VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2009 - 3 K 776/09
Fundstelle
openJur 2012, 61406
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen.

Er meldete am 09.03.2009 sowie konkretisiert am 17.03.2009 für den 03.04.2009 eine Versammlung mit Aufzug zum Thema Kein Frieden mit der NATO in Baden-Baden an, welcher ausgehend von der Ooser Bahnhofstraße über die Lange Straße, Gernsbacher Straße, den Leopoldsplatz und die Sophienstraße auf den Konrad-Adenauer-Platz, direkt vor das Kurhaus führen sollte. Das Kooperationsgespräch am 18.03.2009 führte zu keiner Einigung über die Aufzugsstrecke. Mit Verfügung vom 25.03.2009 ordnete der Antragsgegner verschiedene Auflagen für die Versammlung des Antragstellers an, wobei unter anderem die Aufzugstrecke bis zum Bernhardusplatz verkürzt und der Aufenthalt der Versammlung auf der Wegstrecke zwischen Murgstraße und Bernhardusplatz (und zurück) auf maximal zwei Stunden begrenzt (Ziffer 1) sowie ein Vermummungsverbot angeordnet wurde (Ziffer 10).

Der Antragsteller hat am 01.04.2009 Klage (3 K 775/09) erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er habe ein Recht zur Auswahl des Ortes der Zusammenkunft. Verkehrsbehinderungen für Dritte seien als sozial-adäquate Nebenfolge hinzunehmen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit werde nicht eintreten, denn die Kundgebungen seien Veranstaltungen der Friedensbewegung. Insbesondere seien nach seinen Erkenntnissen keine Blockaden geplant. Der Bernhardusplatz liege nicht in der eigentlichen Innenstadt von Baden-Baden, sondern 4 km vom Zentrum entfernt und sei kein geeigneter Demonstrationsort. Dies sei nur dann allenfalls hilfsweise hinnehmbar, wenn dort auch die Kundgebung stattfinden dürfe, wofür es der Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bedürfe. Das Vermummungsverbot sei teilweise undurchführbar und teilweise unverhältnismäßig. Dem Versammlungsleiter sei es unmöglich, die Bekleidung von Versammlungsteilnehmern mit Kapuzen und Halstüchern auszuschließen. Das Gleiche gelte für das Verbot des Maskierens und Schminkens. Masken könnten, wenn von der Polizei verlangt, sofort abgenommen werden. Das Schminken sei für einen Teil der Teilnehmer ein Kulturinstrument.

Er beantragt sinngemäß,

1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.03.2009 hinsichtlich Ziffer 1 insoweit, als die Aufzugsstrecke zwischen Bernhardusplatz und Leopoldsplatz untersagt und die Aufenthaltsdauer für die Strecke zwischen Murgstraße und Bernhardusplatz (und zurück) einschließlich der Zwischenkundgebung auf zwei Stunden beschränkt wurde und

2. hinsichtlich Ziffer 10 bezüglich des Tragens von Kapuzenpullovern sowie des Maskierens und Schminkens von Demonstrationsteilnehmern wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung beruft er sich auf den angegriffenen Bescheid und erläutert ergänzend insbesondere den Verlauf der Protokollstrecken sowie der Rettungs- und Evakuierungswege. Das Vermummungsverbot wiederhole und konkretisiere lediglich die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.03.2009 ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. HS. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der versammlungsrechtlichen ist formell fehlerfrei angeordnet worden, insbesondere ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

2. Auch in der Sache ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden.

Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung vermag das Aufschubinteresse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Verfügung keine Folge leisten zu müssen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung nicht zu überwiegen. Bei der Interessenabwägung fällt maßgeblich der Umstand ins Gewicht, dass sich die angefochtenen Auflagen der Verfügung vom 25.03.2009 nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nötigen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und die dagegen erhobene Klage somit voraussichtlich nur geringe Erfolgsaussichten hat. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass bei Versammlungen, die - wie vorliegend - auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, die Verwaltungsgerichte im Interesse des effektiven Schutzes der Versammlungsfreiheit schon im Eilverfahren durch eine im Rahmen des Möglichen hinreichend intensive Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Streit befindlichen behördlichen Maßnahme sowie des Sofortvollzugs dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass Letzterer in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Weise führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, Juris-Rdnr. 33).

a. Rechtsgrundlage für die versammlungsbeschränkende Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff.). Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -). Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 m.w.N.).

b. Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Verfügungen im Bescheid des Antragsgegners vom 25.03.2009 voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht der Überzeugung, dass die Durchführung der Demonstration des Antragstellers ohne die angefochtenen Auflagen zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insbesondere in Gestalt einer Gefahr für Leib und Leben führen würde. Zudem wäre die Durchführung des Natogipfels unmittelbar gefährdet (vgl. insoweit BVerfG, Beschl v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, Juris-Rdnr. 29, NVwZ 2008, 193).

