LG Heidelberg, Urteil vom 24.02.2010 - 2 O 208/09
Fundstelle
openJur 2012, 62585
  • Rkr:

Eine Bank, die einem erkennbar auf Erhalt der Nominalsicherheit einer Geldanlage bedachten Anleger ein Anlageprodukt empfiehlt, das weder durch die gesetzliche Einlagensicherung noch durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. geschützt ist, verletzt ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.694,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 449,70 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D.-Bank AG aufgrund Verschmelzung im Sinne des Umwandlungsgesetzes zum 11.05.2009 (Anlage B 1, As. 29).

Am 22.02.2006 fand in den Geschäftsräumen der D.-Bank AG in Eppelheim ein Gespräch zwischen der Zeugin B. und der Zeugin E., Mitarbeiterin der Beklagten, statt. Die Zeugin B. erkundigte sich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Klägerin, ihrer Mutter, nach Möglichkeiten der Kapitalanlage. Der Inhalt des Gesprächs ist im Einzelnen streitig. Die damals 82-jährige Klägerin verfügte Anfang des Jahres 2006 unter anderem über einen Betrag von 57.000,00 EUR, der in einem Geldmarktfonds angelegt war. Die Zeugin B. beauftragte die Beklagte, im Namen der Klägerin 450 Zertifikate des Typs D. Bank G. C. (WKN &) für insgesamt 45.000,00 EUR zu erwerben. Die Beklagte bestätigte den Kauf mit Schreiben vom 22.02.2006 (Anlage K 1). Das streitgegenständliche Zertifikat basiert auf den Aktienindizes Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poors 500 und Nikkei 225 (Vgl. zur Funktionsweise Anlage B 2, As. 81).

Am 08.10.2008 und am 09.10.2008 fanden Gespräche zwischen der Zeugin B. und dem Mitarbeiter der Beklagten M. hinsichtlich der Geldanlage statt, nachdem die Zertifikate zu diesem Zeitpunkt erheblich an Kurs-Wert verloren hatten. Am 10.10.2008 erteilte die Zeugin B. der Beklagten den Auftrag, die Zertifikate zu verkaufen. Hierbei wurde ein Erlös von 24.867,19 EUR erzielt. Die Klägerin erhielt zudem am 24.04.2007 und am 24.04.2008 den vorgesehenen Bonus in Höhe von jeweils 2.250,00 EUR

Die Klägerin trägt vor,

die Zeugin B. habe der Zeugin E. erklärt, dass die Klägerin ausschließlich an einer sicheren Anlageform interessiert sei. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfüge, wolle sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht. Die gesamte Familie verfüge nicht über Erfahrungen im Zusammenhang mit Anlagegeschäften. Die Zeugin E. habe das G. C.- Zertifikat als äußerst sichere Anlage dargestellt, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Lediglich die Höhe der tatsächlichen Rendite stehe noch nicht fest und könne je nach Marktentwicklung unterschiedlich ausfallen. Es habe eine hausinterne Anweisung gegeben, hauseigene Zertifikate verstärkt zu empfehlen. Die Funktionsweise des Zertifikats sei der Zeugin B. erst durch Herrn M. bei dem Gespräch am 09.10.2008 erläutert worden. Die Beklagte habe ihr den Kaufpreis abzüglich des Verkaufserlöses als Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hätte mit einer mündelsicheren Alternativanlage eine Rendite in Höhe von mindestens drei Prozent erwirtschaften können, was einem Betrag in Höhe von 3.570,81 EUR entspreche. Die Beklagte habe ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 740,30 EUR zu ersetzen.

Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2009 mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 4.500,00 EUR zurückgenommen.

Sie beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.183,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 740,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

die Zeugin B. habe nach einer steuerfreien Anlagemöglichkeit für die Klägerin gesucht, da deren Freistellungsauftrag ausgeschöpft sei. Die Zeugin E. habe der Zeugin B. umfassend die Funktionsweise und die Risiken des streitgegenständlichen Zertifikats anhand der schriftlichen Kurzbeschreibung (Anlage B 2, As. 81) erläutert. Die Kurzbeschreibung sei der Zeugin B. ausgehändigt worden, diese habe sie jedoch abgelehnt. Die Zeugin E. habe das Zertifikat nicht als äußerst sichere Geldanlage dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der beigeladenen Zeuginnen B. und E. in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 (As. 143).

