VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 9 S 859/08
Fundstelle
openJur 2012, 62948
  • Rkr:

1. Die sich aus der historischen Entwicklung ergebende gegenwärtigen Ausgestaltung des Rettungsdienstwesens in Baden-Württemberg führt zu einer besonderen Stellung der in § 2 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz genannten Rettungsdienstorganisationen.

2. Davon ist auch die Ausbildung der im Rettungsdienst tätigen Rettungsassistenten umfasst.

3. Daher besteht kein Anspruch einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf staatliche finanzielle Förderung der von ihr betriebenen staatlich anerkannten Ergänzungsschule für Rettungsassistenten, selbst wenn sie aufgrund fortwirkenden Bestandsschutzes selbst im Rettungsdienst tätig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2007 - 3 K 2099/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die staatliche Förderung einer von ihr eingerichteten und betriebenen Schule zur Ausbildung von Rettungsassistenten.

Die Klägerin, ein seit 1991 bestehendes Rettungsunternehmen, gründete im Jahr 1994 eine Schule zur Ausbildung von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern. Am 1. März 1995 wurde diese Schule nach § 4 Satz 2 Rettungsassistentengesetz anerkannt. Auch nach Änderung des Rettungsdienstgesetzes 1998 blieb die Klägerin neben den in dessen § 2 Abs. 1 genannten Hilfsorganisationen wegen des in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 enthaltenen Bestandsschutzes weiterhin in der Notfallrettung tätig. Im Januar 2004 wurde die Klägerin als gemeinnützig und mit Bescheid des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 31.08.2005 ihre Schule zum 01.01.2005 als Ergänzungsschule nach § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz (PSchG) anerkannt. Der Anerkennungsbescheid stellte ausdrücklich fest, dass damit kein Anspruch auf Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG verbunden sei.

2005 griff die Klägerin einen bereits am 31.08.2004 gestellten Förderantrag wieder auf und beantragte am 9. November beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuteilung von Fördermitteln.

Mit Bescheid vom 17.07.2006, der Klägerin zugegangen am 24.07.2006, lehnte das Regierungspräsidium diesen Antrag ab. Mittel für die Ausbildung von Rettungsassistenten seien im Staatshaushaltsplan nur in Kapitel 0922, Titelgruppe 73, Titel 684 73 und nur für die dort genannten gemeinnützigen Rettungsdienstorganisationen vorgesehen. Daraus ergebe sich für die Klägerin auch unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes kein Anspruch. Gefördert werde allein die Ausbildung an der Landesschule des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Landesverband Baden-Württemberg, in Pfalzgrafenweiler. Dies sei gerechtfertigt. Bereits bei der Errichtung dieser Ausbildungsstätte habe sich das Land 1991 finanziell engagiert. So behalte die Investition in den Bau der Landesschule im Abschreibungszeitraum ihren Sinn. Damals sei dies die einzige Ausbildungsstätte im Land gewesen. Zugleich werde den gesetzlichen Leistungsträgern im Rettungsdienst im Rahmen einer Quotenregelung der Zugang für ihr Personal zu dieser Ausbildungsstätte ermöglicht. Diese hätten das Rettungswesen in Baden-Württemberg in der Nachkriegszeit aufgebaut und sich 1976 gegenüber dem Land zu einer gleichmäßigen Versorgung aller Landesteile verpflichtet. Die Ausbildung an anderen Schulen, auch der Schule des Arbeiter-Samariter-Dienstes in Mannheim oder des DRK selbst in Bühl, werde nicht gefördert. Auch eine Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG komme nicht in Betracht, denn der Haushaltsplan, auf den diese Norm verweise, sehe nur die Förderung von Schulen zur Ausbildung von Ergotherapeuten, Podologen, Masseuren und medizinischen Bademeistern vor. Der Beklagte betrachtet den DRK-Landesverband Baden-Württemberg als Hauptlastträger der Ausbildung (vgl. Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg an das Bundesgesundheitsministerium vom 10.08.2006). Er allein erhalte aufgrund historisch gewachsener Strukturen einen Zuschuss zu den Kosten der Ausbildung der Rettungsassistenten an der DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler. 2004 habe der Gesamtbetrag der Landesförderung 285.000 EUR betragen, wovon 155.800 EUR einer Schulförderung im Sinne des Privatschulgesetzes vergleichbar gewesen seien.

