LG Ravensburg, Urteil vom 01.12.2009 - 8 O 92/09 KfH 2
Fundstelle
openJur 2012, 62724
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte, prospektmäßig und/oder im Internet angebotene Reisen deren Durchführung eine Mindestteilnehmerzahl erfordert, ohne die Angabe im Prospekt zu bewerben, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht,a) ein Ordnungsgeld und für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder

b) Ordnungshaft festzusetzen, wobei das Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR und die Ordnungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf.3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 13.08.2008 zu bezahlen.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- EUR , im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

StreitwerteAntrag Ziff. 1: 5.000 EUR; Antrag Ziff. 2: 500,-- EUR; Summe: 5.500,-- EUR

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte, welche ein Reisebüro betreibt, aus unlauterem Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch und verlangt des weiteren die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Beklagte veranstaltete eine Mexikoreise. Diese Reise wurde von der K. GmbH prospektmäßig beworben. Im Prospekt war eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen angegeben. Es fehlte jedoch die Information, bis wann der Reiseveranstalter die Reise gegenüber dem Reisenden abzusagen hat, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Mit Schreiben vom 10.07.2008 wies die Klägerin die Beklagte auf die Wettbewerbsverletzung hin und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte sollte es unterlassen prospektmäßig Pauschalreisen zu bewerben ohne auf eine Absagefrist seitens des Reiseveranstalters hinzuweisen, wenn die zuvor angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Die Beklagte unterschrieb den Text der Unterlassungserklärung mit der Abweichung dass die Vertragsstrafe jeweils nur 500,-- EUR betragen sollte. Die Klägerin akzeptierte dies mit Schreiben vom 16.7.2008.

Im Juni 2009 bewarb die Beklagte eine 18-tägige Rundreise Adventure Trail nach Mittelamerika auf ihrer Internetseite. Die Mindestteilnehmerzahl war auf 4 Personen festgesetzt. In der linken Spalte der Internetseite war ein Link angebracht, über den man auf die AGB der Beklagten (Anl. K 2) gelangte. Unter Ziffer 7 b) der AGB wurde darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter die Reise bis zwei Wochen vor Reiseantritt absagen kann, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2009 zur Zahlung der Vertragsstrafe bis zum 30.06.2009 und zur Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte jedoch ablehnte.

Die Klägerin meint, dass die Bewerbung der 18-tägigen Rundreise im Internet einen erneuten Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB- InfoV enthalte. Ein Verweis auf die AGB sei nicht ausreichend. Auch seien die AGB für den Verbraucher zu unübersichtlich, da die entscheidende Information ohne hinweisende Überschrift erst unter Ziff. 7 b) der AGB erfolge. Infolge des Verstoßes eine Vertragsstrafe verwirkt worden Unter den in der Unterlassungserklärung verwendeten Begriff prospektmäßig falle auch ein Auftreten der Beklagten im Internet.

Die Klägerin hat im vorliegenden Prozess zunächst unter Ziffer 1 lediglich eine Unterlassung prospektmäßigen Anbietens von Reisen ohne die erforderlichen Angaben beantragt.

Sie beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte, prospektmäßig und/oder im Internet angebotene Reisen, deren Durchführung eine Mindestteilnehmerzahl erfordern, ohne die Angabe im Prospekt zu bewerben, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 angeführte Verpflichtung wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000,--, EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,-- EUR nebst Zinsen hierüber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Vertragsstrafe sei nicht geschuldet. Ihre Unterlassungserklärung vom 15.07.2008 sei nicht geschuldet gewesen, da ihr das wettbewerbswidrige Verhalten bei der Bewerbung der Mexikoreise nicht zugerechnet werden könne. Für den Inhalt dieses Prospektes sei die K. Tours GmbH verantwortlich gewesen und nicht die Beklagte. Die Beklagte meint weiterhin, dass die Unterlassungserklärung nicht den Fall der Internetwerbung erfasse. Auch liege kein weiterer Verstoß gegen die Unterlassungserklärung durch die Internetwerbung für die 18-tägige Mittelamerika-Rundreise vor. Der Verweis auf die AGB sei ausreichend und für den Verbraucher verständlich. Auch sei dieses Vorgehen gängige Praxis unter den Reiseveranstaltern.

Gründe

I.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV.

1. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG liegt vor, da die Beklagte mit dem Internetangebot gegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV verstoßen hat. Auf das Internetangebot des Beklagten ist § 4 Abs. 1 BGB-InfoV gem. § 4 Abs. 3 BGB-InfoV entsprechend anwendbar. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV muss das Internetangebot der Beklagten deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten, bis wann dem Reisenden eine Erklärung des Reiseveranstalters zugegangen sein muss, wenn die Reise mangels Erreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

In vorliegendem Fall ist die Information über den möglichen Rücktritt und den Absagezeitpunkt nicht ausreichend deutlich erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Information auch in AGB erfolgen kann. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass bei dem Begriff der Mindestteilnehmerzahl durch einen Hinweis oder einen link auf den entsprechenden Passus der AGB verwiesen wird. Der Einwand der Beklagten, dass ihre Vorgehensweise branchenüblich sei, ist nicht erheblich, da eine entsprechende Übung die Norm nicht außer Kraft setzt.

2. Die Informationspflichten des § 4 Abs. 1 BGB-InfoV sind Marktverhaltensregeln. Diese sind dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, zu regeln (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rn. 11.172). Es liegt auch eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. v. § 3 UWG vor. Bei § 4 BGB-InfoV handelt es sich um eine gesetzliche Informationspflicht zum Schutz wichtiger Verbraucherinteressen.

3. Die Wiederholungsgefahr ist infolge der festgestellten Verletzungshandlung und der nicht unterschriebenen Unterlassungserklärung indiziert.

II.

Der Anspruch auf Zahlung der betragsmäßig unbestrittenen Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Zinsforderung der Klägerin folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Auf § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin ihre Zinsforderung nicht stützen, weil der Aufwendungsersatzanspruch nicht aus einem Rechtsgeschäft stammt und auch keine Entgeltforderung darstellt.

III.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus der Unterlassungserklärung vom 10.07.2008 auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 500,-- EUR. Der in der Unterlassungserklärung verwendete Begriff prospektmäßig umfasst nicht die Internetwerbung der Beklagten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff Prospekt eine Werbeschrift zu verstehen, die in gedruckter Form vorliegt. Dies ist bei der Internetwerbung gerade nicht der Fall.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO