OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2010 - 2 Ws 35/10 - Hes 8/10
Fundstelle
openJur 2012, 63099
  • Rkr:
Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts L. vom 30.07.2009 wird aufgehoben.

Gründe

Unter dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung befindet sich der Angeschuldigte seit seiner Festnahme am 31.07.2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 30.07.2009 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Ihm liegt zur Last, in einer Nacht in der zweiten Augusthälfte 2008 das Zimmer seines zu Besuch im Hause weilenden sechs Jahre alten Enkels M. S. aufgesucht und dem schlafenden Kind die Schlafanzughose herunter gezogen zu haben. Sodann habe er am Penis des Kindes geleckt und dessen Hand an seinen eigenen Penis geführt und dort festgehalten.

Da ein Urteil noch nicht ergangen ist und die für die Haftkontrolle zuständige Große Strafkammer des Landgerichts F. die Haftfortdauer für erforderlich hält, sind die Voraussetzungen der besonderen Haftprüfung durch den Senat gegeben. Die Überprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

Unbeschadet des geringen Aussagegehalts der Angaben des Kindes M. S. und ihrer Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Frage, ob der Angeschuldigte die Hand des Kindes an seinem eigenen Glied hin und her bewegt hat, besteht dringender Tatverdacht nach Maßgabe der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 25.11.2009 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung. Auch sind die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geführt worden. Der dem Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist indessen nicht gegeben.

Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn zum dringenden Tatverdacht einer der in ihr genannten Straftaten bestimmte Tatsachen hinzutreten, welche die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, und die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Dabei reicht es - anders als bei den in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO genannten Taten - aus, dass der dringende Verdacht der Begehung einer solchen Tat begründet ist, weil ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung vor schweren Straftaten bewahrt werden soll, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (OLG Bremen NStZ-RR 2001, 220).

Die wegen Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO) angeordnete Untersuchungshaft stellt - anders als die in § 112 StPO genannten Haftgründe - kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar; sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur (vgl. BVerfGE 19, 342). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen (OLG Jena StraFo 2009, 21f; KK-Graf StPO 6. Auflage § 112a Rn 16).

Die Wiederholungsgefahr i.S. des § 112 a Abs. 1 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (OLG Bremen StraFO 2008, 72 f.). Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Insoweit sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen des Beschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände des Beschuldigten (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 112a Rn14; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 112 a. Rdnr. 36; KK-Graf aaO Rn 19; OLG Bremen aaO).

Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt eine zusammenfassende Würdigung der aus den Akten ersichtlichen Umstände, dass die Annahme, der Angeschuldigte werde vor einer möglichen rechtskräftigen Aburteilung in vorliegender Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gleichartige Taten begehen, nicht gerechtfertigt ist.

Dabei hat der Senat Art und Umstände der Tat, die der Vorverurteilung des Angeschuldigten durch das Urteil des Landgerichts I. vom 20.06.2002 zugrunde liegt, sehr wohl berücksichtigt. Der bis dahin nicht vorbestrafte Angeschuldigte hatte im Juli 2001 einen elf Jahre alten Jungen vom Fahrrad geschubst, hatte ihn durch Drohungen zum Einsteigen in seinen PKW veranlasst und war mit ihm zu einem abgelegenen Gelände gefahren. Dort zwang er ihn mit vorgehaltenem Messer zu dulden, dass er mehrere Minuten an seinem Glied lutschte. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten hatte das Gericht angenommen, das Verhalten des Angeschuldigten beruhe auf einer neurotischen Konfliktkonstellation von Krankheitswert, und war von verminderter Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Der Senat hat auch bedacht, dass diese Vorstrafe in Verbindung mit der ihm jetzt vorgeworfenen Tat Anlass zu erheblichen prognostischen Bedenken gibt, zumal der Angeschuldigte die durch das Landgericht I. verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bis März 2006 vollständig verbüßt hat. Zu einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe war es nicht gekommen, weil die psychiatrische Sachverständige Dr. R. die den Angeschuldigten schon vor der damaligen Hauptverhandlung begutachtet hatte, in ihrem Gutachten vom 05.03.2005 zur Frage, ob keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 454 Abs. 2 StPO) wegen verschiedener bei dem Angeschuldigten schon im ersten Gutachten festgestellter Persönlichkeitsdefizite eine Gefährdung der Allgemeinheit für möglich gehalten hatte, da weitere Missbrauchstaten zu befürchten seien. Allerdings ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen, dass die Sachverständige ihre Einschätzung in dem zuvor im Jahr 2002 erstellten Gutachten revidiert hätte, wonach man auf keinen Fall davon ausgehen könne, dass von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Taten dieser Art zu erwarten seien.

Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R.vom 05.03.2005 vermag der Senat die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a StPO nicht festzustellen. Für ihre Annahme gilt ein sehr viel strengerer Maßstab als für die Beantwortung der Frage, ob keine Gefahr mehr besteht, dass die Gefährlichkeit eines Verurteilten fortbesteht (§ 454 Abs. 2 S 1 StPO). Die allgemeine Befürchtung, es könne möglicherweise in einem unbestimmten Zeitraum zu gleichartigen Taten kommen, genügt nicht. Vielmehr kommt es, wie oben ausgeführt, darauf an, ob Tatsachen festgestellt werden können, aus denen eine so starke innere Tatneigung des Angeschuldigten folgt, dass die Gefahr begründet ist, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige Taten wie die Anlasstat bis zu dem vorliegend in absehbarer Zeit zu erwartenden rechtskräftigen Verfahrensabschluss begehen. Dies ist nicht der Fall.

Zunächst war zu bedenken, dass der Angeschuldigte, seine Täterschaft unterstellt, bisher nur zwei einschlägige Taten begangen und bis zu seinem 56. Lebensjahr straffrei gelebt hat.

Hinzu kommt, dass die für die Wiederholungsgefahr geforderte hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Taten nicht oder nur sehr schwer zu begründen ist, wenn ein Beschuldigter mehrere Jahre vor der aktuellen Tat strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist (OLG Jena aaO). Im vorliegenden Fall sind zwischen der vom Landgericht I. abgeurteilten Tat und der dem Angeschuldigten jetzt vorgeworfenen sieben Jahre vergangen. Zwar relativiert sich die Bedeutung dieses Zeitraums dadurch, dass der Angeschuldigte die Hälfte davon in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht hat. Dennoch muss bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr in dem strengen Sinne des § 112a StPO gegeben ist, berücksichtigt werden, dass der Angeschuldigte nach seiner Haftentlassung im März 2006 bis August 2008, also mehr als zwei Jahre, straffrei geblieben ist.

Ferner ist zwischen der ihm vorgeworfenen Tat und seiner Festnahme in vorliegender Sache fast ein Jahr vergangen, ohne dass Verfehlungen des bald 65 Jahre alten Angeschuldigten zu verzeichnen gewesen wären.

In diesem Zusammenhang misst der Senat der Tatsache beträchtliche Bedeutung zu, dass es innerhalb der zwei Wochen, in denen M. S. nach der Tat im Juli 2008 noch mit dem Angeschuldigten im selben Zimmer schlief, nicht zu weiteren Übergriffen gekommen ist. Hätte ein starker innerer Drang zu derartigen Taten beim Angeschuldigten bestanden, wäre zumindest der Versuch einer Wiederholung zu erwarten gewesen.

Die geringe Anzahl von Taten und ihre geringe Frequenz korrespondieren mit dem Umstand, dass der nun mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. W. in seinem vorläufigen Kurzgutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei dem Angeschuldigten um einen in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unauffälligen, einfach strukturierten Mann handelt, bei dem eine Pädophilie im Sinne einer krankheitswertigen sexuellen Deviation nicht festzustellen ist, wenn auch seine Taten zumindest auf eine gewisse sexuelle Ansprechbarkeit für männliche Kinder hinweisen. Wenn die Tat, derer der Beschuldigte nun verdächtig sei, der früheren wegen der Ausübung des Oralverkehrs an einem Kind ähnlich sei, so unterschieden sich die Taten hinsichtlich Opferauswahl, Gewalteinsatz und anderer Tatumstände in erheblicher Weise, so dass jedenfalls gegenwärtig nicht von einem eingeschliffenen stereotypen sexualdelinquenten Handlungsmuster gesprochen werden könne. Die 2002 im vorangehenden Verfahren bestellte psychiatrische Sachverständige Dr. R. war ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass der Angeschuldigte keine psychiatrisch relevante Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung wie etwa eine Pädophilie aufweise.

Schließlich spricht nach Auffassung des Senats noch die folgende Erwägung gegen die Gefahr einer Tatwiederholung: Der Angeschuldigte müsste, käme es zu einer weiteren Tat, damit rechnen, dass der Sachverständige seine bisher noch ablehnende Auffassung hinsichtlich eines Hanges als Voraussetzung für die - von der Staatsanwaltschaft verlangte - Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) revidiert. Der Senat geht davon aus, dass der in dem vorläufigen Gutachten - vorbehaltlich einer starken Alkoholisierung - als grundsätzlich strafrechtlich vollverantwortlich eingeschätzte Angeschuldigte sich hüten wird, durch weitere Verfehlungen Anlass für eine solche - seine Zukunft wahrscheinlich ruinierende - geänderte Beurteilung zu geben.

Da somit der Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a StPO nicht belegt ist und auch kein anderer Haftgrund gegeben ist, musste der Haftbefehl des Amtsgerichts L. aufgehoben werden.