Am 24.08.2006 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht. In Kapitel 0922 Titel 684 73 des Staatshaushaltsplans sei im Rahmen der Förderung der gemeinnützigen Rettungsdienstorganisationen und des Rettungsdienstes auch die Förderung von Schulen für Rettungsassistenten vorgesehen. Auch wenn der Gesetzgeber die gemeinnützigen Rettungsdienstorganisationen habe fördern wollen, mit denen das Land Vereinbarungen nach § 2 Rettungsdienstgesetz (RDG) getroffen habe, so sei die Klägerin doch in gleicher Weise in den Rettungsdienst integriert wie diese Rettungsdienstorganisationen. Der einzige Unterschied zu jenen sei, dass die Klägerin aufgrund einer Genehmigung und nicht aufgrund von mit dem Land geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen tätig sei. Daher gebiete der Gleichheitssatz die Anerkennung auch ihrer Förderwürdigkeit. Als einziges privates Rettungsunternehmen unterhalte die Klägerin eine staatlich anerkannte Lehrrettungswache im Land. 60% aller Rettungsassistenten würden in Baden-Württemberg durch private Schulen ausgebildet. Damit gewährleisteten auch sie - ebenso wie die in § 2 RDG genannten Organisationen - einen leistungsfähigen Rettungsdienst. Auch aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG in Verbindung mit Kapitel 0922 Titel 684 02 ergebe sich ein Anspruch auf Förderung. Die dort genannten Berufsgruppen seien nur Beispiele, die Auswahl willkürlich. Auch die Klägerin als Rettungsunternehmen gehöre zu den Berufen des Gesundheitswesens, die nicht mit Krankenhäusern verbunden seien. Für eine Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.

Den Anträgen der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 17.07.2006 und Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Förderanträge vom 31.08.2004 und 09.11.2005 sowie auf Erstattung der vorprozessualen Auslagen ihres Bevollmächtigten trat der Beklagte entgegen. Mit dem Rettungsassistentengesetz vom 10.07.1989 sei die Heranziehung geeigneter Nachwuchskräfte beabsichtigt gewesen. Entsprechend habe der Einsatz von Landesmitteln auf nur eine leistungsfähige Ausbildungsstätte - der Landesschule des DRK in Pfalzgrafenweiler - beschränkt bleiben sollen. Diese sollte den Ausbildungsbedarf aller Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg decken. Allen damals im Rettungsdienst tätigen Organisationen sei durch die Vereinbarung vom 05.08.1991 über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Wege einer Quotenregelung der Zugang zu dieser Ausbildungsstätte eröffnet worden. Andere Einrichtungen wie die Ergänzungsschule der Klägerin hätten keinen Anspruch auf Förderung. Diese erfolge aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG nur nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans, der hierfür keine Mittel und keine Förderung vorsehe. Entgegen der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2004 - 10 K 3706/00 - vertretenen Ansicht sei eine entsprechende Regelung im Staatshaushaltsplan unabdingbare Voraussetzung. In Kapitel 0922 Titel 684 73 seien Zuschüsse jedoch nur für jene gemeinnützigen Rettungsorganisationen vorgesehen, mit denen das Land nach § 2 RDG Vereinbarungen getroffen habe.

Mit Urteil vom 17.12.2007 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab (3 K 2099/06). Die ohne Vorverfahren zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Förderanträge noch auf Erstattung vorprozessual entstandener Auslagen. Aus der Verwaltungspraxis in der Anwendung von Kapitel 0922 Titel 684 73 des Haushaltsplans ergebe sich auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch. Die schul- bzw. schülerbezogene Förderung aus diesem Titel erfolge nur bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung an der DRK-Landesschule in Pfalzgrafenweiler. Grund hierfür sei die Unwirtschaftlichkeit einer Mehrfachförderung angesichts der schon 1991 erfolgten Baukostenzuschüsse für diese Einrichtung. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlicher Differenzierungsgrund. Auch aus § 17 Abs. 3 PSchG in Verbindung mit Kapitel 0922 Titel 684 02 des Haushaltsplans ergebe sich kein Anspruch der Klägerin. Zwar lägen sämtliche Voraussetzungen außer der gesetzlichen Beschränkung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vor. Jedoch sei die Beschränkung auf die vier im Haushaltsplan genannten Berufe für die Verwaltung verbindlich. Die Subventionskompetenz stehe dem Parlament zu. Auch ein Gericht dürfe sich entgegen der vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12.03.2004 - 10 K 3706/00 - vertretenen Ansicht nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz über diese einschränkende haushaltsrechtliche Zweckbestimmung hinwegsetzen. Für eine Subventionierung der Klägerin fehle eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Entscheidung, nur bestimmte Ausbildungsgänge des Gesundheitswesens zu fördern, sei nicht willkürlich, bewege sich vielmehr innerhalb des weiten politischen Gestaltungsspielraums des Parlaments. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Verwerfungskompetenz des Gerichts, soweit dieser Haushaltstitel in Rede stehe, denn über den Verweis in § 17 Abs. 3 PSchG könne er Außenwirkung entfalten und damit nicht lediglich verwaltungsintern wirken, sondern Gesetzesrang erhalten. Die Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV oder das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sei nicht geboten, da kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehe. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz vorprozessual entstandener Auslagen. Ihr Leistungsbegehren sei zulässig, aber unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage bestehe. In Betracht komme allein § 80 Abs. 2 LVwVfG. Diese Norm setze jedoch die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 f. VwGO voraus. Daran fehle es.

Gegen das am 13.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 am 25.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 13.05.2008 begründet. Bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2007 - 10 K 3576/06 -, worin der Beklagte verpflichtet wurde, einen Förderanspruch des Trägers der zweiten privaten Rettungsschule in Baden-Württemberg zu beachten, ergebe sich zwingend, dass auch die Schule der Klägerin zu fördern sei.