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.

a. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).

Vom Abschluss eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rat für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist, er ihn zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will und der Auskunftgeber über eine spezielle Sachkunde verfügt oder er ein eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Zeugin B. hat bei der Beklagten im Namen der Klägerin Rat hinsichtlich einer alternativen Anlagemöglichkeit für das in den Geldmarktfonds investierte Kapital eingeholt, nachdem die Zeugin E. an sie herangetreten war. Für die Beklagte war dabei erkennbar, dass diese Entscheidung bereits angesichts der Höhe des anzulegenden Geldbetrages für die Zeugin und damit auch für die Klägerin von erheblicher Bedeutung war. Zudem verfügte sie als große deutsche Geschäftsbank über die erforderliche Sachkunde.

Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.

Den Beratenden trifft eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist es geboten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten ist und sich darüber hinaus auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen erstreckt (BGHZ 123, 126)

Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH WM 2000, 1441), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH WM 2006, 851).

Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt.

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte auch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem sie die Zeugin B. nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter das gesetzliche Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) fallen.

Denn die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.

Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden entweder in die Kategorie des unerfahrenen Privatkunden oder des hinreichend erfahrenen professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele berücksichtigt (BGH a.a.O.).

Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie der Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., ein Anlageprodukt empfohlen hat, welches weder unter den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. noch unter den gesetzlichen Einlagensicherungsfonds nach § 4 Abs. 2 ESAEG fällt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine Pflichtverletzung der Bank dar, wenn die Bank einem erkennbar auf die Sicherheit seiner Anlage bedachten Kunden eine Anlage bei ihr selbst empfiehlt, obwohl sie nicht Mitglied des Bundesverbandes der deutschen Banken e.V. ist und die bei ihr angelegten Gelder nicht durch dessen Einlagensicherungsfonds geschützt werden (BGH NJW 2009, 3429).

Nach Auffassung der Kammer führt die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate durch die Beklagte gegenüber der Zeugin B. als Beratungsfehler anzusehen ist. Zwar nimmt die Beklagte am Schutz des Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken teil, doch werden von diesem nicht alle Formen der Kapitalanlage, sondern lediglich Einlagen" geschützt. Zertifikate sind jedoch keine Einlagen, weil es sich bei ihnen nicht um Bankguthaben handelt.

Die Beklagte durfte der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate nicht empfehlen, weil die Klägerin, vertreten durch die Zeugin B., erkennbar auf Sicherheit der Anlage bedacht war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Zeugin B. hat ausgeführt, sie habe die Zeugin E. darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ihr Geld auf jeden Fall sicher anlegen wolle. Dies habe sie der Zeugin E. bereits erklärt, als diese sie erstmals wegen einer möglichen Anlagealternative zum Geldmarktfonds angerufen habe. Auch bei dem Gespräch in der Filiale habe sie dies noch einmal wiederholt.

Demgegenüber hat die Zeugin E. bekundet, sie hätte der Zeugin B. die Zertifikate nicht empfohlen, wenn sie geäußert hätte, dass sie nur eine zu 100 Prozent sichere Anlage wolle. Sie hat jedoch zugleich auch erklärt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Zeugin sie nach einer derart sicheren Anlageform gefragt hat.

Die Aussage der Zeugin B. ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft.

Sie ist nachvollziehbar vor allem vor dem Hintergrund, dass das Geld bereits vorher sicher angelegt war. Nach unstreitigem Parteivortrag lag es zunächst auf einem Sparbuch und wurde dann in einen Geldmarktfonds umgeschichtet, bei dem es sich ebenfalls um eine sehr sichere Anlageform handelt. Die hochbetagte Klägerin verfügte auch vorher nicht über riskante Kapitalanlagen. Dass ihr zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbener Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt einmal Anteile an einem Mischfonds erworben hatte, sagt über das Anlageverhalten der Klägerin nichts aus.

Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage unaufgeregt und ruhig getroffen. Sie wirkte vorbereitet, hat jedoch nicht den Eindruck erweckt, als habe sie sich ihre Aussage zurechtgelegt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie zunächst erklärt hat, das Geld sei einem Sparbuch entnommen worden, dann jedoch auf Nachfrage bestätigt hat, dass es aus einem Geldmarktfonds stammt. Die in Anlagefragen offenbar unbedarfte Zeugin hat zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten ersichtlich keinen nennenswerten Unterschied gesehen und hat dies damit erklärt, die Bank habe ihr das Geldmarktkonto als die zeitgemäßere unter zwei sicheren Anlagen dargestellt. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, nachdem seitens der Beklagtenseite auch nicht bestritten wurde, dass die Ersparnisse aus dem Sparbuch erst nach zahlreichen Anrufen seitens der Beklagten auf das Geldmarktkonto umgeschichtet worden sind.

Das Interesse der Klägerin an einer sicheren Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH NJW 2009, 3429). Dieses Anlageziel war mit der von der Zeugin E. empfohlenen Anlage nicht sicher zu erreichen. Hätte die Zeugin B., die die Klägerin vertrat, gleichwohl Interesse an den von der Beklagten empfohlenen Zertifikaten gezeigt, hätte die Beklagte die Zeugin unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass Zertifikate unter keinen Einlagensicherungsfonds fallen. Ein in den AGB enthaltener Hinweis ist hierfür in jedem Fall nicht ausreichend (BGH a.a.O.).

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, wobei das Verschulden kraft Gesetzes vermutet wird (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

b. Die Klägerin kann im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden (§ 249 BGB) dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Anleger ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung vom Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers an, das mit den von ihm verfolgten Anlageziele nicht in Einklang steht, nicht nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sondern bereits geschädigt (BGH a.a.O.).

Der Schaden ist auch kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen.

Steht wie im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung fest, so streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet

Von den von der Klägerin eingesetzten 45.000,00 EUR ist im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag (24.887,19 EUR) in Abzug zu bringen, den die Klägerin durch den Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat. Anrechnen lassen muss sich die Klägerin zudem die erhaltenen Bonuszahlungen in Höhe von 4.500,00 EUR, so dass ihr ein Anspruch in Höhe von 15.612,81 EUR verbleibt.

2. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Ersatz der Rendite, die sie bei einer anderweitigen Anlage während des fraglichen Zeitraums erwirtschaftet hätte (§§ 249, 252 BGB). Die von der Klägerin geltend gemachten drei Prozent Rendite erscheinen der Kammer unter Berücksichtigung der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivsätze Banken DE / Neugeschäft / Einlagen privater Haushalte, vereinbarte Laufzeit von über 2 Jahren als zu hoch. Nach dieser Statistik betrug der Marktzins im Zeitraum im Februar 2006 2,60 Prozent. Die Kammer schätzt (§ 287 ZPO) den Zinsertrag für den genannten Zeitraum auf dieser Grundlage auf einen Betrag von 3.081,19 EUR, der ebenfalls im Tenor Ziff. 1 enthalten ist.

3. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 449,70 EUR auf der Grundlage eines Streitwerts von 18.694,00 EUR.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer hälftigen 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

Die Klägerin kann lediglich Ersatz von 1,3 Geschäftsgebühren verlangen.

Eine Gebühr über 1,3 kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist.

Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Vortrag, es sei keine Tätigkeit in erheblichem Umfang angefallen, um einen redaktionellen Fehler handelt, da anschließend ausgeführt wird, warum die Tätigkeit umfangreich und schwierig gewesen se. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern gerade die für sie entfaltete Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich gewesen sei. Sie argumentiert lediglich generalisierend, was jedoch nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 62, 196; BVerwG NJW 2006, 247). Wie sich aus dem in § 14 Abs. 1 RVG gebrachten Begriff im Einzelfall ergibt, kann eine Erhöhung nicht mit Umständen begründet werden, die lediglich allgemeiner Natur und nicht auf den Einzelfall bezogen sind. Das Tätigwerden des Rechtsanwalts auf einem bestimmten Sachgebiet reicht deshalb nicht aus, solange es sich nicht um ein entlegenes Spezialgebiet handelt. Hierzu zählt das Schuldrecht (§§ 675, 280 BGB) jedoch nach Auffassung der Kammer nicht.

4. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO (Klägerin) bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte).