterweise auch eine Bindungswirkung des Rentenbescheids für die Mitteilung der Beklagten (vgl. LG Karlsruhe, Urteile vom 09. Dezember 2009 - 6 S 1/09 und vom 24. April 2009 - 6 S 51/02, jeweils veröffentlich bei juris).

c) Die der erneuten Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift vom 27. Mai 2008 wurde - wie bereits in der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 - für den Kläger zutreffend als eine sog. rentenferne Person, d.h. ohne Anwendung von § 75 Abs. 3 d Satz 2 VBLS neu berechnet.

Der Kläger ist am XX.XX. 1953 geboren. Er ist damit eine sog. rentenferne Person im Sinne von § 79 Abs. 1 VBLS, dessen Rentenanwartschaft sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet. Da - wie oben unter b) ausgeführt - nicht auf den Versicherungsfall vom 09. Oktober 2000, sondern auf den Versicherungsfall vom 13. März 2007 abzustellen war, lagen beim Kläger die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 d Satz 2, Abs. 1, 2 VBLS nicht (mehr) vor.

5. Für das von dem Kläger verfolgte Leistungsbegehren besteht nach der insoweit allein maßgeblichen Satzung der Beklagten keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten, die - wie hier der Kläger als vormals Betriebsrentenbezieher, dessen Rentenberechtigung erloschen ist - für eine erneute Betriebsrente in Betracht kommen, ein solcher Anspruch nach den für den jeweiligen Versicherungsfall maßgeblichen Satzungsbestimmungen berechnet wird. Einen Schutz davor, - wie vom Kläger formuliert - von seinem Status als Bestandsrentner nicht wieder herunterfallen zu können, kennt die Satzung nicht.

a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.N.).

b) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszugehen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 33 Abs. 1 VBLS und der §§ 75 ff in den Blick nehmen.

Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberechtigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragraphenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 75 VBLS maßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten einleitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Absatz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als "Bestandsrenten" weitergezahlt und entsprechend § 39 VBLS dynamisiert werden. Ist demnach weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungsrecht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich, legt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechnung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in Betracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c VBLS a.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr voraussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher liegt nach dem bisherigen Satzungsrecht unter anderem dann vor, wenn für einen gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI beginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. g VBLS a.F.; ähnlich § 40 VBLS, wonach die Betriebsrente neu zu berechnen ist, wenn bei einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt.). Auch nach bisherigem Recht erlischt der Anspruch auf Versorgungsrente mit dem Ablauf des Monats, für den die Rente nach § 43 SGB VI letztmals gezahlt worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b VBLS a.F.; ähnlich nunmehr § 42 Abs. 1 Buchstabe b VBLS).

Sofern ein Versorgungsrentenberechtigter in diesen Kreis der sog. Bestandsrentner auf der Grundlage einer Ausnahmevorschrift, die den Kreis der Rentenbezugsberechtigten erweitert, hineingezogen wird, ändert sich diese zuvor aufgezeigte Betrachtungsweise nicht.

Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er sich schließlich dem Absatz 3 des § 75 VBLS zuwendet, der mit der Formulierung "Es gelten folgende Maßgaben" überschrieben ist. Diese Überschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von Einzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll.

Wenn es in den Anschlusssätzen (Buchst. d) heißt, Hat die Versorgungsrente vor dem 01. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von NIchtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1 ) gutzuschreiben; im übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells (§§ 35 ff.). Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 01. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 01. Januar 2002 beginnt., so erschließt sich dem Versicherten, dass damit der Kreis der nach den bisherigen Satzungsbestimmungen berechtigten Versorgungsrentenberechtigten erweitert werden soll.

Sowohl Satz 1, als auch Satz 2 von Absatz 3 Buchstabe d gehen von einem Versicherungsfall aus, der vor dem 01. Januar 2002 eingetreten ist. Nicht kann diesen beiden Sätzen jedoch entnommen werden, dass für eine künftige Rentenneuberechnung, gleich aus welchem Grunde, der bisherige, vor dem 01. Januar 2002 liegende Versicherungsfall auf Dauer und unabänderlich allein maßgeblich sein soll. Denn ein neuer Versicherungsfall ist doch gerade Voraussetzung jeder Neuberechnung selbst - sowohl nach alter, als auch nach neuer Fassung der Satzung. Ein anderes Verständnis der Regelung wird der Versicherte deshalb nicht in Erwägung ziehen. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage liegt tatsächlich nicht vor.

Insbesondere konnte auch nach altem Satzungsrecht ein Versorgungsrentenberechtigter, der z.B. eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung bezog und dieselbe wegen erneuter Erwerbstätigkeit wieder verlor, bei einem späteren Bezug der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung nunmehr nur noch Versicherungsrentenberechtigter sein (§§ 37, 44 ff VBLS a.F.), wenn er z.B. zum Zeitpunkt des neuen Versicherungsfalles (§ 39 VBLS a.F.) nicht mehr pflichtversichert war (§ 37 Abs. 2, 3 VBLS a.F.). Auch nach altem Satzungsrecht gab es mithin keine durch einen einmal eingetretenen Versicherungsfall auf Dauer gesicherte Rechtsposition.