Der im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe genannte sachliche Differenzierungsgrund liege neben der Sache, auch wenn andere Schulen des DRK und des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) nicht gefördert würden. Denn das DRK erfahre bereits wegen seiner Schule in Pfalzgrafenweiler eine Förderung, und die Schule des ASB biete keine Vollzeitausbildung nach § 4 Rettungsassistentengesetz, sondern nur die verkürzte Ausbildung nach dessen § 8 Abs. 2 und erfülle schon deshalb die Voraussetzungen für eine Förderung als Ergänzungsschule nicht. Die Klägerin sei in einer mit den in § 2 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen vergleichbaren Weise in den Rettungsdienst integriert. Der Unterschied eines Tätigwerdens aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge (so die Rettungsdienstorganisationen nach § 2 RDG) bzw. auf der Grundlage einer besonderen Genehmigung (so die Klägerin) könne eine unterschiedliche Förderung nicht rechtfertigen. Tatsächlich sei die Schule in Pfalzgrafenweiler nicht mehr in der Lage, den gesamten Bedarf an Rettungsassistenten zu decken. 60% der Rettungsassistenten würden durch private Schulen ausgebildet, die auch zu einer weiteren Ausdehnung ihrer Kapazitäten und damit Deckung des Gesamtbedarfes ohne Weiteres in der Lage seien. Wenn auch Rettungsdienstorganisationen, die keine Schule betreiben, aus dem Haushaltstitel 684 73 gefördert würden, könne dem Gebot der Gleichbehandlung nur in der Weise genügt werden, dass sämtlichen Leistungserbringern im Bereich der Ausbildung zum Rettungsassistenten ein Subventionsanspruch zustehe. Auch die Ablehnung eines Anspruch aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG i.V.m. Kapitel 0922 Titel 684 02 des Haushaltsplanes überzeuge nicht. Die im Haushaltstitel enthaltene Aufzählung von Berufsgruppen sei willkürlich, unabhängig davon, ob der Haushaltsgesetzgeber die Rettungsdienstschulen versehentlich nicht genannt oder vergessen habe. Es entspreche allein dem Gleichheitsgrundsatz, ein bestimmtes Marktsegment - hier die Ausbildung an Schulen, deren Kosten nicht im Pflegesatz berücksichtigt werden können - einheitlich zu behandeln. Aus § 17 Abs. 3 PSchG ergebe sich keine Beschränkung auf bestimmte Ausbildungsgänge bzw. Schulen. Auf damit möglicherweise verbundene höhere Ausgaben komme es nicht an. Wie sich aus dem Bericht des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 10.08.2006 ergebe, seien Leistungen für die DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler in Höhe von 155.800,-- EUR der Förderung einer Privatschule vergleichbar. Deren exklusive Förderung sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Der Hinweis des Beklagten auf die weiteren Aufgaben der Rettungsdienstorganisationen im Katastrophenschutz liege neben der Sache. Dessen Förderung müsse gesondert erfolgen. Die Förderung der Ausbildung zum Rettungsassistenten müsse sich an dessen Tätigkeit orientieren und nicht an den Aufgaben, die von der ausbildenden Stelle sonst noch wahrgenommen würden. Ein Rettungsassistent sei auch für den Katastrophenfall gerüstet, und zwar unabhängig davon, ob er von einer privaten Schule oder beim DRK ausgebildet worden sei. Zudem gebe es auch zwischen Ausbildung und Tätigkeit Wechsel der Arbeitgeber.

Den Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten verfolgt die Klägerin nicht weiter.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2007 - 3 K 2099/06 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 31. August 2004 und vom 9. November 2005, ihr für die Rettungsassistentenausbildung an ihrer staatlich anerkannten Rettungsdienstschule Zuschüsse zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Kapitel 0922 Titel 684 73 des Haushaltsplanes seien Zuschüsse nur für die Rettungsdienstorganisationen vorgesehen, mit denen das Land Vereinbarungen nach § 2 RDG geschlossen habe, also nicht für die Klägerin. Von diesen Rettungsdienstorganisationen würden auch mit dem Katastrophenschutz verbundene besondere Aufgaben wahrgenommen. Diese Förderung sichere die DRK-Landesschule in Pfalzgrafenweiler in Reaktion auf das Rettungsassistentengesetz 1989 und das Rettungsdienstgesetz 1991 finanziell ab. Es finde keine Förderung anderer Schulen statt, auch wenn deren Träger anerkannte Rettungsdienstorganisationen seien. Diese Schule erhalte auch noch weitere Förderung neben der für die Ausbildung der Rettungsassistenten gewährten Leistungen.

Im Kapitel 0922 Titel 684 02 seien Zuschüsse auf bestimmte Schulen beschränkt. Bei der Förderung von Ergänzungsschulen nach § 17 Abs. 3 PSchG handele es sich um eine freiwillige Leistung, über die der Gesetzgeber im Rahmen der Finanzierbarkeit unter Abwägung vielfältigster öffentlicher Aufgaben zu entscheiden habe. Rechtsirrig habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12.03.2004 unterschiedliche Rechtsgrundlagen vermischt. Die Förderung der Rettungsdienstorganisationen nach § 2 RDG gemäß §§ 23, 44 LHO sei von der Förderung eines privaten Schulträgers nach § 17 PSchG strikt zu trennen.