(1) Die Verkürzung der Route des Aufzugs nur bis zum Bernhardusplatz sowie die Anordnung, die Wegstrecke zwischen Murgstraße und Bernhardusplatz nur für die Dauer von zwei Stunden (inkl. Zwischenkundgebung) nutzen zu dürfen, ist voraussichtlich rechtlich unbedenklich.

Die vom Antragsteller als Versammlungsorte anvisierten Straßen und insbesondere der Leopoldsplatz sind bei summarischer Prüfung als Protokoll-, Rettungs- und Evakuierungswege zwingend freizuhalten, so dass auch ein zeitweises Zulassen von Demonstrationen in diesem Bereich nicht möglich ist, ohne gleichzeitig Leib und Leben insbesondere der Gipfelteilnehmer sowie die Durchführung des Gipfels zu gefährden. Dies hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.04.2009 plausibel und nachvollziehbar dargelegt und konkretisiert. Das Freihalten der Protokollstrecken zur Vorfahrt der am Gipfel teilnehmenden Delegationen stellt ein tragfähiges und auf Grund der konkreten Umstände auch verhältnismäßiges Ziel zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar, weil anderenfalls die Durchführung eines Gipfels als eine Veranstaltung des Staates nicht gesichert werden könnte (vgl. insoweit BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, Juris-Rdnr. 29, NVwZ 2008, 193). Das Gleiche gilt für das dem Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer des Gipfels sowie der örtlichen Bevölkerung dienende Freihalten der Rettungs- und Evakuierungsrouten. Auch erscheint die Einschätzung des Antragsgegners hinreichend begründet, dass aufgrund auf Grund seiner zentralen Lage dem Leopoldsplatz eine Schlüsselfunktion bei der Freihaltung dieser Wege zukommt. Plausibel ist auch, dass u.a. die Luisenstraße sowie der Leopoldsplatz auf Grund der beengten Verhältnisses und der kurzen Zeitabstände während der Begrüßungszeremonie als Aufstellraum der Delegationskonvois genutzt werden muss. Auf Grund der im Fall Baden-Badens außergewöhnlichen Kessellage und den engen baulichen Gegebenheiten mit wenigen Zufahrtsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Anwesenheit einer großen Zahl von Personen (allein ca. 2.000 Pressevertreter, die nicht für den Bereich innerhalb der Zone 4 akkreditiert sind), bestand wohl auch keine Möglichkeit, die Protokoll-, Rettungs- und Evakuierungsrouten zu verlegen. Für die Notwendigkeit der Verlegung der Demonstrationsroute spricht zudem, dass es - jedenfalls bei summarischer Prüfung - auf Grund der Erkenntnisse der Polizei, die sich insbesondere auf auch der Kammer bekannte Aufrufe im Internet stützt, zu erwarten wäre, dass Teilnehmer der vom Antragsteller geplanten Demonstration absichtlich eine Blockierung der Protokoll-, Rettungs- und Evakuierungswege herbeiführen würden.

Die Auflagen sind auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Entgegen der Annahme des Antragstellers führt die beschränkende Verfügung nicht dazu, dass die beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden kann. Nach den Berechnungen der Kammer liegt der Bernhardusplatz ca. 1,8 km Luftlinie vom Kurhaus als zentralem Ort des Natogipfels entfernt. Damit ist zwar nicht sicher gewährleistet, dass die Gipfelteilnehmer von der Protestveranstaltung unmittelbar Kenntnis erlangen. Diese Einschränkung ist allerdings durch gegenläufige Interessen gerechtfertigt. Es liegt kein - mit dem Versammlungsrecht nicht vereinbarer - Fall vor, in dem eine Versammlung etwa in ein menschenleeres Gewerbegebiet verlegt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 642; Thüringisches OVG, Beschl. v. 13.03.1998 - 2 ZEO 348/98, 2 EO 343/98 -, DVBl 1998, 849). Denn beim Bernhardusplatz handelt es sich um einen Platz, der unmittelbar an die Kernstadt von Baden-Baden angrenzt. Auch ist der Leopoldsplatz, der vom Antragsteller als alternativer Ort für die Kundgebung vorgeschlagen wird, kein für die Demonstration symbolhaltiger Ort, auf den von der Versammlungsbehörde besondere Rücksicht genommen werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2168). Die Öffentlichkeitswirksamkeit der Demonstration wird zudem durch die Entfernung vom Ort des Gipfels nicht beeinträchtigt. Die Versammlungsteilnehmer können ihre Meinung ausreichend öffentlichkeitswirksam mittels des behördlich nicht beanstandeten Aufzugs vom Bahnhof Baden-Oos über verschiedene große Straßen bis zum Bernhardusplatz Ausdruck verleihen. Für den vom Antragsteller zu erzielenden Beachtungserfolg dürfte zudem nicht nur die Wahrnehmung durch Bewohner und Passanten der Innenstadt Baden-Badens, sondern insbesondere die Berichterstattung durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Medienvertreter von überragender Bedeutung sein. Die Berichterstattung über die Demonstration wird aber aufgrund der Verlegung des Kundgebungsortes und der Änderung der Marschroute nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist die Möglichkeit der Abhaltung einer Zwischenkundgebung auf dem Bernhardusplatz geeignet, den Eingriff durch die Änderung der Route weiter abzumildern.