Der Beginn der erstmaligen Rentenzahlung ist mithin - anders als der Kläger meint - für die Einordnung in die Übergangsregelungen der Satzung nicht maßgebend. Vielmehr kommt es für die Anwendung des § 75 Abs. 3 d Satz 2 VBLS darauf an, ob am 31. Dezember 2001 schon eine Versorgungsrentenberechtigung (§ 75 VBLS) für die aktuell zu gewährende und damit maßgebliche Betriebsrente bestand.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar bereits seit dem 09. Oktober 2000 Anspruch auf eine gesetzliche Rente, die jedoch im Februar 2004 endete. Damit ist auch die auf dieser Grundlage gewährte Betriebsrente erloschen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b VBLS). Infolgedessen fällt er nicht mehr unter die Übergangsregelung des § 75 VBLS: Das stellt § 33 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS ausdrücklich klar. Darüber kann ein durchschnittlicher Versicherter, wenn er die Satzung der Beklagten mit der gebotenen Aufmerksamkeit im Zusammenhang liest, nicht im Unklaren sein.

c) Die Parteien sind auch im Rahmen ihrer seit dem Jahr 2008 immer wieder aufgenommenen Vergleichsgespräche nicht von einem übereinstimmend abweichenden Verständnis dieser Regelung des § 75 Abs. 3 d Satz 2 VBLS ausgegangen.

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2006 - IV ZR 55/05; sowie Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a; BGHZ 107, 273, 277;). Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2;).

Um einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. bei den Vergleichsverhandlungen ging es beiden Parteien ersichtlich darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungsaustauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Vereinbarung, durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmungen speziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Kläger verbindlich festgelegt werden sollen, wollte ersichtlich die Beklagte nicht treffen.

6. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. Zwar wurde der Kläger gezwungen, aus Gesundheitsgründe seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. Er war auch in den Jahren 2004 bis 2007 wieder in das Erwerbsleben eingegliedert. Selbst wenn, wie von ihm vorgetragen, sich seine gesundheitliche Situation zwischen den beiden Versicherungsfällen tatsächlich nicht unterschieden haben soll, woran jedoch Zweifel bestehen, da ansonsten eine Erwerbstätigkeit überhaupt nicht möglich gewesen wäre, liegt kein so erheblicher Nachteil vor, dass eine anderweitige Berechnung seiner Betriebsrente geboten sein könnte.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger infolge der Übergangsregelung nicht unerhebliche Einbußen hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger seit dem 01. Oktober 2007 eine gesetzliche Rente in Höhe von brutto EUR 931,05 = netto EUR 837,48 und von der Beklagten ab dem 01. Oktober 2007 eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung vorzeitiger Inanspruchnahme reduziert um 10,8 v.H. (AH 55) in Höhe von brutto 320,83, zusammen somit brutto EUR 1.251,88. Für den Versicherungsfall vom 09. Oktober 2000 hatte er aus gesetzlicher Rente einen Betrag von brutto EUR 914,45 und von der Beklagten brutto EUR 635,96 (AH 19), zusammen somit EUR 1.550,41 erhalten. Der Gesamtrentenbetrag hat sich somit um EUR 298,53 bzw. nahezu 20 % reduziert.

Die Höhe der der Einbuße allein trägt jedoch eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07).

Im vorliegenden Fall hat sich hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente bzw. Versorgungsrente auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungsfälle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt werden und die die beklagte Zusatzversorgungsanstalt insoweit binden, zwischen neuer Satzung und früheren Satzungsbestimmungen nichts geändert. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die von ihm begehrte Handhabung konnte demnach gar nicht entstehen. Geschütztes Vertrauen kann nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden (vgl. dazu auch BGH a.a.O. Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57).

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger, auch wenn er einmal eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit erhielt, verpflichtet war und ist, bei Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sich in das Erwerbsleben einzugliedern und sich um eine Arbeitsstätte zu bemühen. Ein Verbleiben auf einer einmal erlangten Rentenbezugsposition wegen Erwerbsunfähigkeit kennt das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht.

Vielmehr müssen nach dem grundsicherungsrechtlichen Gedanken des Forderns erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat er erwerbsfähige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben auch in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 SGB II). Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist derjenige erwerbsfähig, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist der rentenversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem in § 8 Abs. 1 SGB II in Bezug genommenen grundsicherungsrechtlichen Begriff nicht völlig deckungsgleich (vgl. BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R, RdNr. 16 m.w.N., zitiert nach Juris).

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (§ 9 SGB VI). Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet ebenso die Rentenzahlung, jedoch erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit (§ 100 Abs. 3 SGB VI).

Demzufolge liegt es nicht in der Hand des Klägers zu entscheiden, ob er wegen voller Erwerbsminderung eine gesetzliche Rente nach dem SGB VI in Anspruch nimmt, oder eine Grundsicherung nach dem SGB II erhält oder erwerbstätig ist.

Aus oben dargestellten Gründen hat die Klage daher keinen Erfolg; sie war abzuweisen.III.

Die Kostenregelung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709, 108 ZPO.