In Reaktion auf Aufklärungsverfügungen des Senats trägt die Klägerin noch vor, in den Jahren 2004 bis 2006 hätten 51 Personen die von ihr angebotene Ausbildung zum Rettungsassistenten nach § 4 RettAssG erfolgreich durchlaufen. Von ihnen seien 40 oder 78% zu einer Hilfsorganisation in Baden-Württemberg, sechs zu Hilfsorganisationen in anderen Bundesländern oder im Ausland gewechselt. Bei fünf Schülern habe der Verbleib nicht mehr geklärt werden können. Ausweislich der Angaben in der Homepage der Schule in Pfalzgrafenweiler seien die dortigen Ausbildungskosten von Mitarbeitern von Hilfsorganisationen mindestens um 2.500,-- EUR niedriger als die nicht gebundener Schüler.

Der Beklagte gibt an, mit der freiwilligen Förderung der Landessanitätsschule Pfalzgrafenweiler würden alle gesetzlichen Leistungsträger als Institutionen unterstützt, indem über Ausbildungskontingente eine Teilnahme an der dortigen Ausbildung ermöglicht werde. Der Anteil des Deutschen Roten Kreuzes an der Notfallrettung betrage 86 %. Für das DRK könne ein jährlicher Bedarf von ca. 100 bis 115 Rettungsassistenten angenommen werden. In den Jahren 2004 bis 2006 seien durchschnittlich lediglich fünf Absolventen der klägerischen Rettungsassistentenschule eingestellt worden. Zum 01.03.2010 stünden insgesamt 17 Rettungsassistenten mit bei der Klägerin erfolgten Abschlüssen aus den Jahren 2004 bis 2006 in hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnissen bei gesetzlichen Notfallrettungsdiensten in Baden-Württemberg. Von den von der Klägerin gemeldeten Personen seien zum 01.03.2010 lediglich 15 Personen in der Notfallrettung tätig gewesen. Die Übrigen seien entweder nur im Ausbildungspraktikum beschäftigt gewesen oder als Rettungssanitäter beschäftigt, ehrenamtlich eingesetzt oder nicht bekannt. Der Marktanteil der Klägerin betrage lediglich 1,8%.

Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen 3 K 2099/06 vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Bescheidungsanspruch der Klägerin sowohl hinsichtlich einer Förderung als Rettungsdienstorganisation (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich einer Förderung als Betreiberin einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 17 Abs. 3 PSchG (dazu unter 2.) abgelehnt.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der schulischen Ausbildung von Rettungsassistenten in ihrer Eigenschaft als Rettungsdienstorganisation.

a) Ein solcher Anspruch kann nicht auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Eine solche ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.07.1989 (BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - RettungsassistentenG -) des Bundes noch aus dem Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 16.07.1998 (GBl. S. 437; zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009, GBl. S. 643 - RDG -) des Landes. Das erstere verleiht der Berufsbezeichnung rechtlichen Schutz und regelt vor allem in seinem 2. Abschnitt die theoretische und praktische Ausbildung ohne Bezugnahme darauf, wer Träger der Ausbildung ist. Das letztere sieht in seinem fünften Abschnitt Finanzierung des Rettungsdienstes bestimmte Bereiche der Förderung derjenigen Rettungsdienstorganisationen vor, die Rettungsdienst im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales nach § 2 RDG durchführen. Zu diesen Bereichen (s. § 26 Abs. 2 RDG) gehört die - hier allein streitige - Ausbildung von Rettungsassistenten nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, die nicht zu den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen zählt, diesen gleichzusetzen sein könnte.

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf direkte Subventionierung ihrer Ausbildungstätigkeit auf der Grundlage des Landeshaushaltsplanes - hier ausweislich ihrer Anträge der Haushaltspläne für das Jahr 2005 (oder auch 2006) -, da die Klägerin nicht zu den im Landeshaushaltsplan genannten Rettungsdienstorganisationen gehört (aa) und deren Nichtberücksichtigung auch jedenfalls solange nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (bb), als ein effektives flächendeckendes Rettungswesen in Baden-Württemberg auch ohne ihre Berücksichtigung garantiert werden kann (cc).

aa) In Titel 684 73 Zuschüsse für Ausbildungs- Betriebs- und Verwaltungskosten des Landeshaushaltsplanes 2005/2006 sind für jedes dieser beiden Haushaltsjahre je 1.180.900,-- EUR veranschlagt. Diese sollen nach den Erläuterungen Nr. 2 hierzu in Höhe von insgesamt 842.300,-- EUR der - nicht näher unterteilten - Ausbildung von Rettungsassistenten, Rettungssanitätern und anderem Personal im Rettungsdienst dienen. Als Empfänger dieser Zuschüsse sind in den Erläuterungen nur diejenigen Organisationen ausgewiesen, mit denen das Land Baden-Württemberg über sein Ministerium für Arbeit und Soziales nach § 2 Abs. 1 RDG Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat: das Deutsche Rote Kreuz (Landesverband Baden-Württemberg und Landesverband Badisches Rotes Kreuz), der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfallhilfe, der Malteser-Hilfsdienst, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (Landesverbände Württemberg und Baden), die Bergwacht Schwarzwald und die DRK-Bergwacht Württemberg. Dabei ist mit 581.700,-- EUR der Hauptanteil dem Landesverband Baden-Württemberg des DRK zugeordnet.

Dies erklärt sich daraus, dass sich die genannten Rettungsdienstorganisationen mit Ausnahme der DLRG und der beiden Bergwachten am 05.08.1991 zu einer Ausbildungsarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und dabei festgelegt haben, dass nach § 2 Abs. 2 ihrer Vereinbarung Lehrgänge nach § 4 RettungsassistentenG ausschließlich und Lehrgänge nach § 8 RettungsassistentenG mit Priorität an der DRK-Landesschule Pfalzgrafenweiler durchgeführt werden. Aus Sicht des Beklagten haben sich damit alle Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg verpflichtet, ihren Personalbedarf an Rettungsassistenten an der einvernehmlich bestimmten zentralen Ausbildungsstätte in Pfalzgrafenweiler ausbilden zu lassen (vgl. Schreiben des RP Karlsruhe an den Landesverband Baden-Württemberg des DRK vom 09.12.1991). Die Klägerin war als Rettungsdienstorganisation an dieser Vereinbarung weder beteiligt noch in der Folge in die Förderung aus dem genannten Titel einbezogen. Sie verfügte auch erst seit 1994 über eine Ausbildungsstätte, die am 01.03.1995 nach § 4 Abs. 2 RettungsassistentenG anerkannt worden ist.

Auch wenn der Haushaltsplan nur die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO) und nicht dazu führen kann, Ansprüche Dritter zu begründen oder aufzuheben (§ 3 Abs. 2 LHO), so folgt aus den benannten Festsetzungen doch, dass es nicht der Absicht des Landesgesetzgebers entspricht, die Klägerin als Rettungsdienstorganisation allgemein oder speziell deren Bemühungen um die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und -assistenten zu fördern. Vielmehr besteht lediglich hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen und ihrer Tätigkeit aus der Sicht des Beklagten ein Interesse, das ausreicht, um Zuwendungen nach § 23 LHO zu rechtfertigen (vgl. zum entsprechenden Gestaltungsspielraum BVerfG, Beschluss vom 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 [216]).

bb) Ein Anspruch der Klägerin als inländischer juristischer Person könnte sich daher nur aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ergeben.

Entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung stünden diesem Anspruch die Erläuterungen des Haushaltsplanes, nach denen als Zuschussempfänger nur die dort genannten Organisationen veranschlagt sind, nicht entgegen. Dies folgt zunächst schon daraus, dass derartige Erläuterungen keine Bindungswirkung entfalten. Ähnlich einer Gesetzesbegründung legen sie vielmehr nur die Grundlage und Vorstellungen der parlamentarischen Beratung offen und dienen damit der Auslegung (vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: Januar 2010, § 17 Rn. 5.2). Maßgeblich und bindende Direktive für die Subventionsvergabe ist allein die festgesetzte Zielbestimmung. Nur der in den Festsetzungen des Haushaltsplanes selbst zum Ausdruck gekommene Subventionszweck entfaltet bindende Wirkung. Für Erläuterungen gilt dies nur ausnahmsweise, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO für verbindlich erklärt worden sind.

Im Übrigen wären konkretisierende Adressatenbestimmungen, die zum endgültigen Ausschluss Dritter führen würden, aber auch kein zulässiger Gegenstand des Haushaltsplanes. Denn der Haushaltsplan, als Akt der das Budgetrecht des Parlamentes gewährleistenden Staatsleitung, dient nur der internen Ermächtigung der Verwaltung, die in den jeweiligen Titeln ausgebrachten Beträge für die bei ihnen festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 17, 56 [91]). Ansprüche Dritter werden hierdurch weder begründet noch berührt (§ 3 Abs. 2 LHO). Deshalb kommt dem Haushaltsplan auch keine Außenwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92). Der Vollzug des Haushaltsplanes und die hierauf beruhende Auswahl der Zuwendungsempfänger dagegen ist eine Einzelfallentscheidung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 [222]). Dementsprechend gestaltet auch erst das Verwaltungsrecht mit seinen (materiellen) Leistungsgesetzen das Staat-Bürger-Verhältnis rechtlich aus und räumt - was das Haushaltsrecht weder will noch kann - dem Einzelnen Rechtsansprüche auf staatlichen Leistungen ein. Materiell wirkende Auswahlentscheidungen gehören damit nicht in den Haushaltsplan, sie wären mit dem Bepackungsverbot des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung sowie Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nicht in allen, sondern nur in einzelnen Elementen übereinstimmen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 [271] st. Rspr.). Demgemäß ist Art. 3 Abs. 1 GG vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu Anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50,89/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 [88] st. Rspr.; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412 [432]).

Ein solches Verhalten des Beklagten kann hier nicht festgestellt werden.