Auch die zeitliche Beschränkung der Nutzung der Strecke zwischen Murgstraße und Bernhardusplatz ist voraussichtlich rechtmäßig. Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass während des Aufzugs auf diesem Straßenstück die Weststadt von Baden-Baden - wegen der gleichzeitigen Sperrung der B 500 als Protokollstrecke - nicht nur in Bezug auf den ÖPNV und den Individualverkehr, sondern auch in Bezug auf Rettungs- und Evakuationswege vollständig von der Kernstadt abgetrennt ist. In Anbetracht dessen erscheint die zeitliche Begrenzung erforderlich und verhältnismäßig, um die widerstreitenden Interessen der Versammlungsfreiheit und der sonstigen betroffenen Interessen zum Ausgleich zu bringen.

(2) Auch das in Ziffer 10 der Verfügung vom 25.03.2009 angeordnete Vermummungsverbot erscheint erforderlich, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Identitätsfeststellung verhindernde Aufmachungen zu verhindern. Die ersten beiden Sätze der Ziffer 10 wiederholen lediglich den Gesetzwortlaut des § 17a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 VersammlG. Im Hinblick auf das Tragen von Kapuzenpullovern und Halstüchern wird das Verbot des § 17a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 VersammlG sodann dahin konkretisiert, dass das Tragen von Kapuzenpullovern und Halstüchern insofern verboten ist, als dies in einer Weise geschieht, die eine Identifizierung der Person unmöglich macht. Danach ist - wie auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung klarstellt - nicht jegliches Tragen von Kapuzenpullovern oder Halstüchern generell untersagt, sondern nur solches, welches dem Verbot dem des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG zuwiderläuft. In dieser Auslegung begegnet das Verbot voraussichtlich keinen Bedenken (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2007 - 3 K 1657/07 -).

Der Einwand des Antragstellers, es sei für den Versammlungsleiter unmöglich, durch Vorab-Vorgaben auszuschließen, dass Versammlungsteilnehmer diesem Verbot nachkommen, ist nicht stichhaltig. Es bleibt dem Versammlungsleiter unbenommen, sich einer ausreichenden Zahl von Ordnern oder ggf. der Hilfe der Polizei zu bedienen (§ 9 VersammlG), wenn er allein den gesetzlichen Vorgaben des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nicht nachzukommen in der Lage ist.

Auch das Verbot, die Gesichtspartie durch Maskieren oder Schminken zu verdecken oder zu verfremden, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Aus der Zusammenschau der beiden Absätze der Ziffer 10 des Bescheides ergibt sich, dass Schminken und Maskierungen nur insoweit unzulässig sind, als hierdurch eine Identifizierung der Person unmöglich gemacht wird und damit ein Verstoß gegen das gesetzliche Vermummungsverbot des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG vorliegt. Zudem stellt der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung klar, dass etwa das verkleidete und geschminkte Auftreten eines als Clown verkleideten Versammlungsteilnehmers als künstlerisches Mittel zur Meinungskundgabe auszusehen sein könne und damit nicht unter das in Ziffer 10 verfügte Verbot falle.

Auch mildere aber gleich effektive Mittel als das grundsätzliche Schmink- und Maskierungsverbot sind nicht ersichtlich. Der Vorschlag des Antragstellers, Masken könnten von einzelnen Versammlungsteilnehmern abgenommen werden, wenn die Polizei dies verlange, ist zwar ein milderes, aber kein gleich effektives Mittel, denn es ist den Polizeikräften erfahrungsgemäß nicht oder nur sehr schwer möglich, aus einem geschlossenen Demonstrationsblock heraus einzelne Versammlungsmitglieder zur Befolgung des Vermummungsverbotes des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG anzuhalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geht die Kammer vom vollen Auffangstreitwert aus (vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 1.5, Satz 2).

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