Eine Ungleichbehandlung gegenüber einer weiteren Ausbildungsstätte für Rettungsassistenten deshalb, weil gegenüber deren Träger der Beklagte durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.12.2007 (10 K 3576/06) zu einer finanziellen Förderung verpflichtet worden sei, besteht schon mangels Rechtskraft dieses Urteils nicht.

Die Klägerin ist auch - entgegen ihrem Vortrag - nach Struktur und Aufgabe den übrigen Rettungsdienstorganisationen nicht wesentlich gleich. Anders als auf die in § 2 Abs. 1 RDG seit dessen Beschluss am 13.11.1991 (s. das Gesetz über den Rettungsdienst vom 19.11.1991 bereits in seiner ursprünglichen Fassung, GBl. 1991 S. 713) genannten und auf diese Weise durch den Gesetzgeber deutlich hervorgehobenen Rettungsdienstorganisationen stützt sich das Land in seinem Bemühen um die Sicherung eines flächendeckend effektiven Rettungsdienstes in Baden-Württemberg nicht - auch - auf die Klägerin; dies gilt verstärkt seit der Einfügung des Absatzes 2 in § 2 RDG durch Änderungsgesetz vom 15.07.1998 (Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes, GBl 1998 S. 413). Vielmehr wird deren Aktivität als Rettungsdienstorganisation im Wege des Bestandsschutzes lediglich toleriert. In Art. 2 Satz 1 des genannten Änderungsgesetzes ist geregelt, dass ein privater Unternehmer - wie die Klägerin -, der am Tag der Verkündung dieses Gesetzes (am 31.07.1998) im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung ist, von ihr bis zu deren Ablauf weiterhin Gebrauch machen darf. Diese Genehmigung ist danach bei Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen erneut zu erteilen ist (Art. 2 Satz 3 Nr. 1 ÄnderungsG). Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass allein die weitere Tätigkeit als Rettungsdienstorganisation garantiert wird, unbeschadet dessen, dass aus Sicht des Landes und seines Gesetzgebers für sie unter dem Gesichtspunkt der Garantie einer landesweit funktionierenden Rettungsdienststruktur - jedenfalls zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes - kein Bedarf bestand. Vielmehr sollte, solange der Bedarf auf diesem Weg zu decken ist, der Rettungsdienst einschließlich seiner Erhaltung - was zugleich auch die Sicherstellung der dazu notwendigen Ausbildungskapazitäten umfasst - von denjenigen Rettungsdienstorganisationen garantiert werden, mit denen das Land besondere Vereinbarungen geschlossen hat und die in § 2 Abs. 1 RDG ausdrücklich namentlich genannt sind. Diese gesetzlich verankerte Konzentration auf wenige, flächendeckend tätige, langjährig erprobte und am Wiederaufbau des Rettungsdienstes seit den 50er Jahren aktiv beteiligte Organisationen rechtfertigt auch eine dem entsprechende Konzentration der finanziellen Förderung auf diese Organisationen.

Im Übrigen sind auch weitere sachliche Gründe vorhanden, die eine unterschiedliche Behandlung der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen einerseits und der Klägerin andererseits zu rechtfertigen vermögen. Anders als der Klägerin ist es den genannten Organisationen möglich, allen von ihnen im ersten Jahr verwiegend theoretisch ausgebildeten angehenden Rettungsassistentinnen und -assistenten einen Ausbildungsplatz für die sich daran anschließende einjährige praktische Phase der Ausbildung zu bieten. Zudem ist eine Verzahnung von hauptamtlicher, neben- und ehrenamtlicher Tätigkeit im Rettungsdienst, verbunden mit der den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Fortbildung, ein Wechsel zwischen diesen Bereichen und die damit einhergehende Verankerung des Rettungsdienstgedankens in der Bevölkerung nur bei größeren Organisationen möglich.

Diese Differenzierung zwischen der Klägerin und den in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen ist, bezogen auf den hier streitigen Anspruch auf Förderung der Ausbildungstätigkeit, umso mehr gerechtfertigt, als die Rettungsdienstschule der Klägerin zu dem Zeitpunkt, als der Landesgesetzgeber mit dem Rettungsdienstgesetz vom 19.11.1991 die Unterscheidung zwischen nach § 2 Abs. 1 RDG privilegierten Rettungsdienstorganisationen und anderen, seit dem Änderungsgesetz vom 15.07.1998 lediglich bestandsgeschützten Rettungsdienstorganisationen vornahm, noch nicht vorhanden war und zum Zeitpunkt der Konzentration der Ausbildung zu Rettungsassistentinnen und -assistenten in Pfalzgrafenweiler durch die genannte Vereinbarung vom 05.08.1991 zu Überlegungen hinsichtlich der Beteiligung dieser Schule auch noch kein Anlass bestand.

cc) Diese Unterscheidung ist jedenfalls so lange nicht ohne rechtfertigenden Grund, als das Funktionieren des Rettungswesens tatsächlich ohne Berücksichtigung der Klägerin und der von ihr betriebenen Ausbildungsstätte (hier bezogen auf die allein streitgegenständliche Ausbildung von Rettungsassistenten nach § 4 RettAssG) garantiert werden kann.

Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn tatsächlich - wie von der Klägerin ursprünglich vorgetragen - 60% aller Rettungsassistenten von ihr (oder auch anderen Schulen, die nicht von einer der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen getragen werden) zumindest hinsichtlich des theoretischen Teils ausgebildet würden. Denn dies ist nicht der Fall. Unabhängig davon, ob nun, wie von der Klägerin vorgetragen, 13 (Ausbildungsende 2005), 10 (Ausbildungsende 2006) bzw. 18 (Ausbildungsende 2007) Rettungsassistenten pro Jahr aus ihrer theoretischen Ausbildung in den Rettungsdienst in Baden-Württemberg gewechselt sind oder ob davon, wie der Beklagte vorträgt, lediglich 6 (Ausbildungsende 2005), 5 (Ausbildungsende 2006) bzw. 8 (Ausbildungsende 2007) als voll ausgebildete Rettungsassistenten tatsächlich tätig sind oder dies zumindest waren, ergibt sich aus diesen Zahlen jedenfalls, dass das Rettungswesen in Baden-Württemberg insgesamt nicht von der Ausbildungstätigkeit der Klägerin abhängt. Dies folgt auch daraus, dass einer Ausbildungskapazität der Klägerin von jährlich 64 Rettungsassistenten (28 nach § 4 RettungsassistentenG, 36 nach § 8 RettungsassistentenG) Kapazitäten der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Organisationen, insbesondere des Landesverbandes Baden-Württemberg des DRK, von 255 Rettungsassistenten (40 nach § 4 RettungsassistentenG, 215 nach § 8 RettungsassistentenG) gegenüberstehen. Solange jedenfalls der weit überwiegende Teil der zum Erhalt des Rettungswesens in Baden-Württemberg erforderlichen - theoretischen - Ausbildungsleistung von in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen erbracht wird, stellt es aus den genannten Gründen einen sachlichen Grund dar, die hierauf bezogene Projektförderung auf diese Organisationen zu konzentrieren. Dies kann jedenfalls für die von den Anträgen der Klägerin vom 31.08.2004 und vom 09.11.2005 erfasste Zeit so festgestellt werden.

c) Daher hat die Klägerin keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine vergleichbare Projektförderung aus Titel 684 73 des Landeshaushalts. Dieses Ergebnis folgt aus den dargestellten wesensmäßigen Unterschieden im Status der in § 2 Abs. 1 RDG genannten Rettungsdienstorganisationen einerseits und dem Status der Klägerin andererseits und nicht daraus, dass in den Erläuterungen zum genannten Haushaltstitel die Klägerin nicht genannt ist.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus § 17 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 17.12.2009, GBl. S. 809 - PSchG -). Danach können nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag auch als Ergänzungsschulen anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens Zuschüsse erhalten. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung vor (a), jedoch handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn zwar andere Ausbildungsgänge, nicht jedoch die Ausbildung nach dem RettungsassistentenG finanziell gefördert werden (b).

a) Die in § 17 PSchG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Rettungsassistentenschule der Klägerin liegen - jedenfalls für das Jahr 2005 - vor. Ihre Schule ist mit Wirkung vom 01.01.2005 als Ergänzungsschule anerkannt und bildet für einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens aus. Die der Klägerin durch den Betrieb der Schule entstehenden Kosten können auch nicht nach § 17a KHG im Pflegesatz berücksichtigt werden. Demnach können nur die mit dem Betrieb solcher Ausbildungsstätten verbundenen Kosten - einschließlich der Ausbildungsvergütung - im Pflegesatz berücksichtigt werden, die notwendigerweise mit Krankenhäusern verbunden sind (vgl. § 2 Nr. 1a KHG). So verhält es sich mit der Rettungsdienstschule der Klägerin nicht. Da sich der Förderantrag der Klägerin allein auf die Ausbildung nach § 4 RettungsassistentenG und damit auf eine Ausbildung in Vollzeitform mit einjähriger Dauer und abschließender staatlicher Prüfung (§ 10 RettungsassistentenG und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 07.11.1989, BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686) bezieht, entspricht auch die Ausgestaltung der Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Vorgabe einer dreijährigen Wartefrist in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG dürfte einer Förderung nicht entgegenstehen, denn diese Frist beginnt nach dem Wortlaut des Gesetzes - bereits - ab der Aufnahme des Unterrichts zu laufen. Auch wenn die Anerkennung nach § 15 Abs. 1 PSchG erst zum 01.01.2005 wirksam wurde, so besteht die Schule der Klägerin doch schon seit 1994 und ist seit dem 01.03.1995 auch nach § 4 Satz 2 RettungsassistentenG staatlich anerkannt. Die Klägerin ist als gemeinnützig anerkannt, so dass auch die in § 17 Abs. 5 PSchG geforderte gemeinnützige Grundlage besteht. Da der Einzugsbereich der Schule der Klägerin nicht auf die Ortsgemeinde beschränkt ist und gleiches auch für den Einsatzbereich ihrer Absolventen gilt, ist ein Grund für einen Beitrag der Gemeinde nach § 17 Abs. 6 PSchG als möglicher weiterer Voraussetzung staatlicher Förderung nicht erkennbar.

b) Jedoch ist, anders als bei den als Ersatzschulen genehmigten Schulen des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG, die Bezuschussung durch das Land nicht die zwingende Folge sondern steht im Ermessen des Beklagten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. Auch wenn daraus noch nicht folgt, dass eine Förderung materiell vom Inhalt des Staatshaushaltsplans abhängig ist (aa), entspricht die Nichtberücksichtigung der Ausbildungstätigkeit der Klägerin nach § 4 RettungsassistentenG doch dem vom Beklagten verfolgten Konzept der Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg und ist daher nicht ermessensfehlerhaft (bb).

aa) Da durch den Landeshaushaltsplan, wie ausgeführt, weder Ansprüche Dritter begründet noch aufgehoben werden (§ 3 Abs. 2 LHO), kommt es im Verhältnis zur Klägerin nicht entscheidend darauf an, welche Schulen als förderungswürdig unter den jeweiligen Titeln genannt sind. Daran vermag auch der Hinweis in § 17 Abs. 3 PSchG, wonach auch die in Nr. 3 genannten Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Haushaltsplanes gefördert werden können, nichts zu ändern. Durch diese Verknüpfung werden im Haushaltsplan enthaltene Hinweise nicht zu Teilen eines materiellen Gesetzes. Dies widerspräche dem Wesen des Haushaltsplanes und § 3 Abs. 2 LHO. Zum einen verweist diese Einschränkung seit Bestehen des Privatschulgesetzes auf die Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. § 17 Abs. 2 Privatschulgesetz vom 15.02.1956, GBl. S. 28, 29f Außerdem können nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf Antrag Zuschüsse erhalten & und dazu die Begründung zum Entwurf des § 19 PSchG, Beilage 1955 vom 14.11.1955, S. 2795: Die Vorschrift greift einer speziellen gesetzlichen Regelung der Frage der Bezuschussung von einzelnen Arten der in § 19 Abs. 2 a-d [des Entwurfs] aufgeführten Schulen nicht vor.) und überlässt die Frage der Bezuschussung bestimmter Schulen ausdrücklich einer speziellen gesetzlichen Regelung; zum anderen läge es weder in der Kompetenz des Gesetzgebers des Privatschulgesetzes noch des Gesetzgebers der jährlichen oder - wie in Baden-Württemberg üblich geworden - zweijährlichen Haushaltspläne, die Trennung zwischen materiellem und - lediglich - formellem Gesetz (vgl. dazu schon BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 -, BVerfGE 38, 121 [125 f] und BVerwG, Beschluss vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92) auf diesem Weg zu durchbrechen. Dies ist auch nicht geschehen. Eine Spezifizierung des Mitteleinsatzes findet sich in Titel 684 02 ebenso wie in Titel 684 73 lediglich in den Erläuterungen zum Haushaltsplan und war als solche nicht Gegenstand der parlamentarischen Entscheidung. Auf die Frage nach den Grenzen zwischen lediglich haushalterischen oder materiellen Regelungen innerhalb des Haushaltsplanes kommt es nicht an, denn die Erläuterungen sind weder das eine noch das andere, sondern weisen lediglich darauf hin, wie die in den jeweiligen Titeln enthaltenen Zahlen zustande kommen.

bb) Ungeachtet dessen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Klägerin - ebenso wie den anderen dem Rettungsdienstwesen zuzuordnenden Ausbildungsstätten und im Unterschied zu den in den Erläuterungen zu Titel 684 02 des Haushaltsplanes genannten Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft zur Ausbildung von Ergotherapeuten, Podologen, Masseuren und medizinischen Bademeistern - keine Förderung nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 PSchG zu Teil wird. Wie unter Punkt 1 ausgeführt, liegt der Förderung des Rettungswesens insgesamt und innerhalb dessen auch der entsprechenden Ausbildungsstätten ein abweichendes Konzept einer institutionellen, nicht ausbildungsbezogenen Förderung zugrunde. Dieses Konzept ist, wie gleichfalls ausgeführt, ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entwickelt worden und schließt eine schulbezogene Förderung nach dem Privatschulgesetz unabhängig davon aus, dass andere, in die Förderung nicht einbezogene Ausbildungsstätten nach § 15 PSchG anerkannte Ergänzungsschulen sind, an denen somit ein besonderes staatliches Interesse besteht. Ausdruck dieses von den Regelungen des Privatschulgesetzes unabhängigen Konzeption der Ausbildung im Bereich des Rettungswesens ist es, dass die Landesschule Pfalzgrafenweiler des Landesverbandes Baden-Württemberg des Deutschen Roten Kreuzes zwar über eine Anerkennung nach § 4 Satz 2 RettungsassistentenG, nicht jedoch nach § 15 Abs. 1 PSchG verfügt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorausgesetzter Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Beschluss vom 17. Juni 2010

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ein Abschlag nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs wegen der bloßen Bescheidung erscheint nicht geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.